OffeneUrteileSuche
Urteil

IX ZR 217/17

BGH, Entscheidung vom

20mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf (Neu‑)Abschluss eines Mietvertrages, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur als reiner Vermögensanspruch bestand, wird mit der Insolvenz nicht mehr durchsetzbar und ist als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. • Eine Feststellungsklage im Insolvenzverfahren ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht oder nicht zutreffend zur Tabelle angemeldet wurde. • Die Auslegung eines Vertrags durch den Tatrichter ist für das Revisionsgericht bindend, soweit sie rechtsfehlerfrei ist und alle Auslegungsstoffe berücksichtigt hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtabschlusses eines Mietvertrags nach Insolvenzeröffnung • Ein Anspruch auf (Neu‑)Abschluss eines Mietvertrages, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur als reiner Vermögensanspruch bestand, wird mit der Insolvenz nicht mehr durchsetzbar und ist als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. • Eine Feststellungsklage im Insolvenzverfahren ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht oder nicht zutreffend zur Tabelle angemeldet wurde. • Die Auslegung eines Vertrags durch den Tatrichter ist für das Revisionsgericht bindend, soweit sie rechtsfehlerfrei ist und alle Auslegungsstoffe berücksichtigt hat. Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht der A. Ansprüche aus einer Mietbeitrittsvereinbarung mit der Schuldnerin. Ausgangspunkt war ein Mietvertrag der A. mit der E. und eine Vereinbarung, wonach die Schuldnerin unter bestimmten Voraussetzungen in den Mietvertrag eintreten oder bei vorzeitiger Beendigung einen neuen Mietvertrag abschließen sollte. Nach Insolvenzeröffnung des Mieters E. kündigte der Insolvenzverwalter und schloss kein neuer Mietvertrag. Die Klägerin meldete hohe Schadensersatzansprüche zur Tabelle und verlangte Feststellung vertraglicher Ansprüche zur Tabelle. Landgericht und Berufungsgericht hatten zu ihren Gunsten entschieden; der Beklagte (Insolvenzverwalter) legte Revision ein. Streitgegenstand war, ob die Klägerin Schadensersatz wegen Nichtabschlusses des Mietvertrags verlangen kann und ob die Ansprüche korrekt zur Insolvenztabelle angemeldet waren. • Die Revision ist erfolgreich; die Vorinstanzen haben die Sache rechtsfehlerhaft entschieden. • Die Mietbeitrittsvereinbarung begründete nur einen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags, der erst mit Annahme durch die Schuldnerin zustande hätte kommen können; diese Auslegung durch den Tatrichter ist bindend und wird nicht angegriffen. • Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand maximal ein durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss des Mietvertrags, nicht aber ein bereits bestehender Mietvertrag; damit war künftig kein vollstreckbarer Vertrag zwischen Schuldnerin und Klägerin vorhanden. • Ein solcher durchsetzbarer Anspruch ist als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO zu qualifizieren und nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens, insbesondere mit Wertermittlung nach § 45 S.1 InsO, zur Tabelle anzumelden; die Klägerin hat den Wertansatz für die Eröffnungszeit nicht vorgenommen. • Folglich konnten nach Insolvenzeröffnung keine Zahlungen aus einem nicht zustande gekommenen Mietvertrag sowie kein Schadensersatz aus Nichterfüllung dieses Mietvertrags verlangt werden. • Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit die geltend gemachten Ansprüche nicht in der angemessenen Form zur Tabelle angemeldet wurden; nach § 181 InsO ist die Anmeldung Sachurteilsvoraussetzung. • Weil die Rechtslage nach dieser Anwendung des Insolvenzrechts geklärt ist und die Sache reif für die Entscheidung war, hat der Senat die Sache selbst entschieden und die Klage abgewiesen. Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung der Vorinstanzenentscheidungen und zur Abweisung der Klage. Die Klägerin kann ihre behaupteten Schadensersatzansprüche wegen Nichtabschlusses des Mietvertrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht durchsetzen, weil nur ein nicht durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss bestand, der als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden gewesen wäre. Diese Anmeldung hätte den Wertansatz für die Eröffnungszeit enthalten müssen, was unterblieben ist. Daher besteht kein Anspruch auf Zahlung von Miete oder Schadensersatz aus einem nicht zustande gekommenen Mietvertrag; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.