Urteil
5 U 85/17
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0122.5U85.17.00
10Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.07.2017, Aktenzeichen 3-14 O 128/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.07.2017, Aktenzeichen 3-14 O 128/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der insolventen X GmbH (im Folgenden: Verkäuferin) den Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y KG (fortan: Gemeinschuldnerin) wegen einer Forderung - Kaufpreis Höhe von EUR 4.243.200,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 806.208,00 und ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 16.01.2012 bis 05.05.2016 in Höhe von EUR 1.377.747,74 zuzüglich Gerichtskosten in Höhe von EUR 85.858,86 - in Anspruch, wobei er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin seine ursprünglich auf Zahlung gerichtete Klage umgestellt hat und nunmehr Feststellung zur Insolvenztabelle begehrt. Die Gemeinschuldnerin ist eine Einzweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle - nachfolgend auch „SPV“ oder „Betreiberin“ oder „Projektgesellschaft“), die die Projektrechte (Genehmigungen, Standorte bzw. Standortnutzungsrechte mit grundbuchrechtlichen Absicherungen) sowie die zum Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück erforderlichen Assets (die Solarmodule und die dazugehörige Infrastruktur bis zum Einspeisepunkt in das Stromnetz, wie Kabel/Umspannwerke/Übergabestation) errichtete bzw. sich entsprechende Nutzungs-/Einspeise-/Durchleitungs-/Wegerechte etc. verschaffte mit dem Ziel, nach Errichtung und Inbetriebnahme den Solarpark entweder selbst zu betreiben oder das mit der Photovoltaikanlage Grundstück nach Anschluss und Inbetriebnahme an einen Dritten zu veräußern. Ihre Komplementärin, die - inzwischen ebenfalls insolvente - Beklagte zu 2), weist im Handelsregister als Unternehmensgegenstand die Entwicklung von Systemlösungen für den Betrieb von Anlagen der Erneuerbaren Energien sowie deren Vertrieb aus. Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Ansprüche ist ein zwischen Verkäuferin und der Gemeinschuldnerin geschlossener Kaufvertrag über Solarmodule („Vertrag über den Verkauf von Waren“), wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf die Ablichtung des Kaufvertrages (Anlage K4, Bl. 18ff d. A.). Dieser Kaufvertrag ist Bestandteil einer von der Gemeinschuldnerin konzipierten Projektentwicklung. Bestandteil des Gesamtkonzepts zur Projektentwicklung ist insbesondere auch eine Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin ihrer Komplementärin, der Verkäuferin sowie dem Kaufinteressenten B GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Interessent“) vom 28.09.2011/11.11.2011 (Anlage B1, Bl. 96 d. A.). Soweit die Verkäuferin im Rahmen dieser Projektentwicklung der Gemeinschuldnerin ein Darlehen über EUR 2,0 Mio. gewährte entsprechend eines schriftlichen Darlehensvertrages (Anlage K7, Bl. 74ff d. A.), wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter Aktenzeichen …/16 ein gesonderter Rechtsstreit über das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs und seiner Fälligkeit geführt. Die Gemeinschuldnerin nahm vor dem Landgericht Stadt1 Rechtsschutz im Verhältnis zur Z AG in Anspruch im Zusammenhang mit dem Anschluss der Photovoltaikanlage Y an das Versorgungsnetz und die entgeltliche Abnahme von Strom, infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde der Rechtstreit in der Hauptsache unterbrochen. Eine Aufnahme erfolgte - soweit bekannt - bislang nicht. Ob und in welchem Umfang die gelieferten Module „bankable“ sind - einschließlich des konkreten Anforderungsprofils an „Bankability“ im Sinne der streitgegenständlichen Vertragsbeziehung - steht zwischen den Parteien ebenso im Streit wie die gewährleistungsrechtliche Relevanz eines etwaigen Fehlens der „Bankability“ sowie das Vorliegen von etwaigen sonstigen Mängeln und das Vorliegen einer rechtzeitigen Mängelrüge. Auf Veranlassung der Verkäuferin wurden TÜV-Prüfungen für die „Bankability“ durchgeführt, deren Ergebnisse der Gemeinschuldnerin bekannt gegeben wurden, darunter insbesondere der Prüfbericht vom 24.07.2012 (Anlage B3, Bl. 109 ff d. A.). des TÜV Thüringen e.V. solartestlab betreffend die Bestimmung des Vernetzungsgrades, wonach die Module einen durchschnittlichen Vernetzungsgrad von 68,85 erreichen, der „unter dem üblichen Qualitätsstandard qualitativ hochwertiger Materialien“ liege. Eine Vernetzung unter 70% sei „als kritisch zu betrachten“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Prüfbericht. Ausweislich eines Schreibens vom 24.07.2012 (Anlage B4, Bl. 112 d. A.), dessen Existenz in der aktenkundigen Fassung der Kläger aber bestritten hat (Bl. 155 ff d. A.), teilte die Gemeinschuldnerin der Verkäuferin mit, dass die Module ihrer Einschätzung nach nicht dem vertraglich geschuldeten Anforderungsprofil entsprächen mit der Folge, dass eine „Bankability“ für Banken nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 15.05.2015 (Anlage B6, Bl. 119 d. A.) forderte die Gemeinschuldnerin die Verkäuferin zur Entfernung der Module auf. Mit Schriftsatz vom 17.08.2016 (Bl. 179 d. A.) hat der Kläger das insolvenzbedingt unterbrochene Verfahren - ausschließlich - gegen den Beklagten zu 1) aufgenommen, nachdem zwischenzeitlich eine Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt war, und zwar ursprünglich mit Schreiben vom 23.05.2016 (Anlage K21), ergänzt durch Schreiben vom 01.06.2016 (Anlage K22), durch das im Hinblick auf die bestehende dingliche Sicherheit, nämlich einer zweitrangigen Grundschuld in Höhe von EUR 4,7 Mio. auf dem Immobilienvermögen der Gemeinschuldnerin, gegenüber der Gemeinschuldnerin die abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung der Forderungen für den Ausfall geltend gemacht wurde. Im Prüfungstermin betreffend die (ursprüngliche) Anmeldung vom 23.05.2016/01.06.2016 bestritt der Beklagte zu 1) die angemeldeten Forderungen vollumfänglich, wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf die Mitteilung des Amtsgerichts Rostock (Anlage K23). Nach der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 meldete der Kläger - ausweislich des nachgelassenen Schriftsatzes vom 30.11.2018 - mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2018 (Anlage BK4, Anlagensonderband) die verfahrensgegenständlichen Forderungen „vorsorglich erneut“ an. Mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2018 (Anlage BK5, Anlagensonderband) kündigte der Beklagte zu 1) in Bezug auf die erneute Geltendmachung der Forderungen an, die Entscheidung des erkennenden Senats abwarten zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird verwiesen auf das angefochtene Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.07.2017, Aktenzeichen 3-14 O 128/15, (Bl. 337 - 348 d. A.). Die 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit Teilurteil vom 07.07.2017, auf das wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, die Klage gegen den Beklagten zu 1) vollumfänglich abgewiesen, da der geltend gemachte Anspruch nicht fällig sei. Die kaufvertragliche Fälligkeitsregelung sei durch den zwischen den Kaufvertragsparteien geschlossenen Darlehensvertrag abgeändert worden, weil eine konkrete Finanzierungszusage durch ein konkret bezeichnetes Kreditinstitut als Fälligkeitsvoraussetzung nicht eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen unverändert und vollumfänglich weiter verfolgt. Unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet der Kläger namentlich ein, der mit der Klage geltend gemachte Kaufpreiszahlungsanspruch sei fällig, wohingegen das Teilurteil auf unzutreffenden Sachverhaltsunterstellungen und einer falschen Würdigung des relevanten Tatsachenvortrags beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Klägervortrag zur Begründetheit der Klage wird auf die klägerische Berufungsbegründung sowie Berufungsreplik verwiesen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.11.2018 trägt der Kläger, unter ergänzendem Vorbringen zur Begründetheit der Klage, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zur Zulässigkeit der Klage vor: Der Kläger habe die verfahrensgegenständlichen Forderungen bereits mit Schreiben vom 23.05.2016 ordnungsgemäß angemeldet, denn in diesem seien neben den Forderungen aus dem Darlehensvertrag auch die hier streitgegenständlichen Forderungen aus dem Kaufvertrag als Insolvenzforderungen für den Ausfall angemeldet worden durch die Angaben „5. Forderungen aus Kaufvertrag vom 10.10.2011 gemäß Klageschrift vom 28.12.2015 4.243.200,00€“, „7. Forderungen aus Kaufvertrag wir vor, gem. Klageerweiterung vom 29.12.2015 806.208,00€“ und „9. vorgerichtliche Anwaltskosten gem. Klageschrift v. 28.12.2015 €18.821,90“. Außerdem sei zur weiteren Begründung ausgeführt: „Hinsichtlich der Begründetheit diese Ansprüche erlaube ich mir auf die beim Landgericht Frankfurt anhängigen Rechtsstreite zu verweisen, wobei ich davon ausgehe, dass sie über diese Verfahren informiert sind und die Unterlagen vollständig vorliegen haben. Vor diesem Hintergrund sehe ich im Moment davon ab, diese Unterlagen noch einmal zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs vorzulegen, um Ihre Akte nicht unnötig zu belasten. Sollten Sie gleichwohl eine Übersendung dieser Unterlagen wünschen, lassen Sie mich dies bitte wissen.“. Durch diese Angaben würden die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung gem. § 174 InsO erfüllt, denn die hinreichende Bestimmtheit/Bestimmbarkeit der Forderung und die Prüfungsmöglichkeit durch den Insolvenzverwalter würden gewährleistet. Dabei sei auch das Sonderwissen des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, da er die Forderungsprüfung im Interesse aller Verfahrensbeteiligten durchführe. Sollten Unklarheiten verbleiben oder die Anmeldung nicht schlüssig sein, müsse der Insolvenzverwalter auf ihre Ergänzung hinwirken. Die in der Forderungsanmeldung vom 23.05.2016 erfolgte Konkretisierung der Forderung reiche aus, um dem Beklagten zu 1) die Zuordnung zu einem konkreten Lebenssachverhalt zu ermöglichen. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1) aus dem unterbrochenen Gerichtsverfahren zum Zeitpunkt der Anmeldung in Form von Sonderwissen alle nötigen Informationen zu den angemeldeten Forderungen gehabt, da ihm sowohl die Klageschrift vom 28.12.2015 als auch die Klageerweiterung vom 29.12.2015 bereits vor der Forderungsanmeldung vollständig vorgelegen hätten aufgrund der Tatsache, dass dem Beklagten zu 1) die Unterlagen zur Klage bereits während des Insolvenzeröffnungsverfahrens übermittelt worden seien, unter anderem durch E-Mail des Zeugen A vom 08.03.2016 (Anlage BK3). Zudem habe sich der Zeuge A als Beauftragter des Klägers im Frühjahr 2016 mit dem Beklagten zu 1) persönlich getroffen und mit ihm auch über die beiden damals noch laufenden Klageverfahren gesprochen und die klägerischen Forderungen umfangreich erörtert. Darüber hinaus hätten in dem Prüfungstermin vom 20.07.2016 alle Fragen zu den angemeldeten Forderungen beantwortet werden können. Da der Beklagte zu 1) alle notwendigen Unterlagen und Informationen gehabt hätte, um die angemeldeten Insolvenzforderungen zu prüfen, sei die Forderungsanmeldung auch ausreichend. Für eine ordnungsgemäße Anmeldung sei die Vorlage von Belegen nicht erforderlich, da eine Forderungsanmeldung selbst dann wirksam ist, wenn der Anmeldende ihm zur Verfügung stehende Beweisunterlagen nicht einreicht. Selbst wenn der Anmeldung gar keine Belege beigefügt würden, berühre das ihre Wirksamkeit nicht. Rein vorsorglich habe der Kläger zudem mit Schreiben vom 16.11.2018 die streitgegenständlichen Forderungen erneut zur Feststellung zur Insolvenztabelle angemeldet und den Beklagten zur Feststellung bis zum 30.11.2018 aufgefordert. Eine Feststellung sei aber erneut nicht erfolgt, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 29.11.2018 ergebe, weshalb kein Zweifel mehr daran bestehen könne, dass die Forderungsfeststellungsklage zulässig sei. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.07.2017 zu Aktenzeichen 3-14 O 128/15 wird dahingehend abgeändert, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung von EUR 6.513.014,60 für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y KG festgestellt wird. Der Beklagte zu 1) und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, wobei wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens, insbesondere zur Begründetheit der Klage, auf die Berufungserwiderung verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze, insbesondere des Klägers vom 13.10.2017 (Bl. 398 d. A.), 29.05.2018 (Bl. 520 d. A.) und vom 30.11.2018 (Bl. 592 d. A.) sowie des Beklagten zu 1) vom 29.01.2018 (Bl. 490 d. A.), einschließlich der jeweiligen Anlagen. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 (Bl. 543 d. A.) darauf hingewiesen, dass die Klage bereits unzulässig sein dürfte, weil eine insolvenzrechtlich ordnungsgemäße Anmeldung der streitgegenständlichen Forderung zur Tabelle nicht ersichtlich sei. Im Übrigen hat der Senat zu erkennen gegeben, dass er unbeschadet der fehlenden Zulässigkeit der Berufung aber auch in der Sache Erfolgsaussichten nicht beimisst. Dem Kläger ist auf seinen Antrag hin ein Schriftsatznachlass zu dem gerichtlichen Hinweis gewährt worden. II. Das klägerische Rechtsmittel ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Die Berufung hat im Ergebnis aber keinen Erfolg, weil die Klage - jedenfalls derzeit - unzulässig ist. Zwar hat der Kläger den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochenen Prozess wirksam aufgenommen, was von Amts wegen zu prüfen ist. Die Aufnahme des Rechtsstreits richtet sich im Streitfall nach § 180 Abs. 2 InsO. Gemäß § 180 Abs. 2 InsO ist die Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle durch Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zu betreiben, wenn gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung Widerspruch erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO). Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Diese Regelung verweist die Insolvenzgläubiger auf das Anmeldeverfahren nach §§ 174 ff InsO (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, juris Rz. 21). Aus § 179 InsO folgt, dass eine bestrittene Forderung im Klageverfahren festzustellen ist. Hierfür sieht § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO als Grundregel vor, dass regelmäßig im ordentlichen Verfahren Klage auf Feststellung der Forderung zu erheben ist. § 180 Abs. 2 InsO ordnet für den Fall eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits über die Forderung zwingend die Aufnahme dieses Rechtsstreits an, um die Forderung festzustellen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Kaufvertrag betreffend Module für eine Photovoltaikanlage geltend. Der über diese Forderungen anhängige Rechtsstreit ist erstinstanzlich gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochen worden. Der Kläger hat im weiteren Verlauf die verfahrensgegenständliche Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zur Insolvenztabelle angemeldet (Anlagen K21 und K22, Anlagensonderband, sowie Anlage BK4). Hinsichtlich der ursprünglichen Anmeldung hat der Beklagte der Feststellung der von dem Kläger zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung in vollem Umfang widersprochen. Hinsichtlich der erneuten Anmeldung ist bislang noch kein Prüftermin durchgeführt worden. Auch unter Berücksichtigung der erneuten Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Forderung(en) zur Tabelle mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2018 (Anlage BK4) ist die Klage aber unzulässig, da die Klage derzeit der für die Zulässigkeit der Klage aus § 181 InsO erforderlichen Prozessvoraussetzungen fehlen. Einer Klage, mit der die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle begehrt wird, fehlt, wie sich aus § 181 InsO ergibt, nämlich das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Forderung nicht zuvor beim Insolvenzverwalter wirksam angemeldet und gem. § 176 InsO geprüft worden ist. Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 -, juris Rz. 20; BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - a. a. O.; BGH, Urteil vom 05. Juli 2007 - IX ZR 221/05 -, BGHZ 173, 103-116 und juris, Rz. 12). Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO); diese müssen zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist. Dieser Sachverhalt (der "Grund" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils. Deswegen muss der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben werden. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - IX ZR 217/17 -, juris Rz. 14 m. w. N.). Entspricht die Anmeldung einer Forderung, wie hier die ursprüngliche Anmeldung vom 23. Mai 2016, nicht den zu beachtenden Mindestanforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungstermins (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 -, juris Rz. 17 m. w. N.). Der Mangel betreffend die Mindestanforderungen einer wirksamen Anmeldung kann zwar grundsätzlich durch eine Neuanmeldung behoben werden, wie sie hier in dem Anwaltsschreiben vom 16.11.2018 (Anlage BK4) erfolgt sein kann. Die erneute Forderungsanmeldung mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2018, deren Wirksamkeit offenbleiben kann, ändert aber nichts daran, dass es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines auf diese Anmeldung bezogenen Prüfungstermins fehlt, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln einer Anmeldung ist aber ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - a. a. O. m.w.N). Dass bereits ein auf die Anmeldung vom 16.11.2018 bezogener Prüftermin stattfand, ist weder substantiiert dargetan, noch sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Anwaltsschreiben des Beklagten zu 1) vom 29.11.2018 (Anlage BK5), dass ein solcher Verkündungstermin überhaupt erst nach Verkündung der hiesigen Entscheidung anberaumt werden soll („Eine erneute Forderungsanmeldung würde in einem nachträglichen Prüfungstermin geprüft, was die bekannten Kosten verursacht. (…) Es erscheint angezeigt, die Entscheidung des OLG Frankfurt auch zur Begründetheit Ihrer Klage abzuwarten. Nachdem nunmehr ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 15.01.2019 anberaumt ist, bewirkt ein Zuwarten auch keine wesentliche Verzögerung.“). Im Übrigen ergeben sich aus diesem Anwaltsschreiben auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte zu 1) überhaupt beabsichtigt, der mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2018 angemeldeten Forderung zu widersprechen. Der Beklagte zu 1) gibt im Rahmen dieses Anwaltsschreibens lediglich verfahrensbezogene Hinweise, indem er, unter anderem, auf die Erforderlichkeit eines nachträglichen Prüftermins verweist. Die ursprüngliche Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, weshalb es an einer notwendigen Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 InsO fehlt (BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14- juris Rz. 3; BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 - a. a. O. Rz. 8 ff m. w. N.; BGH, Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, juris Rz. 9f). Eine Forderungsanmeldung, welcher es an der gebotenen Darlegung des Grundes mangelt, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 05. Juli 2018 - IX ZR 167/15 -, juris Rz. 7 m. w. N.). Sie kann insbesondere nicht die Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 179 InsO bilden. Die Forderungsanmeldung vom 23.05.2016/01.06.2016 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil zur Angabe von Grund und Betrag der Hauptforderung in Höhe von EUR 4.243.200,00 eine Bezugnahme auf Anlagen, nämlich auf eine Klageschrift vom 28.12.2015, erfolgte, die nicht als Anlage beigefügt worden ist, sondern deren Nachreichung lediglich angeboten wurde, was aber, da die formellen Anforderungen an die Forderungsanmeldung nicht allein dem Interesse des Insolvenzverwalters dienen, sondern insbesondere auch dem Interesse der (übrigen) Gläubiger, grundsätzlich nicht ausreicht. Hinsichtlich der Begründetheit der Ansprüche wird ausdrücklich „auf die beim Landgericht Frankfurt am Main anhängigen Rechtsstreite“ verwiesen, „wobei ich davon ausgehe, dass Sie über diese Verfahren informiert sind und die Unterlagen vollständig vorliegen haben“. Dabei erfolgt noch nicht einmal eine konkrete Bezugnahme auf die maßgeblichen Aktenzeichen. Eine solche Bezugnahme auf nicht näher (nach Aktenzeichen) bezeichnete Gerichtsverfahren genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anmeldung nicht, da es den Gläubigern nicht möglich ist, allein auf Grundlage des Inhalts der Anmeldung eine inhaltliche Beurteilung vorzunehmen, geschweige denn durch Akteneinsichtsgesuche Erkundigungen einzuholen. Für eine wirksame Forderungsanmeldung ist vielmehr erforderlich, dass der Grund der Forderung angegeben wird, also der Sachverhalt, aus dem der Anmelder das in Anspruch genommene Insolvenzgläubigerrecht für sich herleitet, also die Gesamtheit der „Tatsachen“, auf die er seinen Anspruch stützt (Gerhardt in: Jaeger, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2010, § 174 Rz. 24 m. w. N.). Der Begriff des Grundes der Forderung entspricht demjenigen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bezeichnet also den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Die Anmeldung ist zum einen Grundlage der Eintragung, aus welcher der Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 InsO). Zum anderen soll die Anmeldung dem Verwalter und den übrigen Gläubigern eine Prüfung des Schuldgrundes ermöglichen. Die Forderung muss daher zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert sein (BGH, Urteil vom 05. Juli 2018, a. a. O., Rz. 9 m. w. N.). Soweit die Anmeldung Grundlage der Teilnahme am Insolvenzverfahren ist, hat der Gläubiger nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf die Funktionen der Anmeldung im Insolvenzverfahren einen Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 05. Juli 2018, a. a. O., Rz. 11 m. w. N.). Zum Anspruchsgrund sind daher alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht vorträgt (Vallender in: Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 86. Lieferung 2018, KAPITEL 18 Anmeldung und Durchsetzung Rz. 19). Der Gläubiger hat schlüssig den Tatbestand anzugeben, aus dem er seine Forderung herleitet. Eine rechtliche Würdigung der Tatumstände ist nicht erforderlich. Ergibt die Prüfung des Sachvortrags, dass dem Gläubiger die behauptete Forderung zusteht, reicht dies für eine ordnungsgemäße Anmeldung aus, mag auch der Gläubiger den Tatbestand in unzutreffender Weise rechtlich gewürdigt haben. Die ursprüngliche Anmeldung vom 23.05.2016/01.06.2016 entbehrt einer schlüssigen Darstellung der der Forderung zu Grunde liegenden Tatumstände. Die stichwortartigen Forderungsbezeichnungen („Forderung aus Kaufvertrag vom 10.10.2011 gemäß Klageschrift 28.12.2015“, „Forderung aus Kaufvertrag wir vor, gem. Klageerweiterung vom 29.12.2015“ sowie „vorgerichtliche Anwaltskosten gem. Klageschrift v. 28.12.2015“) entbehren der für einen schlüssigen Vortrag erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, für die Konkretisierung der angemeldeten Forderung sei es ausreichend, dass als Grund für den vertraglichen Erfüllungsanspruch ein am 10.10.2011 geschlossener Kaufvertrag angegeben wurde, da der Beklagte zu 1) die angemeldeten Forderungen durch diese Angabe ohne weiteres einem konkreten Lebenssachverhalt habe zuordnen können, lässt der Kläger zum einen unberücksichtigt, dass die schlichte Individualisierbarkeit einer Forderung noch keine schlüssige Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen darstellt, und verkennt er zum anderen, dass die Angaben zum Forderungsgrund nicht allein den Insolvenzverwalter, sondern auch die Insolvenzgläubiger unterrichten soll. Eine solche Darstellung ist zwar in der/den maßgeblichen Klageschrift(en) erfolgt, nicht aber unmittelbar in der Forderungsanmeldung, weshalb die Bezugnahme auf „anhängige Rechtsstreite“ („Hinsichtlich der Begründetheit dieser Ansprüche erlaube ich mir auf die beim Landgericht Frankfurt anhängigen Rechtsstreite zu verweisen, wobei ich davon ausgehe, dass sie über diese Verfahren informiert sind und die Unterlagen vollständig vorliegen haben.“) für eine ordnungsgemäße Anmeldung nicht ausreicht. Vielmehr ergibt sich aus diesem Verweis im Ergebnis sogar, dass sich der Kläger grundsätzlich bewusst ist, dass eine wirksame Forderungsanmeldung einer aus sich selbst heraus verständlichen Anspruchsbegründung bedarf und nur dem Rechtsirrtum erliegt, unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise davon absehen bzw. sich mit einem Verweis begnügen zu dürfen, allerdings ohne die in Bezug genommenen Dokumente, insbesondere Klageschrift und Klageerweiterung, beizufügen. Der Gläubiger kann zur Darlegung seiner Forderung zwar auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen, wenn daraus der Grund der Forderung hervorgeht (BGH, Urteil vom 05. Juli 2018, a. a. O., Rz. 10 m. w. N.). Darauf kann sich der Kläger vorliegend aber nicht berufen, da die Vorlage der Unterlagen aus den anhängigen Gerichtsverfahren lediglich „auf Anforderung“ angeboten wird, was für eine hinreichende Substantiierung der Forderungsanmeldung nicht ausreicht. Ob die nicht vorgelegten Urkunden inhaltlich für eine Substantiierung ausgereicht hätten, wenn sie vorgelegt worden wären, muss daher nicht abschließend beurteilt werden. Das Angebot einer Vorlage von Unterlagen auf Anforderung genügt grundsätzlich nicht, da die Substantiierungsanforderungen nicht allein der Unterrichtung des Insolvenzverwalters dienen, sondern auch den übrigen Insolvenzgläubigern die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen sollen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass für eine wirksame Forderungsanmeldung die Vorlage von Belegen nicht erforderlich sei, ergibt sich nichts anderes. Wenn und soweit die Forderungsanmeldung bereits aus sich selbst heraus hinreichend substantiiert ist und den Forderungsgrund hinreichend darlegt, bedarf es für die Wirksamkeit der Anmeldung keiner Belege. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Anmeldung sich hinsichtlich der Angaben zum Forderungsgrund mit einem Verweis auf Anlagen begnügt. In seinem solchem Fall ergeben sich die notwendigen Angaben zum Forderungsgrund erst aus den Anlagen, weshalb die Anlagen zwingend beizufügen sind. Werden dem Gericht Urkunden mit der Anmeldung überreicht, etwa ein den Anspruch zuerkennendes Urteil oder ein den Saldo ergebender Kontoauszug, dann genügt zur Grundangabe ein Hinweis auf die beigefügte Urkunde; auch die Bezugnahme auf eine detaillierte, der Forderungsanmeldung beigefügte Rechnung kann ausreichen. Erforderlich ist dazu jedoch stets, dass sich neben dem Betrag auch der Grund der Forderung aus den Belegen ergibt. Nicht genügend ist dagegen die Bezugnahme auf Urkunden, die der Anmelder lediglich dem Insolvenzverwalter ausgehändigt hat, da sich auch die übrigen Insolvenzgläubiger zur sachgerechten Wahrnehmung ihres Widerspruchsrechts (§§ 178 Abs. 1, 179 Abs. 1 InsO) durch Einblick in die Tabelle nebst Anlagen über den behaupteten Anspruchsgrund unterrichten können müssen. Selbst eine etwaige Kenntnis des Insolvenzverwalters, beispielsweise im Zusammenhang mit einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betriebenen Gerichtsverfahren, kann Mängel bei der Darstellung des Lebenssachverhalts, aus dem sich in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt, nicht ausgleichen, da die Kenntnis des Insolvenzverwalters die Kenntnis der Insolvenzgläubiger nicht zu ersetzen vermag (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 20. März 2013 - 2 U 554/12 -, Rz. 42 juris). Ein etwaiges Sonderwissen des Insolvenzverwalters ist unerheblich, da § 174 Abs. 2 InsO nicht nur dem Insolvenzverwalter, sondern auch den Gläubigern ermöglichen soll, über die Berechtigung oder Nichtberechtigung der angemeldeten Forderung zu entscheiden (Specovius, in: Braun, InsO, 5. Aufl., § 174 Rz. 26). Die Individualisierung hat mithin nicht nur den Zweck, den Insolvenzverwalter zu unterrichten, sondern auch die übrigen Insolvenzgläubiger in die Lage zu versetzen, den vorgetragenen Schuldgrund zu prüfen (BGH, Urteil vom 22.01.2009, a. a. O. Rz.10). Da es mithin nicht allein auf den Insolvenzverwalter, sondern auch auf die übrigen Gläubiger ankommt, vermag eine etwaige Kenntnis des Insolvenzverwalters Mängel bei der Darstellung des Lebenssachverhalts, aus dem sich in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt, nicht auszugleichen. Nichts anders ergibt sich vorliegend unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die angemeldeten Forderungen Streitgegenstand eines durch die Insolvenz unterbrochenen Gerichtsverfahrens waren, denn die Insolvenzgläubiger sind keine Verfahrensbeteiligte an diesem Gerichtsverfahren und haben, soweit sie „Dritte“ sind, nur ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Darüber hinaus ist in der Forderungsanmeldung noch nicht einmal das Aktenzeichen des maßgeblichen Rechtsstreits angeführt, was umso schwerer wiegt, als die in der Anmeldung bezeichneten Kaufpreis- und Darlehensforderungen in getrennten Verfahren geltend gemacht werden. Zumindest die Angabe der Aktenzeichen der landgerichtlichen Verfahren wäre für eine ordnungsgemäße Anmeldung unerlässlich gewesen, um der Informationsfunktion insbesondere auch im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern zu genügen. Ohne Angaben der Aktenzeichen können diese noch nicht einmal Akteneinsicht nehmen (ganz unabhängig von der Frage, ob ihren Akteneinsichtsgesuchen überhaupt entsprochen würde). Für die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen ist es in dem vorliegenden Rechtsstreit auch unerheblich, ob und in welchem Umfang der Insolvenzverwalter in dem Anmeldeverfahren etwaige ihm gegenüber dem Anmelder obliegende Hinweispflichten verletzt haben könnte. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft und keine Abweichung von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung erfolgt, weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.