Entscheidung
IX ZB 61/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200922BIXZB61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200922BIXZB61.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/21 vom 20. September 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 20. September 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den vorgenannten Se- natsbeschluss wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Beklagten vom 3. August 2022 als Anhö- rungsrüge (§ 321a ZPO) aus, soweit sich dieser gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 mit der Begründung wendet, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Die Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend er- achtet. Damit ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Dieses Pro- zessgrundrecht garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrun- deliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das 1 - 3 - Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Er- wägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hin- gegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - I ZR 174/14, juris Rn. 10 mwN). Der Sache nach beanstandet der Beklagte nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungs- rüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016, aaO; vom 17. Januar 2019 - IX ZR 217/17, juris Rn. 1). Soweit der Beklagte sachliche Einwendungen gegen den Senatsbe- schluss vom 4. Mai 2022 erhebt, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszule- gen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren kann mangels Erfolgsaussicht aus den im vorgenannten Senatsbeschluss näher ausgeführten Gründen nicht bewilligt werden. 2 - 4 - Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2021 - 2 O 355/20 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2021 - 20 U 115/21 - 3