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Leitsatz

XII ZB 504/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060520BXIIZB504
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060520BXIIZB504.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 504/19 vom 6. Mai 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278; BGB § 1896 Abs. 1a Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem Be- treuungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem – nun- mehr von ihm bestellten – Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - FamRZ 2018, 705). BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 504/19 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. September 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die für sie eingerichtete Betreuung. Das Amtsgericht hat für die Betroffene, die an einer paranoiden Schizo- phrenie leidet, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und ihrer Anhörung eine Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermö- gensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangele- genheiten eingerichtet. Ferner hat es angeordnet, dass die Betroffene zur Wirk- samkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Auf die Beschwerde 1 2 - 3 - der Betroffenen hat das Landgericht ihr erstmals einen Verfahrenspfleger be- stellt und eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt. Sodann hat es den angefochtenen Beschluss ohne erneute Anhörung der Be- troffenen dahin abgeändert, dass die Betreuerbestellung ausschließlich den Aufgabenkreis Gesundheitssorge umfasst. Hiergegen wendet sich die Betroffe- ne mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, nach dem gesamten Akteninhalt be- stünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Betroffene an einer bereits langjährig bekannten paranoiden Schizophrenie leide. Dabei sei es zuletzt An- fang 2019 unter fehlender Medikamenteneinnahme zu einer psychotischen Exazerbation der Erkrankung gekommen, die eine vorübergehende geschlos- sene Unterbringung der Betroffenen in einer psychiatrischen Klinik erfordert habe. Es sei indes lediglich ein Betreuungsbedarf für den Aufgabenkreis Ge- sundheitssorge zu erkennen, nicht dagegen für die vom Amtsgericht ange- nommenen weiteren Bereiche. Dass der Zustand der Betroffenen wesentlich von demjenigen Anfang 2019 abweiche, ergebe sich nicht nur aus den Stel- lungnahmen des Verfahrenspflegers, sondern auch aus den aktuellen Feststel- lungen des Sachverständigen. 3 4 5 - 4 - Es lasse sich lediglich für den Bereich der Gesundheitssorge verlässlich feststellen, dass die Betroffene nicht dazu in der Lage sei, einen freien Willen zu bilden. Insoweit sei die Betroffene offenkundig außerstande, die Schwere ihrer Erkrankung und die damit einhergehenden Folgen und Risiken realistisch einzuschätzen. Im Beschwerdeverfahren sei die erneute persönliche Anhörung der Be- troffenen nicht erforderlich gewesen, weil diese in erster Instanz erfolgt sei und von einer neuerlichen Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. 2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung schon in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht stand. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Landge- richt die Betroffene hätte erneut anhören müssen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 Fa- mFG dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten An- hörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den per- sönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung dagegen eine neue Tatsachen- grundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen. Zudem kann im Be- schwerdeverfahren nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlun- gen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwin- gende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwer- degericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 Fa- 6 7 8 9 - 5 - mFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 11 mwN). b) Vorliegend hätte das Landgericht die Betroffene erneut anhören müs- sen, weil die Anhörung durch das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. Denn es hat der Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt und dement- sprechend die Betroffene ohne Verfahrenspfleger angehört. aa) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffe- nen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll – wenn es im Hinblick auf die ein- zurichtende Betreuung erforderlich ist – nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und im Verfahren begleitet werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlun- gen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die recht- zeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhö- rungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteili- gung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Be- troffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - FamRZ 2018, 705 Rn. 7 mwN). bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Bestellung eines Ver- fahrenspflegers in der Regel erforderlich, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt, wobei es hierfür genügt, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebens- gestaltung des Betroffenen umfasst (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 10 11 12 - 6 - - XII ZB 249/19 - FamRZ 2020, 538 Rn. 7 mwN). Ebenso ist die Bestellung ei- nes Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich, wenn die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für das gesamte Vermögen in Betracht kommt (Senats- beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12 mwN). cc) Gemessen hieran hätte das Amtsgericht der Betroffenen einen Ver- fahrenspfleger bestellen und ihm Gelegenheit geben müssen, an der Anhörung der Betroffenen teilzunehmen. In ihrer Anregung, eine Betreuung für die Betroffene einzurichten, hatte die psychiatrische Klinik bereits die Einrichtung einer umfassenden gesetzlichen Betreuung vorgeschlagen. Aus dem Sachverständigengutachten vom 25. Februar 2019 ergibt sich zudem die Empfehlung des Gutachters, aus ner- venärztlicher Sicht für die Betroffene einen Einwilligungsvorbehalt für den Auf- gabenkreis Gesundheitssorge und finanzielle Angelegenheiten einzurichten. Deshalb war das Amtsgericht vor der von ihm vorgenommenen Anhörung am 14. Mai 2019 gehalten, der Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Soweit das Amtsgericht die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers mit dem „offensichtlich(en)“ Betreuungsbedarf begründet hat, ist dies als Be- gründung i.S.v. § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG schon im Ansatz nicht geeignet. Weil damit die Anhörung durch das Amtsgericht ohne Teilnahmemög- lichkeit des hier zu bestellenden Verfahrenspflegers und demgemäß verfah- rensfehlerhaft erfolgt war, musste das Landgericht, das der Betroffenen auf der Grundlage der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht einen Verfahrenspfleger bestellt hat, ihre Anhörung erneut durchführen. 3. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil das Landgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben wird. Deshalb ist der 13 14 15 16 - 7 - angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zu- rückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde beruht die Entschei- dung des Landgerichts nicht auf einer möglichen Widersprüchlichkeit des Sach- verständigengutachtens. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Be- troffene durchgehend keine Krankheitseinsicht hat. Ohne Krankheitseinsicht ist die Betroffene indes nicht in der Lage, die für oder gegen eine Betreuung spre- chenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann daher auch keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 16 f. mwN). 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 FamFG. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.2019 - 95 XVII 6/19 R - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.09.2019 - 25 T 384/19 - 17 18 19