Beschluss
1 U 28/20
OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0303.1U28.20.00
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Tenor
1. Der Antrag des Beklagten Ziff. 2 vom 09.01.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten Ziff. 2 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
15.11.2019, Az: 15 O 152/13 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Beklagten Ziff. 2 vom 09.01.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten Ziff. 2 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2019, Az: 15 O 152/13 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. A. Der Kläger hat erstinstanzlich auf Aufklärungs- und Behandlungsfehler gestützte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer herzchirurgischen Operation vom 09.06.2009 gegen den Klinikträger (Beklagte Ziff. 1) sowie den - den Eingriff durchführenden - ärztlichen Direktor der Klinik (Beklagter Ziff. 2) geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagte in vollem Umfang stattgegeben und diese gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt (150.000,00 EUR Schmerzensgeld, 60.507,00 EUR Verdienstausfall, vorgerichtliche Anwaltskosten 2.356,68 EUR, jeweils zzgl. Rechtshängigkeitszinsen ab 01.05.20013, Erstattung von Kosten des Privatgutachters Dr. S., jeweils zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen, nämlich 2.677,00 EUR zzgl. Zinsen ab dem 01.10.2013, 1.213,00 EUR und 436,25 EUR jeweils zzgl. Zinsen ab dem 01.07.2015, 1.262,50 EUR sowie 1.110,00 EUR, jeweils zzgl. Zinsen seit dem 01.09.2016). Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner zum Ersatz des zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schadens verpflichtet sind. Es hat ausgeführt, ein schadensursächlicher Behandlungsfehler bei Durchführung der Kardioplegie liege in der unterlassenen erneuten Gabe einer Brettschneiderlösung. Zudem sei die MAZE-Behandlung rechtswidrig gewesen, weil die Beklagten die Einwilligung des Klägers nicht bewiesen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen, das den Beklagten am 28.11.2019 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 30.12.2019 haben die Beklagtenvertreter unter Beifügung einer Urteilsabschrift „namens und in Vollmacht der Berufungsklägerin“ Berufung eingelegt. Im Rubrum des Schriftsatzes ist als Berufungsklägerin nur der Klinikträger genannt. Der Beklagte Ziff. 2 findet in diesem Schriftsatz keine Erwähnung. Mit Schriftsatz vom 06.01.2020 wurde erneut Berufung eingelegt, dieses Mal ausdrücklich auch für den Beklagten Ziff. 2. Mit Schriftsatz vom 09.01.2020 hat der Beklagte Ziff. 2 hilfsweise, für den Fall, dass der Senat die Berufungsschrift vom 30.12.2019 nicht auch in seinem Namen eingelegt ansieht, beantragt, ihm hinsichtlich der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In der Sache erstrebt der Beklagte Ziff. 2 mit der am 28.02.2020 eingegangenen Berufungsbegründung die Klagabweisung. Der Beklagte Ziff. 2 ist der Ansicht, dass die Berufungsschrift vom 30.12.2019 nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen ist, dass Berufung – wie beabsichtigt – auch in seinem Namen eingelegt wurde. Für die Beklagte Ziff. 1 hätte sich ein Rechtsmittel erübrigt, wenn der Beklagte Ziff. 2 das Urteil akzeptiert, denn der Erfüllung der Ansprüche durch den Beklagten Ziff. 2 komme Gesamtwirkung bei. Zudem würden beide Beklagten von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten, hinter beiden Beklagten stehe derselbe Haftpflichtversicherer und dem Beklagten Ziff. 2 stehe ein arbeitsvertraglicher Freistellungsanspruch gegen die Beklagte Ziff. 1 zu. Der Beklagten Ziff. 1 würden in dem Urteil keine Fehler im originären Bereich der Krankenhausträgerin vorgeworfen, sondern nur (vermeintliche) Fehler des Beklagten Ziff. 2 über § 831 BGB „zugerechnet“. Bei der Angabe im Aktivrubrum handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit bzw. (genauer) Unvollständigkeit. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. H. habe vor seinem Urlaubsantritt die sehr erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte G. angewiesen, die Berufungseinlegung für beide Beklagten vorzubereiten. Dabei habe er ausdrücklich angeordnet, das volle Rubrum mit den Namen der beiden Beklagten wie im anzufechtenden Urteil erster Instanz aufzunehmen und zu „beantragen“, dass beide Mandanten Berufung einlegen. Im Übergabegespräch mit seinem Stellvertreter, Rechtsanwalt Sa., habe Dr. H. diesem erklärt, Frau G. auf die Frist vom 30.12.2019 hingewiesen und ihr den Inhalt der Berufungsschrift wörtlich vorgegeben zu haben. Ferner habe er angekündigt, diese Frist noch selbst zu erledigen, da der Schriftsatz nur noch unterschrieben werden müsse. Im Anschluss hieran habe Rechtsanwalt Sa. das Büro am 20.12.2019 verlassen. Da Frau G. das Schreiben wegen hohen Arbeitsaufkommens nicht mehr am 20.12.2019 habe fertigen können, habe Dr. H. ihr aufgegeben, diese Berufungsschrift wie besprochen zu fertigen und Rechtsanwalt Sa. zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. Als Rechtsanwalt Sa. am 30.12.2019 festgestellt habe, dass auf der Fristenliste des Dr. H. – entgegen dessen Ankündigung, Berufung noch selbst einzulegen - das Verfahren nicht als erledigt vermerkt gewesen sei, habe dieser zweimal vergeblich versucht, Dr. H. zu erreichen, um nachzufragen, was diesbezüglich noch veranlasst werden müsse. Als Dr. H. zurückgerufen habe, sei Rechtsanwalt Sa. wiederum außer Haus gewesen, weshalb dieser nur mit Frau G. habe sprechen können. Diese habe erklärt, die Fristsache wie angewiesen erstellt und zur Ausfertigung vorbereitet zu haben. Dr. H. habe sich noch einmal ausdrücklich danach erkundigt, ob ausweislich des vorbereiteten Schriftsatzes die Berufung – wie besprochen und angewiesen – für beide Mandanten eingelegt worden sei, ob das Rubrum die X und Herrn Y umfasse. Dies habe Frau G. unmissverständlich bejaht. Dr. H. habe Frau G. angewiesen, die Berufungsschrift Rechtsanwalt Sa. zur Ausfertigung vorzulegen. Sodann habe Dr. H. das Telefonat mit dem Hinweis beendet, für den Rest des Tages telefonisch nicht mehr erreichbar zu sein. Wenige Minuten später sei Rechtsanwalt Sa. in die Kanzlei zurückgekehrt. Frau G. habe ihm erklärt, dass sich zwischenzeitlich Dr. H. telefonisch davon überzeugt habe, dass sie die Berufungsschrift weisungsgemäß, so wie bereits am 20.12.2019 vorgegeben, angefertigt habe. Die Berufungsschrift könne daher nun unterschrieben und abgesandt werden. Rechtsanwalt Sa. habe daraufhin den Inhalt des Schriftsatzes überprüft und es seien für ihn keine offensichtlichen Fehler oder Unstimmigkeiten zu erkennen gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 09.01.2020 sowie die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen von Frau G., Dr. H. und Rechtsanwalt Sa. Bezug genommen. Der Kläger erstrebt die Zurückweisung der Berufung. Er ist der Ansicht, angesichts des eindeutigen Wortlauts der Berufungsschrift bestehe kein Auslegungsspielraum für die Annahme einer Berufung auch im Namen des Beklagten Ziff. 2. Das Urteil lasse nicht den Schluss darauf zu, dass die Berufung für beide eingelegt worden sei und die Interna im Verhältnis zwischen den beiden Beklagten seien weder dem Kläger noch dem Gericht bekannt. Dem Wiedereinsetzungsgesuch tritt der Kläger entgegen. Es liege ein Anwaltsverschulden vor, das dem Beklagten Ziff. 2 zuzurechnen sei. B. Die Berufung des Beklagten Ziff. 2 war gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Monatsfrist des § 517 ZPO nicht eingehalten wurde (vgl. I.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zurückzuweisen ist (II.). Dem steht nicht entgegen, dass die Berufung gegen die Beklagte Ziff. 1 noch anhängig ist, denn die Verwerfung als unzulässig kann auf einzelne Streitgenossen begrenzt werden (BGH, Beschluss vom 01. Juni 2017 – III ZB 77/16 –, Rn. 12, juris). I. Die einmonatige Frist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung gegen das den Beklagtenvertretern am 28.11.2019 zugestellte Urteil ist hinsichtlich des Beklagten Ziff. 2 nicht gewahrt. Die Berufungsfrist endete am Montag, den 30.12.2019. Innerhalb dieser Frist wurde für den Beklagten Ziff. 2 keine Berufung eingelegt. Dass die Berufungseinlegung vom 06.01.2020 diese Frist nicht mehr wahren konnte, stellt auch der Beklagte Ziff. 2 nicht in Abrede. Mit dem vorangegangenen Schriftsatz vom 30.12.2019 wurde lediglich für die Beklagte Ziff. 1, nicht aber zugleich für den Beklagten Ziff. 2 Berufung eingelegt. 1. Bei der Frage, für wen Berufung eingelegt wurde, gelten folgende Grundsätze: a) Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO gehört die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (BGH, Beschluss vom 22. September 2009 – VI ZB 76/08 –, Rn. 5 m.w.N., juris). Rein theoretische Möglichkeiten sind aber nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittelführers zu begründen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 – VI ZB 68/03 –, Rn. 21, juris). b) Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ist nicht ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22. September 2009 – VI ZB 76/08 –, Rn. 5 m.w.N., juris). c) Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen. Schon im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren, darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 22. September 2009 – VI ZB 76/08 –, Rn. 6, juris). 2. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, wurde die Berufung vom 30.12.2019 alleine für die Beklagte Ziff. 1, nicht auch für den Beklagten Ziff. 2 eingelegt. a) Die Berufungsschrift selbst enthält keinen Hinweis darauf, dass auch der Beklagte Ziff. 2 Rechtsmittelführer sein soll. Es wurde ein volles Rubrum angegeben, das indessen ausschließlich die Beklagte Ziff. 1 aufführt und auch keinen Zusatz (z.B. „u.a.“) enthält. Im weiteren wird ausdrücklich Berufung namens „der Berufungsklägerin“ erhoben. Der Wortlaut als solcher spricht daher nicht für eine Berufungseinlegung durch den Beklagten Ziff. 2. b) Der Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht, rechtfertigt zwar regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens (BGH, Beschluss vom 29. November 2001 – II ZB 13/01 –, Rn. 6, juris). Gleichwohl steht einer Auslegung der Berufungsschrift in der von der Beklagtenseite gewünschten Weise nicht bereits entgegen, dass die Berufungsschrift – wie vorliegend – eine eindeutige Bezeichnung enthält und für sich genommen nicht auslegungsbedürftig ist. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob im Fall einer Diskrepanz zwischen der Parteibezeichnung in der Berufungsschrift und dem tatsächlich Gewollten aus den beigefügten Unterlagen und insbesondere dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer Rechtsmittelführer ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 – VI ZB 12/00 –, Rn. 8, juris). Dies ist indessen nicht der Fall. Beigefügt war lediglich das landgerichtliche Urteil. Berufungsschrift und Urteil lassen aber auch in ihrer Gesamtschau eine zweifelsfreie Bestimmung des Beklagten Ziff. 2 als Rechtsmittelführer nicht zu. aa) Die Erklärung in der Berufungsschrift, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, weist (anders als die Beklagtenvertreter zu meinen scheinen) nicht auf ein Rechtsmittel des Beklagten Ziff. 2 hin. Diese Mitteilung macht auch Sinn, wenn sie lediglich namens der Beklagten Ziff. 1 erfolgte. bb) Der Umstand, dass das landgerichtliche Urteil beide Beklagten als Gesamtschuldner verurteilte, spricht ebenfalls nicht für ein Rechtsmittel des Beklagten Ziff. 2. Die Beklagten waren in erster Instanz einfache Streitgenossen und dass von mehreren verurteilten Gesamtschuldnern einzelne ihre Verurteilung hinnehmen, kommt durchaus vor. Nicht überzeugend ist die Argumentation, eine Berufung der Beklagten Ziff. 1 wäre unnötig gewesen, wenn der Beklagte Ziff. 2 die Verurteilung akzeptierte, da eine Erfüllung durch den Beklagten Ziff. 2 gegenüber dem Kläger gem. § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB Gesamtwirkung entfalte. Zum einen lässt sich daraus, dass ein Gesamtschuldner ein nachteiliges Urteil akzeptiert, nicht notwendigerweise ableiten, dass dieser den Anspruch nachfolgend erfüllen kann und auch erfüllt. Zum anderen enthält das landgerichtliche Urteil einen Feststellungstenor für künftige Schäden, deren spätere Erfüllung sich noch weniger absehen lässt. Letztlich dürfte, auch wenn das Urteil zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 1 keine Rechtskraft im Verhältnis der Beklagten Ziff. 1 zum Beklagten Ziff. 2 entfaltet (BGH, Urteil vom 20. November 2018 – VI ZR 394/17 –, Rn. 12, juris), gleichwohl ein Interesse daran bestehen, eine für unberechtigt gehaltene Haftung (mitsamt der damit verbundenen prozessualen Kostenfolge) noch im ersten Prozess auszuräumen. cc) Allein der Umstand, dass die Parteien von denselben Prozessbevollmächtigen vertreten werden, lässt nach dem Vorstehenden keinen Rückschluss zu. dd) Dem Beklagten Ziff. 2 mag einzuräumen sein, dass – wenn man die internen versicherungsrechtlichen und arbeitsvertraglichen Regelungen (und überdies die behandlungsvertraglichen Regelungen) kennt – eine alleinige Berufung der Beklagten Ziff. 1 keinen Sinn macht. Indessen ist dem Urteil lediglich zu entnehmen, dass der operierende Beklagte Ziff. 2 ärztlicher Direktor war. Die konkreten arbeitsvertraglichen Ausgestaltungen und die versicherungsrechtlichen Hintergründe lassen sich bestenfalls vermuten, sind aber dem Urteil nicht zu entnehmen und nicht als gesichert zugrunde zu legen. Die behandlungsvertraglichen Regelungen zwischen dem Kläger und den Beklagten bzw. auch nur der Beklagten Ziff. 1 ergeben sich aus dem Urteil nicht und weitere Erkenntnisquellen standen dem Senat bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 30.12.2019 nicht zur Verfügung. ee) Die beklagtenseits zitierte Entscheidung LG Oldenburg, Urteil vom 05. April 2019 – 8 O 4096/18 –, Rn. 13, juris rechtfertigt keine andere Betrachtung und betraf nicht die vorliegende Konstellation. Dort ging es um die Frage, ob einem Vergleich zwischen Klinikträger und Patient (ausnahmsweise) Gesamtwirkung zukommt. Das Landgericht hat zum einen festgestellt, dass der Klinikträger an der Abgeltung von Ansprüchen im Vergleichswege wegen der Freistellungsansprüche der angestellten Ärzte nur dann Interesse hatte, wenn damit auch die Ansprüche gegen die Ärzte erledigt sind. Dem Landgericht schien daher das Innenverhältnis bekannt zu sein. Zudem hat es die Erkennbarkeit der Interessenlage des Klinikträgers für den Kläger gerade nicht aus dem Innenverhältnis entspringenden rechtlichen Überlegungen, sondern daraus abgeleitet, dass der Klinikträger mitgeteilt habe, ein Einigungsvorschlag werde zur Abgeltung „sämtlicher Ansprüche des Klägers aus dem dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Lebenssachverhalt“ angenommen. ff) Letztlich sei – auch wenn es für die Entscheidung nicht tragend ist – angemerkt, dass es allem Anschein nach selbst für die Beklagtenvertreter nicht völlig klar zu sein schien, für wen Rechtsmittel eingelegt werden soll. Jedenfalls erschließt sich dem Senat nicht, wieso Rechtsanwalt Dr. H. (ausweislich dessen Eidesstattlicher Erklärung) noch vor Berufungseinlegung mit dem Beklagten Ziff. 2 telefoniert haben will. Noch weniger ist erklärlich, wieso Rechtsanwalt Sa. vor der Berufungseinlegung – die als solche bereits mit Dr. H. besprochen war – noch Klärungsbedarf sah, was in der Sache noch zu veranlassen ist. Dass die Frist noch offen war, ergab sich aus dem Fristenkalender und der Handakte wäre zu entnehmen gewesen, wenn eine Berufungsschrift bereits abgesandt worden wäre. II. Der – innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellte - Wiedereinsetzungsantrag war zurückzuweisen. Der Beklagte Ziff. 2 hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Notfrist zur Berufungseinlegung einzuhalten (§ 233 ZPO), wobei ihm gem. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Der Senat hat Zweifel daran, ob der geschilderte (durchaus außergewöhnliche) Sachverhalt als glaubhaft gemacht anzunehmen wäre. Er hat gleichwohl davon abgesehen, den Beklagtenvertretern Gelegenheit zu geben, Zeugenbeweis anzutreten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – XII ZB 379/19 –, Rn. 13, juris), da es hierauf aus Rechtsgründen nicht ankommt. 1. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2012 – XII ZB 165/11 –, Rn. 30, juris). Er muss die Berufungsschrift persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin prüfen, wozu auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelführers gehört (Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23.8; BGH, Beschluss vom 04. November 1992 – XII ZR 120/92 –, Rn. 6, juris). Diesen Anforderungen wurde nicht genügt. a) Zwar soll Rechtsanwalt Dr. H. telefonisch Frau G. gefragt haben, ob die Berufungsschrift beide Mandanten umfasse und im Rubrum sowohl die X als auch Herr Y stünden. Diese rein telefonische Nachfrage ersetzt aber eine persönliche Durchsicht des Schriftsatzes schon wegen der – sich hier bestätigenden – Fehleranfälligkeit bloßer Nachfragen nicht. Eine Einzelanweisung kann zwar den Rechtsanwalt davon entbinden, eine bereits einmal vom Rechtsanwalt gelesene und geprüfte Rechtsmittelschrift mit punktuellem Korrekturbedarf nochmals persönlich zu überprüfen, kann aber nicht von der Verpflichtung befreien, das Schriftstück zumindest einmal selbst zu prüfen. b) Unabhängig davon oblag diese Prüfungspflicht vorliegend Rechtsanwalt Sa.. Dieser hat den Berufungsschriftsatz unterzeichnet. Mit der Unterschrift soll u.a. der unbedingte Wille zum Ausdruck gebracht werden, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 – VIII ZB 35/17 –, Rn. 13, juris). Für eine eigenverantwortliche Prüfung reicht es nicht aus, nur die Information von Frau G. zur Kenntnis zu nehmen, wonach Rechtsanwalt Dr. H. sich davon überzeugt habe, dass sie die Berufungsschrift weisungsgemäß angefertigt habe. Hiervon scheinen auch die Beklagtenvertreter auszugehen, denn sie tragen vor, dass Rechtsanwalt Sa. den Inhalt des Schriftstücks überprüft habe. Die ordnungsgemäße Überprüfung einer Berufungsschrift setzt aber voraus, dass zumindest das Urteil, gegen das sich das Rechtsmittel wenden soll, miteinbezogen wird. Denn ohne zu wissen, gegen welche Entscheidung man vorgehen will, kann man keine sinnvolle Entscheidung über die Berufungseinlegung treffen. Hätte Rechtsanwalt Sa. das (ihm zugängliche) Urteil zur Kenntnis genommen, hätte sich ihm offenbart, dass die Klage sich sowohl gegen den Arzt als auch gegen den Klinikträger richtete und das Landgericht beide Beklagten verurteilt hat. In dieser Situation hätte er sich selbst darüber vergewissern müssen, wer nunmehr Rechtsmittelführer sein soll. Nimmt man den Vortrag der Beklagtenvertreter ernst, wäre es für einen Fachanwalt für Medizinrecht wie Rechtsanwalt Sa. bei Kenntnis der Innenverhältnisse der Beklagten und deren Verhältnis zum Kläger (die bei den Prozessbevollmächtigten vorhanden war) eine Selbstverständlichkeit gewesen, namens beider Beklagter Berufung einzulegen. Sollte er gleichwohl Zweifel gehabt haben, hätte er sich Klarheit verschaffen müssen. Dabei hätte selbst eine – für sich betrachtet nicht ausreichende – Rückfrage bei Frau G. bereits zur Auskunft geführt, dass auch für den Beklagten Ziff. 2 Berufung eingelegt werden soll, denn ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung wurde ihr dies von Dr. H. so mitgeteilt. Jedenfalls hätte eine Nachfrage beim Mandanten geklärt, inwieweit Rechtsmittelauftrag erteilt wurde. c) Das fehlende Verschulden ist grundsätzlich vom Antragsteller glaubhaft zu machen (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 233 Rn. 11). Zu Unrecht meinen die Beklagtenvertreter, hiervon sei eine Ausnahme zu machen, weil das landgerichtliche Urteil keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Zum einen entlastet den Rechtsanwalt das (vollständige) Fehlen der Belehrung (die im Übrigen gem. § 232 Satz 2 ZPO vorliegend nicht erforderlich war) nicht (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 – V ZB 198/11 –, Rn. 10, juris), zum anderen besteht vorliegend auch kein Zusammenhang zwischen fehlender Belehrung und Fristversäumnis (Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 23.31). Ungeachtet dessen liegt es – wie ausgeführt – auf der Hand, dass die Fristversäumung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt von einem pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. d) Die Wiedereinsetzung ist schon deshalb zu versagen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei pflichtgemäßem Verhalten versäumt worden wäre. Darüber hinaus lässt sich sogar feststellen, dass das genannte Versäumnis für die Versäumung der Berufungsfrist kausal geworden ist, d.h. die Frist bei ordnungsgemäßer Prüfung der Rechtsmittelschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten gewahrt worden wäre (vgl. b)). III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.