OffeneUrteileSuche
Beschluss

III ZA 19/14

BGH, Entscheidung vom

49mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

49 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts (auch infolge fehlender Genehmigung eines Betreuten) kann der Geschäftsführer ohne Auftrag Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683, 670 BGB verlangen. • Prozesskostenhilfe für eine Revision darf versagt werden, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen bereits durch die obergerichtliche Rechtsprechung weitgehend geklärt sind. • Ein Schlüsselnotdienst, der im Rahmen seines Gewerbes eine versperrte Wohnung eröffnet, kann die dafür übliche Vergütung als erforderliche Aufwendung ersetzen verlangen.
Entscheidungsgründe
Aufwendungsersatz bei Öffnung einer Wohnungstür durch Schlüsselnotdienst (§§ 677, 683, 670 BGB) • Bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts (auch infolge fehlender Genehmigung eines Betreuten) kann der Geschäftsführer ohne Auftrag Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683, 670 BGB verlangen. • Prozesskostenhilfe für eine Revision darf versagt werden, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen bereits durch die obergerichtliche Rechtsprechung weitgehend geklärt sind. • Ein Schlüsselnotdienst, der im Rahmen seines Gewerbes eine versperrte Wohnung eröffnet, kann die dafür übliche Vergütung als erforderliche Aufwendung ersetzen verlangen. Der Kläger betreibt einen Schlüsselnotdienst und öffnete am späten Abend des 13. Juni 2010 die Wohnungstür der Beklagten, die betreut wird und für deren Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt besteht. Die Beklagte hatte sich versehentlich ausgesperrt; weder Hausmeister noch Betreuer verfügten ersichtlich über einen Schlüssel, und der Kläger wusste hiervon nichts. Der Kläger forderte hierfür 319,50 € Vergütung zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht gab der Klage aus Geschäftsführung ohne Auftrag statt; das Landgericht bestätigte dies und ließ die Revision zu. Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Revision. • Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 114 ZPO). • Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt; daher fehlt der Revision Aussicht auf Erfolg und Prozesskostenhilfe kann versagt werden. • Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Nichtigkeit eines Vertrags auch wegen fehlender Genehmigung eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Betreuten der Rückgriff auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zulässig; eine vorherige Verpflichtung des Geschäftsführers steht dem nicht entgegen. • Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB liegen vor, weil die Handlung im objektiven Interesse der Betreuten war und dem mutmaßlichen Willen des Betreuers entsprach. • Der Kläger durfte die zur Türöffnung erforderlichen Aufwendungen als berechtigt ansehen; da er dies im Rahmen seines Gewerbes als Schlüsselnotdienst ausgeführt hat, umfasst der Anspruch auch die übliche Vergütung in Höhe von 319,50 €. Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revision wird zurückgewiesen, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Gerichte zu den Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass bei einer versehentlichen Aussperrung der Betreuten und fehlender Kenntnis des Schlüsselbesitzes das Einschreiten des Schlüsselnotdienstes im objektiven Interesse der Betreuten lag und dem mutmaßlichen Willen des Betreuers entsprach. Dem Kläger steht somit ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB zu; dieser umfasst auch die übliche gewerbliche Vergütung in der geltend gemachten Höhe von 319,50 €. Daher besteht kein rechtlicher Erfolgsaussichtspunkt für die Revision, weshalb Prozesskostenhilfe zu versagen ist.