Urteil
VI ZR 394/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtskräftiges Urteil, das mehrere einfache Streitgenossen als Gesamtschuldner verurteilt, begründet im Innenverhältnis zwischen den Streitgenossen keine Bindungswirkung; damit bleibt jedem Streitgenossen die Möglichkeit, das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses im Folgeverfahren in Frage zu stellen.
• Für den Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB müssen Feststellungen zum Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses getroffen werden; fehlen solche Feststellungen, ist ein Anspruchsübergang nicht gegeben.
• Bei einem minderjährigen Schädiger ist im Anschlussverfahren die Behauptung, er habe wegen fehlender Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB nicht verantwortlich gehandelt, ausreichend substantiiert darzulegen; wenn diese Behauptung als maßgeblich angesehen wird, scheiden Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung regelmäßig aus.
• Die Annahme eines Innenausgleichsanspruchs des Versicherers nach §§ 840, 426, 86 VVG setzt belastbare Feststellungen zur Haftung mehrerer (Gesamtschuldverhältnis) voraus; ohne solche Feststellungen ist das Berufungsurteil aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Keine Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidung zwischen einfachen Streitgenossen; Anspruchsübergang setzt Gesamtschuldverhältnis voraus • Ein rechtskräftiges Urteil, das mehrere einfache Streitgenossen als Gesamtschuldner verurteilt, begründet im Innenverhältnis zwischen den Streitgenossen keine Bindungswirkung; damit bleibt jedem Streitgenossen die Möglichkeit, das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses im Folgeverfahren in Frage zu stellen. • Für den Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB müssen Feststellungen zum Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses getroffen werden; fehlen solche Feststellungen, ist ein Anspruchsübergang nicht gegeben. • Bei einem minderjährigen Schädiger ist im Anschlussverfahren die Behauptung, er habe wegen fehlender Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB nicht verantwortlich gehandelt, ausreichend substantiiert darzulegen; wenn diese Behauptung als maßgeblich angesehen wird, scheiden Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung regelmäßig aus. • Die Annahme eines Innenausgleichsanspruchs des Versicherers nach §§ 840, 426, 86 VVG setzt belastbare Feststellungen zur Haftung mehrerer (Gesamtschuldverhältnis) voraus; ohne solche Feststellungen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer einer psychiatrischen Klinik. Der damals 13-jährige Beklagte vergewaltigte 2006 während eines Klinikaufenthalts einen mitpatienten; im Vorprozess wurden Beklagter und Klinik vor dem Landgericht Mühlhausen gemeinsam zur Zahlung von 4.000 € Schmerzensgeld verurteilt. Die Klägerin erfüllte den titulierten Anspruch und nahm den Beklagten aus dem nach § 86 VVG übergegangenen Recht auf Erstattung des Schmerzensgeldes und vorprozessualer Anwaltskosten in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr statt mit der Begründung, der Beklagte hafte dem Versicherer zum Ausgleich nach §§ 840, 426 BGB i.V.m. § 86 VVG. Der Beklagte ließ in der Revision rügen, er sei wegen fehlender Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB nicht verantwortlich gewesen. • Rechtskraftwirkung: Ein rechtskräftiges Urteil wirkt nach § 325 ZPO grundsätzlich nur für und gegen die Parteien; werden zwei einfache Streitgenossen als Gesamtschuldner verurteilt, begründet das Urteil keine Bindung zwischen diesen Streitgenossen im Innenverhältnis. • Keine Feststellungen zum Gesamtschuldverhältnis: Für den Anspruchsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB fehlt es an konkreten Feststellungen des Berufungsgerichts zum Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen Klinik und Beklagtem; ohne solche Feststellungen kann der Versicherer keine Ausgleichsansprüche geltend machen. • Substantiierte Behauptung fehlender Einsichtsfähigkeit: Mangels gegenteiliger Feststellungen ist im Revisionsrechtsschutzfall die Behauptung des Beklagten, er habe nach seiner individuellen Verstandesentwicklung nicht die zur Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besessen (§ 828 Abs. 3 BGB), als ausreichend substantiiert zu Grunde zu legen; wenn dies zutrifft, scheiden Schadensersatzansprüche des Geschädigten aus §§ 823 ff. BGB (mit Ausnahme möglicher Voraussetzungen des § 829 BGB, zu denen keine Feststellungen getroffen wurden) aus. • Folgen für den Versichereranspruch: Weil die Voraussetzungen für eine Haftung mehrerer nicht gegeben sind, sind die Voraussetzungen für den Übergang von Schadensersatzansprüchen gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. alternativ § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 86 VVG nicht erfüllt. • Verfahrensfolge: Das Berufungsurteil trägt die revisionsrechtliche Prüfung nicht; daher ist es gemäß § 562, § 563 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch weiteres Vorbringen zu berücksichtigen hat. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Versichererkläger konnte keinen Ausgleichsanspruch aus einem Anspruchsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 86 VVG geltend machen, weil das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen Klinik und Beklagtem getroffen hat. Zudem ist die vom Beklagten erhobene Behauptung mangelnder Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB revisionsrechtlich nicht entkräftet, was Schadensersatzansprüche des Geschädigten wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung ausschließen kann. Das Berufungsgericht hat deswegen die Voraussetzungen für einen Innenausgleich nicht belegt; die Entscheidung wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.