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Entscheidung

XIII ZB 43/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:191020BXIIIZB43
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:191020BXIIIZB43.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 43/19 vom 19. Oktober 2020 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 5. September 2018 wird auf Kos- ten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste ohne ein Visum oder eine sonstige Einreiseerlaubnis am 11. Oktober 2015 nach Deutsch- land ein und gab den zuständigen Behörden die Personalien O. M. K. , geboren am 1. Januar 1998 in L. , an. Er erhielt am 9. November 2015 eine Duldung, tauchte am 14. November 2015 unter und meldete sich am 18. November 2015 erneut als Asylsuchender, wobei er sich mit den Personalien O. M. K. , geboren am 1. März 1999, als minderjährig ausgab. Im weiteren Verlauf der Verwaltungsverfahren gab er weitere Aliasnamen mit unter- schiedlichen Geburtsdaten an. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Mig- ration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 ab, forderte den Betroffenen auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlas- 1 - 3 - sen, und drohte ihm die Abschiebung für den Fall der Nichtausreise an. Eine da- gegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. März 2018 abgewiesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Die Ausländerbehörde erwirkte am 30. Juli 2018 die Ausstellung von Passersatzpapieren für den Betroffenen. Von den staatsanwaltschaftlichen Er- mittlungsverfahren gegen diesen sind sieben abgeschlossen. Hinsichtlich weite- rer vier noch offener Verfahren wurde das Einvernehmen der verfahrensführen- den Staatsanwaltschaft erteilt. Die für den 14. August 2018 vorgesehene, durch Sicherungshaft bis zum 31. August 2018 gesicherte Abschiebung des Betroffe- nen nach Afghanistan scheiterte daran, dass er sich bei seiner Abholung zu dem dafür vorgesehenen Sammelcharter in seiner Unterkunft Verletzungen bei- brachte, damit drohte, sich die Halsschlagader aufzuschneiden, und nicht mitge- nommen werden konnte. Die von der beteiligten Behörde daraufhin beantragte Verlängerung der Sicherungshaft hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. August 2018 abge- lehnt. Das Landgericht hat auf die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Beschwerde der beteiligten Behörde gegen den Betroffe- nen Sicherungshaft angeordnet, und zwar zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung und mit dem angefochtenen Beschluss im Hauptsacheverfahren vom 5. bis zum 11. September 2018. An diesem Tag ist der Betroffene nach Afghanistan abgeschoben worden. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Be- troffene die Feststellung erreichen, dass ihn die Haft in der Hauptsache vom 5. bis zum 11. September 2018 in seinen Rechten verletzt hat. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts konnte die Verlänge- rung der Sicherungshaft auf der Grundlage des Verlängerungsantrags der betei- 2 3 4 5 - 4 - ligten Behörde angeordnet werden. Der Haftantrag genüge den gesetzlichen An- forderungen. Die beteiligte Behörde sei für die Stellung des Antrags als Zentrale Ausländerbehörde zuständig gewesen. Sie habe dargelegt, dass der Betroffene durch das Generalkonsulat von Afghanistan als O. M. K. , geboren am 1. März 1999, identifiziert und für ihn ein Passersatzpapier mit diesen Perso- nalien ausgestellt worden sei. Auch die Angaben zur Notwendigkeit der Haft, zu den Haftgründen, zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung, zur Verlassenspflicht und zur Durchführbarkeit der Abschiebung genügten den ge- setzlichen Anforderungen. Der Haftantrag sei auch begründet. Der Betroffene sei nach der Ableh- nung seines Asylantrags durch den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreisefrist von 30 Tagen sei abgelaufen. Dem Betroffenen sei die Abschiebung angedroht worden. Es lägen auch die konkreten Anhaltspunkte nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 5 AufenthG (a.F.) für die Annahme vor, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wolle. Er habe immer wieder falsche Personalien angegeben. Außerdem habe er erklärt, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen, und seine Abschiebung nach Afghanistan am 14. August 2018 dadurch vereitelt, dass er sich selbst Verletzungen beige- bracht und damit gedroht habe, sich die Halsschlagader aufzuschneiden. Die Verlängerung der Haft stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatz. Diesem Prinzip komme zwar bei der Abschiebung von minderjährigen Ausländern besondere Bedeutung zu. Der Betroffene sei aber nicht minderjährig. Konkrete Angaben zu seinem Alter habe der Betroffene bei seiner Anhörung durch das Beschwerdegericht nicht machen können. Aus der vorgelegten Tazkira (afghanischer Identitäts- und Altersnachweis) ergebe sich lediglich, dass der Betroffene zum Ausstellungszeitpunkt - 11. Mai 2016 - aufgrund seiner äußeren Erscheinung von den afghanischen Behörden auf 6 7 - 5 - 16 Jahre geschätzt werde. Auf dieser Grundlage sei er jedenfalls bei Anordnung der Haft 18 Jahre alt und damit volljährig gewesen. 2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. a) Der Haftantrag war entgegen der Auffassung des Betroffenen zu- lässig. aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zwei- felsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforder- lichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführun- gen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anfor- derungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet wer- den (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 6, vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224 Rn. 3, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 67/19, juris Rn. 8). bb) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der beteiligten Behörde gerecht. (1) Die beteiligte Behörde hat die Verlassenspflicht des Betroffenen in einer den Anforderungen von § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG genügenden Weise dargelegt. 8 9 10 11 12 - 6 - (a) Die Verlassenspflicht des Betroffenen ergab sich hier nach § 50 Abs. 1 AufenthG, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG aus der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag des Betroffenen vom 18. Dezember 2017. Dieser Bescheid enthält neben der Zurückweisung des Asylantrags auch die nach § 59 AufenthG für den Vollzug der Ausreisepflicht er- forderliche Abschiebungsandrohung. Den Inhalt der Entscheidungsformel des Bescheids hat die beteiligte Behörde in ihrem Antrag wiedergegeben. Sie hat den Bescheid ihrem Verlängerungsantrag zwar nicht in Kopie beigefügt, aber, was ausreicht, in ihrem Antrag auf die Aktenstelle Bezug genommen, und die Akten den Haftgerichten zur Verfügung gestellt. Sie hat unter Verweis auf die Akten der unteren Ausländerbehörde dargelegt, dass dieser Bescheid nach Abschluss des von dem Betroffenen eingeleiteten Klageverfahrens vor dem zuständigen Ver- waltungsgericht durch dessen Urteil vom 28. März 2018 am 15. Mai 2018 be- standskräftig geworden ist. Diese Darlegung wird durch die in den vorgelegten Ausländerakten enthaltene Kopie der Urteilsformel des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2018 und durch die Feststellungen sowohl des Amtsgerichts als auch des Beschwerdegerichts unterlegt. Dass die beteiligte Behörde damit die Verlassenspflicht des Betroffenen im Ansatz ausreichend dargelegt hat, stellt die Rechtsbeschwerde nicht infrage. Sie meint vielmehr, die Darlegungen der betei- ligten Behörde seien deshalb unzureichend, weil sie nicht auch mitgeteilt habe, dass dieser Bescheid dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache über- mittelt worden sei. Dies trifft nicht zu. (b) Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass ein Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht genügt, wenn er weder mit- teilt, wann eine Abschiebungsandrohung ergangen ist, noch, dass und wann die Entscheidung dem Betroffenen in einer für ihn verständlichen Sprache übermittelt wurde (Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 145/17, juris Rn. 8). Hier hat 13 14 - 7 - die beteiligte Behörde aber mitgeteilt, dass die erforderliche Abschiebungsandro- hung, wie mit § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgeschrieben, in dem Bescheid des Bundesamts über die Zurückweisung des Asylantrags des Betroffenen vom 18. Dezember 2017 enthalten ist. Da der Betroffene gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat, steht auch fest, dass er diesen Be- scheid erhalten hat. Aus dem Fehlen des ausgefüllten Adressfelds auf der ersten Seite des Bescheids durfte die beteiligte Behörde entnehmen, dass dieser nicht isoliert, sondern, wie in der Praxis des Bundesamts üblich (dazu: BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 258/17, juris Rn. 13), mit einem Begleitbescheid zuge- stellt worden ist, dem neben einer Ausfertigung des Zurückweisungsbescheids auch die nach § 31 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 2 Satz 2 AsylG gesetzlich vorge- schriebenen Teilübersetzungen der Entscheidungsformel des Bescheids, der da- rin enthaltenen Abschiebungsandrohung und der Rechtsmittelbelehrung beige- fügt waren. Die beteiligte Behörde muss in einem Haft- oder einem Haftverlänge- rungsantrag zu der Beifügung der vorgeschriebenen Teilübersetzungen Ausfüh- rungen nur machen, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Bun- desamt in dem darzustellenden Einzelfall ein Abwicklungsfehler unterlaufen ist. Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Auch die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass das Bundesamt dem Betroffenen die vorgeschriebenen Teil- übersetzungen nicht übermittelt hat. Sie vermisst lediglich entsprechende Aus- führungen dazu. Diese sind aber ebenso wenig geboten wie eine anschließende anlasslose Überprüfung dieser Angaben durch das Gericht im Rahmen von § 26 FamFG. (2) Entgegen der Auffassung des Betroffenen genügte der Verlänge- rungsantrag der beteiligten Behörde auch im Hinblick auf die zahlreichen straf- rechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen den gesetzlichen Anfor- derungen. Wegen der nach § 154 StPO eingestellten Verfahren ist das Einver- nehmen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich (Senat, Beschluss vom 15 - 8 - 6. Oktober 2020 - XIII ZB 31/20, z. Veröff. best.). Der Hinweis, dass der überwie- gende Teil dieser Strafverfahren abgeschlossen und für die noch nicht abge- schlossenen Verfahren das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliege, war deshalb ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 = InfAuslR 2020, 242 Rn. 19). (3) In dem Verlängerungsantrag musste sich die beteiligte Behörde, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend annimmt, mit dem von dem Betroffenen durchgängig erhobenen Einwand, er sei minderjährig, befassen. Das ist aber auch in einer den gesetzlichen Anforderungen von § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genügenden Weise geschehen. (a) Die beteiligte Behörde hat in ihrem Antrag im Einzelnen dargelegt, bei welchen Gelegenheiten sich der Betroffene als minderjährig ausgegeben und welches Geburtsdatum er jeweils angegeben hat. Sie hat die Auffassung vertre- ten, nur das zweite von dem Betroffenen angegebene Geburtsdatum - 1. März 1999 - treffe zu. Sie hat diese Einschätzung in dem Haftantrag damit begründet, dass der Betroffene auf das Angebot, sich einer Altersuntersuchung zu unterzie- hen, nicht eingegangen ist und dieses Geburtsdatum im Rahmen der Beschaf- fung von Passersatzpapieren selbst dem afghanischen Generalkonsulat genannt und dass dieses auf dieser Grundlage ein Passersatzpapier mit diesem Geburts- datum ausgestellt hat. Die übrigen von dem Betroffenen genannten unterschied- lichen Geburtsdaten hat die beteiligte Behörde in dem Verlängerungsantrag als Versuch des Betroffenen gewertet, sich dadurch der Abschiebung nach Afghanistan zu entziehen, dass er sich als minderjährig ausgab. Damit hat die beteiligte Behörde nachvollziehbar vorgetragen, sodass konkrete Nachfragen seitens der Haftgerichte möglich waren. Mehr verlangt § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht. 16 17 - 9 - (b) Allerdings musste die beteiligte Behörde für die Entscheidung über ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Verlängerungsantrags ihre Dar- legungen ergänzen. Der Betroffene hatte nämlich bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht eine afghanische Tazkira vorgelegt, aus der sich ergab, dass er je- denfalls bei Ausstellung dieses Dokuments am 11. Mai 2016 das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Das ist mit dem Fax der beteiligten Behörde vom 4. September 2018 geschehen. Darin beschränkt sich die beteiligte Behörde nicht nur auf eine Präzisierung ihres Vortrags aus dem Verlängerungsantrag. Sie meldet vielmehr Zweifel an der Validität der Tazkira an, teilt weiter mit, dass der Betroffene nach dem Text auf diesem Dokument am 22. Februar 2000 16 Jahre alt gewesen sein soll und dass das afghanische Generalkonsulat Passersatzpapiere für Minder- jährige nicht ausstelle. Das ist ausreichend. b) Die Haftanordnung, die das Beschwerdegericht auf die Beschwerde der beteiligten Behörde erlassen hat, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde nicht deshalb zu beanstanden, weil dem Betroffenen der Antrag auf Haftverlängerung nicht ausgehändigt worden ist und es deshalb geboten gewe- sen wäre, den Betroffenen nachhaltig zur Aktualität der behaupteten Identitäts- täuschung und zu den allein von der Behörde berichteten Selbstverletzungen wie auch zu der gegenüber dem Hochsauerlandkreis bekundeten Ausreiseunwillig- keit zu befragen. aa) Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen zu dem Verlänge- rungsantrag der beteiligten Behörde und zu deren Schriftsatz vom 4. September 2019 persönlich angehört. Gegenstand der Erörterung waren zwar nur die Min- derjährigkeit des Betroffenen, die Validität der von ihm vorgelegten Tazkira, die Bedingungen der Unterbringung in der Unterbringungseinrichtung Büren und die Frage eines Haftverzichts. Der Betroffene und seine Vertrauensperson hatten aber Gelegenheit, sich zur Aktualität der von der beteiligten Behörde geltend ge- 18 19 20 - 10 - machten Identitätstäuschung, zu den Selbstverletzungen, an denen die Abschie- bung des Betroffenen am 14. August 2018 gescheitert ist, wie auch zu seiner Bereitschaft zur Ausreise zu äußern. Der Berichterstatter der Beschwerdekam- mer hatte nämlich sowohl dem Betroffenen als auch seiner Vertrauensperson neben Kopien anderer Teile der Gerichtsakte auch Kopien des ursprünglichen Verlängerungsantrags der beteiligten Behörde wie auch von dessen Fortschrei- bung für das Beschwerdeverfahren vom 30. August 2018 übersenden lassen. Diese Schreiben sind zwar auf dem Postweg nicht mehr rechtzeitig bei dem Be- troffenen und seiner Vertrauensperson angekommen. Die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer hat die Schreiben aber sowohl dem Betroffenen selbst als auch seiner Vertrauensperson am 31. August 2018 mit Telefax übermittelt. Wenn es in der Niederschrift über die persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht am 5. September 2018 heißt, sowohl der Verlängerungsan- trag der beteiligten Behörde als auch deren Schriftsatz vom 4. September 2018 hätten dem Betroffenen und seiner Vertrauensperson vorgelegen, bedeutet das folglich, dass beide die genannten Schriftsätze vor Augen hatten. Sie waren nach dem Vermerk in der Niederschrift auch Gegenstand der Erörterung. bb) Der Betroffene und seine Vertrauensperson wussten, welchen Sachverhalt die beteiligte Behörde dem Beschwerdegericht unterbreitet und auf welche Belege sie sich gestützt hatte. Diesen Sachverhalt kannte der Betroffene aus eigenem Erleben. Er hatte daher Veranlassung, aber auch die Möglichkeit, die Angaben der beteiligten Behörde richtigzustellen oder darzulegen, dass er jetzt die in dem Reisedokument festgestellten Angaben zu seiner Person, insbe- sondere seine Volljährigkeit, nicht mehr bestreite, sowie, dass er nunmehr frei- willig ausreisen werde und wie eine erneute Entziehung ohne Inhaftierung wirk- sam verhindert werden könnte. Das ist nicht geschehen. Der Betroffene hat bei seiner persönlichen Anhörung durch das Beschwerdegericht seine Volljährigkeit weiterhin bestritten und in Abrede gestellt, je andere Personalien angegeben zu 21 - 11 - haben. Er hat durch seine Vertrauensperson Einwände gegen die bestandskräf- tige Ausweisung angebracht und die Frage eines Haftverzichts aufgeworfen, ohne zumindest seine Bereitschaft, nach Afghanistan auszureisen, eindeutig und klar zu erklären. Das Verhalten des Betroffenen in der persönlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht gab im Gegenteil keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich seine Haltung grundsätzlich geändert haben und in welcher Richtung er von Amts wegen ergänzend zu befragen sein könnte. c) Sachliche Fehler der Entscheidung macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der Betroffene war nach der von ihm selbst vorgelegen Tazkira volljährig. Der festgestellte Sachverhalt ergibt au- ßer dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. auf Grund der konkreten Anhaltspunkte nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 5 AufenthG a.F. (Identitätstäuschung und Entziehungserklärung), auf die sich das Beschwerdegericht gestützt hat, auch den - berücksichtigungsfähigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10, und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 13) - Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F. (Entziehung in sonstiger Weise). Abschiebungshindernisse haben die Haftgerichte nicht zu prüfen (BGH, Be- schluss vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8). 22 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 30.08.2018 - 11 XIV (B) 154/18 - LG Paderborn, Entscheidung vom 05.09.2018 - 5 T 273/18 - 23