Entscheidung
3 StR 141/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190324B3STR141
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190324B3STR141.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 141/23 vom 19. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u.a. hier: Eingabe der Angeklagten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 beschlossen: Die am 6. März 2024 eingegangene Eingabe der Angeklagten wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Urteil vom 22. November 2022 hat das Landgericht Lüneburg die An- geklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf ihre dagegen gerichtete Revision hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 14. November 2023 im Schuldspruch geändert sowie im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nunmehr hat sich die Angeklagte mit einer Eingabe an den Bundesge- richtshof gewandt, in der sie zu ihrer Reichsbürger-Ideologie ausgeführt hat, ohne Sachdienliches mit Verfahrensbezug vorzutragen. Am Ende ihres Schrei- bens hat sie Fragen gestellt, die im weiteren Sinn den Regelungsbereichen von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz unterfallen, und den Senat unter Fristsetzung zu einer entsprechenden „Klarstellung“ aufgefordert. Die Eingabe hat keinen Erfolg. Wertet man die Ausführungen der Angeklagten als Gegenvorstellung ge- gen den Senatsbeschluss, wäre eine solche nicht statthaft. Denn dem Revisions- 1 2 3 4 - 3 - gericht ist es außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO versagt, eine Ent- scheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft von Teilen des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN). Als Anhörungsrüge verstanden, bliebe das Schreiben der Angeklagten ebenfalls ohne Erfolg. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Angeklagte nicht gehört worden ist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen. Zu der von der Angeklagten geforderten „Klarstellung“ besteht kein An- lass. Im Übrigen wird sie darauf hingewiesen, dass Eingaben vergleichbaren In- halts in Zukunft nicht mehr beantwortet oder beschieden werden. Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 22.11.2022 - 21 KLs/5104 Js 40311/21 (13/22) 5 6