Beschluss
7 T 149/23
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2024:0122.7T149.23.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts J. vom 13.11.2023, Az. 29 XIV (B) 162/23, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U., I., wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts J. vom 13.11.2023, Az. 29 XIV (B) 162/23, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U., I., wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000,00 EUR Gründe: I. Der Betroffene ist R. Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zu Folge erstmals am 30.07.2015 unter Angabe der Personalien DH. StA Z., geb. 00.00.0000 ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag (Bundesamt-Gesch.-Z.: N01). Mit Bescheid vom 27.10.2015 der Landesdirektion H. wurde er unter den Personalien R. StA E. 00.00.0000 der Stadt V. zugewiesen. Mit Bescheid vom 24.11.2015 der Bezirksregierung D. wurde der Betroffene mit den Personalien R. StA S. *00.00.0000 der Stadt G., Kreis B. zugewiesen. Am 20.01.2016 wurde der Betroffene durch die Stadtverwaltung V. von Amts wegen zum 27.10.2015 abgemeldet, da sein Aufenthaltsort unbekannt gewesen war. Am 10.06.2016 stellte der Betroffene einen Asylantrag beim Bundesamt unter Angabe der Personalien R. StA M., geb. 00.00.0000 in X./L. (Bundesamt-Gesch.-N02). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2016 wurde das Asylverfahren unter den Personalien R. StA E. (Bundesamt-Gesch.-Z.: N01) eingestellt, der Asylantrag galt als zurückgenommen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes legte der Betroffene keine Rechtsmittel ein. Somit erwuchs der Bescheid des Bundesamtes am 18.11.2016 in Bestandskraft. Mit Datum vom 01.08.2016 ersuchte das Bundesamt F. um Übernahme des Asylverfahrens, da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Italiens nach der N.-Ill-VO vorlagen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2016 wurde der zweite Asylantrag unter den Personalien R. StA S., geb. 00.00.0000 nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach F. wurde angeordnet und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Betroffene keine Rechtsmittel ein. Somit wurde auch dieser Bescheid des Bundesamtes am 18.11.2016 bestandskräftig. Eine geplante Überstellung am 14.02.2017 nach F. scheiterte, da der Betroffene nicht zum Vorsprachetermin erschien und sich nicht in seiner Unterkunft aufhielt. Aufgrund seines erneut unbekannten Aufenthaltsortes wurde der Betroffene durch die Stadt G. am 06.03.2017 nochmals abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Er wurde am 09.06.2017 von der Polizei in T. in einem Einkaufszentrum angetroffen und festgenommen. Im Rahmen der durchgeführten Fast-ID stellte sich heraus, dass der Betroffene sich in der Vergangenheit unter Angabe der Personalien A., geb. 00.00.0000 in P. bereits in der Stadt V. registriert hatte. Auf Antrag der Stadt G. wurde mit Beschluss beim Amtsgericht T. (Az.: 507e XIV 54/17 B) vom 10.06.2017 Sicherungshaft bis zum 22.07.2017 angeordnet und er wurde am 20.07.2017 nach F. überstellt. Am 27.12.2017 reiste er, entgegen der bestehenden Einreisesperre aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2016, erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09.01.2018 einen Asylfolgeantrag unter den Personalien R. StA S. *00.00.0000 (Az.: N03). Der Folgeantrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2018 als unzulässig abgelehnt, da nach der N.-III-VO F. für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Gegen den Bescheid erhob der Betroffene am 06.02.2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht T.. Mit Bescheid der Bezirksregierung D. vom 13.06.2018 wurde der Betroffene der Stadt J. zugewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts T. vom 03.07.2018 wurde das Verfahren eingestellt. Am 25.07.2018 lief die Überstellungsfrist nach F. ab, sodass die Asylentscheidung im nationalen Verfahren ergehen musste. Eine dahingehende Benachrichtigung erhielt die Antragstellerin seitens des Bundesamtes am 26.07.2018. Aufgrund eines erneuten unbekannten Aufenthaltes des Betroffenen wurde dieser am 21.03.2019 durch den Antragsteller abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2020 (Gesch.-Z.: N03 — N04) wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2018 aufgehoben. Gleichzeitig erfolgte eine Ablehnung des Asylantrags. Die Flüchtlingseigenschaft wurde — ebenso wie der subsidiäre Schutzstatus - nicht zuerkannt. Darüber hinaus stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Betroffenen wurde eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw. ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gesetzt. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Betroffenen die Abschiebung nach L. angedroht. Der Bescheid ist seit dem 22.07.2020 bestands- und rechtskräftig. Am 14.10.2021 wurde der Betroffene durch die Polizei in O. angetroffen und dazu aufgefordert, bei dem Antragsteller vorzusprechen. Laut eigenen Angaben hielt sich der Betroffene in der Zeit vom 21.03.2019 bis 14.10.2021 in L. auf. Seine Ausreise konnte er nicht nachweisen. Laut eigenen Angaben sei er auch nicht im Besitz von Identitätsdokumenten gewesen. Ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres wurde dem Betroffenen am 17.01.2022 ausgehändigt. Diesen sollte er im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten bei der nächsten Vorsprache ausgefüllt vorlegen. Zu seiner Passbeschaffungspflicht befragt gab der Betroffene am 17.02.2022 bei einer Vorsprache an, dass er aufgrund der Probleme im Heimatland keinen Pass beantragen könne. Die R. Botschaft könne er nicht erreichen. Den Antrag zur Ausstellung eines Passersatzpapieres hatte der Betroffene bei dieser Vorsprache nicht ausgefüllt vorgelegt. Der Vorlage eines ausgefüllten Passersatzpapierantrags blieb der Betroffene bis heute schuldig. Bei einer Vorsprache am 21.06.2022 verweigerte der Betroffene das Ausfüllen eines solchen Antrags gegenüber dem Antragsteller und gab an, auf keinen Fall ins Heimatland zurückkehren zu wollen. Am 25.07.2022 wurde dem Betroffenen eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60 b AufenthG erteilt, da er nach wie vor keine Identitätsnachweise vorgelegt oder Heimreisebemühungen nachgewiesen hatte. Mit Beschluss des Amtsgerichts J. (Az.: 33 Ds-8 Js 624/18-215/19) vom 31.08.2022 wurde der Betroffene wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe vom 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Die Rechtskraft des Beschlusses trat am 08.09.2022 ein. Da nach wie vor keine Heimreisebemühungen vorgewiesen wurden, leitete der Antragsteller am 10.02.2023 ein Passersatzpapierverfahren über die Zentrale Ausländerbehörde T. (ZAB) ein. Diese teilte ihr am 16.10.2023 mit, dass der Betroffene als R. Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Für die Ausstellung eines Passersatzpapiers sei eine Vorführung des Betroffenen beim R. Generalkonsulat in K. notwendig. Bei diesem Termin würden laut Angaben des R. Generalkonsulats bereits vor Ort Passersatzpapiere mit Gültigkeit für einen Monat ausgestellt werden. Per Mitteilung vom 26.10.2023 erhielt der Antragsteller Kenntnis darüber, dass die nächste Vorführung des Betroffenen beim R. Generalkonsulat am 15.11.2023 um 13:00 Uhr stattfinden könne. Zu dem Vorführtermin sei das Vorlegen eines Flugtermins innerhalb der Gültigkeitsdauer des Passersatzpapieres notwendig für dessen Ausstellung. Am 27.10.2023 leitete die Antragstellerin über die Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZFA) die Flugbuchung für den Betroffenen ein. Diese bestätigte mit Schreiben vom 09.11.2023 eine Buchung für einen Abschiebeflug nach L. mit Sicherheitsbegleitung durch drei Bundespolizisten für den 13.12.2023. Bei einer Vorsprache des Betroffenen am 13.11.2023 wurde er nach entsprechendem Beschluss des Amtsgerichts J. vom 10.11.2023 (Az.: AG J. 29 XIV(B) N05) gemäß § 427 FamFG zwecks Beantragung von Abschiebehaft einstweilig festgenommen und ins Polizeigewahrsam in der Hansawache in J., W.-straße, verbracht. Am selben Tag erging gegen den Betroffenen eine Ordnungsverfügung zur Teilnahme an der Vorführung vor Vertretern der R. Botschaft am 15.11.2023. Mit Antrag vom 13.11.2023 hat der Antragsteller Abschiebungshaft bis zum 14.12.2023 beantragt. Dem Betroffenen wurde der Haftantrag ausgehändigt und durch einen Dolmetscher übersetzt. Der Betroffene hatte Gelegenheit, sich im Rahmen seiner richterlichen Anhörung am 13.11.2023 mittels eines Dolmetschers für die arabische Sprache zu äußern. Mit Beschluss vom 13.11.2023 erließ das Amtsgericht antragsgemäß Abschiebungshaft bis zum 14.12.2023 und ordnete die sofortige Wirkung an. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 00.00.0000 Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass die Haft ihn in seinen Freiheitsgrundrechten verletzt habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Haftantrag mangele es an Angaben zu der erforderlichen Rückkehrentscheidung. Wenn der Betroffene sich – wie unwiderleglich erklärt – bis Oktober 2023 in L. aufgehalten habe, dann sei nach Wiedereinreise eine Rückkehrentscheidung erforderlich. Zudem entspreche der Beschluss nahezu wörtlich dem Haftantrag und stelle daher keine eigene Sachprüfung des Amtsgerichts dar. Zudem habe das Amtsgericht nicht von Amts wegen den Umstand aufgeklärt, ob der Betroffene tatsächlich erst im Oktober 2021 erneut aus L. eingereist sei. Am 13.12.2023 ist der Betroffene zur Abschiebung nach L. aus der UfA Y. entlassen worden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.12.2023 nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts J. zur Entscheidung vorgelegt. Die Ausländerakte hat im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen. II. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.11.2023 hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG eingelegt. Die Sache hat sich nach Einlegung der Beschwerde durch die Entlassung des Betroffenen aus der Haft und vollzogener Abschiebung erledigt. Dies steht einem fortwirkenden Rechtsschutzinteresse jedoch nicht entgegen. Der Betroffene hat sein Rechtsmittel bereits mit dem Rechtsschutzziel eingelegt, die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festzustellen. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts J. vom 13.11.2023 ist daher – nach Fristablauf und Haftentlassung - auf die Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen durch die angeordnete Sicherungshaft gerichtet. 2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Betroffene ist durch die angeordnete Sicherungshaft nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen der Haft zur Sicherung der Abschiebung zu Recht bejaht. 3. Der Anordnung der Freiheitsentziehung lag zunächst ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der Antragstellerin vom 13.11.2023 gemäß § 417 Abs. 2 FamFG zugrunde. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Danach hat die Begründung des Antrages folgende Tatsachen zu enthalten: Identität des Betroffenen, gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen, Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie die Verlassenspflicht des Betroffenen und die Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Zurückschiebung (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (vgl. BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (vgl. BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317). Der Antrag der Antragstellerin enthält Angaben zu den vorgenannten Tatsachen. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang gemäß § 417 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. Im Einzelnen: a) Die antragstellende Behörde war gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 12 Abs. 3 S. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen NRW (ZustAVO) vom 04.04.2017 sachlich und örtlich zuständig. Das Amtsgericht J. war als Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entstanden ist, gemäß § 416 FamFG zuständig. b) Die Identität des Betroffenen war hinreichend bezeichnet. Der Ort der Gewahrsamnahme war benannt. c) Der Antragsteller hat hinreichende Angaben zu der erforderlichen Dauer der Haft gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG gemacht. Die Behörde muss die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG durch Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Erforderlichkeit des dafür konkret benötigten Zeitraumes darlegen. Die Begründung des Haftantrags der Behörde muss konkrete Angaben dazu enthalten, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll und innerhalb welchen Zeitraums – unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer für die ggf. erforderliche Ausstellung von Passersatzpapieren – üblicherweise Abschiebungen in dieses Land möglich sind. Soweit mit dem Zielstaat ein Rückübernahmeabkommen besteht, sind die danach durchzuführenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen. Es sind die für die Erledigung des Ersuchens um Rückübernahme des Ausländers durchzuführenden Maßnahmen und der dafür üblicherweise benötigte Zeitraum im Haftantrag darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.02.2012 - V ZB 4/12 -, juris Rn. 3 und vom 16.06.2016 - V ZB 12/15 -, juris Rn. 9). Diesen Anforderungen wurde vorliegend Genüge getan. d) Der Haftantrag enthielt auch Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung. Der Antragsteller legte dar, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gewährleistet sei, sondern mit einem Untertauchen des Betroffenen gerechnet werden müsse. Die Fluchtgefahr wurde eingehend dargelegt. e) Der Haftantrag enthielt ferner hinreichende Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Die Ausreisepflicht ist aufgrund der unerlaubten Einreise vollziehbar. Der Antragsteller hat in dem Haftantrag dargestellt, dass die Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen nach vorrangig L. tatsächlich und rechtlich möglich sei. Eine Androhung der Abschiebung sei mit Beschluss es BAMF vom 29.06.2020 erfolgt. Weiter wurde dargelegt, dass es des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft aufgrund des geringen Strafverfolgungsinteresses nicht bedürfe. 4. Auch die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt. Zunächst hat das Amtsgericht J. den Betroffenen vor Erlass des Beschlusses am 13.11.2023 gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG mündlich angehört. 5. Der Haftantrag vom 13.11.2023 ist dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung übergeben und übersetzt worden. 6. Der angefochtene Beschluss lässt die Haftdauer ausreichend deutlich erkennen. Haftbeginn (Datum des die Haft anordnenden Beschlusses) und Haftende (14.12.2023) lassen sich zweifelsfrei bestimmen. Fehler in der Berechnung der Haftdauer sind nicht ersichtlich. Auch hat das Amtsgericht J. die Notwendigkeit dieser Dauer ausreichend begründet. Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz sind insoweit nicht erkennbar. Das Verfahren ist mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Etwas anderes kann den Unterlagen vorliegend auch nicht entnommen werden. Die Notwendigkeit der beantragten Haftdauer ergibt sich zudem aus den detailliert dargelegten Schritten unter Angabe der jeweiligen voraussichtlichen Dauer der einzelnen Maßnahmen, wie sie auch das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss dargelegt hat. 7. Der Betroffene ist Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG und unterliegt nach §§ 3 und 4 AufenthG der Pass- und Aufenthaltstitelpflicht. Befreiungen von der Aufenthaltstitelpflicht nach der Aufenthaltsverordnung oder nach dem Recht der Europäischen Union liegen nicht vor, auch besteht kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Q.. Er ist gemäß § 50 AufenthG ausreisepflichtig, die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Somit ist die Abschiebung gemäß § 58 AufenthG durchzuführen, da die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gewährleistet ist, die freiwillige Ausreisefrist abgelaufen ist und Gründe der öffentlichen Sicherheit die Überwachung der Ausreise erforderlich machen. Die Voraussetzungen des § 60a Aufenthaltsgesetz sind nicht erfüllt. Die Abschiebung ist weder rechtlich oder tatsächlich unmöglich, noch erfordern Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG die Anwesenheit des Betroffenen im Bundesgebiet. Zu den vom Haftrichter zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen gehört grundsätzlich das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG. Eine solche Androhung muss auch dann erfolgen, wenn der Ausländer gemäß § 14 AufenthG unerlaubt eingereist und deshalb nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 5; vom 13. September 2018 - V ZB 61/18, juris Rn. 5). Allerdings ist der Haftrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Verwaltungsakte gebunden, die der Abschiebung zugrunde liegen. Er hat auch die Rechtsauffassung der beteiligten Behörde zugrunde zu legen, wenn der äußere Tatbestand, an den dieser Rechtsstandpunkt anknüpft, festgestellt ist (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19, NVwZ 2021, 342 Rn. 8; vom 21. September 2021 - XIII ZB 140/19, juris Rn. 20). Er hat damit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt. Denn damit würde er in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1980 - VII ZB 5/80, BGHZ 78, 145, 147; vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 22; vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 11; vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8; vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, NVwZ 2021, 262 Rn. 12, 14). Etwas anderes gilt nur, wenn eine offenkundige Rechtsverletzung (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/20, NVwZ-RR 2021, 231 [Ls] = juris Rn. 12 f., 16) oder eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung vorliegt (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 133/19, NVwZ 2021, 822 Rn. 8). Im Streitfall musste das Amtsgericht vom Vorliegen einer Abschiebungsandrohung ausgehen. Denn die Annahme, eine erneute Abschiebungsandrohung gegen den Betroffenen sei gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG entbehrlich, ist nicht offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig. § 71 Abs. 4 und 5 AsylG bestimmt im Grundsatz die Weiterführung des bisherigen Vollstreckungsverfahrens; insbesondere bedarf es keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung und -anordnung. Die Vorschrift ermöglicht die Abschiebung des Ausländers auf der Grundlage der in einem früheren Verfahren erlassenen asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung. Nach Abs. 6 S. 1 gilt dies auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Ausreise freiwillig oder durch Abschiebung erfolgt ist (BeckOK AuslR/Dickten, 39. Ed. 1.10.2023, AsylG § 71 Rn. 30). Auf das Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung kann sich der Betroffene nicht berufen. Auch ist die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht angesichts des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit nicht gewährleistet. Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht war nicht gewährleistet und Gründe der öffentlichen Sicherheit haben die Überwachung der Ausreise erforderlich gemacht. 8. Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 1, 3a Nr. 3, 3b Nr. 1 AufenthG. Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn dieser aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 63 Abs. 3a und 3b AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. a) Gemäß § 62 Abs.3b Nr.1 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein, dass der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und die Angabe selbst nicht berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Der Betroffene stellte am 25.08.2015 unter Angabe der Personalien Z., DH. StA einen Asylantrag. Hier erfolgte bis zur Entscheidung des Bundesamtes eine Änderung auf die Personalien E., R. StA. Der am 10.06.2016 gestellte Asylantrag beim Bundesamt wurde unter den Personalien S., R. StA gestellt. Die Falschangaben im ersten Asylverfahren klärte der Betroffene nicht eigenständig auf. Vielmehr fiel die Täuschung erst durch eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen einer Polizeikontrolle am 09.06.2017 auf. Da der Betroffene mittlerweile durch die ägyptische Botschaft unter der Führungspersonalie identifiziert wurde, ist die Täuschungshandlung belegt. b) Ein weiterer konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr ist nach § 62 Abs. 3b. Nr. 5 AufenthG gegeben, wenn der Betroffene seiner Passbeschaffungspflicht, insbesondere nach § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG, verweigert oder unterlässt und er auf die Möglichkeit der Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung nach § 60b Abs. 3. S.1 Nr. 1, 2 und 6 hingewiesen wurde. Auch diese Voraussetzung liegt vor. Im Laufe seines Aufenthaltes in Deutschland wurde der Betroffene mehrmals durch verschiedene Behörden über seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Passbeschaffung bzw. Identitätsklärung aufgeklärt. Das Ausfüllen eines Antrags auf ein Passersatzpapier verweigerte er vehement und nachdrücklich bis zum heutigen Tage. Ohne die Einleitung eines Passersatzpapierverfahrens wäre eine Identitätsklärung bis heute unmöglich gewesen. Auf Grund seiner fehlenden diesbezüglichen Mitwirkungshandlungen wurde der Betroffene mit Schreiben vom 14.07.2022 unter Androhung der Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG explizit und detailliert auf seine Mitwirkungspflichten nach § 60b Abs. 3 S. 1 AufenthG hingewiesen. Auch eine entsprechende Belehrung über die Möglichkeit der Inhaftnahme i.S.d. § 62 Abs. 3b Nr. 5 erhielt der Betroffene mit diesem Schreiben. Ein Nachholen der Mitwirkungshandlungen erfolgte dennoch nicht. 9. Die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot nach § 60 AufenthG lagen nicht vor. Weder handelt es sich bei dem Betroffenen um einen politisch Verfolgten i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG, noch bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines sonstigen Abschiebungsverbotes oder -hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG. 10. Die angeordnete Haft entsprach zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Weniger einschneidende, gleich geeignete Mittel oder Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Dem Betroffenen war es ohne weiteres möglich unterzutauchen, wie dessen Verhalten in der Vergangenheit gezeigt hat. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht erkennbar. 11. Soweit der Betroffene bemängelt, das Amtsgericht habe keine eigene Prüfung durchgeführt, weil es den Antrag des Antragstellers vom 13.11.2023 nahezu wörtlich übernommen habe, dringt er damit nicht durch. Aus der Art der Gestaltung des Beschlusses und dem Hinweis des Amtsgericht auf die richterliche Anhörung des Betroffenen wird deutlich, dass es sich von der Richtigkeit der Angaben der beteiligten Behörde in dem wiedergegebenen Haftantrag überzeugt und sich diese Ausführungen zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – XIII ZB 59/20 –, Rn. 22, juris). 12. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war aufgrund des geringen Strafverfolgungsinteresses nicht nötig (§ 72 Abs. 4 S. 3 AufenthG). 13. Eine Vertrauensperson hat der Betroffene nicht benannt, so dass eine Hinzuziehung gemäß § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG durch das Amtsgericht auch nicht zu erwägen war. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 419 FamFG war nicht erforderlich, weil der Betroffene bei dem einfachen ausländerrechtlichen Sachverhalt seine Interessen selber angemessen vertreten kann und dieser zudem auch bereits anwaltlich vertreten war. 14. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen seitens der Beschwerdekammer kommt bereits wegen der erfolgten Abschiebung nicht in Betracht. 15. Zu Recht hat das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da andernfalls zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Betroffene der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde. Die Beschwerde des Betroffenen war aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. III. Aus den vorstehenden Gründen war auch keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Im hiesigen Fall haben sich auch keine zweifelhaften Rechts- und Tatsachenfragen gestellt, welche aufgrund der grundrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussichten geboten hätten. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84 FamFG, 23 Nr. 15, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .