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Entscheidung

3 StR 45/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100823B3STR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100823B3STR45.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 45/23 vom 10. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Bundesge- richtshofs vom 3. Mai 2023 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2023 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 3. Mai 2023 hat der Senat auf die Revision des Verur- teilten das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. November 2022 im Aus- spruch über die Einziehung der 53 Goldbarren „Perth Mint 1 Unze im Blister 31.1 Gramm“ aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Ent- scheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Senat als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 10. Juli 2023, in dem er erklärt, er „lege gegen den Beschluss das zulässige Rechtsmittel, bzw. die sofortige Be- schwerde ein“. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht worden sei. Im Kern beanstandet er vielmehr, seine Revision sei deshalb zu Un- recht im Schuld- und Strafausspruch verworfen worden, weil es an einer Täu- schung über Tatsachen sowie an einem entsprechenden Vorsatz fehle. Im Übri- gen seien die Feststellungen des Landgerichts Osnabrück „als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen“. Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Entscheidung 1 2 3 - 3 - aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Ur- teils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN). Eine Anhörungsrüge bliebe ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 16.11.2022 - 18 KLs - 526 Js 43819/20 - 12/21 4