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II ZB 11/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050219BIIZB11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050219BIIZB11.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/18 vom 5. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Sunder, Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg und den Richter Dr. von Selle beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbe- schwerdeverfahren. Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P. K. von dem Kläger auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treu- händerischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im ersten Rechtszug unter Beiordnung ihres Prozessbe- vollmächtigten bewilligt. Es hat die Bewilligung jedoch mit Rücksicht darauf, dass ihr nicht bedürftiger Streitgenosse von demselben Prozessbevollmächtig- ten vertreten wird, hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Gebühr nach 1 2 3 - 3 - Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (sog. Mehrvertretungsgebühr) be- schränkt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht zurück- gewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, für die die Antragstellerin Prozesskostenhilfe begehrt. II. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe lie- gen nicht vor. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft, weil das Beschwerdege- richt sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3), gilt nicht für eine zugelas- sene Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertre- tung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforder- lich ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 6). Die Rechts- beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). 2. In der Sache hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zu Recht auf die Gebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (sog. Mehrvertretungsgebühr) beschränkt und das Beschwerdegericht folglich zu Recht die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. 4 5 6 7 - 4 - a) Mit diesen Entscheidungen sind die Vorinstanzen der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715) ge- folgt. Nach dieser Rechtsprechung ist, wenn zwei Streitgenossen ein und den- selben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in ei- nem Rechtsstreit beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, die Be- willigung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall im Gesetz (jetzt Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu beschränken. Der Senat hat die Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbe- träge bei Vorhandensein eines finanziell leistungsfähigen Streitgenossen damit begründet, dass nach dem Sinn der §§ 114 ff. ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen kann, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außer- stande ist. Der finanziell leistungsfähige Streitgenosse werde hierdurch nicht benachteiligt, weil er nicht mit mehr Kosten belastet wird, als er zu tragen hätte, wenn er den Prozessbevollmächtigten allein beauftragt hätte (BGH, Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715; jetzt § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). b) Diese Senatsrechtsprechung ist in der instanzgerichtlichen Rechtspre- chung und im Schrifttum auf Zustimmung (OLG Koblenz, MDR 2001, 1261, 1262; MDR 2004, 1206; OLG Naumburg, OLGR 2004, 175; Bork in Stein/Jonas, 23. Aufl., § 114 Rn. 8; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 7; Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 11; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 114 Rn. 11; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 39; Wax, LM § 114 ZPO Nr. 37), aber auch auf Ablehnung gestoßen (OLG Bamberg, 8 9 10 - 5 - OLGR 2001, 28; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 114 Rn. 3; Fischer, JurBüro 1998, 4; Notthoff, AnwBl 1996, 611; Rönnebeck, NJW 1994, 2273). c) Der Senat sieht keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern. aa) Prozesskostenhilfe bezweckt die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechts- schutzes (BVerfGE 81, 347, 356 f.; NJW 2014, 1291 mwN). Diesem Zweck wird die Beschränkung auf die Erhöhungsbeträge ohne Weiteres gerecht. Der Pro- zessbevollmächtigte erhält aufgrund seines Anspruchs gegen den finanziell leistungsfähigen Streitgenossen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG) seine un- geschmälerte Vergütung. Die anwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitge- nossen wird dadurch sichergestellt. bb) Weitergehende Angleichungszwecke erfüllt die Prozesskostenhilfe nicht. (1) Die Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge setzt nicht voraus, dass lediglich diese Beiträge auch vergütungsrechtlich geschuldet sind. Da die Beschränkung - wie gezeigt - prozesskostenhilferechtlich begrün- det ist, bedarf es eines Gleichlaufs von Prozesskostenhilfebewilligung und Ver- gütungsanspruch nicht. Der Schutz des bedürftigen Streitgenossen wird schon dadurch bewirkt, dass der Prozessbevollmächtigte, wie generell hinsichtlich seines Anspruchs auf Zahlung der Wahlanwaltsgebühren, gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an der Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG gehindert ist, solange die Prozesskostenhilfebewilligung fortbesteht (BGH, Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715, 1716; OLG Koblenz, MDR 2004, 1206; Wax, LM § 114 ZPO Nr. 37; 11 12 13 14 - 6 - NJW 1994, 2331, 2334; aA Notthoff, AnwBl 1996, 611, 613; Rönnebeck, NJW 1994, 2273, 2274). (2) Soweit die Antragstellerin ferner einwendet, dass die auf beide Streit- genossen entfallende Gebührenlast aufgrund von § 7 RVG bereits mit der Be- auftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verringert werde, be- einflusst dies die weitergehende Entlastung des finanziell leistungsfähigen Streitgenossen nicht, die bei unbeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhil- fe einträte. Diese würde auch durch einen möglichen Gesamtschuldneraus- gleich zugunsten der Staatskasse (vgl. OLG München, NJW-RR 1997, 191), auf den die Antragstellerin ergänzend verweist, nicht vollständig ausgeglichen. Ein etwaiger nachträglicher Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Streitgenos- sen, auch ein solcher zugunsten des finanziell leistungsfähigen Streitgenossen (OLG Bamberg, OLGR 2001, 28), ändert im Übrigen nichts daran, dass die an- waltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen und damit die Prozessfüh- rung bereits durch Zubilligung der Erhöhungsbeträge gewährleistet wird (OLG Koblenz, MDR 2001, 1261, 1262; OLG Naumburg, OLGR 2004, 175, 176). Das allgemeine Risiko, nachträglich mit Kosten einer erfolglosen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung belastet zu werden, kann der bedürftigen Partei, ver- fassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NJW 1979, 2608, 2609), durch Prozesskostenhilfe nicht abgenommen werden (vgl. § 123 ZPO). Insoweit steht die bedürftige Partei nicht anders als eine nicht auf Prozesskostenhilfe ange- wiesene Partei, die im Unterliegensfall ebenfalls in der Regel die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. 15 - 7 - 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde steht der Ablehnung von Pro- zesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht entgegen. a) Dies wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhinge (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 16; Beschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18, MDR 2019, 55 Rn. 5; ferner für den Fall einer zugelassenen Revision BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 Rn. 1; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZA 19/14, NJW 2015, 1020 Rn. 4 mwN). b) Die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht schwie- rig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715) auch hinreichend geklärt. aa) Eine erneute Befassung des Senats ist weder unter dem Gesichts- punkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die von dem Beschwerdegericht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführten "zahlreichen Abweichungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung" bestehen nicht. Die vom Beschwer- degericht dafür zum Beleg benannten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Karlsruhe, JurBüro 2012, 593; OLG München, OLGR 1996, 207) begründen keinen Klärungsbedarf. Diese Entscheidungen betreffen Fälle, in denen der be- dürftigen Partei Prozesskostenhilfe ohne Beschränkung auf die Mehrvertre- tungsgebühr bewilligt worden war und die Prozesskostenhilfe erst im anschlie- ßenden Festsetzungsverfahren (jetzt § 55 RVG) durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf die Erhöhungsbeträge beschränkt wurde. Zu einem sol- chen Fall verhält sich der Senatsbeschluss vom 1. März 1993 nicht (so zutref- 16 17 18 19 - 8 - fend OLG Karlsruhe, JurBüro 2012, 593, 594; OLG Stuttgart, BeckRS 1996, 09240; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 7; Notthoff, AnwBl 1996, 611, 612; Rönnebeck, NJW 1994, 2273). bb) Dies erkennt auch die Antragstellerin an, die sich lediglich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (OLGR 2001, 28) beruft. In dieser Entscheidung, auf die auch das Beschwerdegericht verwiesen hat, hat das Oberlandesgericht Bamberg abgelehnt, die Prozesskostenhilfebewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr zu beschränken. Die vom Oberlandesgericht Bamberg zum Beleg seiner Auffassung zitierte Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, MDR 1997, 1071; OLG Köln, NJW-RR 1999, 725; OLG München, 20 - 9 - OLGR 1996, 207) betrifft wiederum Fälle, in denen Prozesskostenhilfe unbe- schränkt bewilligt worden war und erst im anschließenden Festsetzungsverfah- ren auf die Erhöhungsbeträge beschränkt wurde. Drescher Sunder Bernau B. Grüneberg von Selle Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.10.2017 - 10 O 9153/16 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.04.2018 - 2 W 2109/17 -