Leitsatz
XII ZB 32/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150818BXIIZB32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150818BXIIZB32.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 32/18 vom 15. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 2; ZPO § 114 a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungser- hebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürf- tig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten un- terschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschied- liche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047). b) Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entschei- dungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskosten- hilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an Se- natsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199). BGH, Beschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18 - OLG Jena AG Gera - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Den Antragstellern wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt. Gründe: Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der An- tragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO). 1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechts- beschwerde durch das Oberlandesgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entschei- dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbe- dürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichts- hof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedli- che Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3). 1 2 3 - 3 - b) Gemessen hieran hat die Frage, ob bzw. wie die Abgaben des An- tragsgegners an die Freikirche unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, kei- ne grundsätzliche Bedeutung. Einschlägige Entscheidungen des Bundesge- richtshofs hierzu gibt es bislang zwar nicht. Es fehlt aber auch an einer veröf- fentlichten obergerichtlichen Entscheidung, die von der angefochtenen Ent- scheidung des Oberlandesgerichts zu der vorgelegten Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dazu in der Literatur unterschiedliche bzw. abweichende Meinungen vertreten werden. 2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfah- renskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbe- schluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der vom Oberlandesgericht entwickelte Lösungsansatz, die Abgabe für die Freikirche in Höhe des geltenden Kirchensteuersatzes von 9 % der als Be- messungsgrundlage herangezogenen Einkommensteuer zu berücksichtigen, ist zutreffend. Damit wird dem Spannungsverhältnis zwischen der Sicherung des Existenzminimums der unterhaltsberechtigten Kinder und der Glaubensfreiheit des Unterhaltsschuldners hinreichend Rechnung getragen. Zwar hat das Oberlandesgericht bei der Umsetzung seines Lösungsan- satzes nicht bedacht, dass die Einkommensteuer zunächst gemäß § 51 a Abs. 2 iVm § 32 Abs. 6 EStG – wie beim Solidaritätszuschlag – um die dort ge- nannten Freibeträge hätte bereinigt werden müssen, bevor von der verbleiben- den Steuerschuld der 9 %ige Anteil ermittelt wird. Dieser sich zu Lasten der Antragsteller auswirkende Fehler wird allerdings teilweise dadurch ausgegli- 4 5 6 7 8 - 4 - chen, dass die vom Oberlandesgericht errechnete Einkommensteuererstattung höher ausgefallen ist, was sich wiederum zu Lasten des Antragsgegners aus- gewirkt hat. Im Übrigen ergibt die vom Senat durchgeführte und alle wesentli- chen Streitpunkte berücksichtigende Unterhaltsberechnung, dass die Antrag- steller durch die angefochtene Entscheidung nicht benachteiligt worden sind; die Unterhaltsberechnung hat vielmehr ergeben, dass die Antragsteller in der Summe sogar mehr vom Oberlandesgericht zugesprochen erhalten haben, als ihnen nach der rechtlichen Einschätzung des Senats zugestanden hätte. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 12.05.2017 - 1 F 1095/15 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.12.2017 - 4 UF 249/17 -