Urteil
2 O 1040/23
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt vor, wenn dem Versicherer die Geschwindigkeit des versicherten Pkw vor dem Unfall mit „ca. 90 km/h“ angegeben wird, diese tatsächlich aber bei 185 km/h lag. Die Arglist resultiert daher, dass dem Versicherer hierdurch die Prüfung etwaiger Ausschlusstatbestände wie Vorsatz oder die Teilnahme an einem Rennen erschwert wird. (redaktioneller Leitsatz)
2. Macht der Fahrer des versicherten Fahrzeugs mit Billigung des Versicherungsnehmers die falschen Angaben, sind diese dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, da der Fahrer dessen Wissenserklärungsvertreter ist. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt vor, wenn dem Versicherer die Geschwindigkeit des versicherten Pkw vor dem Unfall mit „ca. 90 km/h“ angegeben wird, diese tatsächlich aber bei 185 km/h lag. Die Arglist resultiert daher, dass dem Versicherer hierdurch die Prüfung etwaiger Ausschlusstatbestände wie Vorsatz oder die Teilnahme an einem Rennen erschwert wird. (redaktioneller Leitsatz) 2. Macht der Fahrer des versicherten Fahrzeugs mit Billigung des Versicherungsnehmers die falschen Angaben, sind diese dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, da der Fahrer dessen Wissenserklärungsvertreter ist. (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Leistungspflicht der Beklagten wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist. A. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Bei einer Kaskoversicherung eines geleasten Fahrzeugs handelt es sich zwar (auch) um eine Versicherung für fremde Rechnung gemäß §§ 43 ff. VVG (Beck OK-VVG / Marlow, 21. Edition, § 43 Rn. 27). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2, 3 VVG liegen aber unstreitig vor, sodass der Kläger Leistung aus der Versicherung an sich fordern kann. B. Der Versicherungstatbestand („Unfall“) gemäß A.2.3 der Versicherungsbedingungen ist erfüllt, da der Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Zeugen H… ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis darstellte. C. Die Beklagte ist dennoch nicht leistungspflichtig, da ihre Einstandspflicht gemäß § 28 Abs. 2, 3 VVG in Verbindung mit E.1.1.3, E.2.1 und E.2.2 der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist. I. Der Zeuge K… hat die Fragen der Beklagten zu den Umständen des Schadenereignisses vorsätzlich nicht wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. 1. Dies gilt zum einen für die Antwort auf die Frage „Wie schnell fuhren Sie unmittelbar vor dem Unfall“? a) Die Antwort des Zeugen, er sei ca. 90 km/h gefahren, hat sich in der Verhandlung nach seinen eigenen Angaben sowie dem Sachverständigengutachten als falsch herausgestellt. Der Zeuge hat selbst angegeben, während der Beschleunigung nicht auf die Geschwindigkeit geachtet zu haben und nur einmal, kurz vor der Kollision und sich bereits mehrere Sekunden in der Vollbremsung befindend, auf den Bordcomputer mit digitaler Tachoanzeige geblickt zu haben. Dort habe er eine Zahl von ca. 90 km/h wahrgenommen. Bereits hieraus ergibt sich, dass er vor dem Bremsen wesentlich schneller gefahren ist. Außerdem hat die Sachverständige erklärt, dass die vom Steuerungsgerät ermittelte Geschwindigkeit von 185 km/h ca. 3,5 Sekunden vor der Kollision mit leichten Abzügen (Schlupf, Toleranz der Displayanzeige) angesichts des sonstigen Unfallbildes realistisch sei, eine gravierende Fehlfunktion des Gerätes sei dagegen nicht erkennbar. Zwar hat der Zeuge selbst in der Verhandlung erklärt, er könne sich eine solch hohe Geschwindigkeit nicht vorstellen. Gleichzeitig ist aber zu werten, dass er nach seinen eigenen Angaben gedankenlos nach links geblickt hatte (bzw. von der Sonne geblendet war) und voll beschleunigt hatte. Angesichts seiner weiteren Erklärung, dass man in dem Elektrofahrzeug „die Geschwindigkeit nicht so gut spüre“, ist das Gericht trotz seiner Einlassung davon überzeugt, dass die Geschwindigkeit vor Einleiten der Bremsung weit oberhalb der Angabe in der Schadensmeldung lag. b) Die Falschangabe erfolgte zur Überzeugung des Gerichts auch nicht lediglich (grob) fahrlässig, sondern vorsätzlich. Dem Zeugen war bewusst, dass er erst nach Einleiten der Vollbremsung auf den Bordcomputer geblickt hatte und folglich zuvor deutlich schneller fuhr. Den Einwand der Klägerseite, dass „unmittelbar vor dem Unfall“ auch die Geschwindigkeit bereits nach Einleiten der Bremsung meinen könne und der Zeuge dies so aufgefasst habe, erachtet das Gericht als lebensfremd. Das Bremsmanöver zur Vermeidung der Kollision ist bereits Teil des Unfallereignisses. Es liegt auf der Hand, dass für die Beklagte zur weiteren Aufklärung bzgl. etwaiger Ausschlusstatbestände (Rennen, Vorsatz etc.) lediglich die Ausgangsgeschwindigkeit relevant ist und die Geschwindigkeit während einer Bremsung keine (wesentliche) Bedeutung aufweist. Die Antwort „ca. 90 km/h“ hätte deswegen auf jeden Fall einer Ergänzung bzw. Klarstellung in Bezug auf den Zeitpunkt bedurft. Dementsprechend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge bei der genannten Angabe jedenfalls billigend in Kauf nahm, die Frage nicht vollständig zu beantworten. 2. Nicht wahrheitsgemäß, jedenfalls aber unvollständig war auch die Schilderung des Unfallhergangs selbst, insbesondere die Angabe zum Grund der Unachtsamkeit. In der Schadensmeldung vom 22.11.2022 gab der Zeuge eine gänzlich andere Erklärung an (Blendung durch Sonne) als in der mündlichen Verhandlung (Blick nach links). Die beiden Angaben schließen sich angesichts der Fahrtrichtung (Süden) und dem Unfallzeitpunkt definitiv aus. Weiterhin ist die Angabe einer Blendung unglaubhaft. Bei Zugrundlegung eines Unfallzeitpunkts von 13:00 Uhr befand sich die Sonne zu diesem Zeitpunkt in einem Vertikalwinkel von ca. 25°. Zu einer wahrnehmbaren Blendung kommt es, wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen nachvollziehen lässt (siehe z.B. Sonnenblendung – stark unterschätztes Unfallrisiko – Donnerwetter.de) allerdings vor allem bei einem Einstrahlungswinkel von ca. 5-10°, also kurz nach Sonnenaufgang und kurz vor Sonnenuntergang. Auch die Einlassung in der Verhandlung erscheint dem Gericht – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – kaum glaubhaft. Bei einer Geschwindigkeit von 180 km/h legt ein Fahrzeug pro Sekunde ca. 50 Meter zurück. Wenn der Zeuge tatsächlich wie angegeben (nur) zwei bis drei Sekunden nach links geblickt haben will, ergibt sich also ein „Blindflug“ von maximal 100-150 Metern, angesichts des Beschleunigungsvorgangs eher weniger. Auch insofern zweifelt das Gericht an der Richtigkeit der Angabe, da das Fahrzeug des Zeugen H… auf der geraden Strecke dann auch bereits vor dem „Wegschauen“ erkennbar gewesen sein müsste. II. Die unzutreffenden Angaben des Zeugen K… sind dem Kläger zuzurechnen. 1. Für Obliegenheitsverletzungen Dritter haftet der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht, insbesondere kommt § 278 BGB nicht (analog) zur Anwendung (vgl. statt vieler BeckOK-VVG/Marlow, 21. Edition, § 28 Rn. 132). Eine Einstandspflicht für Verhalten oder Erklärungen Dritter kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dieser Dritte Repräsentant, Wissenserklärungsvertreter oder Wissensvertreter war (Staudinger/Halm/Wendt/Nugel, Versicherungsrecht, 3. Auflage 2022, § 28 VVG Rn. 24; vgl. BGH, Urteil vom 14.08.2019 – IV ZR 279/17, Rn. 29, Beck-Online) 2. Der Zeuge K… war bei Abgabe der Schadensmeldung an die Beklagte Wissenserklärungsvertreter des Klägers, sodass diesem die Angaben des Zeugen entsprechend §§ 164, 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind (zur teils umstrittenen dogmatischen Herleitung ohne Unterschied im Ergebnis Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 28 Rn. 154). a) Wissenserklärungsvertreter ist, wer vom VN mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen anstelle des VN betraut worden ist (BGH, Urteil vom 02.06.1993 – IV ZR 72/92; NJW 1993, 2112 sowie BGH, Urteil vom 16.10.2013 – IV ZR 390/12; NJW 2014, 778, Rn. 20, Beck-Online). Die Abgabe von Schadensmeldungen stellt einen geradezu typischen Anwendungsfall dieser Rechtsfigur dar (siehe z.B. OLG Köln, Urteil vom 15.07.2014, Az. 9 U 204/13; r+s 2015, 131). Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass der Wissenserklärungsvertreter regelmäßig die Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers erledigt (OLG Köln a.a.O.). b) Nach diesem Maßstab war der Zeuge hier Wissenserklärungsvertreter des Klägers. Wie sich aus der Schadensmeldung ergibt, hatte der Kläger seinen Sohn insgesamt damit beauftragt, die Meldung an seiner Stelle zu fertigen (vgl. z.B. Angabe „Ich“ auf S. 1 unten) und zu unterschreiben. Insbesondere hat sich der Kläger vorliegend nicht nur die Erklärungen durch eigene Unterschrift zu eigen gemacht (OLG Köln a.a.O.; vgl. zu dieser Konstellation BGH, Urteil vom 14.12.1994, IV ZR 304/93; NJW 1995, 662 (663)), da der Zeuge auf Vorhalt in der Verhandlung bestätigte, dass die Unterschrift unter der Schadensmeldung seine sei. III. Die Leistungspflicht besteht auch nicht trotz dieser Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG bzw. E.2.2 der Versicherungsbedingungen, da die Pflichtverletzung mit Arglist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG) erfolgte. Auf eine Kausalität der Obliegenheitsverletzung für Feststellung oder Inhalt bzw. Umfang des Versicherungsfalls kommt es deswegen nicht an. 1. Von Arglist ist in diesem Zusammenhang nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den Versicherer zu täuschen, und wenn der Versicherungsnehmer erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des Versicherers zum eigenen Vorteil einzuwirken. Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat; es genügt, dass er nur die Schadensregulierung beschleunigen, einen Verdacht von sich abwenden oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will (OLG Hamm, Urteil vom 27.07.2011, 20 U 146/10; BeckRS 2011, 21995; zusammenfassend BGH, Urteil vom 22.06.2011, IV ZR 174/09; NJW-RR 2011, 1329 Rn. 29 m.w.N.) 2. Das Gericht geht bei Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel davon aus, dass dem Zeugen K… Arglist vorzuwerfen ist. Das Verschweigen der eklatant überhöhten Geschwindigkeit erfolgte nach Überzeugung des Gerichts aus dem Beweggrund, an sich gebotene bzw. jedenfalls subjektiv befürchtete Ermittlungen der Beklagten über die Berechtigung des Anspruchs zu verhindern (dazu Prölss/Martin, § 28 Rn. 198 mit zahlreichen Nachweisen). Der Zeuge war sich bewusst, dass die Beklagte bei Kenntnis der gefahrenen Geschwindigkeit und der weiteren besonderen Umstände des Unfalls (Unfall mit einem Bekannten, keine Verständigung der Polizei, kaum Bilder vom Unfallort) nicht ohne weiteres leisten würde. Aus der Schadensmeldung ergibt sich der besondere Charakter des gegenständlichen Unfalls aber gerade nicht, vielmehr stellte der Zeuge diesen durch die Angabe einer Geschwindigkeit im erlaubten Bereich wie ein alltägliches Ereignis dar und verschleierte die wahren Umstände. Die nach Überzeugung des Gerichts vorgeschobene Erklärung einer Blendung erscheint außerdem weitaus unverfänglicher als die in der Verhandlung gegebene eines Wegschauens von der (zudem sehr schmalen) Straße bei voller Beschleunigung. Weiterhin ist hier der Umstand in die Wertung einzubeziehen, dass der Zeuge auch in der Verhandlung noch bemüht war, sein Verhalten als „einfache“ Unaufmerksamkeit abzutun. Eine konsistente und in sich schlüssige Erklärung seines Fahrverhaltens hat er bis heute nicht gegeben. Arglist läge überdies auch dann vor, wenn der Zeuge „ins Blaue hinein“ objektiv unrichtige Angaben machte, ohne offenzulegen, dass es an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage fehlte, und er zusätzlich wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die ins Blaue hinein gemachten Angaben für den Versicherer nachteilige Auswirkungen haben können (MüKo-VVG/Wandt a.a.O., § 28 Rn. 310). Dies trifft hier hinsichtlich der Geschwindigkeitsangabe zu, da der Zeuge (bewusst) nicht offenlegte, auf welchen Zeitpunkt sich diese bezog und dass ihm keine weiteren Zahlen erinnerlich waren. 3. Auch die Arglist des Zeugen wird dem Kläger als Versicherungsnehmer zugerechnet (OLG Rostock, Hinweisbeschluss vom 08.01.2020, 4 U 136/19; BeckRS 2020, 10676, Rn. 16; MüKo-VVG/Wandt, 3. Auflage 2022, § 28 Rn. 153 m.w.N.) 4. Die Berufung auf die Leistungsfreiheit stellt sich auch nicht als unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB). Deren Annahme setzt ganz besondere Umstände des Einzelfalls voraus. Der Verlust des Versicherungsschutzes muss für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschuldens an und auf die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall des Versicherungsschutzes drohen. Die Täuschung darf regelmäßig nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betreffen und weitere Gesichtspunkte müssen bei der anzustellenden Billigkeitsprüfung zugunsten des Versicherungsnehmers sprechen (BGH, Urteil vom 22.06.2011, a.a.O., Rn. 30). Dafür ist hier nichts ersichtlich. D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO