Entscheidung
3 StR 595/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:140519B3STR595
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:140519B3STR595.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 595/18 vom 14. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Bundesge- richtshofs vom 20. Februar 2019 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2019 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 20. Februar 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2018 als unbegründet verworfen. Mit an den Senat gerichtetem eigenhändigen Schreiben vom 26. April 2019 hat der Verurteilte das erstgerichtliche Urteil unter verschiedenen Gesichtspunkten beanstandet und um dessen erneute Überprüfung gebeten. Das Schreiben des Verurteilten ist als Gegenvorstellung gegen den Se- natsbeschluss vom 20. Februar 2019 auszulegen. Denn er hat der Sache nach eine - diesem Beschluss zuwiderlaufende - nochmalige Entscheidung über sei- ne Revision begehrt, ohne die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend zu ma- chen. 1 2 - 3 - Die Gegenvorstellung des Verurteilten bleibt erfolglos. Dem Revisionsge- richt ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Ent- scheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrich- terlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Novem- ber 2014 - 3 StR 212/12, juris Rn. 3; KK-Paul, StPO, 8. Aufl., Vor § 296 Rn. 4 mwN). Schäfer RiBGH Gericke befindet Spaniol sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Hoch 3