Urteil
22 U 28/19
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0415.22U28.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Landgerichts Darmstadt vom 16.1.2019 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus 30.885,26 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.10.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 33.871,18 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Landgerichts Darmstadt vom 16.1.2019 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus 30.885,26 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.10.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 33.871,18 € festgesetzt. I. Die Klägerin und die Beklagte sind Versicherungsunternehmen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen einer Doppelversicherung eines Gespanns zwischen einem Lkw und einem Anhänger eine Ausgleichszahlung, weil das Gespann am XX.XX.2010 einen Verkehrsunfall verursacht hat. Das Zugfahrzeug, ein Marke1 Typ1 mit dem amtlichen Kennzeichen …, war bei der Klägerin, der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen … bei der Beklagten haftpflichtversichert. Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des Grund- und Teilurteils des Landgerichts vom 26.02.2013 (BI. 88 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 23.07.2010 auf einen tatsächlich ergangenen und rechtmäßigen Gebührenbescheid der Gemeinde Stadt1 einen Betrag in Höhe von 674,24 EUR an die Gemeinde Stadt1 wegen des Feuerwehreinsatzes an der Unfallstelle gezahlt. Ferner habe sie am 08.07.2011 einen Betrag in Höhe von 48.156,43 EUR an den Landesbetrieb Mobilität Bundesland1 wegen der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schäden an der Autobahn gezahlt. Für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Rechnung des Landesbetriebs Mobilität Bundesland1 habe sie überdies unter dem gleichen Datum 564,25 EUR an den Sachverständigen A gezahlt. Dieses Sachverständigengutachten sei zur Rechnungsprüfung erforderlich und darüber hinaus auch brauchbar gewesen. Hinsichtlich des Geschädigten B habe die Klägerin zum Ausgleich des diesem entstandenen Sachschadens, der bei der erfolgten Teilreparatur seines Fahrzeugs tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer sowie als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum dieser Teilreparatur einen Vergleichsbetrag in Höhe von insgesamt 21.808,13 EUR an dessen Rechtsanwälte C, zum Ausgleich der Kosten für die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens einen Betrag in Höhe von 1.921,55 EUR an den Sachverständigen D sowie wegen der dem Geschädigten B entstandenen Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 2.323,83 EUR und wegen der Fertigung eines Aktenauszugs und Fotokopien weitere 49,98 EUR jeweils an dessen Rechtsanwälte C gezahlt. In Bezug auf den Geschädigten E habe die Klägerin zur Abgeltung des diesem tatsächlich und unfallbedingt entstandenen Sachschadens sowie seines Verdienstausfalls am 30.07.2010 einen Betrag in Höhe von zunächst 20.000,00 EUR an seine Rechtsanwälte F und sodann als Vergleichszahlung am 16.12.2010 weitere 35.000,00 EUR unmittelbar an den Geschädigten E sowie wegen der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten am 16.12.2010 einen Betrag in Höhe von 4.075,73 EUR an seine Rechtsanwälte F gezahlt. Die Vergleichszahlung sei zur Vermeidung eines kostenintensiven betriebswirtschaftlichen Gutachtens zum Verdienstausfallschaden des selbständig tätigen Geschädigten E im Regulierungsermessen der Klägerin erfolgt, wobei die Zahlung den nachgewiesenen Sachschäden und den zu erwartenden Erwerbsschäden entsprochen habe. Auch seien bei dem streitgegenständlichen Unfall Gegenstände des Geschädigten E verbrannt, die zur Ausübung seines Gewerbebetriebes erforderlich gewesen seien. Ferner habe die Klägerin in Bezug auf die Geschädigte G GmbH & Co. KG zum Ausgleich des dieser tatsächlich und unfallbedingt entstandenen Schadens am 22.07.2010 einen Betrag in Höhe von 30.000 EUR, am 30.07.2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 21.408,43 EUR und sodann am 18.02.2011 einen weiteren Betrag in Höhe von insgesamt 7.362,00 EUR an deren Rechtsanwalt H gezahlt. Ferner habe sie wegen der Entsorgung von Brandrückständen von der Unfallstelle am 01.09.2010 einen Betrag in Höhe von 2.720,00 EUR an den Abschlepp- und Bergungsdienst I und am gleichen Tag einen weiteren Betrag in Höhe von 1.730,00 EUR an den Rechtsanwalt H gezahlt. Am 12.04.2011 habe sie zum Ausgleich des dem Geschädigten J bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Personenschadens an die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution aufgrund des auf diese übergegangenen Anspruchs einen Betrag in Höhe von 20.533,88 EUR sowie am 15.12.2011 weitere 9.751,87 EUR gezahlt. Insofern habe sich neben der unstreitigen Kniescheibenfraktur und einer Mittelfußserienfraktur rechts unfallbedingt auch ein Lymphödem mit fortdauernden Schmerzen sowie eine Pseudarthrose im Mittelfußknochen entwickelt, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich zogen. Bei dem Geschädigten seien Schmerzen, eine Belastungsminderung am rechten Bein und ein erhöhtes Risiko auf eine posttraumatische Arthrose verblieben. Sämtliche erstatteten Positionen seien tatsächlich angefallen und beruhten auf der notwendigen unfallbedingten Heilbehandlung des Geschädigten J. Zudem habe die Klägerin am 30.05.2012 an die Deutsche Rentenversicherung einen Betrag in Höhe von 361,77 EUR und am 03.07.2012 an diese einen weiteren Betrag in Höhe von 359,08 EUR gezahlt. Als Ersatz für bei dem streitgegenständlichen Unfall zerstörte persönliche Gegenstände des Geschädigten J sowie als Schmerzensgeldvorschuss habe die Klägerin am 04.10.2010 einen Betrag in Höhe von 2.200,00 EUR an dessen Rechtsanwalt H gezahlt. Am 02.11.2010 habe sie wegen der Übersendung eines ärztlichen Berichts betreffend den Geschädigten J einen Betrag in Höhe von 25,00 EUR an die K-Klinik gezahlt, wegen der von der Arbeitgeberin des Geschädigten J, der G GmbH & Co. KG, an diesen geleisteten Entgeltfortzahlung am 09.11.2010 einen Betrag in Höhe von 2.317,60 EUR an den Rechtsanwalt H. An diesen habe sie des Weiteren am 19.11.2010 einen weiteren Vorschuss auf den Personenschaden in Höhe von 2.000,00 EUR, sowie am 04.01.2011 an die BG Unfallklinik Stadt2 einen wegen der Übersendung eines ärztlichen Berichts betreffend den Geschädigten J erforderlichen Betrag in Höhe von 17,98 EUR gezahlt. Wegen der Forderungen der „polnischen Unfallbeteiligten“ habe die Klägerin am 18.07.2011 und am 22.07.2011 ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.943,49 EUR an die L S.A. und wegen erforderlicher Übersetzungskosten einen weiteren Betrag in Höhe von 369,17 EUR an die „M" gezahlt. Sämtliche dieser Zahlungen seien zur Schadensbeseitigung erforderlich und angemessen gewesen. Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 119.247,72 EUR nebst Zinsen hieraus zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % aller Kosten zu ersetzen, die dieser aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls an Dritte erbringt. Das Landgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2013 durch Grund- und Teilurteil vom gleichen Tag erkannt, dass die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind, und zudem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % aller Kosten zu ersetzen, die diese aufgrund des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2010 auf der A …, km 359,1, an Dritte zu erbringen hat. Dieses Grund- und Teilurteil ist seit dem 22.05.2013 rechtskräftig. Die Klägerin hat anschließend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 119.247,72 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 02.11.2016 (BI. 252 f. der Akte) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-gutachtens des Sachverständigen N und schließlich durch das angefochtene Urteil, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, der Klage in Höhe von 85.376,54 € nebst Zinsen stattgegeben, diese allerdings wegen einzelner Positionen abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird, soweit es die Stattgabe betrifft, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, da dieses mangels Berufung der Beklagten insoweit bestandskräftig ist. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Einschaltung eines Sachverständigen nicht erforderlich gewesen sei, ebenso nicht die Fertigung eines Aktenauszuges. Hinsichtlich der Geschädigten G GmbH & Co. KG sei die haftungsausfüllende Kausalität der geltend gemachten Positionen nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetze. Stichwortartige Kurzbezeichnungen reichten nicht aus. Gleiches gelte für Vorhaltekosten. Auch hinsichtlich der Zahlung eines Schmerzensgeldvorschusses und weiterer kleinerer Positionen sei nicht ersichtlich, dass diese Zahlungen zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen seien. Teilweise habe es sich um Vorschusszahlungen gehandelt, wobei sich nicht erkennen lasse, um welchen Schaden es genau gehe. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlungen im Zusammenhang mit dem Schaden des polnischen Geschädigten. Auch insoweit trage die Klägerin selbst nicht vor, wie sich die einzelnen geltend gemachten Beträge zusammensetzten und zu welchem Zweck sie gedient hätten. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und rügt, dass das Landgericht einen zu hohen Maßstab an den Beweis der unfallursächlichen Schäden angelegt habe und im Übrigen den erstinstanzlichen Beweisanträgen nicht ausreichend nachgegangen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 119.247,72 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.10.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass auch nach § 78 VVG im Innenverhältnis ein Ausgleich nur für solche Positionen erfolgen dürfe, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen verpflichtet sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien, die dazu überreichten Unterlagen und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Vorlage von Unterlagen gemäß § 142 ZPO und Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage. Rechtsanwalt H hat dem Senat die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hinsichtlich der Schadensberechnung der Firma G GmbH & Co. KG vorgelegt und entsprechend ausgesagt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 767ff. d.A. Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet. Nach weiterer Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin über die vom Landgericht zugesprochenen Schadenspositionen hinaus weitere Aufwendungen hatte, die sie im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer zu tragen verpflichtet war. Anspruchsgrundlage für den Ausgleichsanspruch der Klägerin ist § 78 Abs. 2 VVG in der bis zum 16.7.2020 geltenden Fassung - ab dem 17.7.2020 gilt für Haftpflichtversicherungen von Gespannen eine gesonderte Regelung in § 78 Abs. 3 VVG (BGBl. I, 1653), der festlegt, dass im Fall einer Doppelversicherung, die vorliegend gegeben ist, der leistende Versicherer von dem anderen Versicherer anteilsmäßig Zahlung für die Leistungen verlangen kann, die er seinem Versicherungsnehmer vertragsgemäß zu erbringen hat. § 78 Abs. 2 VVG ist lex specialis gegenüber § 426 BGB, so dass vorliegend die zu § 426 BGB entwickelten Grundsätze nur eingeschränkt anzuwenden sind. Nach dem bestandskräftigen Grundurteil des Landgerichts steht der Anteil der Beklagten in Höhe von 50 % fest. Die Parteien streiten über die Frage des Beweismaßes im Rahmen des §§ 78 Abs. 2 VVG (dazu unten Ziff. 1) und über die Berechtigung einzelner Schadenspositionen (dazu unten Ziff. 2). 1. Wie der Senat bereits im Hinweis des Vorsitzenden vom 8.4.2020 ausgeführt hat, kann das nach § 10 Abs. 5 AKB bestehende Regulierungsermessen des Versicherers nicht dazu führen, geringere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versicherers im Ausgleichsverhältnis zu stellen. Es ist nicht eindeutig ersichtlich, dass dieses Ermessen nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch den ausgleichspflichtigen Doppelversicherer bindet. Aus dem Wortlaut der Vorschrift und auch der Systematik folgt dies für den Senat nicht. Beide Seiten gehen zutreffend davon aus, dass Leistungen, zu denen der Versicherer nicht verpflichtet war, insbesondere Kulanz- und irrtümliche Leistungen, beim Gesamtschuldnerausgleich außer Betracht bleiben (BGH VersR 1981, 625, 626; 1986, 380, 381; BK/Schauer § 59 Rn. 25; HK-VVG/Brambach § 78 Rn. 19). Darunter fallen nach Ansicht des Senats aber auch solche Leistungen, in denen der Versicherer bewusst weitergehend leistet, als er verpflichtet ist. Ein Versicherer kann z.B. gute Gründe haben, sich einem Versicherungsnehmer gegenüber auf ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu berufen oder nicht auf einer Klärung der Rechtslage zu bestehen. Macht er solche Leistungen aber gegenüber dem Doppelversicherer geltend, kann er sich diesem gegenüber nicht auf sein Regulierungsermessen berufen. Daraus erwächst einem konkurrierenden Versicherer gegenüber noch kein Recht auf ein gleiches Entgegenkommen. Dieser wird durch die Zahlung des Versicherers nicht gebunden und kann sich auf die fehlende Erforderlichkeit berufen (BGH NJW-RR 1986, 768). Es kann deshalb nicht um die Frage einer Beweislastumkehr, sondern um eine Begrenzung der Beweislast im Rahmen des Zwecks des § 78 VVG gehen. Dabei ist für den Senat zunächst bedeutsam, dass es gerade nicht um einen Gesamtschuldregress geht, bei dem die Haftungsgrundlagen für das Vorliegen einer Gesamtschuld vollständig dargelegt werden müssen (BGH 20.11.2018 - VI ZR 394/17 -). Im Rahmen der Doppelversicherung steht die Haftung bereits fest und es geht lediglich noch darum, welche Leistungen im Innenverhältnis durch den Versicherer zu erbringen sind. Im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer war die Klägerin nicht nur zur Regulierung berechtigt, sondern auch verpflichtet, soweit sie die Forderungen als berechtigt ansehen konnte und keine Anhaltspunkte für Einwendungen bestanden. Dass deshalb nach § 78 VVG eine Absenkung des Beweismaßes erforderlich sein muss, ergibt sich schon aus dem Kontrollgedanken, dass ansonsten nicht nur jede Schadensposition belegt werden müsste, sondern auch noch entsprechende Zeugenaussagen eingeholt werden müssten, um im Nachhinein die Bezahlung dieser Position beweisfest zu machen. Dass dies nicht zum Zweck einer flüssigen Regulierung im Interesse der Geschädigten passt, die die Pflichtversicherung gerade voraussetzt, liegt auf der Hand. § 78 VVG erfordert nach Auffassung des Senats gerade nicht, dass auf das Bestreiten des in Anspruch genommenen Doppelversicherers der gesamte Unfall in seinen haftungsrechtlichen Besonderheiten aufgerollt werden muss, insbesondere die Klägerin, die Ersatz geleistet hat, jetzt im Einzelnen den Beweis führen müsste, für dessen Einholung sie im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer selbst aber gar nicht verpflichtet war. Sie selbst konnte regulieren, wenn sie Ansprüche als berechtigt angesehen hat. Es wäre vom Wortlaut des § 78 VVG nicht gedeckt, wenn im Regressprozess der Mitversicherer höhere Anforderungen stellen könnte, als dies der Versicherte selbst tun könnte. Gerade im Haftpflichtbereich ist es im Sinne aller Beteiligten, dass bei einem Fall wie dem vorliegenden zur Vermeidung von Verzögerungen und auch Ungerechtigkeiten - insbesondere im Hinblick auf die Abwicklung von Personenschäden - eine schnelle Regulierung erfolgt. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass die Klägerin eine Regulierung davon abhängig machen müsste, dass die Geschädigten nicht nur sämtliche Belege vorlegen, sondern auch noch im Einzelnen den Beweis führen müssten, dass die vorgelegten Belege oder Gutachten inhaltlich der Richtigkeit entsprechen. Die Klägerin jetzt als beweisfällig anzusehen, weil beispielsweise bestimmte Beweise nicht mehr erhoben werden könnten, z.B. weil Zeugen verstorben sind, erscheint dem Senat als problematisch, weil dann im Rahmen einer Doppelversicherung niemals eine schnelle Regulierung im Interesse auch des eigenen Versicherungsnehmers erfolgen könne. Zugespitzt würde dies bedeuten, dass der vorleistende Versicherer sich nicht auf ein Schadensgutachten oder medizinisches Gutachten verlassen dürfte, sondern zur Sicherung des Beweises ein eigenes Gutachten und ggf. entsprechende Zeugenaussagen einholen müsste. Die Kosten einer solchen weitergehenden Ermittlung müsste dann der Versicherer selbst tragen, ohne dass von dem Versicherungsnehmer Einwendungen gegen die Regulierung erhoben worden wären. Außerdem würden in diesem Fall weitere zeitabhängige Schadenspositionen wie Gewinnausfall oder Nutzungsausfall entstehen. Dies wird vorliegend insbesondere daran deutlich, dass die G GmbH & Co KG als Eigentümerin des geschädigten PKW-Transporters ausweislich des Schreibens des Zeugen H vom 9.7.2010 (Bl. 789 d.A.) nicht in der Lage war, ein Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren, und deshalb sogar auf die Zahlung eines Vorschusses angewiesen war. Für den Senat erscheint es deshalb zweifelhaft, dass auf ein bloßes Bestreiten des in Anspruch genommenen Doppelversicherers tatsächlich bis ins Kleinste hinein der Beweis geführt werden muss, dass die angefallenen Kosten tatsächlich angefallen sind und berechtigt waren. Dies würde die Regulierung von Versicherungsfällen erheblich erschweren, da für die regulierende Versicherung nicht von vornherein ersichtlich sein muss, dass eine Doppelversicherung vorliegt, und sie sich deshalb auch in zweifelhaften Fällen in der geschilderten Art und Weise absichern müsste. Es muss deshalb im Rahmen des § 78 VVG im Rahmen des Regresses ausreichen, dass die Klägerin pflichtgemäß die Berechtigung der Forderungen geprüft und diese für schlüssig erachtet hat. Es wäre dann Sache der Beklagten nachzuweisen, dass die Forderungen tatsächlich nicht bestanden haben. Dafür gibt es aber überhaupt keine Anhaltspunkte und solche werden auch nicht vorgetragen. Da die Klägerin mithin nach Auffassung des Senats nur nachweisen muss, welche Leistungen sie vertragsgemäß an den Versicherungsnehmer - und insoweit auch an die Geschädigten - zu erbringen hatte, reicht der Nachweis aus, dass entsprechende Forderungen an sie gestellt worden sind, die so belegt waren, dass sie bei regulärer Prüfung - ohne eigene Beweisaufnahme - als berechtigt angesehen werden konnten. 2. Eine endgültige Festlegung im obigen Sinn ist allerdings nicht erforderlich, da sich nach der Beweisaufnahme durch den Senat auch eine ausreichende Überzeugung iSd § 286 ZPO für die Berechtigung wesentlicher noch von der Klägerin geltend gemachter Schadenspositionen ergeben hat. Zahlung von 51.408,43 € an die G GmbH & Co KG Der Zeuge H hatte mit Aufforderungsschreiben vom 9.7.2010 (Bl. 789 der Akte) den Schaden an Zugmaschine und Anhänger in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert netto sowie Kosten der Gutachtenerstellung und Abschleppkosten sowie eines Vorschusses auf seine Gebühren i.H.v. 51.408,43 € geltend gemacht. Dem waren beigefügt die entsprechenden Gutachten der DEKRA sowie die Abschlepprechnung der Firma I. Wie sich aus dem Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 30.7.2010 ergibt, hatte diese aufgrund des Aufforderungsschreiben des Zeugen H vom 21.7.2010 (K 29) zunächst einen Vorschuss von 30.000 € gezahlt und anschließend den Restbetrag von 21.408,43 € angewiesen. Ein gesonderter Zahlungsnachweis ist nicht erforderlich, da sich die entsprechende Zahlungsanweisung zum einen schlüssig aus den Angaben im Schreiben vom 30.7.2010 ergibt und auch der Zeuge H mitgeteilt hat, dass er entsprechende Zahlungen erhalten hat. Dieser hat auch die entsprechenden Gutachten und Rechnungen vorgelegt, die die Forderung im Einzelnen belegen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme kann die entsprechende Forderung der Klägerin deshalb nicht mehr wie vom Landgericht als unschlüssig angesehen werden. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten Beträge nicht zutreffen würden, sind angesichts der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Angesichts der Schwere des Unfalls liegt auf der Hand, dass sowohl Zugmaschine als auch Anhänger beschädigt waren und abgeschleppt werden mussten. Dies reicht für den Senat im Sinne des § 286 ZPO aus, um von der Berechtigung der geltend gemachten Beträge auszugehen. Gleiches gilt für die Ermittlung des Restwerts, wo die Beklagte unzumutbare Anforderungen stellt. Die Höhe des Restwerts ergab sich aus den entsprechenden Sachverständigengutachten. Anhaltspunkte dafür, dass ein höherer Restwert vorhanden war, waren nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sowohl Zugmaschine als auch Anhänger an dieselbe Firma veräußert wurden, reicht als Anlass für einen Verdacht sicherlich nicht aus. Es gibt und gab mithin keinen Grund für die Klägerin, die Restwertberechnung in Frage zu stellen. Es war gerade nicht erforderlich, jede einzelne Position bis ins letzte zu hinterfragen. Dies würde im Übrigen anlasslos zu einer verzögerten Form der Schadensabwicklung führen, die eine weitere Schädigung der Betroffenen mit sich bringen müsste. Vorhalte- und Rechtsanwaltskosten von 7.362,- € Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18.2.2011 gegenüber dem Zeugen H Vorhaltekosten, Ummeldungs- und Fahrtkosten sowie anteilige Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 7.362 € erstattet. Ausgangspunkt dafür war das Schreiben des Zeugen vom 16.2.2011 (K 48), mit dem dieser die Berechtigung dieser Positionen dargelegt und berechnet hat. Dabei nahm der Zeuge Bezug auf die Berechnung zu Vorhaltekosten durch die Klägerin im Schreiben vom 3.2.2011, wonach tägliche Vorhaltekosten i.H.v. 190 € in Ansatz gebracht werden sollten. Dieser Betrag erscheint auch angemessen, um den Ausfall von Zugmaschine und Anhänger zu kompensieren. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Nutzungsausfall bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen nicht geschuldet ist. Dennoch fallen zum einen für solche Fahrzeuge regelmäßige nutzungsunabhängige Kosten an, möglicherweise auch Kosten für das Vorhalten eines Ersatzfahrzeugs, zum anderen konnte sich die geschädigte Eigentümerin auch darauf berufen, dass die Fahrzeuge nicht zur Gewinnerzielung eingesetzt werden konnten. Um diese Position mithin insgesamt beweiskräftig abzusichern, hätte die Klägerin auf der Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens hinsichtlich der Einsatzhäufigkeit und entsprechendem Gewinnanteil der beschädigten Fahrzeuge bestehen müssen. Dass die Kosten von 6.270 € für einen Ausfallzeitraum von mindestens 33 Tagen als gering anzusehen sind und deshalb einen weiteren Ermittlungsaufwand nicht lohnten, liegt auf der Hand, so dass der Senat die Berechtigung gemäß § 287 ZPO schätzt. Gleiches gilt für An- und Abmeldekosten und Fahrtkosten des Geschäftsführers der Geschädigten, die in dem Forderungsschreiben des Zeugen H (K 48) ausreichend nachvollziehbar aufgeschlüsselt und zwangsläufig angefallen sind. Schmerzensgeldvorschüsse in Höhe von 3.000,- € Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der gezahlten Schmerzensgelder von 1.000 € (enthalten in dem Gesamtbetrag von 2.200 €, der mit Schreiben vom 4.10.2010, K 38, gezahlt worden war) und 2.000 € (der mit Schreiben vom 19.11.2010, K 41, gezahlt worden war) mit der Begründung abgewiesen, dass nicht ausreichend ersichtlich sei, ob und in welchem Umfang ein Schmerzensgeld für den Geschädigten gerechtfertigt gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, um welchen Personenschaden es genau gehe und ob eine Schadensersatzpflicht in der konkret geleisteten Höhe bestanden habe. Dem kann der Senat nicht folgen. Aus den Anforderungsschreiben des Zeugen H vom 4.10.2010 und 18.11.2010 ergibt sich eindeutig, dass es sich um Schmerzensgeldvorschüsse für den Geschädigten J handelte, der als Fahrer des PKW-Transporters durch den Unfall erheblich verletzt worden war. Näheres ergibt sich aus dem unfallchirurgischen Gutachten der K-Klinikum GmbH vom 25. 4. 2012, in dem der Umfang der Verletzungen (Patellastückfraktur rechts sowie Mittelfußserienfraktur II, III und IV rechts) sowie die Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zur Beendigung des 3. Jahres nach dem Unfall mit 20 % eingeschätzt wurde. Die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wurde vom XX.XX.2010 bis zum 14.10.2011 mit einer Unterbrechung von 2 Monaten angenommen. Berücksichtigt man den Umfang der Verletzungen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit für insgesamt 3 Jahre, steht es für den Senat außer Zweifel, dass dem Verletzten ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 15.000 € zustand, auf das die Klägerin nach ihrem unstreitigen Vortrag ebensoviel gezahlt hat; abschließend ist eine Abfindungsvereinbarung von insgesamt 23.000 € erfolgt. Auf das zu erwartende Schmerzensgeld hat die Klägerin vernünftigerweise Vorschüsse gezahlt. Diese waren mit 3.000 € durchaus am unteren Rand des Vertretbaren angesiedelt. Dass die Leistungen, wie bei Versicherungen üblich, unter dem Vorbehalt der Rückforderung standen, ist unerheblich, da ein solcher Fall nicht eingetreten ist und auch angesichts der konkreten Umstände überhaupt nicht zu erwarten war. 3. Hinsichtlich der im Übrigen streitigen Positionen ist die Berufung unbegründet. Schadensersatz für die L SA von 5.943,49 € und Übersetzungskosten von 369,17 € Hinsichtlich dieser Positionen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nicht erkennbar sei, dass eine derartige Zahlung zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, wie sich die einzelnen geltend gemachten Beträge zusammensetzten und welchem Zweck sie gedient hätten. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung dazu nur vorgetragen, dass eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich sei, da es nur auf ihre Regulierung ankomme. Dies reicht auch nach der Rechtsauffassung des Senats nicht aus. Es ist zwar aus den vorgelegten Unterlagen (K 51) erkennbar, dass es um den Schaden am Heck des vor dem Autotransporter fahrenden polnischen LKW ging und dafür Kosten der L SA (offenbar die Kaskoversicherung) in Höhe von insgesamt 22.811,55 PLN geltend gemacht wurden, die sich aus Reparaturkosten, Abschleppkosten, Kosten eines Feuerwehreinsatzes (von der O AG der Spedition P unter dem 4.8.2010 in Rechnung gestellt und von dieser an den Geschädigten Q weitergereicht) zusammensetzt. Hinzu kamen Übersetzungskosten und Verwaltungsgebühren. Die Klägerin hat dazu allerdings keinerlei belastbare Unterlagen vorgelegt und offenbar die Regulierung lediglich aufgrund der Zusammenstellung der polnischen Versicherung vorgenommen. Auch wenn vieles dafür spricht, dass entsprechende Kosten für den weiteren Unfallgeschädigten angefallen waren, ist doch eine eindeutige Feststellung der Kosten auch für den Senat nicht möglich und nach § 287 ZPO schätzbar, so dass die Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden ist. Allein die Tatsache der Regulierung reicht für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs iSd § 78 Abs. 2 VVG, wie oben dargelegt, nicht aus. Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen, der Einholung eines Aktenauszugs und von ärztlichen Attesten in Höhe von insgesamt 658,21 € Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich dieser Positionen mit der Begründung abgewiesen, dass eine Erforderlichkeit nicht ersichtlich sei und sich der Zweck teilweise nicht ergebe. Dies hält der Senat zwar für wenig überzeugend, da offensichtlich ist, dass bei einem Verkehrsunfall des vorliegenden Umfangs gerade mit Beschädigung von Autobahneinrichtungen es - auch im Sinne des Versicherten - geradezu unumgänglich ist, einen fachkundigen Sachverständigen zur Prüfung von Rechnungen einzuschalten, einen Aktenauszug anzufordern und hinsichtlich des Umfangs der Verletzungen und Therapien eines Geschädigten entsprechende Arztberichte anzufordern. Es ist auch nicht erkennbar, dass vorliegend die Positionen, die mit jeweiligen Rechnungen belegt sind, unangemessen wären oder sich in sonstiger Art und Weise Bedenken hinsichtlich der Höhe ergeben könnten. Die Vorstellung der Beklagten, die Klägerin hätte hinsichtlich der Einholung eines Aktenauszugs prüfen müssen, ob die Anforderung der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühr tatsächlich notwendig gewesen sei, zeigt, dass die Beklagte insgesamt übertriebene Anforderungen im Bereich der Abwicklung eines Massengeschäfts stellt. Die Entscheidung des Landgerichts stellt sich allerdings aus einem anderen Grund als richtig dar. Bei diesen Forderungen handelt es sich nicht um Beträge, die die Klägerin an Geschädigte zu zahlen hat, so dass es bereits am Tatbestand des § 78 Abs. 2 VVG fehlt, wonach nur solche Leistungen ersetzt verlangt werden können, die der Versicherer seinem Versicherungsnehmer schuldet. Es handelt sich hier aber um Kosten, die die Klägerin aufgewandt hat, um die Berechtigung von Schadensersatzforderungen zu prüfen. In welchem Umfang sie dies tut, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen und die Kosten dafür können weder dem Versicherungsnehmer noch dem Geschädigten auferlegt werden. Es handelt sich um Regiekosten, die zwar zur Bewältigung der Folgen des Verkehrsunfalls erforderlich gewesen sein mögen, es sind aber keine Leistungen, durch die der Versicherungsnehmer oder ein Geschädigter profitiert. Sie können deshalb nicht anders behandelt werden als die allgemeinen Kosten, die der Versicherung durch die Abwicklung der Schadensabrechnung und des Versicherungsverhältnisses allgemein entstehen. Kosten für beschädigte Gegenstände von 1.200,- € Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass sie aufgrund des Aufforderungsschreibens des Zeugen H vom 9.9.2010 einen Zeitwert von 1.200 € gezahlt habe. Der Zeuge hatte für seinen Mandanten J eine Liste über die persönlichen Dinge, die anlässlich des Unfalls verbrannt waren, erstellt, die sich auf 1.844,50 € belief. Das Landgericht hat die Klage insoweit mangels Schlüssigkeit der Forderung abgewiesen. Dies teilt der Senat. Auch insoweit hat die Klägerin keine belastbaren Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Berechtigung der Forderung ergeben könnte. Es ist zwar ersichtlich und sehr wahrscheinlich, dass die Aufstellung des Zeugen H nicht völlig abwegig war, da es sich bei dem Geschädigten um einen LKW-Fahrer gehandelt hat, der sicherlich zahlreiche persönliche Gegenstände in seinem Führerhaus mit sich führte. Dennoch wäre es nach der dargelegten Auffassung des Senats erforderlich, dass die Klägerin mindestens die Aufstellung des Zeugen H vorlegen würde, aus denen sich die einzelnen Gegenstände und die jeweilige Wertbezifferung ergibt, gegebenenfalls auch unter Vorlage von Anschaffungsrechnungen. Da dies nicht geschehen ist, fehlen dem Senat jegliche Schätzungsgrundlagen iSd § 287 ZPO. 4. Über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 85.376,54 € hinaus stehen der Klägerin mithin weitere 30.885,26 € (61.770,43 €/2) zu, so dass sich ein Gesamtbetrag von 116.261,80 € ergibt. Im Übrigen war die Berufung zurück- und die Klage abzuweisen. Die Nebenforderungen folgen aus den §§ 284, 288 BGB. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt der Beklagten auferlegt, da die Zuvielforderung der Klägerin (2.985,92 €) verhältnismäßig geringfügig gewesen ist. Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab und hat eine Einzelfallentscheidung getroffen.