Beschluss
XII ZB 10/18
BGH, Entscheidung vom
33mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Betreuung kann nicht angeordnet werden, wenn wirksame Vorsorgevollmachten vorliegen, es sei denn, konkrete Anhaltspunkte erschüttern deren Wirksamkeit oder der Bevollmächtigte ist ungeeignet (§ 1896 Abs.2 BGB).
• Das Beschwerdegericht darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs.3 Satz2 FamFG nicht absehen, wenn es sich auf nachträglich in das Verfahren gelangte Tatsachen stützt oder Verfahrensmängel der ersten Instanz zu beseitigen hat.
• Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 Abs.1 BGB) sind konkrete Gefahren für das Vermögen durch aktives Tun des Betroffenen festzustellen; bloße Geschäftsunfähigkeit reicht nicht aus.
• Sachverständigengutachten sind den Beteiligten zur Stellungnahme zugänglich zu machen; ihre fehlende rechtzeitige Übersendung kann die Anhörung des Betroffenen beeinträchtigen (§ 37 Abs.2 FamFG, § 275 FamFG).
Entscheidungsgründe
Aufhebung mangelhafter Betreuungs- und Einwilligungsanordnungen wegen Verfahrens- und Sachaufklärungsmängeln • Eine Betreuung kann nicht angeordnet werden, wenn wirksame Vorsorgevollmachten vorliegen, es sei denn, konkrete Anhaltspunkte erschüttern deren Wirksamkeit oder der Bevollmächtigte ist ungeeignet (§ 1896 Abs.2 BGB). • Das Beschwerdegericht darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs.3 Satz2 FamFG nicht absehen, wenn es sich auf nachträglich in das Verfahren gelangte Tatsachen stützt oder Verfahrensmängel der ersten Instanz zu beseitigen hat. • Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 Abs.1 BGB) sind konkrete Gefahren für das Vermögen durch aktives Tun des Betroffenen festzustellen; bloße Geschäftsunfähigkeit reicht nicht aus. • Sachverständigengutachten sind den Beteiligten zur Stellungnahme zugänglich zu machen; ihre fehlende rechtzeitige Übersendung kann die Anhörung des Betroffenen beeinträchtigen (§ 37 Abs.2 FamFG, § 275 FamFG). Die Betroffene wandte sich gegen die Bestellung einer Berufsbetreuerin für die Vermögenssorge und gegen einen Einwilligungsvorbehalt. Das Amtsgericht bestellte eine Berufsbetreuerin und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten an; maßgeblich waren vorgelegte Vollmachten zugunsten des Sohnes und der Tochter sowie ein Sachverständigengutachten. Das Landgericht hob die Kontrolle der Vorsorgevollmachten durch den Betreuer auf, wies die restliche Beschwerde jedoch zurück. Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte insbesondere Verfahrensfehler und unzureichende Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und Eignung des Bevollmächtigten. Der Senat prüfte die Rechtmäßigkeit der Betreuung, die Wirksamkeit der Vorsorgevollmachten und die Voraussetzungen für den Einwilligungsvorbehalt. • Verfahrensmangel: Das Landgericht durfte nicht auf eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen verzichten (§ 68 Abs.3 S.2 FamFG), weil es sich bei seiner Entscheidung auf nachträglich vorgelegte medizinische Unterlagen und die Stellungnahme des Verfahrenspflegers stützte und die erstinstanzliche Anhörung zudem mangelhaft war. • Unzureichende Aktenlage: Das Amtsgericht übergab das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig der Betroffenen; nach § 37 Abs.2 FamFG ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, das Gutachten ist ihr grundsätzlich persönlich zugänglich zu machen (§ 275 FamFG). • Erforderlichkeit der Betreuung: Nach § 1896 Abs.2 BGB ist eine Betreuung nur erforderlich, wenn Angelegenheiten nicht ebenso gut durch Vollmacht geregelt werden können; eine vorliegende Vollmacht ist solange wirksam zu vermuten, bis ihre Unwirksamkeit feststeht. • Beweis- und Aufklärungspflicht: Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die Betroffene bei Errichtung der Vollmachten geschäftsunfähig war; ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Wirksamkeit der Vollmachten zu erschüttern. • Eignung des Bevollmächtigten: Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn ungeeignet oder nicht redlich handeln würde; bloße familiäre Streitigkeiten rechtfertigen keine Betreuung. • Einwilligungsvorbehalt: Für einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs.1 BGB müssen konkrete Gefahren für das Vermögen durch aktives Tun des Betroffenen festgestellt werden; alleinige Feststellung von Geschäftsunfähigkeit genügt nicht. • Mangels hinreichender Tatsachenfeststellung war das Verfahren noch nicht entscheidungsreif; deshalb konnte der Senat nicht selbst entscheiden und verwies zurück (§ 74 Abs.6 FamFG). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen erfolgreich gemacht: Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Grund hierfür sind erhebliche Verfahrensmängel, insbesondere das unzureichende Vorgehen bei der Anhörung der Betroffenen und die fehlende rechtzeitige Übersendung des Sachverständigengutachtens, sowie unzureichende tatsächliche Feststellungen zur Wirksamkeit der vorgelegten Vollmachten und zur Eignung des Bevollmächtigten. Das Landgericht muss nun die Beteiligte erneut anhören, die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen vollständig berücksichtigen und klären, ob die Vollmachten wirksam sind und ob konkrete Vermögensgefahren oder Ungeeignetheit des Bevollmächtigten die Anordnung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts rechtfertigen. Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Landgericht ebenfalls neu zu entscheiden.