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Beschluss

IX ZB 61/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach § 23a Abs. 1 RVG und richtet sich grundsätzlich nach dem für die Hauptsache relevanten Wert. • Bei einer lediglich streitigen Rechtswegverweisung im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur ein Bruchteil des Hauptsachewerts maßgeblich; der Senat legt ein Viertel der Hauptsacheforderung zugrunde. • Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher auf 17.511,61 € festzusetzen, wenn die Hauptsacheforderung 70.046,44 € beträgt.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Rechtsbeschwerde über Rechtswegverweisung im PKH-Verfahren (¼ der Hauptsache) • Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach § 23a Abs. 1 RVG und richtet sich grundsätzlich nach dem für die Hauptsache relevanten Wert. • Bei einer lediglich streitigen Rechtswegverweisung im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur ein Bruchteil des Hauptsachewerts maßgeblich; der Senat legt ein Viertel der Hauptsacheforderung zugrunde. • Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher auf 17.511,61 € festzusetzen, wenn die Hauptsacheforderung 70.046,44 € beträgt. Der Antragsteller beabsichtigte, Klage über 70.046,44 € zu erheben und legte Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ein. Das Beschwerdegericht gewährte keine Prozesskostenhilfe und verwies das PKH-Verfahren an das Arbeitsgericht. Der Antragsteller akzeptierte die Verweisung, sodass im Rechtsbeschwerdeverfahren allein die Frage verblieb, ob eine Rechtswegverweisung für das PKH-Verfahren möglich war. Es ging daher nicht um die Entscheidung der Hauptsache, sondern um die Bestimmung des maßgeblichen Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Rechtswegverweisung. Der Senat prüfte, welcher Anteil der Hauptsacheforderung zur Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehen ist. • Anwendbare Norm: § 23a Abs. 1 RVG bestimmt, dass der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert zu bemessen ist. • Praktische Einschränkung: Betrifft die Beschwerde nur die Rechtswegverweisung im Prozesskostenhilfeverfahren und nicht die Hauptsache selbst, ist nicht der volle Hauptsachewert zugrunde zu legen. • Rechtsprechungskonformität: In solchen Fällen ist nur ein Bruchteil des Hauptsachewerts maßgeblich; der Senat orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechung und bemisst das Interesse des Beschwerdeführers mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. • Anwendung auf den Streitfall: Bei einer Hauptsacheforderung von 70.046,44 € ergibt ein Viertel hiervon den Gegenstandswert von 17.511,61 €. • Ergebnis der Würdigung: Da der Antragsteller die Verweisung hingenommen hat, beschränkt sich das Beschwerdeinteresse auf die Rechtswegverweisung; deshalb ist die Reduktion des Gegenstandswerts gerechtfertigt. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.511,61 € festgesetzt, weil gemäß § 23a Abs. 1 RVG der für die Hauptsache maßgebende Wert zugrunde liegt und bei einer nur die Rechtswegverweisung betreffenden Streitigkeit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung nur ein Bruchteil des Hauptsachewerts anzusetzen ist. Vorliegend bemisst der Senat das Interesse des Antragstellers mit einem Viertel der ursprünglich geltend gemachten Hauptsacheforderung von 70.046,44 €, sodass sich der Gegenstandswert zu 17.511,61 € ergibt. Damit ist der Umfang des Beschwerdeinteresses auf die Frage der Rechtswegverweisung begrenzt, weshalb nicht der volle Forderungsbetrag maßgeblich ist. Die Entscheidung ist demnach begründet und rechtsfehlerfrei.