Urteil
5 U 91/18
OLG Rostock 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2020:1218.5U91.18.00
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Leitsätze
1. Art und Umfang der Aufsichtspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und zwar insbesondere unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, örtlichem Umfeld, Ausmaß der drohenden Gefahren, Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens sowie Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82, Rn. 12, juris). Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung zu verhindern.(Rn.52)
2. Eine analoge Anwendung der Haftungsbeschränkung nach § 1664 Abs. 1 BGB auf die eigenübliche Sorgfalt kommt bei anderen Personen als den Eltern nicht in Betracht.(Rn.61)
3. Zur Verkehrssicherungspflicht bei einem Teich, wenn dort mit spielenden Kindern zu rechnen ist. Hier: Teich mit einer Steganlage, die derart weit in Richtung der Gewässermitte ragte, dass bei einem Hineinfallen eine Gewässertiefe von mehr als 1,20 m erreicht wurde, welche es jüngeren Kindern nicht mehr ermöglichte, sich stehend über Wasser zu halten.(Rn.68)
4. Zu den zumutbaren Sicherungsmaßnahmen bei einem naturnahen Grundstück mit Teich. Hier z.B. das Anbringen einer Sicherungsleine unterhalb des 0,6 m über die Gewässeroberfläche hinausragenden Stegs, um Kindern ein Festhalten hieran zu ermöglichen, sowie das Anbringen eines Rettungsrings auf dem Steg oder in unmittelbarer Nähe.(Rn.80)
5. Neben dem Veranstalter kann auch der Grundstückeigentümer, der das Grundstück für die Veranstaltung überlassen hat, verkehrssicherungspflichtig sein.(Rn.87)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 04.07.2018, Az. 10 O 10/15 (1), wie folgt abgeändert:
1. Der Kläger hat dem Grunde nach gegen die Beklagten zu 1) bis 3) einen Anspruch auf
a) Ersatz seiner materiellen Schäden infolge des Unfalls vom 02.06.2012 in Höhe von 50 % als Gesamtschuldner sowie gegen den Beklagten zu 2) allein in Höhe weiterer 50 % und
b) Zahlung eines Schmerzensgeldes, im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) jedoch nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 %, wobei die Beklagten als Gesamtschuldner haften, soweit sich die dem Kläger zuzuerkennenden Schmerzensgeldbeträge der Höhe nach decken.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger zum Ersatz aller zukünftigen, aus dem Unfall vom 02.06.2012 herrührenden
a) materiellen Schäden zu 50 % als Gesamtschuldner und zu weiteren 50 % der Beklagte zu 2) allein sowie
b) immateriellen Schäden, im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 %, wobei die Beklagten insoweit als Gesamtschuldner haften, als sich die zuerkannten Schmerzensgeldbeträge decken,
verpflichtet sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zurückgewiesen.
III. Der Hilfsantrag des Beklagten zu 2) wird als unzulässig verworfen.
IV. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Letztere trägt die Streithelferin.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 1.000.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art und Umfang der Aufsichtspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und zwar insbesondere unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, örtlichem Umfeld, Ausmaß der drohenden Gefahren, Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens sowie Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82, Rn. 12, juris). Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung zu verhindern.(Rn.52) 2. Eine analoge Anwendung der Haftungsbeschränkung nach § 1664 Abs. 1 BGB auf die eigenübliche Sorgfalt kommt bei anderen Personen als den Eltern nicht in Betracht.(Rn.61) 3. Zur Verkehrssicherungspflicht bei einem Teich, wenn dort mit spielenden Kindern zu rechnen ist. Hier: Teich mit einer Steganlage, die derart weit in Richtung der Gewässermitte ragte, dass bei einem Hineinfallen eine Gewässertiefe von mehr als 1,20 m erreicht wurde, welche es jüngeren Kindern nicht mehr ermöglichte, sich stehend über Wasser zu halten.(Rn.68) 4. Zu den zumutbaren Sicherungsmaßnahmen bei einem naturnahen Grundstück mit Teich. Hier z.B. das Anbringen einer Sicherungsleine unterhalb des 0,6 m über die Gewässeroberfläche hinausragenden Stegs, um Kindern ein Festhalten hieran zu ermöglichen, sowie das Anbringen eines Rettungsrings auf dem Steg oder in unmittelbarer Nähe.(Rn.80) 5. Neben dem Veranstalter kann auch der Grundstückeigentümer, der das Grundstück für die Veranstaltung überlassen hat, verkehrssicherungspflichtig sein.(Rn.87) I. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 04.07.2018, Az. 10 O 10/15 (1), wie folgt abgeändert: 1. Der Kläger hat dem Grunde nach gegen die Beklagten zu 1) bis 3) einen Anspruch auf a) Ersatz seiner materiellen Schäden infolge des Unfalls vom 02.06.2012 in Höhe von 50 % als Gesamtschuldner sowie gegen den Beklagten zu 2) allein in Höhe weiterer 50 % und b) Zahlung eines Schmerzensgeldes, im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) jedoch nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 %, wobei die Beklagten als Gesamtschuldner haften, soweit sich die dem Kläger zuzuerkennenden Schmerzensgeldbeträge der Höhe nach decken. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger zum Ersatz aller zukünftigen, aus dem Unfall vom 02.06.2012 herrührenden a) materiellen Schäden zu 50 % als Gesamtschuldner und zu weiteren 50 % der Beklagte zu 2) allein sowie b) immateriellen Schäden, im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 %, wobei die Beklagten insoweit als Gesamtschuldner haften, als sich die zuerkannten Schmerzensgeldbeträge decken, verpflichtet sind. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zurückgewiesen. III. Der Hilfsantrag des Beklagten zu 2) wird als unzulässig verworfen. IV. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Letztere trägt die Streithelferin. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 1.000.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines sog. Ertrinkungsunfalls als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden in Anspruch. Der am 07.09.2006 geborene Kläger befand sich am 01. und 02.06.2012 auf einer von dem Beklagten zu 3) – einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe – abgehaltenen Veranstaltung, der „5. C.“ in H.. Für diese Veranstaltung hatte der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 3) die auf dem Veranstaltungsgelände befindliche sogenannte „V. M.“ nebst zugehörigem Grundstück entgeltlich überlassen. Die als Gruppengästehaus ausgebaute Villa diente der Beherbergung und Versorgung der Teilnehmer. Von den 22 Teilnehmern waren 10 unter 10 Jahre alt, die übrigen älter. In einer Entfernung von wenigen Metern zur Villa befindet sich ein Teich mit einer Länge und Breite von jeweils mindestens 20 m. Die der Villa zugewandte Seite des Teichs liegt auf dem Grundstück des Beklagten zu 1). Die Zuwegung zum Teich befindet sich auf der Rückseite der Villa in ca. 5 m Entfernung. Der Teich ist von der Villa aus nicht einsehbar, weil seine Ufer mit hohen Büschen bewachsen sind. Am Ende der Zuwegung befindet sich ein Steg, der ca. 7 m in den Teich hineinragt. Der Steg ist frei zugänglich, ca. 1,30 m breit und war zum damaligen Zeitpunkt ohne Geländer oder sonstige Sicherung. Seine Lauffläche liegt ca. 0,6 m über der Wasseroberfläche. Die durchschnittliche Gewässertiefe des Teichs beträgt bereits ab einer Entfernung von 1 m von der Uferkante 1,20 m und nimmt zur Gewässermitte hin weiter zu. Dem Beklagten zu 3) waren die örtlichen Gegebenheiten des Grundstücks, auf dem er bereits vorhergehende Veranstaltungen durchgeführt hatte, bekannt. Er hatte die Veranstaltung unter anderem im Internet und durch Flyer beworben. In dem verwendeten Flyer hieß es auszugsweise: „Es erwartet Euch ein schickes Wochenende im Grünen“, sowie „wenn ihr jünger als 14 seid, solltet ihr eine Betreuungsperson mitbringen“. Der Beklagte zu 1) bewarb und vermietete die Villa und das umliegende Grundstück für Veranstaltungen oder Freizeiten an Schulklassen, Vereine oder Gruppen. Im Rahmen eines diesbezüglichen Internetauftritts heißt es: „Um das Haus herum erstreckt sich ein großes Areal, mit Wiesen zum Ruhen oder Toben, einem Teich zur Naturbeobachtung oder zum Angeln (…)“. Während der Veranstaltung des Beklagten zu 3) am 01. und 02.06.2012 war der Beklagte zu 1) nicht vor Ort. Der Kläger wurde während der Veranstaltung von dem Beklagten zu 2), einem Freund der Eltern des Klägers, beaufsichtigt. Der Beklagte zu 2), dessen Tochter mit dem Kläger befreundet war, hatte die Aufsicht über den Kläger an diesem Wochenende in Abstimmung mit dem Vater des Klägers übernommen. Dem Beklagten zu 2) war bekannt, dass der fünfjährige Kläger noch Nichtschwimmer war. Auch wusste er von dem Teich neben der Villa. Am Abend des 01.06.2012 erfolgte eine Einweisung und Belehrung der Teilnehmer zum Ablauf, der Organisation und den Örtlichkeiten der Veranstaltung durch Mitglieder des Beklagten zu 3), die Zeugen J. und H.. Der Kläger wurde durch andere Veranstaltungsteilnehmer als sehr lebendiges und unfolgsames Kind beschrieben und hielt sich bereits am 01.06.2012 zeitweise am Teich auf. Am Abend des 01.06.2012 lief der Kläger zeitweise allein auf dem Veranstaltungsgelände umher, während der Beklagte zu 2) die dortige Sauna besuchte. Andere Erwachsene sprachen den Beklagten zu 2) auf den herumlaufenden Kläger an. Nach dem Frühstück am Morgen des 02.06.2012 spielte der Kläger mit einem gleichaltrigen Jungen in der Villa. Der Beklagte zu 2) entfernte sich sodann von dem Kläger, um zu rauchen und zu duschen, ohne jemand anderen zu bitten, die Kinder zu beaufsichtigen. Während der Abwesenheit des Beklagten zu 2), die zumindest etwa 20 Minuten dauerte, ging der Kläger mit dem anderen Jungen nach draußen und zum Steg. Beim Spielen fiel der Kläger in den Teich. Da es seinem Spielkameraden nicht gelang, ihn herauszuziehen, geriet er unter die Wasseroberfläche, aspirierte erhebliche Mengen Wasser und erlitt einen Herzkreislaufstillstand. Nachdem der Beklagte zu 2) geduscht hatte, bemerkte er das Fehlen des Klägers in der Villa. Nach wiederholter Suche am Teich fand er den Kläger unter Wasser und begann mit Reanimationsmaßnahmen. Der Kläger erlitt schwere Hirnschäden, deren genaues Ausmaß streitig ist. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2) hafte für die eingetretenen Schäden, weil er die jedenfalls faktisch übernommene Aufsichtspflicht über den Kläger verletzt habe. In gleicher Weise hafteten auch die Beklagten zu 1) und 3). Sie hätten die ihnen jeweils obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie hinreichende Maßnahmen zur Sicherung des Teichs, insbesondere der besonderen durch den Steg begründeten Gefahrenquelle, unterlassen hätten. So sei eine Absperrung des durch die dichten Büsche begründeten tunnelartigen Zugangs zum Steg, jedenfalls die Anbringung kindgerechter Warnhinweise nötig gewesen. Auch hätte eine Ausstiegshilfe in Form einer Leiter am Steg oder das Anbringen einer Sicherungsleine kurz über der Wasseroberfläche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung der Gesundheitsschäden des Klägers geführt, weil er sich bis zum Eintreffen von Hilfe Erwachsener hätte festhalten können. Unter näherer Darlegung dauerhafter Folgen der Hirnschäden, insbesondere in Form einer Tetraparese und -plegie mit Ataxie und Aphasie sowie vollständiger Harn- und Stuhlinkontinenz und einer lebenslangen umfassenden Pflegebedürftigkeit hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld von mindestens 300.000 € sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Daneben hat er bereits entstandene materielle Schäden in Höhe von 167.625,13 € geltend gemacht. Der Beklagte zu 1) hat behauptet, er nehme bei jeder von ihm selbst durchgeführten Veranstaltung eine Einweisung und Belehrung über den Teich als Gefahrenquelle vor. Sofern er – wie hier – nicht selbst Veranstalter sei, übertrage er die Pflicht zur Einweisung und Belehrung auf den Veranstalter. Demgemäß sei bei der Belehrung am Abend des 01.06.2012 durch Mitglieder des Beklagten zu 3) darauf hingewiesen worden, dass der Teich ein Biotop sei, in dem nicht gebadet werden dürfe, und dass Kinder ohne Begleitung Erwachsener nicht zum Teich gehen dürften. Eine weitergehende Pflicht zur Absicherung des Teichs oder zu anderen Sicherungsmaßnahmen habe seiner Ansicht nach nicht bestanden. Im Übrigen hafte allein der Beklagte zu 2) für den Unfall des Klägers wegen grober Aufsichtspflichtverletzung. Auch die Eltern des Klägers treffe eine solche, weil sie angesichts des tatendurstigen Klägers als Nichtschwimmer in dem Wissen um das Vorhandensein des Teichs auf dem Grundstück den Beklagten zu 2) vor Betrauung mit der Aufsicht über den Kläger besonders hätten verpflichten müssen. Durch die groben Aufsichtspflichtverletzungen werde eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 1) derart überlagert, dass seine Haftung ausscheide. Die Streithelferin des Beklagten zu 1) hat die Ansicht vertreten, dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht wirksam auf den Beklagten zu 3) übertragen und auch eine verbleibende Kontroll- und Überwachungspflicht erfüllt. Im Übrigen müsse sich der Kläger ein Mitverschulden des Beklagten zu 2) als zuständiger Aufsichtsperson gemäß § 278 BGB anrechnen lassen und es liege eine gestörte Gesamtschuld mit der Folge einer Haftungsreduzierung zugunsten aller Gesamtschuldner vor. Der Beklagte zu 2) hat die Ansicht vertreten, er habe den Kläger lediglich gefälligkeitshalber und ohne vertragliche Bindung mit zu der Veranstaltung genommen. Im Übrigen sei seine Aufsichtspflicht gegenüber dem beinahe sechsjährigen Kläger nur noch auf eine gelegentliche Beobachtung gerichtet gewesen. Er hat behauptet, im Rahmen der Einweisung sei der Hinweis zum Teich lediglich ein Randaspekt gewesen. Mangels Führung oder Besichtigung seien ihm die Örtlichkeit und der Zustand des Teichs unbekannt geblieben, weshalb er keinen Anlass zu der Annahme gehabt habe, dass sich auf dem Grundstück eine Gefahrenquelle befinde. Des Weiteren hat er behauptet, er habe dem Kläger und dessen Spielkameraden bevor er zum Rauchen und Duschen gegangen sei gesagt, sie sollten im Haus spielen, bis er zurück sei. Nach seinem Kenntnisstand hätten die Kinder nur durch den Frühstücksraum nach draußen gelangen können, wo die Mutter des anderen Jungen gewesen sei, welche die Kinder erforderlichenfalls aufgehalten hätte. Der Beklagte zu 3) hat behauptet, am Abend des 01.06.2012 sei durch seine die Einweisung durchführenden Mitglieder darauf hingewiesen worden, dass der Teich für die Kinder „tabu“ sei und sie dort nicht spielen dürften. Am Morgen des Folgetages habe der Beklagte zu 2) den Kläger, der mit seinem Spielkameraden im Haus getobt habe, für mindestens 30 Minuten alleingelassen ohne Anweisung, im Haus zu bleiben. Er hat die Ansicht vertreten, seine Verkehrssicherungspflicht werde von der Aufsichtspflicht des Beklagten zu 2) überlagert und gleichsam neutralisiert. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass Letzterer seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem Kläger genüge. Nach Anhörung des Beklagten zu 2) und Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen J., H. und D. hat das Landgericht im Wege eines Grund- und Teilurteils dem Kläger gegen die Beklagten zu 1) bis 3) dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zuerkannt unter Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 50 % und einer alleinigen Haftung des Beklagten zu 2) für die weiteren 50 %. Daneben hat es unter Klageabweisung im Übrigen eine gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten zu 50 % und des Beklagten zu 2) zu weiteren 50 % im Hinblick auf alle zukünftigen aus dem Unfallereignis herrührenden materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten würden aus § 823 Abs. 1 BGB, nämlich der Beklagte zu 2) wegen einer Verletzung der ihm unabhängig von der Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses faktisch übertragenen Aufsichtspflicht sowie die Beklagten zu 1) und 3) wegen einer jeweiligen Verkehrssicherungspflichtverletzung haften. Der Beklagte zu 2) habe den Kläger nicht für einen Zeitraum von 20 Minuten unbeaufsichtigt lassen dürfen. Zwar müsse über fünfjährige Kinder eine Aufsicht grundsätzlich nicht mehr lückenlos geführt werden. Vorliegend habe jedoch in Form des ungesicherten Teichs eine erhebliche Gefahrenlage bestanden, welche es verboten habe, den Kläger für ein Intervall von 15-30 Minuten unbeaufsichtigt zu lassen. Da der Kläger Nichtschwimmer und unstreitig lebhaft gewesen sei, habe es wirksamer Aufsichtsmaßnahmen bedurft, ihn vor den besonderen Gefahren des Teichs abzuschirmen. Deshalb habe er während seiner Abwesenheit die Aufsicht auf einen Dritten übertragen oder auf das morgendliche Duschen ganz verzichten müssen. Jedenfalls habe er nicht darauf vertrauen dürfen, dass ein unbeobachtetes Entfernen des Klägers durch andere Erwachsene bemerkt und verhindert werden würde. Ebenso wenig habe eine Ermahnung genügt, im Haus zu bleiben. Dem Beklagten zu 2) sei Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Eine Haftungsbeschränkung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten sei nicht anzunehmen. Die Beklagten zu 1) und 3) hafteten, weil sie als Grundstückseigentümer bzw. Veranstalter eine Verkehrssicherungspflicht getroffen habe, welche durch das behauptete, im Rahmen der Vernehmung der Zeugen J. und H. aber nicht erwiesene Verbot bei der Einweisungsveranstaltung, dass teilnehmende Kinder nicht zum Teich gehen dürften, nicht erfüllt worden sei. Aufgrund der durch die konkrete Beschaffenheit des Teichs und der Steganlage begründeten Gefahrenlage sowie unter Berücksichtigung kindlichen Verhaltens seien zusätzliche Maßnahmen erforderlich und zumutbar gewesen, etwa in Form einer Einzäunung des Teichs oder des Teichzugangs. Der Beklagte zu 1) könne sich nicht auf eine Übertragung seiner Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten zu 3) berufen, weil er – der Beklagte zu 1) – gewusst habe, dass eine Absperrung oder anderweitige Absicherung des Teichzugangs nicht erfolgen würde. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) und 3) werde auch nicht durch die Aufsichtspflicht des Beklagten zu 2) neutralisiert in der Form, dass der Verkehrssicherungspflichtige grundsätzlich nicht mit einem Aufsichtsversagen rechnen muss. Die dahingehende Rechtsprechung sei vorliegend nicht anwendbar, weil der Kläger weder ein Kleinkind gewesen sei noch sich die Veranstaltung an solche gerichtet habe. Ein Vertrauen auf eine lückenlose Beaufsichtigung der Kinder sei zudem unter den gegebenen Umständen der Veranstaltung nicht gerechtfertigt gewesen. Allerdings müsse sich der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) das Aufsichtsverschulden des Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Da die fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu 2) ebenso schwer wiege wie die fahrlässig unterbliebene Absicherung des Teichs, sei der Anspruch gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) um einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 50 % zu kürzen. Die Haftungsreduzierung wirke nicht zugunsten des Beklagten zu 2), weil er diese durch sein eigenes Aufsichtsverschulden verursacht habe. Schließlich lägen die Voraussetzungen einer korrekturbedürftigen gestörten Gesamtschuld nicht vor. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der rechtlichen Begründung des Landgerichts auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit ihrer Berufung machen die Beklagten jeweils materielle Rechtsverletzungen geltend. Die Streithelferin des Beklagten zu 1) trägt zudem eine unrichtige Tatsachenfeststellung durch das Landgericht vor. Die Beklagten zu 1) und 3) sind der Ansicht, das Landgericht habe die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannt. Eine generelle Pflicht zur Sicherung offener Gewässer für den jeweiligen Grundstückseigentümer könne es nicht geben. Ihre Verkehrssicherungspflichten seien durch die Aufsichtspflicht des Beklagten zu 2) überlagert. Insoweit sei die Argumentation des Landgerichts widersprüchlich, wenn es einerseits vom Beklagten zu 2) aufgrund der konkreten Umstände eine permanente Beaufsichtigung des Klägers fordere, dann jedoch den Beklagten zu 1) und 3) verwehre, sich auf diese zu berufen. Vielmehr hätten sie sich auf die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch den Beklagten zu 2) verlassen dürfen. Der Beklagte zu 1) meint, es sei widersprüchlich, sowohl von ihm als auch dem Beklagten zu 3) eine Absicherung des Teichs zu verlangen. Richtigerweise sei der Widerspruch dahingehend aufzulösen, dass lediglich den Veranstalter, d.h. den Beklagten zu 3) die Verkehrssicherungspflicht treffe. Es sei Sache des Veranstalters zu entscheiden, ob das Grundstück für die Durchführung der Veranstaltung geeignet sei bzw. es entsprechend zu sichern, weil von der Art seiner Veranstaltung die Erforderlichkeit bestimmter Sicherungsmaßnahmen abhänge. Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten sei zudem faktisch und vertraglich auf den Beklagten zu 3) übergegangen. Er - der Beklagte zu 1) - habe zwar gewusst, dass möglicherweise auch Kinder an der Veranstaltung teilnehmen würden. Anhaltspunkte, von einer Gefährdung auszugehen, habe er jedoch nicht gehabt. Aufgrund der Belehrungspraxis des Beklagten zu 3) habe er davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte zu 2) seiner Aufsichtspflicht nachkomme. Sollten sich im Rahmen der Veranstaltung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass dies nicht der Fall gewesen sein könnte, hätte eine anlassbezogene Verkehrssicherungspflicht allein den Beklagten zu 3) getroffen. Die Streithelferin des Beklagten zu 1) wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass es zu einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 3) aufgrund der Natur des Vertrages über die entgeltliche Überlassung des Grundstücks zur eigenverantwortlichen Durchführung der geplanten Veranstaltung gekommen sei. Eine Pflicht zum Eingreifen habe für den Beklagten zu 1) nicht bestanden, da er auf eine hinreichende Verkehrssicherung durch den Beklagten zu 3) habe vertrauen dürfen. Da an der Veranstaltung Kinder unter 14 Jahren nur in Begleitung von Betreuungspersonen teilnehmen durften, hätten der Beklagte zu 1) und 3) darauf vertrauen dürfen, dass Kinder geringen Alters sich nicht unbeaufsichtigt auf dem Grundstück bewegen würden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Belehrung vom Vorabend, dass der Teich von den Kindern nicht bzw. nicht unbeaufsichtigt aufgesucht werden durfte, ausreichend. Das Ergebnis der Beweisaufnahme habe – entgegen der Würdigung des Landgerichts - diese Belehrung bestätigt. Der Beklagte zu 3) meint zudem, dass selbst in dem Fall einer unterstellten Verkehrssicherungspflichtverletzung das Landgericht den anzurechnenden Mitverschuldensanteil zu gering bemessen habe. Das dem Kläger zuzurechnende Aufsichtsverschulden des Beklagten zu 2) wiege derart schwer, dass dahinter ein etwaiges Verschulden des Beklagten zu 3) vollständig zurücktrete. Jedenfalls könne seine Haftung allenfalls mit einer Quote von 25 % bewertet werden. Mit seiner Berufung macht der Beklagte zu 2) geltend, das Landgericht stelle überzogene Anforderungen an die Aufsichtspflicht über den zu diesem Zeitpunkt 5,75 Jahre alten Kläger. Er wiederholt den erstinstanzlichen Vortrag, dass er keinen Anlass zur Annahme gehabt habe, der Teich stelle eine Gefahrenquelle dar. Das bloße Vorhandensein des Teichs stelle nichts Ungewöhnliches dar und begründe allein noch nicht die Gefährlichkeit. Diese sei erst durch den ungesicherten Steg, das Fehlen von Ausstiegshilfen und die steile Uferkante begründet worden. Zudem sei eine lückenlose Überwachung nicht zu fordern gewesen. Da der Kläger mit seinem Spielkameraden am Morgen des Unfalltages auf dem Dachboden gespielt habe, bevor er zum Duschen gegangen sei und weil er beide aufgefordert habe, dort zu bleiben, habe eine zu erwartende Gefahrensituation nicht bestanden. Er meint weiter, da lediglich eine faktische Übernahme der Aufsichtspflicht durch ihn im Gegensatz zu einer vertraglichen vorgelegen habe, was das Landgericht nicht habe unbeantwortet lassen dürfen, sei seine Haftung auf eine Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt begrenzt. Einen anderen Erwachsenen, insbesondere die Zeugin D., zu bitten, für die Dauer seiner Abwesenheit die Aufsicht über die Kinder zu übernehmen, hätte an dem Ergebnis nichts geändert, weil diese ebenfalls nicht mitbekommen habe, wie sich ihr Sohn und der Kläger von dem Dachboden entfernten und zum Teich begaben. Demgegenüber sei es Sache der Beklagten zu 1) und zu 3) als Verkehrssicherungspflichtige gewesen, angesichts der durch die Besonderheiten des Gewässers begründeten Gefährlichkeit Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder eine ausdrückliche, unmissverständliche Warnung, und zwar auch durch gesonderte Ansprache gegenüber den Kindern selbst, vor der drohenden Gefahr auszusprechen. Es sei zwar ein Hinweis erfolgt, der Teich sei kein Kinderspielplatz, dies jedoch lediglich unter der Prämisse, dass es sich bei diesem um ein Biotop handele. Angesichts des Charakters der Veranstaltung, nämlich eines Zirkuswochenendes zum eigenständigen Erlernen von Fähigkeiten, und des angesprochenen Publikums habe sich zudem unmittelbar die Erkenntnis ergeben müssen, dass eine lückenlose Aufsicht über die Kinder nicht bestehen würde. Soweit auf eine Haftung des Beklagten zu 2) erkannt werden sollte, sei jedenfalls eine uneingeschränkte gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten festzustellen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 04.07.2018, Az.: 10 O 10/15 (1), die gegen sie gerichtete Klage jeweils abzuweisen. Hilfsweise beantragt der Beklagte zu 2), festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich zu gleichen Quoten haften. Die Streithelferin des Beklagten zu 1) beantragt, das Urteil des Landgerichts Rostock abzuändern und die Klage gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Im Gegensatz zu privat genutzten Immobilien seien die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zu 1) und 3) aufgrund der Gewerblichkeit der Veranstaltung gesteigert gewesen. Der Beklagte zu 1) habe sich auch nicht durch Übertragung auf den Beklagten zu 3) seiner Verkehrssicherungspflicht für den Teich entledigen können, weil er - unstreitig - regelmäßig auch selbst als Vermieter an Gäste aufgetreten sei. Wenigstens ein Minimum an Sicherungsmaßnahmen wie eine Halteleine unterhalb des Stegs, ein Rettungsring oder eine Rettungsstange seien erforderlich gewesen. Der Beklagte zu 2) wiederum könne sich nicht unter Verweis auf das Alter des Klägers von einer Aufsichtspflichtverletzung entlasten wegen des bereits am Vortag erfolgten Hinweises anderer Erwachsener auf den allein auf dem Gelände herumstreifenden Kläger. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten sowie der Streithelferin hat in der Sache keinen Erfolg. Lediglich der Tenor des angefochtenen Urteils ist richtigzustellen. 1. Das Landgericht hat zulässigerweise durch Teil- und Grundurteil entschieden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund nach § 304 Abs. 1 ZPO lagen hinsichtlich der Anträge auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie materiellen Schadensersatzes vor, da es um auf die Zahlung von Geld gerichtete, nach Grund und Höhe streitige Ansprüche, die auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen die Anspruchshöhe mit Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise bestehen (vgl. dazu Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 304 Rn. 3 ff.; OLG Köln, Urteil vom 13. August 2015, I-8 U 67/14, Rn. 20, juris), geht. Da das Zwischenurteil über den Grund für das anschließende Betragsverfahren Bindungswirkung entfaltet, kann es in Bezug auf die beiden Feststellungsanträge, hinsichtlich derer das Teilurteil ergangen ist, und die im Betragsverfahren zu beurteilenden weiteren Klageanträge wegen des materiellen und immateriellen Schadensersatzes nicht zu widersprechenden Entscheidungen kommen, so dass zulässigerweise auch das Teilurteil hinsichtlich der beiden Feststellungsanträge gemäß § 301 Abs. 1 ZPO ergehen durfte (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 21, juris). In Bezug auf das Schmerzensgeld ist jedoch sowohl für das Zwischenurteil über den Grund als auch das Teilurteil zu beachten, dass nicht, wie mit dem angefochtenen Urteil gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) erfolgt, die Quote eines Schmerzensgeldes zugesprochen werden kann, weil das Mitverschulden lediglich einen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigenden Umstand darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 – VI ZR 13/69 –, Rn. 37, juris). Möglich ist jedoch die Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes „unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens“ in Höhe einer zu benennenden Quote (Zöller-Feskorn, a.a.O., § 304 Rn.18; OLG München, Grundurteil v. 5.5.2017 – 10 U 1750/15, beck-online; Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 40. Aufl., § 304 Rn. 17). Insofern ist der Tenor des angefochtenen Urteils richtigzustellen. 2. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten sowie der Streithelferin unbegründet. Der Hilfsantrag des Beklagten zu 2) ist bereits unzulässig. Das angefochtene Urteil ist frei von Rechtsfehlern und die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. a) Zutreffend hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten zu 2) dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB angenommen. aa) Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob der Beklagte zu 2) sich vertraglich zu einer Übernahme der Aufsichtspflicht über den Kläger verpflichtet hat. Denn jedenfalls aufgrund faktischer Übernahme der Aufsicht, indem er den Kläger nach Bitte dessen Vaters zum Wochenende in H. mitnahm, traf ihn eine Garantenstellung zum Schutze des Klägers. So setzt das Eingreifen einer Stellung als Überwachungsgarant kein wirksames Vertragsverhältnis voraus. Die Garantenpflicht entsteht bereits durch freiwillige Übernahme. Es kommt allein darauf an, dass der Garant faktisch Schutzpflichten gegenüber dem Rechtsgutsinhaber übernommen hat, ohne dass es eine Rolle spielt, welche vertraglichen Vereinbarungen der Garant mit der den Rechtsgutsinhaber vertretenden Person getroffen hat (jurisPK-Lange, BGB, 9. Aufl. 2020, § 823 Rn. 48; BGH; Urteil vom 20.02.1979, VI ZR 48/78, beck-online; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 464; Staudinger-Bernau, BGB, Stand: 2018, § 832 Rn. 218; OLG Hamm, Urteil vom 29.10.1998, 6 U 208/96, Rn. 19, juris). bb) Ebenfalls mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, der Beklagte zu 2) habe seine Aufsichtspflicht über den Kläger verletzt. Dabei hat es richtigerweise die zu § 832 BGB entwickelten Kriterien zur Bestimmung der Reichweite der Aufsichtspflicht auch auf den Anspruch des Aufsichtsbedürftigen gegen den Aufsichtspflichtigen angewandt (vgl. Staudinger-Bernau, a.a.O., § 832 Rn. 217) und darauf abgestellt, dass sich Art und Umfang der Aufsichtspflicht nach den Umständen des Einzelfalls richten, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, örtlichem Umfeld, Ausmaß der drohenden Gefahren, Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens sowie Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme (BGH, Urteil vom 10.07.1984, VI ZR 273/82, Rn. 12, juris). Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung zu verhindern. Dabei kommt es darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden ist (BGH, Urteil vom 24.03.2009, VI ZR 51/08, beck-online). Es ist zu beachten, dass die Gefahrenträchtigkeit der objektiven Umstände in einer Wechselbeziehung zu den Anforderungen an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Aufsichtsbedürftigen steht. Je gefahrenträchtiger die Umstände desto größere Anforderungen sind an die Fähigkeiten und Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen, insbesondere eines Kindes, zu stellen (OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2000, 9 U 226/99, Rn. 9, juris). Hinsichtlich des bisherigen Verhaltens des Kindes ist insbesondere auch zu berücksichtigen, wie es auf Weisungen und Erziehungsmaßnahmen reagiert, ob diese also ohne weiteres beachtet wurden oder es sich verschiedentlich darüber hinweggesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1984, a.a.O.). Gemessen hieran hat der Beklagte zu 2) seine Aufsichtspflicht über den Kläger verletzt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Vorliegend hat der Beklagte zu 2) den Kläger zwar auf dem Dachboden des Hauses mit dem Spielkameraden zurückgelassen und nicht im Außenbereich des Veranstaltungsgeländes. Allerdings bestand gleichwohl keine gefahrlose Umgebung, da dem Kläger ein Verlassen des Dachbodens und des Hauses insgesamt objektiv möglich war und der Beklagte zu 2) angesichts der unstreitigen Eigenschaften des Klägers als sehr lebendiges, unfolgsames Kind jedenfalls mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, dass dieser sich gerade nicht über die Zeit seiner Abwesenheit von jedenfalls 20 Minuten mit einem Verbleib vor Ort oder in dem Haus überhaupt zufrieden geben würde, sondern - auch einer Dynamik des Spiels mit dem anderen Jungen folgend - gegebenenfalls einen Weg aus dem Haus suchen würde, um - wie schon am Abend zuvor, was dem Beklagten zu 2) nach dem unangefochtenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils bekannt war, - über das Gelände zu streifen. Insofern kommt es richtigerweise nicht darauf an, ob der Kläger dem Beklagten zu 2) und seinem Spielkameraden sagte, sie sollten bis zu seiner Rückkehr im Haus verbleiben. Angesichts der konkret an dem Wochenende seitens des Klägers gezeigten Eigenschaften durfte der Beklagte zu 2), zumal er nicht der Vater war, sondern lediglich die Aufsicht tatsächlich übernommen hatte, nicht davon ausgehen, dass der Kläger ihm insoweit gehorchen würde. Mit Recht verweist das Landgericht insoweit darauf, dass Fünfjährige noch impulsiv sein können. Grundsätzlich ist zwar, worauf der Beklagte zu 2) verweist, auch bei Fünf- bzw. fast Sechsjährigen eine lückenlose Überwachung nicht mehr erforderlich, sondern ihnen ist bereits die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien ohne unmittelbare Gegenwart der Eltern zu eröffnen. So dürfen sie auf einem Spielplatz, Sportgelände oder in einer Wohngegend ohne besondere Gefahrenquellen durchaus allein außerhalb des Hauses spielen, solange dem Aufsichtspflichtigen die Möglichkeit sofortigen Eingreifens bei regelmäßiger Kontrolle in Abständen von höchstens 30 Minuten verbleibt (BGH, Urteil vom 24.03.2009, a.a.O., Rn. 41 f.; Staudinger-Bernau, a.a.O., § 832 Rn. 79). Aufgrund der dargestellten konkreten Umstände, nämlich des bisherigen Verhaltens des Klägers, seiner Eigenschaft als Nichtschwimmer und der in unmittelbarer Nähe zum Haus gelegenen Gefahrenstelle in Form des Teichs, durfte der Beklagte zu 2) sich hierauf jedoch nicht beschränken. cc) Mit dem Landgericht ist auch von der Kausalität der Aufsichtspflichtverletzung auszugehen. Soweit der Beklagte zu 2) geltend macht, einen anderen Erwachsenen, insbesondere die Zeugin D., zu bitten, die Aufsicht über den Kläger zu übernehmen, hätte an dem Ergebnis nichts geändert, ist das unerheblich. Es handelt sich dabei um den Einwand eines hypothetischen Kausalverlaufs, d.h. einer Reserveursache, die nicht wirklich kausal geworden ist, in der Form eines rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. Staudinger-Schiemann, BGB, Stand: 2017, § 249 Rn. 92 ff.). Grundsätzlich muss der Geschädigte beweisen, dass das vom Schädiger zu verantwortende Verhalten für den Schaden kausal geworden ist. Dann trägt der Schädiger die Beweislast, dass der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Verhalten eingetreten wäre (Palandt-Grüneberg, BGB 79. Aufl., vor § 249 Rn. 66; BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 63/11, juris). Dabei setzt die Kausalität bei einem Unterlassen voraus, dass pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGH, Urteil vom 07.02.2012, a.a.O.). Letzteres hat das Landgericht zutreffend angenommen. Unter den gegebenen örtlichen Umständen und dem zutage getretenen Verhalten des Klägers war zunächst der Beklagte zu 2) aufgrund der faktischen Übernahme der Aufsicht zur lückenlosen Aufsicht über ihn verpflichtet. Hätte er diese wahrgenommen, wäre ihm nicht entgangen, dass dieser sich aus dem Haus zum Teich begab und der Unfall mit den erheblichen Verletzungen des Klägers wäre vermieden worden. Da eine lückenlose Aufsicht durch eine Aufsichtsperson über ein ganzes Wochenende kaum möglich ist, durfte sich der Beklagte zu 2) auch an andere Erwachsene wenden und (alternativ) auch diese um eine zeitweise faktische Übernahme der Aufsichtspflicht über den Kläger ersuchen, nämlich für die notwendige Zeit zur Morgenhygiene. Dass eine solche Bitte an andere Erwachsene den Schaden verhindert hätte, unterstellt die Kammer ohne nähere Begründung und wird vom Beklagten zu 2) in Abrede gestellt. Allerdings kann er sich gerade nicht damit verteidigen, dass der Schaden möglicherweise genauso entstanden wäre, sondern für das Gegenteil, nämlich, dass der Schaden bei dem rechtmäßigen Alternativverhalten der zeitweisen Übertragung der Aufsichtspflicht in gleicher Weise entstanden wäre, ist er beweisbelastet. Der Beklagte zu 2) hat insoweit erstinstanzlich lediglich die Vernehmung der Zeugin D. als in Betracht kommende Aufsichtsperson dahingehend angeboten, dass auch sie gemeint habe, der Kläger und ihr auf dem Dachboden spielender Sohn seien dort gut verwahrt und sie könnten nur durch die Küche, in der sie sich befunden habe, das Haus verlassen. Diese Beweisbehauptung ist unerheblich. Sie begründet nämlich nur ein Indiz dafür, dass die Übernahme der Aufsicht durch die Zeugin D. zu demselben Ergebnis geführt haben könnte, ohne die Möglichkeit auszuschließen, dass der Unfall gegebenenfalls doch vermieden worden wäre, etwa, weil die Zeugin bei entsprechender Bitte um Aufsicht über das für sie fremde Kind sich anders verhalten hätte wegen der damit verbundenen ganz besonderen Verantwortung sowohl dem Kind als auch dem Beklagten zu 2) gegenüber. Letzteres gilt insbesondere deshalb, weil sie den Kläger selbst bereits als ungehorsam erlebt hatte. Sie sagte nämlich im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Landgericht aus, sie könne sich in Bezug auf den Kläger nur daran erinnern, dass er mit etwas habe aufhören sollen, etwa irgendwo gegengeschlagen habe, aber gleichwohl nicht aufgehört habe. Auch liegt nahe, dass sie bei Übernahme der Aufsicht nicht nur, wie in ihrer Vernehmung angegeben, zu ihren Kindern gesagt hätte, sie sollten auf dem Dachboden bleiben, sondern explizit auch zum Kläger. Wie er hierauf reagiert hätte, bleibt, wie der alternative Geschehensablauf insgesamt, rein spekulativ. Darüber hinaus würde die durch den Beklagten zu 2) behauptete Reserveursache für denselben Schadenseintritt bei einer an die Zeugin gerichteten Bitte auch nicht zu seiner Entlastung führen. Denn dann wäre der Zeugin bei Eintritt des tragischen Unfalls des Klägers derselbe Vorwurf zu machen, wie dem Beklagten zu 2). Die Frage der hypothetischen Kausalität ist jedoch kein Kausalitätsproblem, sondern ein solches der Zurechnung (Staudinger-Schiemann, a.a.O., § 249 Rn. 93). Der Zurechnungszusammenhang entfällt nicht, d.h. die Reserveursache entlastet den Schädiger nicht, wenn sie zur Ersatzpflicht eines Dritten geführt hätte. Denn Folge wäre, dass der Geschädigte überhaupt keinen Ersatz fordern könnte. Von dem Erstschädiger nicht wegen des hypothetischen Kausalverlaufs und von dem Dritten nicht mangels realer Kausalität (Staudinger-Schiemann, a.a.O., Rn. 95; BGH, Urteil vom 13.02.1958, VII ZR 108/57, juris; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 58). dd) Schließlich hat das Landgericht ebenso zutreffend eine Rechtswidrigkeit und vor allem das Verschulden des Beklagten zu 2) in Bezug auf die Aufsichtspflichtverletzung angenommen. Es entlastet den Beklagten nicht vom Vorwurf der Fahrlässigkeit, dass er keine Kenntnis von der konkreten Beschaffenheit des Teichs, insbesondere dem Steg ohne gesonderte Sicherungseinrichtungen und der steilen Uferkante, gehabt haben will. Er wusste zumindest von dem Vorhandensein des Teichs auf dem Gelände und hätte sich schon am Vorabend, als der Kläger bereits allein auf dem Gelände unterwegs war, einen näheren Eindruck von dem Grundstück und vor allem dem Teich verschaffen müssen. Dessen bloßes Vorhandensein musste aufgrund der allgemeinbekannten Gefährlichkeit von Wasserstellen Anlass geben, sich einen Überblick über das Gelände und Zugangsmöglichkeiten zum Teich sowie dessen Gefahrenpotential zu verschaffen. Allein aufgrund der Tatsache, dass dort gewerblich eine an Familien mit Kindern gerichtete Veranstaltung ausgerichtet wurde, konnte er nicht vom Fehlen jeglicher Gefahrenstellen ausgehen, zumal ausdrücklich eine Betreuungsperson für Kinder unter 14 Jahren vorhanden sein sollte. Ebenso hätte er sich, bevor er den Kläger auf dem Dachboden zurückließ, einen Überblick verschaffen müssen, ob der Kläger in seiner Abwesenheit in der Lage war, eigenständig das Gebäude zu verlassen. Aufgrund des unstreitigen Verhaltens des Klägers und dessen alleinigem Herumlaufen auf dem Veranstaltungsgelände vom Vortag, auf das er - der Beklagte zu 2) - sogar angesprochen worden war, hätte er auch subjektiv Anlass haben müssen zu hinterfragen, ob der Kläger seiner behaupteten Aufforderung, im Haus zu bleiben, tatsächlich über die gesamte Dauer seiner Abwesenheit Folge leisten würde und hätte jedenfalls die Möglichkeit eines unfolgsamen Verhaltens in Rechnung stellen müssen. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) hat das Landgericht richtigerweise eine analoge Anwendung der Haftungsbeschränkung nach § 1664 Abs. 1 BGB auf die eigenübliche Sorgfalt abgelehnt. Eine solche kommt auf andere Personen als die Eltern nicht in Betracht und wurde beispielsweise auch zugunsten der Groß- oder Pflegemutter eines Kindes abgelehnt (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2015, 12 W 753/14, Rn. 7, beck-online; OLG Köln, Urteil vom 13.08.2015, I-8 U 67/14, 8 U 67/14, Rn. 31, juris; BGH, Urteil vom 17.10.1995, VI ZR 358/94, Rn. 31, juris). Zudem ist eine Haftungsbeschränkung unter Ausschluss einer Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) für ein lediglich einfach fahrlässiges Verschulden auch nicht bei Unterstellung der Übernahme der Aufsichtspflicht über den Kläger aus reiner Gefälligkeit anzunehmen. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche konkludent verzichtet. Eine Haftungsbeschränkung kann sich jedoch im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben. Erforderlich ist dafür grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 467/15, Rn. 10 m.w.N., beck-online). Letzteres kann vorliegend nicht angenommen werden. Der Kläger hätte sich, vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter, billigerweise einer Haftungsbeschränkung sehr wohl versagen dürfen. Angesichts der drohenden Folgen aus einer Aufsichtspflichtverletzung für einen Fünfjährigen wäre ein Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit auch in einem Gefälligkeitsverhältnis gerade nicht zu erwarten, sondern ein derartiges Ansinnen böte vielmehr Anlass, von einer Übertragung der Aufsichtspflicht auf den Antragenden eher Abstand zu nehmen, jedenfalls diese nochmals zu hinterfragen. b) Auch im Hinblick auf den Beklagten zu 3) hat das Landgericht zutreffend eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB angenommen. aa) Mit zutreffender Begründung hat das Ausgangsgericht eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 3) als Veranstalter angenommen. bb) Seine Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte zu 3) verletzt. (1) Es ist davon auszugehen, dass Teiche ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Kinder begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, VI ZR 162/93, Rn. 9 m.w.N., juris; OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, beck-online; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, beck-online). (2) Das Landgericht hat die Rechtsprechungsgrundsätze zur Reichweite der Verkehrssicherungspflichten richtig wiedergegeben, wonach nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden kann und eine absolute Sicherheit weder gewährleistet werden kann noch muss. Vielmehr bedarf es solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Diese Pflichten werden verschärft, wenn mit der Benutzung einer Gefahrenquelle durch Kinder zu rechnen ist. Hier müssen besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, da Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen sind, unabhängig davon, ob sie sich befugterweise in einen Gefahrenbereich begeben oder Vorschriften und Anordnungen bewusst missachten (BGH, Urteil vom 03.02.2004, VI ZR 95/03, beck-online; BGH, Urteil vom 04.05.1999, VI ZR 379/98, beck-online). Denn Kinder vermögen, anders als Erwachsene, nur in beschränktem Ausmaß Gefahren zu erkennen und sich selbst zu schützen. Auch Verbote üben oft erst den Anreiz aus, sich über sie hinwegzusetzen. Die Schutzmaßnahmen müssen umso weiter gehen, je größer der Reiz ist, den gefährliche Gegenstände auf Kinder ausüben (BGH, Urteil vom 12.11.1996, VI ZR 270/95, beck-online; vgl. zum Ganzen: BeckOGK/Spindler, Stand: 1.8.2020, BGB § 823 Rn. 413 m.w.N.). Gemessen hieran hat der Beklagte zu 3) die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht als Veranstalter der „5. C.“ verletzt. Der sich in unmittelbarer Nähe zur Villa befindliche Teich stellte für jüngere Kinder, zumal für Nichtschwimmer, bereits allgemein eine Gefahrenquelle dar. Dessen besondere Ausgestaltung mit einer Steganlage, die derart weit in Richtung der Gewässermitte ragte, dass bei einem Hineinfallen eine Gewässertiefe von mehr als 1,20 m erreicht wurde, welche es jüngeren Kindern nicht mehr ermöglichte, sich stehend über Wasser zu halten, begründete zudem eine deutliche Gefahrerhöhung. Deshalb waren grundsätzlich Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ergibt sich aus der Behauptung der Beklagten zu 1) und 3), im Rahmen der Belehrung vom Vorabend sei darauf hingewiesen worden, dass Kinder den Teich nur in Begleitung Erwachsener aufsuchen bzw. dort überhaupt nicht spielen dürften, keine ausreichende Sicherungsmaßnahme. Dabei kann - insoweit ist die Berufungsrüge der Streithelferin des Beklagten zu 1) unerheblich - dahinstehen, ob sich die Erteilung des Hinweises im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt hat oder nicht. Denn richtigerweise ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der behauptete Hinweis selbst bei Unterstellung in seiner schärfsten Form, nämlich eines Verbots, den Teich als Gefahrenstelle aufzusuchen, keine ausreichende Sicherungsmaßnahme darstellte. Der Beklagte zu 3) musste sowohl angesichts des Charakters der Veranstaltung, die als „schickes Wochenende im Grünen“ sowie als Zirkusveranstaltung beworben wurde und sich an Erwachsene wie Kinder richtete, als auch der örtlichen Gegebenheiten, wie sie im Internetauftritt des Beklagten zu 1) beschrieben sind, nämlich als großes Areal mit Wiesen zum Ruhen oder Toben und einem Teich zur Naturbeobachtung oder zum Angeln, damit rechnen, dass sich auf dem Gelände, zumal in unmittelbarer Nähe zum Gruppengästehaus, in der sich auch der Zugang zum Teich befindet, Kinder aufhalten und bewegen würden. Dabei drängte sich geradezu auf, dass der Teich gerade auf Kinder einen besonderen Reiz ausüben würde und es aus kindlichem Leichtsinn und Entdeckergeist trotz des als Verbot zu verstehenden Hinweises im Rahmen der Auftaktveranstaltung und trotz einer gegebenenfalls zu erwartenden gesonderten Ansprache durch die Aufsichtspersonen der Kinder gleichwohl zu einem Aufsuchen des Stegs zumindest durch einzelne in der Situation unbegleitete Kinder kommen könnte. (3) Entgegen seiner mit der Berufung wiederholten Ansicht scheitert eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 3) nicht daran, dass er auf eine lückenlose Beaufsichtigung des Klägers und dadurch Ausschluss einer Gefährdung durch den Teich vertrauen durfte, mithin die Verkehrssicherungspflicht gewissermaßen durch die gebotene Aufsicht neutralisiert werden würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.). Es ist anerkannt, dass insbesondere kleine Kinder ständiger Aufsicht bedürfen, da Gefahren für sie allgegenwärtig sind, und dass zur Abwehr dieser Gefahren zuallererst der Aufsichtspflichtige zuständig ist, weil ein umfassender Schutz nur durch die Beaufsichtigung kleiner Kinder zu gewährleisten ist. Die bloße Möglichkeit eines Aufsichtsversagens, nämlich, dass die Aufsicht nicht lückenlos durchgeführt wird, legt dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen. Insofern wirkt das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer bzw. sonst Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht setzen kann, zurück auf die Sicherungspflichten (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, juris; BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, VI ZR 314/91, juris; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, juris). Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht trotz der vom Beklagten zu 2) unter den konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie persönlichen Eigenschaften des Klägers erwarteten lückenlose Beaufsichtigung eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Beklagten zu 3) angenommen. Dies beruht allerdings entgegen der Begründung in dem angefochtenen Urteil nicht darauf, dass die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze zum Verhältnis der Pflichten des Verkehrssicherungs- und des Aufsichtspflichtigen auf den zum Unfallzeitpunkt bereits 5,75 Jahre alten Kläger nicht anwendbar wären. Denn die dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze sind nicht lediglich auf bereits im Grundsatz lückenlos zu überwachende Kleinkinder beschränkt, auch wenn die jeweils zitierten Entscheidungen solche betrafen, d. h. Kinder im Alter bis zu 4 Jahren (vgl. Staudinger-Bernau, a.a.O., § 832 Rn. 77). Vielmehr kommt es darauf an, ob der Verkehr allgemein und der Beklagte zu 3) als Verkehrssicherungspflichtiger im Besonderen darauf vertrauen durfte, dass eine gebotene Beaufsichtigung über den Kläger die durch die Beschaffenheit des Teichs für ihn begründeten Gefahren neutralisieren würde (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O., Rn.16). Es handelt sich nämlich um einen allgemeinen Grundsatz, dass sich Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach der Sicherungserwartung des Verkehrs bestimmen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; BGH, VersR 1985, 336, juris). Genau aus diesem Grundsatz wird die Rechtsprechung zur Rückwirkung der Aufsichtspflicht auf die Verkehrssicherungspflicht abgeleitet (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23.05.1995, a.a.O.). Die Reichweite der Aufsichtspflicht und damit die Sicherungserwartung des Verkehrs bestimmt sich jedoch nach dem bereits beim Beklagten zu 2) Dargestellten nicht nach starren Kriterien, etwa einer Altersgrenze oder Eigenschaft als Kleinkind, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Insofern kommt es letztlich lediglich darauf an, dass der Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen darf, die Gefahr für das Kind werde durch dessen Aufsichtspflichtigen, soweit die Aufsichtspflicht unter den gegebenen Umständen reicht, ausgeschlossen oder jedenfalls in seiner Intensität derart verringert, dass zusätzliche eigene Schutzmaßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen nicht mehr erwartet werden können. Danach ist hier maßgeblich, ob der Beklagte zu 3) darauf vertrauen durfte, dass die Aufsichtspflichtigen jüngerer Kinder, insbesondere von Nichtschwimmern, ihre Aufsichtspflicht jedenfalls nach dem behaupteten Hinweis vom Vorabend in hinreichender Weise wahrnehmen würden, um so eine Unfallgefahr auszuschließen. Der Beklagte zu 3) konnte gerade nicht darauf vertrauen, dass im Rahmen der Gruppenveranstaltung mit 22 Teilnehmern, von denen allein 10 unter 10 Jahre alt waren, eine jederzeitige lückenlose Beaufsichtigung aller jüngeren Kinder über die Dauer der beiden Tage erfolgen würde, auch wenn sie, je nach Kind, teilweise geboten war. Zwar begründet die bloße Möglichkeit eines Aufsichtsversagens für den Verkehrssicherungspflichtigen nicht bereits die Pflicht, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.), allerdings hat er - so die ausdrückliche Ausnahme in der Rechtsprechung zur Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht - dann die Pflicht zu Schutzmaßnahmen, wenn er weiß oder jedenfalls wissen muss, dass Kinder die Örtlichkeit zum Spielen zu benutzen pflegen und damit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung trotz einer gebotenen Beaufsichtigung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, a.a.O., Rn.19; BGH, Urteil vom 23.05.1995, a.a.O.). Trotz des Hinweises vom Vorabend und der nach dem Werbeflyer notwendigen Begleitung von Kindern durch eine Betreuungsperson wäre die Annahme, die jeweiligen Aufsichtspflichtigen würden jedes einzelne potentiell durch den Teich gefährdete jüngere Kind über die gesamte Dauer von zwei Tagen tatsächlich ausnahmslos lückenlos beaufsichtigen, geradezu lebensfern. Bei einer mehrtägigen Veranstaltung in einer größeren Gruppe mit einer Mehrzahl von Kindern auf einem Gelände, wie es im Internetauftritt des Beklagten zu 1) beschrieben ist, lag es schlicht greifbar nahe, dass auch jüngere Kinder vereinzelt, entweder aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, etwa Lebhaftigkeit und Ungehorsam, oder einer im Rahmen einer Gruppenveranstaltung nachvollziehbaren Ablenkung oder Unaufmerksamkeit ihrer Betreuungspersonen zeitweise aus dem Blick geraten und unbeaufsichtigt sein könnten. In dieser Situation konnte der Beklagte zu 3) als Veranstalter eben nicht auf eine durchgehende Wahrnehmung der gebotenen Aufsicht vertrauen, sondern musste - unabhängig von bestimmten Vorfällen - wissen, dass es zu Verstößen kommen würde. Jedenfalls war eine solche Möglichkeit nicht nur abstrakt und fernliegend, sondern unter den gegebenen Umständen naheliegend und hinreichend konkret. Danach war auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer lückenlosen Beaufsichtigung des Klägers durch den Beklagten zu 2) ein Vertrauen des Beklagten zu 3), dass der Hinweis zum Ausschluss einer Gefährdung jüngerer Kinder ausreichen würde, nicht gerechtfertigt und er hatte deswegen weitere zumutbare Maßnahmen zu treffen, um der durch die konkrete Gestaltung des Teichs mit der Steganlage erhöhten Gefahr zu begegnen. (4) Dahinstehen kann, ob, wie vom Landgericht angenommen und vom Beklagten zu 3) unter Verweis auf eine Vielzahl üblicherweise ungesicherter offener Gewässer angegriffen, eine Absperrung des Zugangs zum Teich oder Einzäunung des Teichs, gegebenenfalls wegen einer untypisch steilen Uferkante, tatsächlich noch zumutbare Sicherungsmaßnahmen darstellten. Letzteres mag jedenfalls angesichts des nach dem unstreitigen Sachverhalt naturnahen Charakters des gesamten Grundstücks, der gerade ein entscheidendes Kriterium für die Teilnahme an vergleichbaren Freizeit- oder auch Reiseveranstaltungen sein dürfte, und der Tatsache, dass in der Natur vielfache (naturtypische) Gefahren vorhanden sind, denen weder allgemein begegnet werden kann noch muss (vgl. zu waldtypischen Gefahren: BGH, Urteil vom 02.10.2012, VI ZR 311/11, juris), zu hinterfragen sein. Allerdings war vorliegend durch die vorhandene Steganlage eine besondere, über naturtypische Risiken hinausgehende Gefahr begründet. Diese ermöglichte es Kindern, statt nur vom Ufer in den Teich zu fallen, sich trockenen Fußes ca. sieben Meter in Richtung Gewässermitte zu bewegen und somit auch in deutlich tiefere Gewässerbereiche zu stürzen. Denn ab einem Meter von der Uferkante entfernt, lag die Gewässertiefe bereits bei 1,20 m mit weiterem Abfallen in Richtung Gewässermitte. Unter diesen Umständen waren mindestens die unstreitig erst nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis getroffenen Sicherungsmaßnahmen erforderlich, nämlich das Anbringen einer Sicherungsleine unterhalb des 0,6 m über die Gewässeroberfläche hinausragenden Stegs, um Kindern ein Festhalten hieran zu ermöglichen, sowie das Anbringen eines Rettungsrings auf dem Steg oder in unmittelbarer Nähe. Zusätzlich wäre es auch zumutbar gewesen, eine Ausstiegshilfe am Steg, nämlich eine oder mehrere Leitern anzubringen, die auch jüngere Kinder jedenfalls mit Hilfe der Sicherungsleine hätten erreichen und zum Verlassen des Gewässers nutzen können. All dies hätte einerseits das durch den Steg begründete zusätzliche Risiko jedenfalls deutlich verringert, wäre wirtschaftlich ohne weiteres zumutbar gewesen und hätte gleichzeitig den Eingriff in den natürlichen bzw. naturnahen Charakter des Gewässers minimiert. (5) Richtigerweise geht das Landgericht davon aus, dass es dem Beklagten zu 3) zumutbar war, die genannten Sicherungsmaßnahmen vom Beklagten zu 1) als Grundstückseigentümer einzufordern, eigene Maßnahmen zu ergreifen oder alternativ von der Durchführung der Veranstaltung abzusehen. cc) Das Unterlassen der dargestellten erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen war kausal für die Rechtsgutsverletzung des Klägers, nämlich die erlittenen schweren Hirnschäden. Anders als bei der vom Landgericht geforderten wirksamen Absperrung des Teichs kann die Ursächlichkeit zwar nicht ohne weiteres angenommen werden, weil trotz der Begleitung des Klägers durch einen Spielkameraden auch bei Vorhandensein einer Sicherungsleine zum Festhalten, eines Rettungsrings und Leitern am Steg Konstellationen denkbar sind, die gleichermaßen zu den eingetretenen Verletzungen geführt hätten. Allerdings spricht für die Ursächlichkeit der unterlassenen Schutzmaßnahmen bereits der Beweis des ersten Anscheins. Steht nämlich der objektive Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht fest, die typischen Gefährdungen entgegenwirken soll, und verwirklicht sich in dem Schadenereignis gerade diejenige Gefahr, der durch die Auferlegung der Verkehrssicherungspflicht begegnet werden soll, spricht ein Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen objektiver Pflichtverletzung und eingetretener Rechtsgutsverletzung (BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 823 Rn. 452; BGH, Urteil vom 09.09.2008, VI ZR 279/06, Rn. 20, beck-online). Vorliegend diente die Verkehrssicherungspflicht zur Anbringung der genannten Sicherungsvorrichtungen gerade dazu, ein Untergehen von in den Teich gefallenen Personen, vor allem jüngerer Kinder, zu vermeiden und ihnen ein unbeschadetes Verlassen oder jedenfalls Abwarten bis zum Eintreffen von Hilfe zu ermöglichen. Mit dem Ertrinkungsunfall hat sich gerade die typische Gefahr, der durch die Maßnahmen begegnet werden sollte, verwirklicht, was sich auch daran zeigt, dass der Spielkamerad des Klägers noch erfolglos versuchte, ihn herauszuziehen. dd) Die übrigen Ausführungen des Landgerichts zur Begründung einer Haftung des Beklagten zu 3) dem Grunde nach, nämlich zur Rechtswidrigkeit und zum Verschulden, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. c) Schließlich hat das Landgericht zutreffend auch eine Haftung des Beklagten zu 1) gemäß § 823 Abs. 1 BGB angenommen. aa) Entgegen seiner Ansicht ist auch der Beklagte zu 1) für die von dem Teich ausgehenden Gefahren verkehrssicherungspflichtig gewesen. (1) Es liegt kein Widerspruch darin, sowohl ihn als auch den Beklagten zu 3) als Pflichtigen anzusehen. Denn es kann nebeneinander mehrere Pflichtige geben. Derjenige, der eine Gefahr schafft, ist neben dem, der sie beherrscht, verantwortlich. So kann der Eigentümer neben dem Mieter für unterlassene Sicherungsmaßnahmen im Gebäude haften, der Bauherr neben dem Bauunternehmer bzw. dem Architekten oder der Veranstalter neben den die Tat verübenden Personen. Die Sicherungspflichtigen können sich nicht darauf berufen, dass der jeweils andere oder gar ein Dritter selbst zum Einschreiten verpflichtet ist. Sie müssen von sich aus die gebotenen (möglichen und zumutbaren) Maßnahmen ergreifen. Erst wenn sichergestellt ist, dass der nachfolgende Beherrscher einer Gefahrenquelle die Gefahr erkannt hat und vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dieser Sicherungsmaßnahmen einleitet, enden die Verkehrspflichten für denjenigen, der die Gefahr geschaffen hat (BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 823 Rn. 427 m.w.N.). Der Beklagte zu 1) konnte nicht davon ausgehen, dass der Beklagte zu 3), der das Grundstück lediglich für die Durchführung der Veranstaltung angemietet hatte, irgendwelche baulichen Sicherungsmaßnahmen an dem Steg vornehmen würde. Insoweit endete seine Verkehrssicherungspflicht als Zustandsverantwortlicher neben der Pflicht des Beklagten zu 3) als demjenigen, der die Gefahrenquelle in der konkreten Situation als Veranstalter dem Publikumsverkehr geöffnet hat, nicht. (2) Er hat seine Verkehrssicherungspflicht auch nicht, insoweit entgegen den Berufungsangriffen des Beklagten zu 1) sowie seiner Streithelferin, wirksam auf den Beklagten zu 3) übertragen. Für die Frage der Delegation der Verkehrssicherungspflicht kann dahinstehen, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten zu 1) und 3) als Miet- oder Pachtvertrag zu qualifizieren ist. Die Übertragung bedarf überhaupt keines wirksamen Vertrages (BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 823 Rn. 429). Allerdings ist in jedem Fall eine klare und eindeutige Absprache hierzu erforderlich (BGH, Urteil vom 23.04.2020, III ZR 251/17, Rn. 28, juris; BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07, Rn. 9, juris). Allein die Behauptung, der Beklagte zu 1) übertrage, soweit er nicht selbst Veranstalter sei, die Pflicht zur Einweisung und Belehrung auf den Veranstalter, ist für eine umfassende Delegation der Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend. Dass allein hiermit noch keine klare und eindeutige Absprache mit dem Beklagten zu 3) schlüssig dargelegt ist, kann dahinstehen. Denn nach dem Vortrag wäre allenfalls die nicht ausreichende Belehrungspflicht auf den Beklagten zu 3) übertragen worden, nicht jedoch die Pflicht zum Treffen weiterer, nämlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen am Steg. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf den Beklagten zu 3) folgt auch nicht aus der bloßen Tatsache des Abschlusses des entgeltlichen Nutzungsvertrags mit dem Beklagten zu 1) als Grundstückseigentümer zum Zwecke der Veranstaltung. Denn dem kann keine klare und eindeutige Absprache entnommen werden, irgendwelche vorübergehenden oder gar dauerhaften Veränderungen am nur für das Wochenende überlassenen Grundstück, nämlich die genannten Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Auch aus der seitens der Streithelferin der Beklagten zu 1) zitierten Entscheidung für einen Pachtvertrag (OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2004, 12 U 1491/03, juris) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vielmehr ergab sich dort - anders als hier - eine klare Absprache mit der ebenfalls geforderten Eindeutigkeit aus einer ausdrücklichen Haftungsfreistellungsklausel und vereinbarten Übertragung von Pflege- und Unterhaltungsarbeiten. Darüber hinaus hätte der Beklagte zu 1) auch die trotz einer Delegation der Verkehrssicherungspflicht bestehende Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2020, a.a.O., m.w.N.) verletzt. Aufgrund dieser musste er die Erfüllung der Sicherungspflichten überwachen und, wenn der Schutz Dritter geboten ist, notfalls auch erzwingen (BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 823 Rn. 432 m.w.N.). Vorliegend hatte der Beklagte zu 1) keinerlei Anlass anzunehmen, dass der Beklagte zu 3), der das Grundstück zum wiederholten Male nutzte, irgendwelche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück, insbesondere dem Steg, vor allem solche baulicher Art, vornehmen würde. Er hatte im Gegenteil Kenntnis von dem konkreten Zustand und dem Risiko, schließlich war er nicht nur Grundstückseigentümer, sondern er hat selbst Veranstaltungen auf dem Gelände durchgeführt und will jeweils über den Teich als Gefahrenquelle belehrt haben. Gleichwohl schritt er nicht ein. (3) Schließlich gilt im Hinblick auf die auch durch den Beklagten zu 1) und dessen Streithelferin eingewandte Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht aufgrund der seitens des Beklagten zu 2) gebotenen Aufsicht das Gleiche wie für den Beklagten zu 3). Auch wenn der Beklagte zu 1) im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung nicht vor Ort war, wusste er jedenfalls von der Möglichkeit der Teilnahme von Kindern und konnte unter den konkreten Umständen einer Gruppenveranstaltung, die sich über zwei Tage erstreckte, sowie der örtlichen Verhältnisse nicht darauf vertrauen, dass sämtliche aufsichtsbedürftigen Kinder während der gesamten Dauer in der gebotenen Weise überwacht würden. Unter diesen Gegebenheiten war ein Aufsichtsversagen, das nicht etwa darin zu sehen ist, dass ein Kind in den Teich fällt und sich verletzt, sondern darin, dass es unbegleitet, gegebenenfalls nur für kurze Zeit, auf dem Grundstück herumläuft mit dem bloßen Risiko, in einem unbeobachteten Moment in den Teich zu fallen, eine sehr naheliegende Möglichkeit, der durch entsprechende Maßnahmen zu ihrem Schutze Rechnung getragen werden musste. Dass eine bloße Belehrung der Aufsichtspflichtigen und der Kinder alle effektiv erreichen und vor allem dauerhaft von einer Annäherung an den Teich abhalten würde, erscheint geradezu lebensfern. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts zur Haftung des Beklagten zu 3) dem Grunde nach Bezug genommen. d) Ohne Rechtsfehler sind die Ausführungen des Landgerichts zum Mitverschulden des Klägers im Verhältnis zu den Beklagten. aa) Ein eigener Verursachungsbeitrag kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, weil Voraussetzung für eine Zurechnung nach § 254 BGB die Deliktsfähigkeit ist, die bei Kindern unter sieben Jahren ausscheidet, § 828 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 159/73; Erman-Ebert, BGB, 16. Aufl., § 254 Rn. 25). bb) Richtigerweise hat das Landgericht jedoch eine Anrechnung des Verursachungsbeitrags des Beklagten zu 2) zugunsten der Beklagten zu 1) und 3) gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB vorgenommen und dabei auch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowohl im Verhältnis zum Beklagten zu 1) als auch 3) als die erforderliche rechtliche Sonderverbindung ausreichen lassen (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 51; BGH, NJW 1953, 977, beck-online; BGH, NJW 1957, 1187, beck-online). Die Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter lagen sowohl im Verhältnis zum Beklagten zu 1) (vgl. Palandt-Grüneberg, § 328 Rn. 26) als auch 3) (vgl. Palandt-Grüneberg, § 328 Rn. 15 ff.) vor. Für die Bemessung des Haftungsanteils der Beklagten zu 1) und 3) kann dahinstehen, ob der dem Kläger zuzurechnende Mitverschuldensanteil seiner Aufsichtsperson, d.h. des Beklagten zu 2), gegebenenfalls geringer als mit 50 % und damit der Haftungsanteil der beiden Beklagten höher zu bewerten gewesen sein mag. Denn nach § 528 S. 2 ZPO verbietet sich, da der Kläger keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat und die mit dem Hilfsantrag des Beklagten zu 2) verfolgte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die anteilige Haftung der Beklagten nach den unten stehenden Ausführungen unzulässig ist, eine Verschlechterung des Urteils zulasten der Beklagten zu 1) und 3) durch Annahme einer höheren Mitverursachungsquote. Allerdings erscheint auch der Sache nach eine Abweichung von der erstinstanzlich angenommenen Haftungsquote - weder zulasten der Beklagten zu 1) und 3) noch zu ihren Gunsten - gerechtfertigt. Letztlich handelt es sich beim Zurücklassen des Klägers für die unangegriffene Dauer von 20 Minuten in Gesamtwürdigung der Dauer der Veranstaltung, ihrer Art, des Ortes des Zurücklassens innerhalb des Hauses und seines Alters von immerhin schon 5,75 Jahren um eine bloße einfache Fahrlässigkeit. Dieser steht wiederum die jeweils einfache Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1) und 3) gegenüber, für welche die durch den Teich mitsamt Steganlage begründeten Gefahren auf der Hand lagen und die Unterstellung der deswegen gebotenen lückenlosen Beaufsichtigung der jüngeren Kinder über die Gesamtdauer der Veranstaltung eher fernliegend sein musste, so dass eine hälftige Teilung der Haftung zwischen dem Kläger und den beiden vorgenannten Beklagten, wie sie vom Landgericht ausgesprochen wurde, angemessen erscheint. Ein zusätzliches dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden aufgrund einer seitens des Beklagten zu 1) geforderten Notwendigkeit für dessen Eltern, den Beklagten zu 2) vor der Betrauung mit der Aufsicht über den tatendurstigen Kläger als Nichtschwimmer im Wissen um das Vorhandensein des Teichs besonders zu verpflichten, liegt nicht vor. Welcher Art die besondere Verpflichtung des Beklagten zu 2) hätte sein sollen, trägt der Beklagte zu 1) nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend die Selbstverständlichkeit noch gesondert hervorzuheben gewesen wäre, den fünfjährigen Kläger zu jeder Zeit vor den Gefahren des Teichs zu schützen. Das Notwendige, nämlich, dass der Kläger Nichtschwimmer war, wusste der Beklagte zu 2) unstreitig. cc) Zutreffend hat das Landgericht die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers auch im Verhältnis zum Beklagten zu 2), begründet durch Zurechnung dessen schuldhaften Verursachungsbeitrags nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB, abgelehnt. Eine einheitliche Haftungsquote zwischen den für die Schadensverursachung verantwortlichen Beklagten ist, wovon das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeht, nicht zu bilden. Eine solche ist nur dann gerechtfertigt - einen solchen Fall betraf das seitens des Landgerichts zitierte Urteil (BGH, Urteil vom 2.02.1984, I ZR 228/81) -, wenn es sich bei den Schädigern um Mittäter, Teilnehmer oder Beteiligte gemäß § 830 BGB handelt, bei denen eine Kumulierung der Verantwortungssphären stattfindet, mit der Folge, dass jeder im Verhältnis zum Geschädigten für den Schadensbeitrag des anderen mitverantwortlich ist (vgl. BeckOGK/Förster, a.a.O., § 840 Rn. 14). Handelt es sich bei den Schädigern jedoch nur um sog. Nebentäter, die den Schaden, wie hier, durch selbstständige, voneinander unabhängige Handlungen lediglich im Ergebnis gemeinsam verursacht haben, scheidet eine wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge aus (BeckOGK/Förster, a.a.O., § 840 Rn. 15). Vielmehr haftet jeder Schädiger bis zu der Einzelquote, welche dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Verantwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Einzelabwägung); insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern jedoch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Gesamtquote), der im Wege einer Gesamtschau des Schadensereignisses den zusammenaddierten Verantwortungsanteilen sämtlicher Schädiger im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Gesamtabwägung) (BeckOGK/Förster, a.a.O., § 840 Rn. 17 m.w.N.). Hieran orientiert sich die durch das Landgericht ausgeurteilte Haftungsquote von gesamtschuldnerischer und darüber hinausgehender alleiniger Haftung, wobei allerdings der Umstand, dass ein Mitverschulden im Rahmen des Schmerzensgeldes nicht zu einer quotalen Haftung führt, sondern bei dessen Bemessung zu berücksichtigen ist, zu der abweichenden Tenorierung durch den Senat führt. e) Schließlich hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, das Vorliegen einer gestörten Gesamtschuld abgelehnt. Selbst bei einer fahrlässigen Übergabe der Aufsicht an den Beklagten zu 2), die nicht erkennbar ist, käme den Beklagten die Haftungsprivilegierung der Sorgeberechtigten nach § 1664 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zugute (vgl. auch MüKo-Heinemeyer, a.a.O., § 426 Rn. 70 m.w.N.), weil sie bereits nicht in die Rolle eines Gesamtschuldners im Sinne von § 840 Abs. 1 BGB hineinwachsen würden (BGH, Urteil vom 01.03.1988, VI ZR 190/87, Rn. 22, juris). f) Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht den Feststellungsanträgen des Klägers der Sache nach in zutreffendem Umfang stattgegeben. Auf die Begründung in der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Lediglich in Bezug auf die ausgesprochene quotale Haftung für künftige immaterielle Schäden ist der Tenor zu korrigieren. g) Der Hilfsantrag des Beklagten zu 2) ist bereits unzulässig und daher nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen. Mit dem Antrag auf Feststellung einer gleichen quotalen Haftung der Gesamtschuldner richtet der Beklagte zu 2) seine Berufung nicht gegen den Kläger als Berufungsbeklagten, dem gegen die Beklagten zu 1) und 3) nur ein Anspruch in Höhe von 50 % zuerkannt worden ist, sondern er begehrt vielmehr zu dessen Gunsten eine Haftung der Streitgenossen in Höhe von 100 %, um im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auch hinsichtlich der nach dem erstinstanzlichen Urteil allein zu tragenden Quote von 50 % einen Ausgleichsanspruch zu begründen. Damit richtet sich das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren gegen seine Streitgenossen. Diese sind jedoch nicht zulässiger Berufungsgegner. Denn zu richten ist die Berufung gegen die dem Berufungskläger gegenüberstehende Hauptpartei oder deren Rechtsnachfolger, d.h. hier gegen den Kläger (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 511 Rn. 7). Gegen einen Streitgenossen kann die Berufung nicht gerichtet werden (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 511 Rn. 30). Zudem fehlt es auch an der erforderlichen Beschwer des Beklagten zu 2). Denn die subjektive Rechtskraft nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt allein zwischen dem Kläger und den einzelnen Beklagten, nicht jedoch unter den Beklagten als einfache Streitgenossen, so dass diese grundsätzlich in einem Folgeprozess wegen des Innenausgleichs das Gesamtschuldverhältnis insgesamt oder dessen Reichweite noch infrage stellen könnten (BGH, Urteil vom 20.11.2018, VI ZR 394/17, beck-online). Anders stellt sich dies vorliegend in seinen Wirkungen allein aufgrund der unter den Beklagten erfolgten wechselseitigen Streitverkündungen mit dem Resultat der in einem Folgeprozess auf Gesamtschuldnerausgleich zu beachtenden Interventionswirkung nach §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO dar (vgl. auch BGH, a.a.O.). Allerdings begründet allein die von der Rechtskraft nach §§ 322, 325 ZPO zu unterscheidende spezifische Interventionswirkung nicht die erforderliche Beschwer. Denn die durch sie entstehenden Nachteile kann der Nebenintervenient bzw. Streitverkündete durch eigene Aktivitäten ausschalten. Soweit die Hauptpartei ihn hieran hindert, greift § 68 ZPO hingegen nicht Platz (MüKoZPO, a.a.O., vor § 511 Rn. 55, beck-online; BeckOK ZPO/Wulf, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 511 Rn. 18.16). Danach hätte der Beklagte zu 2) eine höhere gesamtschuldnerische Haftungsquote der Beklagten zu 1) und 3) allein durch einen Beitritt aufseiten des Klägers als Streithelfer gemäß §§ 66, 70 ZPO und Einlegung einer Berufung zu dessen Gunsten erreichen können. Seine Berufung enthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er - verbunden mit der Einlegung des Rechtsmittels nach § 70 Abs. 1 S. 1 ZPO - den Beitritt auf Klägerseite jedenfalls konkludent erklären und zu dessen Gunsten ein Rechtsmittel einlegen wollte. In seinem Schriftsatz zur Berufungseinlegung vom 27.07.2018 ist allein der Kläger als Berufungsbeklagter bezeichnet, nicht jedoch die Beklagten. Auch die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 05.10.2018 enthält keine dahingehenden Anhaltspunkte. Zudem wäre die hilfsweise Berufung zugunsten des Klägers auch deshalb unzulässig, weil eine Berufung nicht an eine Bedingung, hier des Unterliegens des Beklagten zu 2) mit der eigenen Berufung gegen den Kläger, geknüpft werden kann (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 519 Rn. 1). Aus diesem Grund scheidet auch eine Umdeutung des Hilfsantrags des Beklagten zu 2) in einen Beitritt aufseiten des Klägers und Berufungseinlegung zu dessen Gunsten aus (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06.12.2000, XII ZR 219/98, beck-online). Dem stehen die Ausführungen des Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 11.12.2020 nicht entgegen. Die in Bezug auf den Hilfsantrag zitierte Rechtsprechung betrifft nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern eines eigenständigen Feststellungsantrags, nämlich das erforderliche Feststellungsbedürfnis. Der Hilfsantrag des Beklagten zu 2) kann jedoch nicht als Erhebung einer Klage, sei es gegen den Kläger und/oder die Beklagten zu 1) sowie 3) ausgelegt werden. Es lässt sich bereits nicht erkennen, dass der Beklagte zu 2) über einen Berufungsantrag hinaus überhaupt eine Widerklage erheben wollte. Eine dahingehende Auslegung oder Umdeutung scheidet im Übrigen auch deswegen aus, weil die Hilfswiderklage unzulässig wäre. Gegen den Kläger würde ihm dafür infolge der fehlenden subjektiven Rechtskraft nach § 325 Abs. 1 ZPO gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Gegen die Beklagten zu 1) und 3) hingegen wäre die Erhebung einer Eventualwiderklage auf Feststellung unzulässig, weil die Bedingung einer Erfolglosigkeit der Berufung im Rechtsstreit gegen den Kläger sich ihnen gegenüber als außerprozessuale Bedingung wegen der Selbstständigkeit der Prozessrechtsverhältnisse darstellte. Von einer derartigen Bedingung kann ein Klageantrag nicht abhängig gemacht werden (vgl. Zöller-Althammer, a.a.O., §§ 59, 60 Rn. 10 m.w.N.; Zöller-Greger, a.a.O. vor § 128 Rn. 20). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Mangels vollstreckbaren Inhalts des angefochtenen Urteils unterbleibt ein Ausspruch nach § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. Nach §§ 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ergibt sich ein Streitwert für den durch die Berufung angefochtenen Urteilstenor zu 1. des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 467.625,13 €. Dem Grunde nach zuerkannt sind durch das Urteil die erstinstanzlichen Klageanträge zu 1. sowie 3. - 12.. Der Klageantrag zu 1. hat einen Streitwert von 300.000 € und die Klageanträge zu 3. - 12. haben einen solchen in Höhe von 167.625,13 €. Den Wert des angefochtenen Feststellungstenors zu 2. schätzt der Senat auf ca. 500.000 €. Dies beruht darauf, dass der Kläger für den erstinstanzlichen Feststellungsantrag zu 2. bezüglich zukünftigen immateriellen Schadens eine Wertangabe in Höhe von 175.000 € getätigt hat und es als angemessen erscheint, den zukünftigen materiellen Schaden, der noch erheblich höher liegen kann, unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % mit ca. 325.000 € zu bewerten. Eine Wertaddition der Berufungen der jeweiligen Beklagten erfolgt, soweit sie gesamtschuldnerisch verurteilt worden sind, nicht. Soweit der Beklagte zu 2) weitergehend allein verurteilt worden ist, nämlich hinsichtlich eines Haftungsanteils von 50 %, ist der auf ihn allein entfallende Anteil zum einheitlichen Streitwert bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung der Streitgenossen zu addieren (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09. August 2005 – 12 U 27/05 –, Rn. 3 m.w.N., juris). Eine Wertaddition der Berufungen des Beklagten zu 1) und seiner Streithelferin findet nicht statt (Zöller-Heßler, a.a.O., vor § 511 Rn. 24). Eine Entscheidung nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG ist mangels (bislang nicht erforderlicher) Wertfestsetzung durch das Landgericht nicht veranlasst.