Leitsatz
XIII ZB 20/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIIZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIIZB20.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 20/19 vom 24. Juni 2020 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 106 Abs. 1 Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht auf einer Ausweisungsverfügung, haben die Haftgerichte nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung zu prüfen, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit. Dabei haben die Haftgerichte in erster Linie nur den erforderlichen äußeren Tatbestand festzustellen. Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prü- fen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfü- gung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt; dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte (Einschränkung von BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 9). BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19 - LG Landshut AG Erding - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff und die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 16. Januar 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2016 nach Deutschland ein und stellte am 21. April 2016 bei dem Bun- desamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 6. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag ab und forderte den Betroffenen auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, unter Androhung der Abschiebung für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist und unter Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate. Der Be- scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die in dem hier relevan- ten Teil wie folgt lautet: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Augsburg … erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs bei dem Verwal- tungsgericht maßgebend. 1 - 3 - Die Klage muss den Kläger, die Beklagte, den Gegenstand des Klagebegehrens be- zeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch ... zu richten. …" Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 bat die beteiligte Behörde den Betroffe- nen zur Vorsprache und forderte ihn zugleich auf, bis zum 30. Mai 2017 bei dem afghanischen Generalkonsulat in München vorzusprechen und einen Pas- santrag zu stellen. Das Schreiben konnte dem Betroffenen nicht zugestellt wer- den. Dieser erschien zu dem Termin nicht. Am 15. September 2017 wurde er von Frankreich, wohin er sich zwischenzeitlich abgesetzt hatte, nach Deutsch- land überstellt. Bei seiner Vorsprache am 9. Oktober 2017 belehrte ihn die be- teiligte Behörde erneut über seine Passpflicht und seine Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung und Vorlage von Identitätspapieren. Sie forderte ihn auf, bis zum 30. November 2017 bei dem afghanischen Generalkonsulat vorzuspre- chen und einen Passantrag zu stellen. Der Betroffene erklärte dabei, nicht frei- willig ausreisen zu wollen. Da sich der Betroffene seit dem 24. Oktober 2017 nicht mehr in seiner Unterkunft aufhielt, wurde er erneut zur Aufenthaltsermitt- lung ausgeschrieben. Er war wieder in Frankreich untergetaucht und wurde am 4. Dezember 2017 erneut von dort nach Deutschland überstellt. Bei dem Gene- ralkonsulat hatte er nicht vorgesprochen. Bei seiner Überstellung nach Deutsch- land wurde der Betroffene aufgrund einer zuvor erlassenen einstweiligen An- ordnung festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 4. Dezember 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Afghanis- tan bis zum 31. Januar 2018 angeordnet. Am 27. Dezember 2017 hat der Be- troffene bei dem Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid des Bundes- amts erhoben und sie u.a. darauf gestützt, die Rechtsmittelbelehrung sei feh- lerhaft, weil es dort heiße, die Klage müsse in deutscher Sprache "abgefasst" sein. Damit werde der falsche Eindruck vermittelt, die Klage müsse schriftlich 2 3 - 4 - abgefasst sein und dürfe nicht mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Deshalb sei die Klage nicht verfristet; sie entfalte aufschiebende Wirkung. Das Landgericht hat die hierauf gestützte Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Der Betroffene ist dennoch nicht nach Af- ghanistan abgeschoben worden, weil er gegen die Verweigerung des Eilrechts- schutzes Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht eingelegt und dieses mit einer einstweiligen Anordnung vom 22. Januar 2018 (2 BvR 80/18, juris) die Abschiebung des Betroffenen untersagt hat. Mit der Rechtsbe- schwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass der Vollzug der durch das Amtsgericht angeordneten Haft ihn in seinen Rechten verletzt hat. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung des Amtsgerichts für rechtmäßig. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, weil seine Klage zum Verwaltungsgericht verfristet sei und deshalb keine aufschiebende Wir- kung habe. Es folge insoweit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, nach dessen Auffassung die Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid des Bundesamtes nicht zu beanstanden sei. Mit dem Zusatz, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, solle der regelmäßig fremdsprachige Asylbewerber lediglich darauf hingewiesen werden, dass die Gerichtssprache Deutsch sei. Eine dar- über hinausgehende, unzutreffende Einschränkung, dass die Klage nur schrift- lich erhoben werden könne, sei darin nicht zu sehen. Die übrigen Vorausset- zungen für den Erlass der Haftanordnung hätten vorgelegen. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung in seinen Rechten nicht verletzt worden. Weder das Amtsge- richt noch das Beschwerdegericht waren verpflichtet, die angeordnete Haft 4 5 6 - 5 - nach Eingang der Mitteilung aufzuheben, der Betroffene habe am 27. Dezem- ber 2017 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. a) Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Betroffene sei voll- ziehbar ausreisepflichtig gewesen, ist nicht zu beanstanden. aa) Die Haftgerichte haben allerdings zu prüfen, ob der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht - wie hier - auf einer Ausweisungsverfügung, umfasst diese Prüfung auch die Fest- stellung, ob die Ausweisungsverfügung erlassen und vollziehbar ist (BGH, Be- schlüsse vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rn. 10 und vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8). Diese Feststellung wiederum um- fasst nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 8). Dabei haben die Haftgerichte in erster Linie den erforderlichen äußeren Tatbestand festzustellen. Im vorliegenden Fall gehören dazu die Prüfung, ob die von dem Betroffenen erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat und, weil der Eintritt der aufschie- benden Wirkung seinerseits von der Wahrung der Klagefrist abhängt, auch die Feststellung, wann der Bescheid zugestellt und ob er mit der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist. Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwal- tungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist allein Aufgabe der Verwal- tungsgerichte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12 zur Frage der Rücknahmepflicht von EU-Mitgliedstaaten bei der Überstel- lung nach der Dublin-III-Verordnung). Die Haftgerichte haben vielmehr den Rechtsstandpunkt der beteiligten Behörde zu Grunde zu legen. Soweit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2019 (V ZB 10/19, InfAuslR 7 8 - 6 - 2019, 453 Rn. 9) insoweit die Pflicht der Haftgerichte zu einer weitergehenden Prüfung entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest. bb) Danach ist die Annahme des Beschwerdegerichts, der Betroffene sei aufgrund des ablehnenden Bescheids des Bundesamts vom 6. März 2017 vollziehbar ausreisepflichtig, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auf der Grund- lage der Rechtsauffassung der beteiligten Behörde, die dem Bescheid beige- fügte Rechtsbehelfsbelehrung genüge den rechtlichen Anforderungen, war die- ser Bescheid vollziehbar. Denn danach hatte der Betroffene die Klagefrist ver- säumt. Ob diese Auffassung, wie das Beschwerdegericht im Anschluss an die Auffassung des zuständigen Verwaltungsgerichts in einem neben dem Klage- verfahren eingeleiteten Verfahren des einstweiligen Verwaltungsrechtschutzes angenommen hat, zutrifft, ist nicht im Sicherungshaftverfahren, sondern in dem maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Die Haftgerichte haben hierzu keine Stellung zu beziehen, sondern bei der Prognose zu prüfen, wann und wie die Verwaltungsgerichte entscheiden und ob sich hieraus hinrei- chende Anhaltspunkte für ein Scheitern der vorgesehenen Abschiebung erge- ben (dazu näher unten Rn. 12 f.). b) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Betroffe- nen auch, dass die gegen ihn angeordnete Sicherungshaft weder im Abhilfever- fahren vor dem Amtsgericht noch im weiteren Verfahren vor dem Beschwerde- gericht deshalb aufgehoben worden ist, weil er am 29. Dezember 2017 die bei dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 erhobene Kla- ge gegen den Bescheid des Bundesamts vorgelegt hatte. aa) Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist allerdings der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, von Amts wegen aufzuhe- ben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Eine Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht aufrechterhalten werden, wenn sich 9 10 11 - 7 - ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann. Ein die Freiheitsentziehung anordnender Be- schluss ist deshalb in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung entfallen ist. Ergeben sich nach Anordnung der Haft für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vor- liegen, hat es deshalb gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären. Das gilt auch für das Amtsgericht, das zu prüfen hat, ob es einer Beschwerde des Betroffenen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG abhilft (zum Ganzen: BGH, Be- schluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 4 f.) und das Beschwerdegericht, das im weiteren Verfahren über die Fortdauer der Haft zu entscheiden hat (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7, vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13 und vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, NJW-RR 2019, 391 [Ls.] = juris Rn. 30). bb) Daraus folgt aber nicht, dass die Haftgerichte eine gegen den Be- troffenen angeordnete Sicherungshaft aufheben müssten, wenn die Vollzieh- barkeit der Ausreisepflicht von der Rechtzeitigkeit der von dem Betroffenen ge- gen die Ausweisungsverfügung erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage ab- hängt und die Rechtslage umstritten ist. Im Rahmen der nach § 62 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 4 AufenthG anzustellenden Prognose haben die Haftgerichte nämlich nicht zu prüfen, ob die beteiligte Behörde die Abschiebung des Be- troffenen in einen anderen Staat zu Recht betreibt, ob die von dem Betroffenen erhobene Klage gegen die Ausweisungsverfügung bei umstrittener Rechtslage aufschiebende Wirkung hat und ob sie gegebenenfalls in einem verwaltungsge- richtlichen Eilverfahren hergestellt werden muss. Das widerspräche der gesetz- lichen Aufgabenverteilung zwischen den Verwaltungs- und den Haftgerichten. Die Haftgerichte haben nur zu prüfen, ob der Betroffene - wie hier - ein verwal- 12 - 8 - tungsgerichtliches Überprüfungsverfahren eingeleitet hat und ob sich aus dem Fort- bzw. Ausgang dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt, dass die vorgesehene Abschiebung voraussichtlich nicht wird durchgeführt werden kön- nen. Ein solche negative Prognose kann in Ausnahmefällen schon allein auf- grund der Einleitung des Verfahrens gerechtfertigt sein, nämlich dann, wenn regelmäßig damit zu rechnen ist, dass die Anträge auch Erfolg haben. Dies ist bei Eilanträgen an die Verwaltungsgerichte gegen die Abschiebung in bestimm- te Länder angenommen worden (bejaht etwa für Griechenland: BGH, Beschlüs- se vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 25-27, vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rn. 13, vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, juris Rn. 16 und vom 3. Februar 2011 - V ZB 12/10, juris Rn. 9 f.; ver- neint dagegen etwa für die Russische Föderation: BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 309/10, juris Rn. 20). Von diesen Sonderfällen abgesehen, haben die Haftgerichte abzuwarten, wie die Verwaltungsgerichte entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18 mwN). cc) Daran haben sich die Haftgerichte hier gehalten. Eine gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Anträgen auf Erlass einer einst- weiligen Anordnung in Fällen, in denen der Bescheid des Bundesamtes mit der hier verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, gab es bis zur Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Eilantrag des Betroffenen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vom 22. Januar 2018 (2 BvR 80/18, juris) nicht. Die Haftgerichte durften nach dem Ergebnis eines vorausgegangenen Verfahrens vor dem von dem Betroffenen auch jetzt angerufenen Verwaltungs- gericht davon ausgehen, dass dieses die von dem Bundesamt verwendete Rechtsbehelfsbelehrung als rechtmäßig ansehen würde. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Betroffenen - wie allerdings 13 14 - 9 - nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2018 ob- jektiv geboten - deshalb stattgeben würde, weil die Frage zwischen den Verwal- tungsgerichten umstritten ist, hatten die Haftgerichte nicht. Angesichts der die- nenden Funktion der Sicherungshaft, die die Durchsetzung der Ausreisepflicht durch die beteiligte Behörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen absi- chern, aber nicht die Vorwegprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvoll- streckung ermöglichen soll, mussten sie die Sicherungshaft gegen den Be- troffenen auch nicht im Vorgriff auf eine - tatsächlich auch nicht getroffene - Aussetzung der Vollziehung des Bescheids des Bundesamts aufheben. Daran ändert es nichts, dass das Bundesverfassungsgericht in dem von dem Betroffe- nen gegen die Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Ver- waltungsgericht eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahren eine einstweili- ge Anordnung erlassen und angeordnet hat, die Abschiebung einstweilen aus- zusetzen. Diese Entscheidung sowie die abschließende Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hat das Bundesverfassungsgericht nämlich damit begründet, dass die für die Gewährung des Eilrechtsschutzes zuständigen Verwaltungsgerichte richtigerweise Eilrechtsschutz hätten gewäh- ren müssen, weil die Rechtsfrage in der Verwaltungsgerichtsbarkeit umstritten war und dem Betroffenen durch die Abschiebung erhebliche Nachteile drohten (Beschlüsse vom 22. Januar 2018 - 2 BvR 80/18, juris Rn. 5 f. und vom 20. No- vember 2018 - 2 BvR 80/18, juris Rn. 8, 10). - 10 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Picker Rombach Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 04.12.2017 - 9 XIV 54/17 (B) - LG Landshut, Entscheidung vom 16.01.2018 - 63 T 49/18 - 15