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Entscheidung

IX ZR 217/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170119BIXZR217
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170119BIXZR217.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 217/17 vom 17. Januar 2019 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 17. Januar 2019 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.07.2016 - 16 O 153/15 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.08.2017 - 24 U 80/16 - 1