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Beschluss

4 T 339/23; 4 T 340/23; 4 T 341/23; 4 T 36/24; 4 T 77/24

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2024:0503.4T339.23.4T340.23.00
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Leitsätze

- Betreuerbestellung trotz unbekannten Aufenthalts des Betroffenen

- konkreter Betreuungsbedarf bei dauerhafter Abwesenheit des Betroffenen und Anforderungen an die Aufklärung zur Betreuungsbedürftigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 20.11.2023 wird als unzulässig verworfen.

Im Übrigen werden sämtliche Beschwerden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Betreuerbestellung trotz unbekannten Aufenthalts des Betroffenen - konkreter Betreuungsbedarf bei dauerhafter Abwesenheit des Betroffenen und Anforderungen an die Aufklärung zur Betreuungsbedürftigkeit Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 20.11.2023 wird als unzulässig verworfen. Im Übrigen werden sämtliche Beschwerden zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene leidet an einer kognitiven Störung, mutmaßlich im Rahmen einer dementiellen Entwicklung bei Verdacht auf eine bereits bestehende leichte Intelligenzminderung. Die Erkrankung geht mit einer deutlichen Desorganisation, kognitiven Defiziten sowie einer Einschränkung der Kritik-, Urteils- und logischen Abstraktionsfähigkeit einher. Darüber hinaus findet sich eine abhängige Persönlichkeitsstruktur. Er wurde im Januar 2018 in den Pflegegrad 2 und im September 2023 in den Pflegegrad 4 eingestuft. Der Betroffene wurde jahrelang von seinen Eltern unterstützt, mit denen er zunächst in seinem Elternhaus in C zusammenlebte. Nach dem Tod seiner Eltern übereignete er die Immobilie unter im Einzelnen ungeklärten Umständen im Jahr 2002 an seinen Cousin F und lebte zunächst weiterhin allein in dem Haus. Seit 2015 bezieht er eine Altersrente von (derzeit) ca. 1.180,00 €. Der Betroffene musste erstmalig im Dezember 2017 in einem verwahrlosten Zustand im O1 aufgenommen und behandelt werden. Diagnostiziert wurden zum damaligen Zeitpunkt ein Diabetes mellitus, ein chronisches Ulcus cruris venosum mit chronischer Insuffizienz beidseits sowie eine Hyperkalziämie (Bl. 170 f d.A. des AG). Er hatte angesichts erheblicher Unterversorgung überdies stark an Gewicht verloren. Von Februar 2018 bis Ostern 2018 hielt er sich zeitweilig in der Immobilie der Beteiligten zu 3 – die er im Jahr 2011 kennengelernt hatte – in -Straße in D auf. Am 25.04.2018 erteilte er der Beteiligten zu 3 eine notariell beurkundete Generalvollmacht unter anderem für die Wahrnehmung vermögensrechtlicher und persönlicher Angelegenheiten einschließlich Gesundheitsfürsorge und Unterbringungen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Vollmacht verwiesen (Bl. 139 ff d.A. des AG). Im Sommer 2020 musste der Betroffene auf Veranlassung des Eigentümers sein Elternhaus in C verlassen und verzog nach P. Die Beteiligte zu 3 wurde nach Erhalt der Generalvollmacht als Ansprechpartnerin der Deutschen Rentenversicherung in den Angelegenheiten des Betroffenen geführt. Sie erhielt die entsprechenden Schreiben der Rentenversicherung über dessen Rente und hatte Zugriff auf die monatlich fließenden Rentenbeträge in Höhe von 1.141,13 € (seit Juli 2022; zuvor: 1.085,18 € monatlich). Nach Angaben der Beteiligten zu 3 nahm sie mit den ihrerseits vereinnahmten Rentenbeträgen des Betroffenen unter anderem die Zahlung seiner Mietzinsverpflichtungen in P vor; tatsächlich wurde seit dem Jahr 2021 keine Miete mehr an den Vermieter der Wohnung in P entrichtet. Dieser sprach am 29.04.2022 eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus. Im Juli 2023 drohte schließlich die zwangsweise Räumung der Wohnung. Mit Datum vom 01.06.2023 verzog der Betroffene daher zu der Beteiligten zu 3 in die -Straße. Sie wurde auch als die in die Pflegeversicherung eingetragene Pflegeperson des Betroffenen geführt. Das Pflegegeld wurde entsprechend ausgezahlt. Die Beteiligte zu 3 beantragte schließlich telefonisch im Jahr 2023 bei der Pflegeversicherung des Betroffenen - unter Vorspiegelung eines extrem aufwendigen Pflegezustandes des Betroffenen, der sich mit ihren sonstigen Schilderungen seiner Gesundheit in keiner Weise in Einklang bringen lässt - dessen Einstufung in den Pflegegrad 4. In dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Pflegekasse wurden u.a. – ungeprüft – 56 Pflegestunden durch die pflegende Beteiligte zu 3 an 7 Tagen in der Woche aufgenommen. Den Angaben der Beteiligten zu 3 entsprechend findet sich in dem Gutachten die nachfolgende Bewertung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten des Betroffenen: „Örtliche, zeitliche Orientierung, Erinnerung an wesentliche Ereignisse, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch – sämtlich „in geringem Maße vorhanden“. Die Körperpflege, das An- und Auskleiden sowie die Benutzung einer Toilette erfolge „überwiegend unselbständig“, das heißt mit Hilfe der angegebenen Pflegeperson“, der Beteiligten zu 3. Die antragsgemäße Einstufung aufgrund telefonischer Angaben erfolgte sodann für die Monate ab September 2023 (Bl. 292 ff der eAkte). Eine diesbezügliche neuerliche tatsächliche Begutachtung des Betroffenen war bis dato nicht möglich. Am 26.09.2023 erhob die Staatsanwaltschaft Bonn vor dem Amtsgericht Waldbröl Anklage gegen den Betroffenen wegen Bedrohung und Beleidigung im Zusammenhang mit von diesem unterzeichneten, an Behördenvertreter gerichteten Schreiben (U). Zu einem Hauptverhandlungstermin kam es bislang nicht. Vor dem Verwaltungsgericht Köln ist darüber hinaus ein Verfahren des Betroffenen gegen die Gemeinde P anhängig (W). Gegenstand des Verfahrens ist eine Duldungsverfügung der Gemeinde vom 11.11.2022 gegen den Betroffenen im Rahmen der Wohnungsaufsicht nach dem Wohnraumstärkungsgesetz NRW. Die Beteiligte zu 3, die die Klageschrift für den Betroffenen verfasst hat, vermutet hinter der Duldungsverfügung, dass sich die Gemeinde habe „instrumentalisieren“ lassen, um die „Interessen der Hauseigentümer zu unterstützen (Auszug des Mieters oder Wohnungssanierung, damit sich der Mieter danach den Mietzins nicht mehr leisten kann)“. Am 20.10.2023 stellte die Beteiligte zu 3 den Betroffenen im Krankenhaus O wegen bestehender „Weglauftendenzen“ vor. Das durchgeführte CT ergab organische Hirnveränderungen. Diagnostisch war eine akute Belastungsreaktion des Betroffenen festzustellen. Die Beteiligte zu 3 erklärte den behandelnden Ärzten gegenüber, dass sie „eine angeborene Intelligenzminderung“ bei dem Betroffenen vermute, da er unter anderem sein Elternhaus „verschenkt“ habe. Er uriniere oder mache Stuhl im Garten oder vor dem Haus und laufe auch immer wieder weg, so dass er in aufwendigen Aktionen gesucht werden müsse. Der Betroffene selbst berichtete, dass ihn die Beteiligte zu 3 „rausgeschmissen“ habe und er daher im Wald habe schlafen müssen (Bl. 519 ff der eAkte). Nachdem sich die Nachbarn der -Straße im Oktober 2023 mit dem Hinweis an die zuständigen Behörden gewandt hatten, dass die Beteiligte zu 3 den Betroffenen in die Garage sperre oder er über Stunden vor der Garage sitze, überprüfte das Ordnungsamt am 30.10.2023 die dortige Wohnsituation. Die Garage, in der sich der Betroffene zusammen mit mehreren Hunden befand, wurde geschlossen vorgefunden. Der Betroffene vermochte die Garage nicht von innen zu öffnen und auf Veranlassung der Mitarbeiter des Ordnungsamtes öffnete die Beteiligte zu 3 schließlich von außen mit einem Schlüssel die Garage. Der Betroffene saß zusammen mit zwei Hunden in der Garage auf einem mit Urin getränkten Teppich. In der Garage fand sich darüber hinaus menschlicher Kot. Der in einem verwahrlosten Allgemeinzustand mit verdreckter Kleidung angetroffene Betroffene wies ein blaues Auge und eine Kopfwunde auf, die ihm nach seinen ersten und noch unbeeinflussten Angaben in einem Streit mit der Beteiligten zu 3 beigebracht worden war. Letztere mischte sich immer wieder aktiv in die Befragung des Betroffenen durch die Mitarbeiterin des sozialpsychiatrischen Dienstes mit den Worten ein: „Sag den Leuten, dass der Hund mich anfällt. Sag den Leuten, dass ich versucht habe, die Behörden um Hilfe zu bitten“. Der Betroffene wurde noch am selben Tage zur Behandlung ins O 1 nach O und die beiden in der Garage eingeschlossenen Hunde mit blutenden und eiternden Wunden in ein Tierheim verbracht. Auf Veranlassung der dortigen Ordnungsbehörde wurde der Betroffene mit Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.10.2023 (Aktenzeichen V) im Wege der einstweiligen Anordnung wegen akuter Eigengefährdung bis zum 10.12.2023 geschützt-geschlossen nach den Regelungen des PsychKG untergebracht (Bl. 26 ff d.A. des AG Euskirchen V). Die zuständige Amtsrichterin hörte ihn am 31.10.2023 in der Klinik im Beisein des Beteiligten zu 2 hierzu persönlich an. Hierbei bagatellisierte der Betroffene die Auffindesituation und gab an, nicht in der Garage eingesperrt gewesen zu sein und auch keine Auseinandersetzung mit der Beteiligten zu 3 gehabt zu haben. Er schlafe lediglich manchmal bei seinen Hunden in der Garage. Die Beteiligte zu 3 informiere ihn darüber, „was er sagen“ solle. Der Beteiligte zu 2 sowie das Gesundheitsamt O regten beim Amtsgericht angesichts der konkreten Wohnverhältnisse die Einrichtung einer Kontrollbetreuung an. Das Amtsgericht leitete daher ein Betreuungsverfahren ein und beauftragte die Betreuungsbehörde mit der Berichterstattung. In ihrem Schreiben vom 02.11.2023 (Bl. 66 ff. d.A. des AG) führte die zuständige Sachbearbeiterin aus, dass der Betroffene ihr gegenüber die Verwahrlosung, die Verletzungen, den Gestank sowie die insgesamt desolate Situation in der Garage in Abrede gestellt habe. Er sei nur zufällig in der Garage gewesen und dann sei die Türe zugefallen. Die Beteiligte zu 3 versorge ihn, er habe in ihrem Haus ein Zimmer und sie verfüge auch über seine EC-Karte. Monatlich erhalte er von ihr ein Taschengeld von 120,00 €. Die Betreuungsbehörde empfahl die Einrichtung einer umfassenden Betreuung – einschließlich der Befugnis zum Widerruf der Generalvollmacht. Mit Beschluss vom 02.11.2023 (V) hat das Amtsgericht Euskirchen der am 31.10.2023 gegen den Unterbringungsbeschluss eingelegten Beschwerde der Beteiligten zu 3 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem der Betroffene alsdann am 23.11.2023 aus der Unterbringung entlassen worden war, hob die Kammer den Beschluss mit Datum vom selben Tage auf (X). Am 03.11.2023 hörte die zuständige Betreuungsrichterin den Betroffenen im Beisein der Beteiligten zu 1 und zu 2 in der Klinik zur Frage der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung persönlich an. Auch in diesem Zusammenhang bagatellisierte er die vorausgegangenen Ereignisse. Es könne „nicht sein“, dass er länger in der Garage gewesen sei, die Türe dort sei „zugefallen“, der dort vorgefundene Kot müsse von „den Hunden“ gewesen sein und er könne sich „nicht vorstellen“, dass sich die Hunde in einem bedenklichen Zustand befunden hätten. Daraufhin beauftragte das Amtsgericht am 07.11.2023 die Sachverständige Frau E mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung. Die Sachverständige bestätigte mit Datum vom 10.11.2023 unter anderem nach eigener Exploration des Betroffenen die eingangs genannte Diagnose einer leichten Intelligenzminderung bei mutmaßlich dementieller Entwicklung. Der Betroffene weise – neben der deutlichen Desorganisation und der erheblichen Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit – eine abhängige Persönlichkeitsstruktur auf. In einer Gesamtschau sei er weder dazu in der Lage, die Ausübung der erteilten Vollmacht zu überwachen noch vermöge er seinen Willen frei zu bilden. Ihm fehle insgesamt ein hinreichend realitätsadäquater Überblick über die entscheidungserheblichen Belange. Er könne sich nicht gegenüber Dritten abgrenzen. Aus dem Kritikverlust, der vorliegend labilen Affektivität sowie seines eingeschränkten kognitiven Verständnisses folge eine vermehrte Suggestibilität und eine abnorme Fremdbeeinflussbarkeit. Die Sachverständige empfahl daher die Einrichtung einer umfassenden Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis Überwachung der Ausübung der erteilten Vollmacht und Widerruf der Vollmacht (Bl. 96 ff d.A. des AG). Sie hielt darüber hinaus aus ärztlicher Sicht die Notwendigkeit für eine betreuungsrechtliche Unterbringung mit tagesstrukturierenden Maßnahmen für zwingend. Das Gutachten wurde dem Betroffenen auf Veranlassung des Amtsgerichts am 13.11.2023 persönlich ausgehändigt. Mit Datum vom 14.11.2023 stellte die Beteiligte zu 3 beim Amtsgericht „im Namen von Herrn I“ den Antrag auf Einholung eines Gegengutachtens (Bl. 207 d.A. des AG). Am 15.11.2023 hörte die zuständige Betreuungsrichterin den Betroffenen im Beisein des Beteiligten zu 2 in der Klinik zur Erforderlichkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens persönlich an (Bl. 306 ff d.A. des AG). Der Betroffene bagatellisierte die Ereignisse und gab an, dass es ihm und seinen Hunden bei der Beteiligten zu 3 gut gegangen sei und sie sich weiterhin um ihn kümmern solle. Mit nunmehr angefochtenem Beschluss vom 15.11.2023 bestellte das Amtsgericht daraufhin den Beteiligten zu 1 zum gesetzlichen Betreuer des Betroffenen mit den folgenden Aufgabenbereichen: Überwachung und Widerruf der erteilten Vollmacht, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Heimplatz,- Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Postangelegenheiten. Als Überprüfungszeitpunkt wurde der 15.11.2025 festgesetzt (Bl. 263 ff d.A. des AG). Nachdem der Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht noch am selben Tage die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge beantragt hatte, beauftragte die zuständige Amtsrichterin die Sachverständige E mit der ergänzenden Stellungnahme zur Frage der Erforderlichkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögensangelegenheiten. Mit Schreiben vom 15.11.2024 verwies Frau E auf die Ausführungen in ihrem Gutachten vom 10.11.2023 und führte weitergehend aus, dass zum Schutz des Vermögens des Betroffenen ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich Vermögenssorge angeordnet werden sollte. Anderenfalls drohe – wie bereits am 10.11.2023 dargestellt - angesichts der abhängigen Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, der mangelnden Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie der bestehenden kognitiven Defizite eine finanzielle Übervorteilung durch Dritte (Bl. 278 d.A. des AG). Die zuständige Betreuungsrichterin hat den Betroffenen zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge am 16.11.2023 im Beisein der Beteiligten zu 1 und zu 2 persönlich angehört (Bl. 309 ff d.A. des AG). Trotz eines Rentenanspruchs des Betroffenen in Höhe von monatlich etwa 1.180,00 € befand sich zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben auf dessen Konto und Sparbüchern; die Beteiligte zu 3 hatte von September 2021 bis Oktober 2023 einen Gesamtbetrag in Höhe von 26.808,00 € vom Girokonto des Betroffenen auf ihr eigenes Konto überwiesen. Eine tragfähige und nachvollziehbare Erklärung für die Überweisungen und die Verwendung des Geldes hat sie bis dato nicht abgegeben. Das Betreuungsgericht hat daraufhin mit nunmehr durch die Beteiligte zu 3 angefochtenem Beschluss vom 16.11.2024 einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet (Bl. 281 ff d.A. des AG). Am 20.11.2023 wies das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 3 vom 14.11.2023 auf Einholung eines Gegengutachtens zurück (Bl. 317 f d.A. des AG). Am 21.11.2023 widerrief der Beteiligte zu 1 die der Beteiligten zu 3 durch den Betroffenen erteilte Generalvollmacht. Mit Schreiben vom 22.11.2023 – angesichts des Duktus mutmaßlich durch die Beteiligte zu 3 aufgesetzt - wandte sich der Betroffene mit einer Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts vom 15.11.2023. Er sei nicht mit der Betreuung einverstanden und habe der Beteiligten zu 3, für deren Unredlichkeit es keine Beweise gebe, eine Generalvollmacht erteilt. Nachdem der Betroffene – wie ausgeführt – am 23.11.2023 aus dem geschützt-geschlossenen Bereich des O 1 entlassen worden war, wurde er auf Veranlassung des Beteiligten zu 1 im R 1 in R aufgenommen. In darauf folgenden, dem Beteiligten zu 1 seitens der Einrichtungsmitarbeiter berichteten Telefonaten beschwor ihn die Beteiligte zu 3 lautstark und für die Umstehenden gut hörbar, dort mit niemandem zu sprechen und sich nicht helfen zu lassen, ansonsten werde sie „sehr böse“. Im weiteren Verlauf zeigte sich der Betroffene durchaus offen und freundlich gegenüber Mitarbeitenden des Heims und anderen Bewohnern, sofern nicht die Beteiligte zu 3 thematisiert wurde oder sie ihn kontaktierte. Am 26.11.2023 holte diese den Betroffenen – ohne Kenntnis und Zustimmung des Beteiligten zu 1 – mit ihrem Auto anlässlich eines Heimausfluges ab, obgleich die Begleitperson dies zu verhindern versuchte. Daraufhin erwirkte der Beteiligte zu 1 für den Betroffenen am 27.11.2023 beim Amtsgericht Euskirchen – Familiengericht – im Wege der einstweiligen Anordnung einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Beteiligte zu 3. Demnach ist es ihr bis zum 01.09.2024 u.a. untersagt, den Betroffenen zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich ihm weniger als 20 Meter zu nähern, mit ihm – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einschließlich sozialer Netzwerke – Verbindung aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit ihm herbeizuführen (Y). Das OLG Köln wies die hiergegen durch die Beteiligte zu 3 eingelegte Beschwerde im März 2024 auf ihre Kosten zurück (Z). Nachdem der Betroffene nach dem eigenmächtigen Eingriff der Beteiligten zu 3 für einige Tage vermisst und nicht aufgefunden werden konnte, traf ihn der Beteiligte zu 1 in Begleitung des Ordnungsamtes und der Polizei am 01.12.2023 bei der Beteiligten zu 3 an. Er wurde mit seiner Zustimmung wieder in die betreute Einrichtung nach R verbracht. Noch am selben Tage händigte die Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 1 auf dessen Veranlassung die Generalvollmacht im Original aus. Am 30.11.2023 legte die seitens des Betroffenen und der Beteiligten zu 3 unterdessen konsultierte Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.11.2023 ein. Eine Begründung der Beschwerde wurde bis dato nicht eingereicht. Der Betroffene war am 28.11.2023 durch die Beteiligte zu 3 in das Büro der Verfahrensbevollmächtigten verbracht worden, wo er eine Vertretungsvollmacht unterzeichnete. Am 10.12.2023 wandte sich Herr H – Pfarrer aus Österreich und mit der Beteiligten zu 3 seit Jahren bekannt – an die Staatsanwaltschaft Bonn, erstattete Strafanzeige „wegen aller in Betracht kommenden Straftaten“ im Hinblick auf die Behandlung des Betroffenen durch die professionell Beteiligten. Der Betroffene lebe „in einer sauberen, gemütlichen und geheizten Wohnung bei der ihn gut versorgenden“ Beteiligten zu 3 und werde nunmehr aus nicht nachvollziehbaren Erwägungen unter Druck gesetzt und eingeschüchtert. Bei Herrn H handelt es sich nach Angaben der Beteiligten zu 3 um ihren ehemaligen Verlobten. Mit Schreiben vom 15.12.2023 (Bl. 604 ff d.A. des AG) legte die Beteiligte zu 3 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15.11.2023, 16.11.2023 und 20.11.2023 Beschwerde ein. Sie begründete die Beschwerde damit, dass die Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet worden sei, obgleich ein Betreuungsbedarf nicht bestehe und er von ihr gut versorgt worden sei. In der Sache zeigt sich die Beteiligte zu 3 bis heute auf mehreren hundert Seiten Eingaben davon überzeugt, dass „alles, was I und seinen zwei Schäferhunden seit dem 30.10.2023 angetan wird, nur dazu dient, die verhasste Beschwerdeführerin endlich zum Kapitulieren zu zwingen. Sie soll an den örtlichen Baulöwen N ihre Grundstücke verkaufen und verschwinden“ (so exemplarisch Bl. 222 der eAkte). Sie selbst – so die Beteiligte zu 3 – werde auch von den Beteiligten zu 1 und zu 2 „gehasst, kriminalisiert und als Verbrecherin behandelt“. Überdies habe sich „nachweislich Frau M, Leiterin des Gesundheitsamtes O (…) die ungeheuerliche Auffindungssituation von I und seinen zwei Schäferhunden am 30.10.2023 einfallen lassen“. Sie habe als Psychiaterin jahrelang „geübt“, wie man „psychisch gesunde Menschen nach PsychKG rechtlich legal zwangseinweisen“ lassen könne und habe sich insoweit ein „Team treuer Vertrauter“ für ihre Machenschaften aufgebaut. Am 18.12.2023 half das Amtsgericht Euskirchen – Betreuungsgericht – den Beschwerden der Beteiligten zu 3 vom 15.12.2023 gegen die Beschlüsse vom 15.11.2023, 16.11.2023 und 20.11.2023 nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor (Bl. 626 ff d.A. des AG). Mit Beschluss vom 20.12.2023 half das Amtsgericht schließlich der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 15.11.2023 nicht ab (Bl. 692 d.A. des AG). Die Kammer bestimmte am 21.12.2023 zunächst einen Termin zur Anhörung der Beteiligten zu 3 auf den 10.01.2023. Am 24.12.2023 verließ der Betroffene die betreute Einrichtung in R unter ungeklärten Umständen. Sein Aufenthaltsort ist bis dato unbekannt. Der chronisch Erkrankte verschwand ohne seinen Personalausweis, ohne seine Krankenversicherungskarte und ohne Medikamente. Der Beteiligte zu 1 erstattete eine Vermisstenanzeige. Die Polizei durchsuchte die Immobilie der Beteiligten zu 3 in -Straße, wo der Betroffene jedoch nicht aufgefunden werden konnte. Die Beteiligte zu 3 teilte dem Beteiligten zu 1 in einer E-Mail vom 27.12.2023 mit, dass sie wisse, dass der Betroffene „bei alten Freunden sei“. Eigentlich wollten „H und G zusammen in Österreich die Feiertage verbringen und auch leben“ (E-Mail der Beteiligten zu 3 vom 27.12.2023, Bl. 186 ff der eAkte). Im Januar 2024 erhob der Beteiligte zu 1 für den Betroffenen vor dem Amtsgericht Euskirchen eine Auskunftsklage (Stufenklage) gegen die Beteiligte zu 3 über die Verwendung der Bargeldabhebungen in der Zeit von Januar 2023 bis November 2023. Am 10.01.2024 wurde die Beteiligte zu 3 durch die Kammer im Beisein der Beteiligten zu 1 und 2 persönlich angehört (Bl. 318 ff der eAkte). Sie betonte dort, dass sich der Betroffene am 30.10.2023 lediglich zur Pflege seiner Hunde in der Garage aufgehalten habe. Er bewohne ansonsten ein Zimmer mit einer gesonderten Küche in ihrer Immobilie. Es hätten sich überdies weder Fäkalien noch sonstiger Unrat in der Garage befunden und das Garagentor ließe sich auch von innen mit einem kleinen Hebel öffnen. Der Betroffene habe tatsächlich auch kein blaues Auge und keine Kopfwunde gehabt. Hinter diesen „Falschbehauptungen“ verberge sich „ein Komplott der handelnden Personen im Kreis B“ – hier an einer der ersten Stellen auch der Frau M – dem sie ausgeliefert sei. In Wirklichkeit nämlich gehe es allein um ihre Immobilie in -Straße. Die Überweisungen vom Konto des Betroffenen auf ihr eigenes Konto habe sie getätigt, da sie den Betroffenen zwischen 2019 und 2023 aufgrund der räumlichen Entfernung praktisch nicht gesehen habe. Es sei daher einfacher gewesen, seine Einnahmen direkt auf ihr Konto zu überweisen und von dort seine Versorgung (Pflegedienst, Begleichung von Rechnungen etc.) und die Mietzinszahlungen zu organisieren. Derzeit halte sich der Betroffene bei einer Familie S in C auf, die früher in seinem Elternhaus gelebt habe. Nach konkreten Nachfragen der Kammer gab die Beteiligte zu 3 an, dass diese Familie nun „im Sauerland oder im Westerwald“ lebe. Mit dem Betroffenen telefoniere sie indes „nahezu täglich“. Eine Telefonnummer könne sie den am Verfahren Beteiligten gleichwohl nicht mitteilen, zumal sie sich „nicht erinnern“, könne, ob „die Telefonnummer noch auf ihrem Handy“ sei. Ihr Handy trug die Beteiligte zu 3 im Anhörungstermin bei sich. Eine Nachschau ihrerseits erfolgte - trotz der Versuche der Kammer sowie der Beteiligten zu 1 und zu 2, den Aufenthaltsort des verschwundenen Betroffenen zu erfahren – nicht. Stattdessen verdichteten sich im Laufe der Anhörung und bei zunehmender Konkretisierung und Dringlichkeit, den Verbleib des Betroffenen in dessen Interesse aufzuklären, die offenkundig taktisch vorgeschobenen angeblichen Erinnerungslücken der Beteiligten zu 3. Polizeilich war bis zu diesem Zeitpunkt sowohl in -Straße als auch an einer weiteren Anschrift der Beteiligten zu 3 in Q sowie in C vergeblich nach dem Betroffenen gesucht worden. Per Email vom 17.01.2024 wandte sich die Beteiligte zu 3 an den Bundesverband für Berufsbetreuer und bat dringend um Hilfe, da der Beteiligte zu 1 als Mitglied des Berufsverbandes „ganz genau“ wisse, dass „Herr I ein gesunder Mann“ sei. Dennoch tue er „ihm das alles an“. Der Betroffene sei „ausdrücklich damit einverstanden, dass ich Ihnen diverse Unterlagen zur Verfügung stelle. Er will Hilfe und Gerechtigkeit“ (Bl. 596 ff der eAkte). Am 15.02.2024 leitete die Staatsanwaltschaft Bonn ein Ermittlungsverfahren gegen die Beteiligte zu 3 wegen einer möglichen Freiheitsberaubung zu Lasten des Betroffenen ein (J). Es laufen weitergehende Ermittlungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz sowie Untreue durch die Beteiligte zu 3 (DD). Mit Beschluss vom 16.02.2024 hat das Amtsgericht Euskirchen den Widerruf der Vollmacht durch den Beteiligten zu 1 betreuungsgerichtlich genehmigt (Bl. 1930 ff der eAkte). Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer Beschwerde vom 26.02.2024, mit der sie geltend macht, dem Betroffenen zu keinem Zeitpunkt etwaige persönliche oder vermögensrechtliche Verletzungen zugefügt zu haben. Sie habe die Vollmacht nie missbraucht oder überhaupt ohne Mitwirkung des Betroffenen gebraucht. Denn dieser sei seit Erstellung der Generalvollmacht „nachweislich nie krank“ gewesen, sondern habe „seine Angelegenheiten selbst geregelt“. Lediglich Frau M habe „aus niederen Beweggründen seit Ende Februar 2023 mehrfach versucht, zunächst Frau T nach PsychKG zwangseinweisen zu lassen“. Zwei „psychisch gesunde Menschen wie I und T“ ließen sich „ihr Leben“ aber nicht durch eine Amtsärztin nehmen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 01.03.2024 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Ebenfalls im Februar 2024 wandte sich die Beteiligte zu 3 als vormals Bevollmächtigte des Betroffenen telefonisch an seine Pflegekasse und beantragte eine Umstellung der Pflegeleistungen. Sie versuchte auf diese Weise, die Auszahlung des Pflegegeldes an sich zu organisieren. Auf den Widerruf der Vollmacht wies sie die Pflegekasse zu keinem Zeitpunkt hin. Sie schrieb darüber hinaus am 04.03.2024 in Kenntnis des Widerrufs ebenfalls als „Bevollmächtigte“ des Betroffenen an das VG Aachen und beantragte die Wiederaufnahme des dortigen Verfahrens, das der Beteiligte zu 1 zuvor durch Antragsrücknahme für den Betroffenen erledigt hatte (BB). Sie verwies insoweit auf die ihrem Schreiben in Kopie beigefügte Generalvollmacht vom 25.04.2018. Am 06.03.2024 fand im Hause der Beteiligten zu 3 aufgrund der laufenden Ermittlungsverfahren eine strafprozessuale Durchsuchung durch die Polizei in O statt. Anlässlich dessen wurden eine Vielzahl verwahrloster, abgemagerter und erkrankter Katzen sowie drei Hunde vorgefunden. Einige der Tiere waren in einem mit Möbelstücken extrem zugestellten Raum eingesperrt, in dem es stark nach Katzenurin roch. In einem weiteren ca. 8 qm großen und dunklen Raum ohne Tageslicht oder künstliche Lichtquellen wurden etwa 10 weitere Katzen vorgefunden. Die Raumtemperatur in dem abgeschlossenen Raum betrug ca. 30 Grad, es roch nach Katzenkot, Urin und abgestandenem Katzenfutter. Sonstiges Katzenfutter war in der Immobilie nicht vorhanden. 15 Katzen und drei Hunde wurden in ein Tierheim verbracht. Die Polizeibeamten beschlagnahmten darüber hinaus das Handy der Beteiligten zu 3 zur Auswertung. Ihnen gegenüber deutete sie an, dass Herr H dem Betroffenen dazu verholfen habe, zunächst nach Österreich und schließlich nach Bulgarien zu gelangen, wo er sich nunmehr freiwillig und selbstbestimmt aufhalte. Sie wisse nicht genau wo er konkret sei, telefoniere indes einmal wöchentlich mit ihm und es gehe ihm gut. Die Kammer wurde am 18.03.2024 über die vorgenannten Durchsuchungsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Sie hat daraufhin mit Beschluss vom 19.03.2024 einen Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den 10.04.2024 im Landgericht anberaumt und diesen über die Folgen seines unentschuldigten Ausbleibens nach § 34 Abs. 3 FamFG belehrt. Die Ladung wurde den Beteiligten zu 1 und zu 2 (am 19.03.2024), der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen per beA/EB am 19.03.2024 sowie der Beteiligten zu 3 per Zustellungsurkunde am 21.03.2024 zugestellt. Die Ladung war darüber hinaus - mangels weiterer Erkenntnisse über den konkreten Aufenthaltsort des Betroffenen - gerichtet an ihn unter seiner vormaligen Anschrift in -Straße „zu Händen“ der Beteiligten zu 3. Der Postzusteller legte die Post nicht in den Briefkasten in -Straße, sondern leitete sie unmittelbar an den Beteiligten zu 1 weiter. Dieser begab sich am 26.03.2024 in Polizeibegleitung zur Immobilie der Beteiligten zu 3 in der -Straße, wo sie indes nicht angetroffen wurde. Die Polizei versuchte in der 13. KW noch zweimal, die gerichtliche Ladung an die Beteiligte zu 3 persönlich auszuhändigen, traf sie jedoch nicht an. Am 02.04.2024 legte der Bezirksdienst der Polizei D die gerichtliche Ladung für den Betroffenen in den Briefkasten der Beteiligten zu 3 in -Straße in D ein (Bl. 1975 der eAkte). Das Amtsgericht nahm mit Beschluss vom selben Tage auf Antrag des Beteiligten zu 1 die "Vertretung gegenüber Verwaltungsgerichten" klarstellend als Aufgabenbereich im Rahmen der bestehenden Betreuung für den Betroffenen mit auf. Am 08.04.2024 wertete die Polizei in D die Handydaten des beschlagnahmten Handys der Beteiligten zu 3 aus. Demnach hielt die Beteiligte zu 3 in der Zeit von Oktober 2023 bis zum 20.12.2023 regen Kontakt per Email/SMS/Telefon mit Herrn H; inhaltlich erfasste die Kommunikation das Betreuungs- und Unterbringungsverfahren des Betroffenen. Sie endete mit einer Email der Beteiligten zu 3 an Herrn H vom 20.12.2023 mit dem Wortlaut „Danke für alles“. In der Folge gab es auf dem beschlagnahmten Handy keinen Kontakt mehr zwischen Herrn H und der Beteiligten zu 3. Stattdessen fanden nun zwischen dem 26.12.2023 und dem 21.02.2024 regelmäßige Telefonate zwischen der Beteiligten zu 3 und einer bulgarischen Telefonnummer statt. Der Betroffene ist für die Kammer und die beteiligten Behörden weiterhin nicht auffindbar. Sein Zimmer in R wurde daher zwischenzeitlich geräumt, der Heimplatz anderweitig vergeben. Seine Rentenzahlungen laufen auf ein Konto, das der Beteiligte zu 1 ausschließlich verwaltet. Der derzeitige Guthabenstand beträgt ca. 3.700,00 €. Eine Auszahlung zu Gunsten des Betroffenen ist dem Betreuer angesichts des unbekannten Aufenthaltsortes nicht möglich. Er begleicht jedoch Verbindlichkeiten des Betroffenen, u.a. gegenüber der Justizkasse. Zu dem Anhörungstermin des Betroffenen am 10.04.2024 erschienen die Beteiligten zu 1 und zu 2 sowie die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen. Er selbst erschien ebenso wenig wie die Beteiligte zu 3. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat – ebenso wie die Beteiligten zu 1 und zu 2 – keinerlei Kenntnisse über den aktuellen Aufenthaltsort ihres Mandanten. Er sei am 28.11.2023 lediglich ein einziges Mal in Begleitung der Beteiligten zu 3 in ihrer Kanzlei erschienen und habe sie in der Folge noch einmal von einem öffentlichen Fernsprecher aus der Einrichtung in R angerufen. Seitdem bestehe zu dem Betroffenen kein Kontakt mehr. Stattdessen habe indes die über den Anhörungstermin informierte Beteiligte zu 3 in ihrer Kanzlei angerufen und angegeben, dass sie den Aufenthaltsort des Betroffenen nicht kenne. Der Beteiligte zu 1 schilderte im Rahmen der Anhörung im Einzelnen, mit welchen Aktivitäten er in sämtlichen angeordneten Aufgabenbereichen damit beschäftigt sei, die Lebensverhältnisse des Betroffenen zu verbessern. Er werde überdies zeitnah anhand des Auswertungsberichts der Polizei eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu dem Betroffenen prüfen und gegebenenfalls in die Wege leiten. Die Beteiligten zu 1 und 2 sowie die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen sprachen sich für den Erhalt der Betreuung zu seinem Schutze aus. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 10.04.2024 verwiesen (Bl.1987 ff der eAkte). Mit Schreiben vom 29.04.2024 legte die Beteiligte zu 3 beim Amtsgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.04.2024 mit der Begründung ein, dass die Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen bestehe und erweitert worden sei. Die zuständige Amtsrichterin hat der Beschwerde am 30.04.2024 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zwischenzeitlich sprach das Kreisveterinäramt Tierhalterverbote gegen den Betroffenen sowie die Beteiligte zu 3 aus und das Amtsgericht Euskirchen erweiterte die Betreuung um den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Verwaltungsgerichten. II. Die gemäß §§ 58, 59, 303 Abs. 1 und 2 FamFG statthaften Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 15.11.2023 (Betreuungseinrichtung), vom 16.11.2023 (Einwilligungsvorbehalt), vom 16.02.2024 (Genehmigung des Widerrufs der Vollmacht) sowie vom 02.04.2024 (Vertretung gegenüber Verwaltungsgerichten) sind insgesamt zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die gegen den Beschluss vom 20.11.2023 (Ablehnung eines Gegengutachtens) durch die Beteiligte zu 3 eingelegte Beschwerde ist bereits nicht statthaft. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss vom 20.11.2023 ist als unzulässig zu verwerfen, da sie sich nicht gegen eine Endentscheidung im Sinne des § 58 Absatz 1 FamFG wendet. Bei der Entscheidung zur Einholung oder Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens handelt es sich nicht um eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung. Mit ihr wird das laufende Verfahren weder ganz noch teilweise beendet. Sie kann – als Zwischenentscheidung – nach dem Rechtsmittelsystem des FamFG allenfalls gemäß § 58 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung überprüft werden. Nur ergänzend weist die Kammer daher darauf hin, dass die Sachverständige E der Kammer seit vielen Jahren aus zahlreichen Verfahren als kompetente Sachverständige bekannt ist und gegen ihre allgemeine Fachkunde ebenso wie gegen ihre Vorgehensweise im hiesigen Verfahren keine Bedenken bestehen. 2. Die Beschwerde des Betroffenen sowie der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.11.2023 (Betreuungseinrichtung) ist unbegründet. Gemäß § 1814 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen kann. Nach §§ 1814 Abs. 3, 1815 BGB darf dies indes nur für Aufgabenbereiche geschehen, in denen die Betreuung tatsächlich und rechtlich – etwa mangels einer geeigneten bevollmächtigten Person – erforderlich ist. Hierzu bedarf es der konkreten Feststellung, dass die Betreuung – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese Erforderlichkeit darf sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit ergeben, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf in der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation. Insofern genügt es, dass dieser jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2023, XII ZB 422/22; zur vergleichbaren alten Rechtslage BGH XII ZB 558/21 Tz.15; XII ZB 73/21 Tz. 7; XII ZB 61/20 Tz. 8; XII ZB 7/19 Tz. 14). Bei der Frage, ob faktische Hilfen durch Verwandte, Freunde oder soziale Dienste eine Betreuung entbehrlich machen, kommt es darauf an, ob der festgestellte Betreuungsbedarf die Vornahme rechtlicher Handlungen im Namen des Betroffenen einschließt. Sobald rechtsgeschäftliche Willenserklärungen oder Einwilligungen zu ärztlichen Heileingriffen abzugeben sind, kann nur eine Person für den Hilfebedürftigen handeln, die mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattet ist (siehe BGH XII ZB 96/15; XII ZB 352/14; XII ZB 577/13). Zudem darf nach § 1814 Abs. 2 BGB gegen den freien Willen des Betroffenen ein Betreuer nicht bestellt werden. Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne dieser Vorschrift im Kern deckungsgleich mit demjenigen des § 104 Nr. 2 BGB. Entscheidende Kriterien sind die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, entsprechend der Einsicht zu handeln. Hierzu muss der Betroffene Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen, was denknotwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Erforderlich ist zudem, dass er sich von Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen vermag. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023, XII ZB 294/22; BGH XII ZB 552/17 Tz. 6; XII ZB 177/15 Tz 12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. a) Ausweislich der – unter anderem auf einer eigenen Exploration des Betroffenen basierenden – Feststellungen der Sachverständigen E in ihrem Gutachten vom 10.11./15.11.2023 besteht bei dem Betroffenen eine leichte Intelligenzminderung bei mutmaßlich dementieller Entwicklung sowie eine abhängige Persönlichkeitsstruktur. Die Erkrankung geht mit einer deutlichen Desorganisation, einer massiven Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit, einer labilen Affektivität bei einem zugleich eingeschränkten kognitiven Verständnis einher. Es ist ihm ausweislich der nachvollziehbaren und fundierten Ausführungen der Sachverständigen, die für die Kammer auch nach eigener Prüfung überzeugend sind, in einer Gesamtschau nicht möglich, seine Belange selbständig und realitätsbezogen zu regeln. Aufgrund der intellektuellen Problematik in Kombination mit einer abnormen Fremdbeeinflussbarkeit und vermehrten Suggestibilität vermag er sich nicht gegenüber Dritten abzugrenzen. Der Betroffene kann damit weder die Ausübung der erteilten Generalvollmacht überwachen noch seine rechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich und interessengerecht regeln. Die Ausführungen der Sachverständigen fügen sich insoweit in das durch die Berichte des Beteiligten zu 1 sowie der Verfahrensbevollmächtigten übereinstimmend gezeichnete Bild des Betroffenen, welches wiederum im Kontext der Erkenntnisse um die Veranlassung seiner Unterbringung am 30.10.2023 Bestätigung findet. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass Frau E keine Fachärztin für Psychiatrie ist. In einem solchen Fall muss sie gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügen. Dies ist bei der Sachverständigen E der Fall. Sie war – was der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – in den Jahren 1993 bis 1996 in K in einer Fachklinik für Psychiatrie als Ärztin tätig und nimmt im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gutachterin seit 2010 mehrmals jährlich an dem regionalen Arbeitskreis psychiatrischer Sachverständiger teil. Regelmäßig besucht sie psychiatrische Fortbildungen, wobei die Kammer auf den Vermerk zu ihrem Gutachten (Bl. 107 d.A. des AG) ergänzend Bezug nimmt. An ihrer Fachkunde bestehen daher keine Zweifel. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht entgegen dem Begehren der Beteiligten zu 3 ein Gegengutachten nicht eingeholt hat. Nachvollziehbare Gründe, insbesondere begründete Zweifel an der Qualität des Gutachtens, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. b) Dass der Betroffene die Betreuung als solche ablehnt, steht ihrer Einrichtung nicht entgegen. So darf, wie ausgeführt, zwar nach § 1814 Abs. 2 BGB gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne dieser Vorschrift im Kern deckungsgleich mit demjenigen der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB. (vgl. BGH XII ZB 552/17 Tz. 6; XII ZB 177/15 Tz 12). Die Sachverständige ist jedoch nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betroffene zur Frage der Betreuungseinrichtung keinen freien Willen bilden kann. Er vermag die Folgen seines Handelns und seiner Situation weder zu überblicken, noch realistisch einzuschätzen und danach zu handeln. Auch die eigenen kognitiven und entscheidungsbezogenen Defizite, die Unfähigkeit der Abgrenzung oder seine desolate Versorgungssituation im Hause der Beteiligten zu 3 kann er intellektuell und angesichts seiner abhängigen Persönlichkeitsstruktur nicht erfassen. Ebenso wenig vermag er aus den vorgenannten Gründen die der Beteiligten zu 3 erteilte Generalvollmacht und deren Ausübung zu überwachen oder das Handeln der Bevollmächtigten auch nur annähernd realistisch zu beurteilen und kritisch zu hinterfragen. So bagatellisiert er ausweislich der zahlreichen aktenkundigen Berichte die Ereignisse im Oktober 2023 trotz der prekären Wohn- und Pflegeverhältnisse in -Straße (Verwahrlosung, Wunde am Kopf und blaues Auge, verschlossene Garage mit Exkrementen, kranke Tiere mit eiternden Wunden etc.) und äußert sich stets so, wie es ihm die Beteiligte zu 3 vorgibt („Sag ihnen…“). Eine dahingehende Abgrenzung ist dem Betroffenen nicht möglich. Auch die ungeklärte Verwendung seiner Rente durch die Beteiligte zu 3, die mangelnde Begleichung seiner Miete durch sie sowie die Aushändigung eines Taschengeldes von lediglich 120,00 €, veranlassen ihn nicht dazu, an der Uneigennützigkeit ihres Verhaltens zu seinem Wohl zu zweifeln oder diese jedenfalls kritisch zu prüfen. Eine Abgrenzung von Wünschen und Einflüssen Dritter ist ihm ersichtlich nicht möglich, so dass es ihm insgesamt an der für einen freien Willen erforderlichen Krankheitseinsicht fehlt. c) Die Einrichtung einer Betreuung ist vorliegend trotz der erteilten Generalvollmacht erforderlich. § 1814 Abs. 3 BGB steht dem nicht entgegen. Ein Betreuer darf hiernach nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Bevollmächtigte gleichermaßen besorgt werden können, § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB. Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Eine Betreuung kann aber gleichwohl erforderlich sein, wenn die Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jene eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn die Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an ihrer Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH, Beschluss vom 13.12.2023, XII ZB 334/22; BGH NJW-RR 2023, 145). Sofern erhebliche Zweifel an der Befähigung oder Redlichkeit der Bevollmächtigten bestehen und sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB nicht hinreichend abwenden lässt, ist eine Vollbetreuung einzurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2023, XII ZB 334/22; BGH, NJW 2014, 1733; BGH, NJW 2011, 2135). Liegen dagegen lediglich Mängel bei der Vollmachtausübung vor, die behebbar sind, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf die Bevollmächtigte positiv einzuwirken (BGH, Beschluss vom 13.12.2023, XII ZB 334/22; BGH, NJW-RR 2023, 850), insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte (BGH, Beschluss vom 29.03.2023, NJW-RR 2023, 850). Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend trotz der im Jahr 2018 erteilten Generalvollmacht eine umfassende gesetzliche Betreuung erforderlich. Der vorherigen Anordnung einer Kontrollbetreuung im Sinne des § 1820 Abs. 3 BGB bedurfte es angesichts der Gesamtumstände nicht. Der Betroffene befand sich bis zur Bestellung des Betreuers in einer äußerst problematischen und defizitären Wohn- und Versorgungssituation bei der Beteiligten zu 3, die seinen körperlichen und kognitiven Einschränkungen in keiner Form gerecht wurde. So konnte er erst durch das Einschreiten des Gesundheitsamtes am 30.10.2023 aus einer von außen verschlossenen Garage befreit werden, in der er auf einem mit Urin getränkten Teppich zusammen mit zwei verwahrlosten und verletzten Hunden hauste. Der ebenfalls verwahrloste und ungepflegte Betroffene wies eine Kopfwunde und ein blaues Auge auf, das er sich – nach seinen ursprünglichen und damit zuverlässigen Angaben – bei einer Auseinandersetzung mit der Beteiligten zu 3 zugezogen haben will. In der zugestellten und stinkenden Garage fand sich neben tierischen Exkrementen auch menschlicher Kot. Der Betroffene selbst war aufgrund seiner krankheitsbedingten Defizite nicht dazu in der Lage, das Garagentor von innen zu öffnen und bat die vor der Garage stehenden Personen um eine Öffnung des Tores. Die schließlich herbeigerufene Beteiligte zu 3, die das Tor nach Aufforderung von außen öffnete, ging unmittelbar dazu über, den Betroffenen manipulativ und suggestiv zu bestimmten – sie entlastenden – Äußerungen zu drängen („Sag den Leuten…“). Ihre schlichte Behauptung, der Betroffene könne „mittels eines Hebels die Garage von innen selbständig öffnen“, lässt sich in keiner Weise mit der vorgefundenen Situation in Einklang bringen. Im Übrigen widerspricht diese Darstellung den detaillierten Ausführungen der Sachverständigen E über die Fertigkeiten des Betroffenen ebenso wie sie sich mit den eigenen Angaben der Beteiligten zu 3 gegenüber der Pflegekasse nicht in Einklang bringen lässt. So äußerte sie sich – wie ausgeführt – anlässlich des telefonisch gestellten Höherstufungsantrags für den Pflegegrad 4 unter anderem dahingehend, dass der Betroffene nur noch in geringem Maße: - örtlich orientiert sei, - Entscheidungen im Alltagsleben treffen könne, - Aufforderungen verstehe. Er könne sich nur noch „überwiegend unselbständig“ beschäftigen und sich ebenso nur „überwiegend unselbständig“ an Veränderungen anpassen. Angesichts der demenziellen Veränderungen und psychischen Problemlagen müsse der Betroffene zu sämtlichen Alltagshandlungen umfassend angeleitet und beaufsichtigt werden (vgl. Bl. 292 ff der eAkte). Wie der offenkundig überforderte Betroffene in der von außen verschlossenen Garage angesichts dessen mit „einem kleinen Hebel“ die Garage völlig unproblematisch von innen hätte öffnen sollen, erschließt sich nicht. Die jedenfalls zeitweise Verbringung des massiv hilfsbedürftigen Betroffenen in die verdreckte Garage stellt sich bereits nach den eigenen Angaben der Beteiligten zu 3 als Pflegeperson mit angeblich 56 Stunden Pflegezeit in der Woche als vollkommen unverantwortlich dar. Auch seine finanziellen Verhältnisse wurden bislang von der Bevollmächtigten äußerst defizitär und offenkundig an deren eigenen Interessen orientiert verwaltet. Trotz eines monatlichen Rentenanspruchs von derzeit 1.180,00 € befand sich bei Übernahme der Betreuung durch den Beteiligten zu 1 kein Guthaben auf dessen Girokonto. Stattdessen hatte die Beteiligte zu 3 in der Zeit von September 2021 bis Oktober 2023 einen Gesamtbetrag von 26.808,00 € für sich vereinnahmt bzw. vom Konto des Betroffenen abgehoben oder auf ihr eigenes Konto überwiesen. Eine nachvollziehbare und tragfähige Erklärung für dieses Gebaren konnte sie bis heute nicht liefern. Soweit sie mit der Rente des Betroffenen seine Mietzinsverpflichtung unter anderem in P erfüllt haben will, entspricht auch dies nicht den Tatsachen. Seit 2021 wurde keine Miete mehr an den Vermieter entrichtet, so dass das Mietverhältnis schließlich fristlos gekündigt wurde und die zwangsweise Räumung seiner Wohnung drohte. Der Betroffene selbst erhielt nach eigenen Angaben von der Beteiligten zu 3 ein „Taschengeld von 120,00 €“. Schließlich diente auch die mit falschen Angaben (u.a. 56 Stunden Pflege in der Woche durch die Beteiligte zu 3) erzielte Höherstufung des Pflegegrades auf die Stufe 4 nach alledem ebenfalls allein den monetären Interessen der Beteiligten zu 3 und nicht denjenigen des Betroffenen. Die eigennützige Vermögensverwaltung gipfelte im Februar 2024 – nach Verschwinden des Betroffenen und gerichtlicher Genehmigung des Widerrufs der Generalvollmacht – in dem Versuch der Beteiligten zu 3, die Pflegekasse zur Auszahlung des Pflegegeldes an sich selbst zu bewegen. Diesen Versuch unternahm die Beteiligte zu 3, obgleich sie gegenüber sämtlichen Beteiligten des Betreuungsverfahrens fortwährend behauptet, keinerlei konkrete Kenntnisse über den Aufenthaltsort des Betroffenen zu haben und insoweit auch weder Anschrift noch Telefonnummer mitteilen zu können. Dass mit diesem Verhalten und der vorgenannten Situation eine erhebliche und angesichts des Verschwindens des Betroffenen gegebenenfalls auch eine vitale Gefahr gegeben ist, liegt auf der Hand. Es ist nach alledem festzustellen, dass die Beteiligte zu 3 mangels Befähigung und wegen Unredlichkeit den Anforderungen an eine Bevollmächtigte nicht gerecht werden kann. Sie ist damit ungeeignet zur Ausübung der Generalvollmacht für den Betroffenen. Dies gilt umso mehr, als sie den erklärten „Willen“ des Betroffenen im Hinblick auf die Art und Weise der Vollmachtausübung angesichts der sachverständigenseits diagnostizierten abnormen Fremdbeeinflussbarkeit bei zeitgleich lediglich geringen kognitiven Fähigkeiten unbegrenzt zu manipulieren vermag und dies auch tut. Sie leugnet die objektiv in der Auffindesituation vorhandenen Verletzungen des Betroffenen, den menschenunwürdigen Aufenthalt einer chronisch erkrankten Person auf einem mit Urin getränkten Teppich in einer verschlossenen Garage sowie die diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen („I hat seine Angelegenheiten immer selbst geregelt, er ist gesund. Zwei psychisch gesunde Menschen wie I und T (…)“). Tatsächlich drängt sich indes angesichts ihres Gebarens eine gewisse wahnhaft anmutende Einbindung auf, die sich als eigenes Verfolgungserleben gegen den gesamten Kreis B, zahlreiche Nachbarn, die Gerichte etc. zu richten scheint. In deren Mittelpunkt steht auch nicht der Betroffene, sondern die Beteiligte zu 3 selbst bzw. ihr Grundbesitz in D. Die Ausmaße des geschilderten Verhaltens der Beteiligten zu 3, ihre Nachdrücklichkeit und vollkommene Verweigerungshaltung auch gegenüber den allein am Wohl des Betroffenen ausgerichteten professionell Beteiligten verdeutlichen, dass es sich dabei nicht um behebbare Mängel bei der Vollmachtsausübung handelt. Es ist nach dem gesamten Verfahrensverlauf, der durch die Beteiligte zu 3 herbeigeführten Eskalation und nach dem in ihrer Anhörung vor der Kammer vermittelten persönlichen Eindruck vielmehr unmöglich, mittels eines Kontrollbetreuers positiv im Interesse des Betroffenen auf sie einzuwirken. Es besteht auf Seiten der Beteiligten zu 3 trotz gegenteiliger Bekundungen keinerlei tragfähiges Interesse daran, die durch sie geprägten Lebensumstände des Betroffenen kritisch zu hinterfragen, gegebenenfalls zu korrigieren oder konsensual überprüfen zu lassen. Ob die eingangs beschriebenen Defizite in pflegerischer und geschäftlicher Hinsicht auf ein Unvermögen der Beteiligten zu 3, auf eine Überforderungssituation oder zielgerichtet auf eine strafrechtlich relevante Motivation zurückzuführen sind, kann dahinstehen. Sie sind jedenfalls, wie der Verlauf des Verfahrens zeigt, nicht nur vorübergehender Art und können insbesondere auch nicht mit der Hilfe von bzw. Überwachung durch einen Kontrollbetreuer oder andere Hilfspersonen überwunden werden. Die Zeit seit der Einleitung des Betreuungsverfahrens im Oktober 2023 und dem Auffinden des in ihrer Garage eingesperrten, verwundeten und verwahrlosten Betroffenen, hat die Beteiligte zu 3 nicht etwa dazu genutzt, die offenkundig defizitären Wohnverhältnisse zu verbessern und die nicht nachzuvollziehenden Geldflüsse aufzuklären. Ein Zusammenwirken mit den allein um das Wohl des Betroffenen besorgten Behörden und sonstigen Beteiligten erfolgte nicht. Stattdessen wirkte die Beteiligte zu 3 weiterhin manipulativ auf den Betroffenen ein, der weder seine eigene gesundheitlich und finanziell prekäre Lage einzuschätzen vermag, noch seine Interessen gegenüber der Beteiligten zu 3 wirksam vertreten kann. Sie stellte die Verletzungen des Betroffenen ebenso in Abrede, wie den beklagenswerten Zustand der beiden in der Garage eingeschlossenen Hunde und vermutete stattdessen ein zielgerichtetes Komplott gegen sie und den Betroffenen, angeführt von „Frau M“. Das Verschwörungserleben der Beteiligten zu 3 schließt zur Überzeugung der Kammer eine Ausübung der Vollmacht im Interesse des Betroffenen aus. Dies gilt umso mehr, als angesichts der Gesamtumstände das Verschwinden des hilflosen Betroffenen am 24.12.2023 nur mit einem aktiven Mitwirken der Beteiligten zu 3 erklärbar, ihr der Aufenthaltsort des bis heute verschwundenen Betroffenen (mutmaßlich derzeit in Bulgarien) sehr wohl bekannt und sie nicht bereit ist, diesen zu offenbaren. Denn obgleich sie zunächst etwa im Rahmen ihrer Anhörung vom 10.01.2024 behauptete, dass sich der Betroffene in C bei einer Familie S aufhalte, war ihr bei konkreter Nachfrage der Wohnort dieser Familie nunmehr „im Sauerland oder im Westerwald“ angeblich entfallen. Zwar telefoniere sie regelmäßig mit dem Betroffenen, konnte bzw. wollte indes gleichwohl keine Telefonnummer weitergeben. Hierneben wäre der Betroffene angesichts des durch die Sachverständige E eingehend geschilderten Krankheitsbildes, seiner erheblichen Desorganisation und kognitiven Einschränkungen, nicht dazu in der Lage gewesen, die betreute Einrichtung in R selbständig zu verlassen. Stattdessen wandte sich nach Auffinden des Betroffenen in der Garage der Beteiligten zu 3 deren ehemaliger Verlobter Herr H aus Österreich an die Behörden, beschrieb den angeblich beanstandungslosen Pflegezustand des Betroffenen aus der Ferne und erhielt von der Beteiligten zu 3 sämtliche Gutachten und Informationen über den Stand des Verfahrens übermittelt. Dem engmaschigen Austausch zwischen Herrn H und der Beteiligten zu 3 folgte zeitnah zu dem Verschwinden des Betroffenen ein „Danke für alles“ und ein Ende der Kommunikation jedenfalls auf dem beschlagnahmten Handy. Zugleich deutete die Betroffene den Polizeibeamten gegenüber an, dass Herr H dem Betroffenen zum Verlassen des Landes zunächst nach Österreich und schließlich nach Bulgarien verholfen habe. Sie wäre mithin zur Überzeugung der Kammer jedenfalls zur Erfragung der entsprechenden Kontaktdaten des Betroffenen in der Lage. Stattdessen aber bleibt die Gesamtsituation des auf Medikamente angewiesenen und hilfebedürftigen Betroffenen vollkommen ungeklärt. Die Beteiligte zu 3 fehlt es insgesamt an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft, an einer realistischen Einschätzung der Gesamtsituation und dem tatsächlichen Willen, die Lebenssituation für den Betroffenen zu verbessern. Seinen Gesundheitszustand beschreibt sie trotz gegenteiliger Erkenntnisse und je nach eigener Interessenlage entweder als „völlig gesund“ (etwa gegenüber dem Bundesverband für Berufsbetreuer oder gegenüber dem Amtsgericht) oder aber als körperlich und geistig höchst pflegebedürftig (u.a. gegenüber der Pflegekasse), wobei sie den Betroffenen aufgrund seiner Defizite selbst im Krankenhaus vorgestellt hatte. Die Einrichtung einer Vollbetreuung war damit auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unumgänglich. 3. Der Betroffene bedarf der Unterstützung des Beteiligten zu 1 in den Aufgabenbereichen Gesundheitsfürsorge, Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen von Post. a) Was die Gesundheitsfürsorge anbelangt, kann schon aufgrund der somatischen Erkrankungen des Betroffenen, der dementiellen Entwicklung sowie der erst kürzlich aufgetretenen Verwahrlosungssituation jederzeit das Bedürfnis auftreten, dass medizinische oder therapeutische Entscheidungen zu treffen oder Behandlungsmaßnahmen zu veranlassen sind. Der Betroffene benötigt insoweit die Unterstützung des Betreuers, ihm selbst fehlt es nach den gutachterlichen Feststellungen an der Fähigkeit, die notwendigen medizinischen Maßnahmen zu veranlassen. b) Auch für die Übertragung des Aufgabenbereichs Entscheidung über Unterbringungen bestand vorliegend angesichts der Gesamtumstände Veranlassung, wie die krankheitsbedingt erst im Oktober 2023 erforderliche Verbringung des desorientierten und verwahrlosten Betroffenen in den geschützt-geschlossenen Bereich des O 1 wegen akuter Eigengefährdung verdeutlicht. c) Zur Regelung seiner Wohnungsangelegenheiten einschließlich der Aufenthaltsbestimmung war und ist der Betroffene ebenfalls außerstande. Bis zur Betreuerbestellung lebte er in einem defizitären Umfeld, das seinen Erkrankungen in keiner Form gerecht wurde. Der Wechsel in die Heimeinrichtung hat jedenfalls kurzfristig eine offensichtliche Verbesserung seiner Lebenssituation bewirkt. Angesichts der Tatsache, dass der hilfebedürftige Betroffene seit dem 24.12.2023 – mutmaßlich mit Unterstützung der Beteiligten zu 3 – verschwunden ist, durch die Polizei und den Beteiligten zu 1 gesucht wird und bei Wiederauffinden unmittelbar ein sozialer Empfangsraum und eine seinen Bedürfnissen angemessene Wohnperspektive eröffnet sein muss, verdeutlicht auch insoweit den dringenden Handlungsbedarf für den Betreuer. d) Entsprechendes gilt für die Vermögensangelegenheiten. Der Betroffene ist selbst nicht mehr dazu in der Lage, seine finanziellen Verhältnisse zu überblicken bzw. zu verwalten. Schon vor dem Hintergrund der nicht im Interesse und zum Wohle des Betroffenen durch die Beteiligte zu 3 vereinnahmten Gesamtsumme von 26.808,00 € sind die diesbezüglichen Feststellungen der Sachverständigen überzeugend. Dies gilt umso mehr, als sich der kognitiv eingeschränkte Betroffene aufgrund seiner abhängigen Persönlichkeitsstruktur ersichtlich nicht von den monetären Wünschen und Interessen Dritter (hier: insbesondere der Beteiligten zu 3) abzugrenzen vermag. Er bedarf auch diesbezüglich der Unterstützung durch einen allein an seinen Belangen orientierten Betreuer, welcher jedwede für ihn nachteilige Vermögensübertragung verhindert. Der Beteiligte zu 1 versucht derzeit, die durch die Beteiligte zu 3 unrechtmäßig vereinnahmten Summen im Klagewege für den Betroffenen zurück zu erlangen. e) Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Interessen muss der Betreuer schließlich in der Lage sein, die Post – insbesondere auch Rechnungen oder Gerichtspost – in Empfang zu nehmen. Nur so kann er die finanziellen und persönlichen Angelegenheiten des Betroffenen ordnen, zumal die Beteiligte zu 3 trotz Rückgabe der Originalgeneralvollmacht gegenüber Dritten mehrfach als weiterhin „Bevollmächtigte“ auftrat. Wiederholt wurde der Beteiligte zu 1 erst auf postalischem Wege über die solcherart versuchte Einflussnahme der Beteiligten zu 3 in Kenntnis gesetzt. f) Zudem muss er im Stande sein, Sozial- bzw. Versicherungsleistungen für den Betroffenen zu beantragen und deren ordnungsgemäßen Bezug zu regeln. Hierzu war ihm die Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern zu übertragen. Dieser Aufgabenbereich erfasst auch das - hier ebenfalls erforderliche - rechtlich relevante Handeln gegenüber Gerichten aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist (MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB, § 1823 Rn. 3). Bei dem durch die Beteiligte zu 3 angefochtenem Beschluss des Amtsgerichts vom 02.04.2024 handelt es sich damit um eine rein deklaratorische und unschädliche Entscheidung, die nicht mit einem zusätzlichen Eingriff in etwaige Rechte verbunden ist. g) Soweit dem Beteiligten zu 1 der Aufgabenbereich Widerruf der Vollmacht übertragen wurde, hat auch dies nach neuem Betreuungsrecht eine rein deklaratorische Wirkung. Gemäß § 1820 Abs. 5 BGB gilt, dass der Betreuer eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die die Bevollmächtigte zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, widerrufen darf, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen. Mit der Betreuungsrechtsreform 2023 wurde der Widerruf der Vorsorgevollmacht neu konzipiert: So wurden die Widerrufskompetenzen dergestalt geregelt, dass jeder Betreuer (nicht nur ein Kontrollbetreuer) bereits mit seiner Bestellung im Rahmen seines Aufgabenkreises ohne gesonderte Ausweisung zum Widerruf der Vorsorgevollmacht berechtigt ist (BeckOK BGB/Müller-Engels, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 1820 Rn. 51 bezugnehmend auf BT-Drs. 19/24445, 248, Reh in: Bienwald, Betreuungsrecht, § 1820 I. Überblick, Rn. 1). Der Widerruf der Vollmacht bleibt jedoch die ultima ratio, wenn andere Maßnahmen zur Sicherstellung der adäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Bevollmächtigten nicht ausreichend sind (Reh in: Bienwald, Betreuungsrecht, 1. Allgemeines, a.a.O, Rn. 104). So ist der Widerruf nunmehr auch gesetzlich an strenge Voraussetzungen gebunden, um sicherzustellen, dass er nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Außerdem ist die Wirksamkeit des Widerrufs nach S. 2 an die (vorherige) gerichtliche Genehmigung geknüpft, um vorschnelle Widerrufe zu verhindern und eine präventive Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Widerrufs sicherzustellen (BeckOK BGB/Müller-Engels, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 1820 Rn. 51). Vor diesem Hintergrund ist die ausdrückliche Übertragung als Aufgabenbereich nicht länger erforderlich, gleichwohl aber auch nicht schädlich. 4. Zu Recht hat das Amtsgericht für den Bereich der Vermögenssorge mit Beschluss vom 16.11.2023 einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 1825 Abs. 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Die drohende Selbstschädigung durch eigenes aktives Handeln oder das die vermögenserhaltenden bzw. schützenden Maßnahmen des Betreuers konterkarierende Verhalten muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betreuten in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (siehe hierzu BGH XII ZB 544/21 Tz. 32 f; XII ZB 503/20 Tz. 18 f; XII ZB 10/18 Tz 25; XII ZB 99/18 Tz 11). Zudem setzt der Einwilligungsvorbehalt bei verfassungskonformer Auslegung des § 1825 BGB voraus, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr imstande ist (BGH, Beschluss vom 01.03.2023, XII ZB 294/22; BGH XII ZB 503/20 Tz. 19; XII ZB 495/16 Tz 11). Ein Einwilligungsvorbehalt kommt auch dann in Betracht, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist. Da die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind, der Betroffene für die Einwendung der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilligungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten auch bei Geschäftsunfähigen geboten sein. Besteht lediglich eine Unsicherheit über das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit, so kommt ein Einwilligungsvorbehalt indes nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art im Sinne von § 1825 Abs. 1 BGB bestehen (vgl. BGH XII ZB 10/18 Tz 27; XII ZB 141/17 Tz 14 f). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die krankheitsbedingt kognitiven Defizite bei bestehender Intelligenzminderung und mutmaßlich dementieller Entwicklung führen im Zusammenwirken mit der erheblichen Suggestibilität und einer extrem abhängigen Persönlichkeitsstruktur dazu, dass sich der Betroffene finanziell und persönlich von Dritten ausbeuten lässt, ohne dies auch nur zu bemerken. Das Verhalten der Beteiligten zu 3 schädigte ihn über die Jahre nicht nur unmittelbar finanziell (eigennützige und ungeklärte Überweisungen in erheblichem Umfang auf deren Konto), sondern führten letztendlich durch den Mieteinbehalt auch zur fristlosen Kündigung seiner Wohnung in P und zu dem Umzug in der -Straße mit sich vertiefenden weiteren Abhängigkeiten von der Beteiligten zu 3. Angesichts seiner fortwährend unkritischen und gutgläubigen Einstellung gegenüber der fast kompletten Verwendung seiner Rente (und beabsichtigt auch des Pflegegeldes) durch die Beteiligte zu 3, wäre ohne die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ein Fortgang des bisherigen Verhaltens der Beteiligten zu 3 konkret zu erwarten. Diese versuchte selbst nach dem gerichtlich genehmigten Widerruf ihrer Vollmacht und Rückgabe derselben, weiterhin an die dem Betroffenen zustehenden Geldzahlungen (u.a. Pflegegeld) zu gelangen und überdies auf Gerichtsverfahren des Betroffenen (u.a. VG) Einfluss zu nehmen. Das dabei in erster Linie offenkundig an ihren eigenen monetären Interessen ausgerichtete Verhalten verdeutlicht u.a. ihr Bekunden, den Betroffenen in der Zeit von 2019 bis 2023 „aufgrund der räumlichen Entfernung praktisch nicht gesehen“ zu haben und deshalb seine Rente unmittelbar auf ihr eigenes Konto umgeleitet zu haben. Wie sie in dieser Zeit als Pflegende die intensive Pflege des Betroffenen faktisch gewährleistet haben will, ohne ihn zu sehen, bleibt ungeklärt. Durch das vorstehende Verhalten, dem der Betroffene krankheitsbedingt nichts entgegenzusetzen vermag, droht unmittelbar und konkret der Verlust seines gesamten Einkommens und damit einhergehend auch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch Verwahrlosung und mangelnde Versorgung. Die hieraus resultierende wesentliche Gefährdung des Betroffenen lässt sich nur durch Kontrolle mittels Einwilligungsvorbehalt verhindern. Zu einer freien Willensbildung aufgrund einer rationalen Informationsverarbeitung ist der Betroffene nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen E auch insoweit nicht in der Lage. 5. Die Dauer der angeordneten Betreuung ist im Übrigen nicht zu beanstanden. 6. Gegen die Betreuerauswahl sind etwaige Bedenken nicht nachvollziehbar vorgebracht oder ersichtlich. Soweit der Betroffene sich dahingehend äußerte, dass die Beteiligte zu 3 seine Betreuung übernehmen solle, konnte dem angesichts der Gesamtumstände nicht entsprochen werden. Der Wille des Betroffenen kann dann unberücksichtigt bleiben, wenn die vorgeschlagene Person zur Führung der Betreuung nicht geeignet ist, § 1816 Abs. 2 BGB. Dabei ist neben der generellen Eignung der gewünschten Person als Betreuer auch deren Eignung für den konkreten Betreuten zu prüfen (vgl. BT-Drs. 19/ 24445, 238). Dies erfordert weiterhin die einzelfallbezogene Prüfung, ob sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der gewünschten Person sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2023, XII ZB 442/22). Diese Voraussetzungen sind nach den vorgenannten Feststellungen ersichtlich gegeben. Die Beteiligte zu 3 – gegen die überdies rechtskräftig ein Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz ausgesprochen wurde, das sie im Übrigen durch angeblich häufige Telefonate mit dem Betroffenen missachtet – hat sich als persönlich unzuverlässig und unredlich erwiesen. Sie überfordert und übervorteilt systematisch einen an einer abhängigen Persönlichkeitsstruktur leidenden Menschen, der sich auch für sie offenkundig nicht abzugrenzen vermag. Der Betroffene nahm sowohl Misshandlungen in Gestalt körperlicher Übergriffe (blaues Auge und Wunde am Kopf) klaglos hin, als auch die Verbringung in eine Garage, in der er seine Notdurft auf dem Teppich verrichtete. Stattdessen stellt sie eigene wirtschaftliche und sonstige Interessen über diejenigen des Betroffenen, dessen ausschließlicher Sachwalter eine Betreuerin jedoch zu sein hat. Die mangelnde Eignung der Beteiligten zu 3 als Betreuerin konkret für den Betroffenen tätig zu sein, zeigt sich schließlich eindringlich im Verlaufe des Betreuungsverfahrens, das - mutmaßlich unter Beteiligung der ehemals Bevollmächtigten – bis heute zu seinem Verschwinden führte. Dies entspricht im Übrigen auch dem persönlichen Eindruck der Kammer aus der Anhörung der Beteiligten zu 3 vom 10.01.2024. 7. Das Amtsgericht hat nach alledem auch den Widerruf der Vollmacht durch den Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 16.02.2024 zu Recht genehmigt. Nach der seit dem 01.01.2023 geltenden Rechtslage kann das Betreuungsgericht gemäß § 1820 Abs. 5 BGB genehmigen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens geeignet erscheinen. Die Ausübung des Widerrufs hat unter Beachtung der Pflichten im Sinne des § 1821 BGB zu erfolgen. Im Besonderen hat der Betreuer die subjektiven Vorstellungen des Betreuten zu berücksichtigen und dessen Wünsche in Bezug auf die Vollmacht zu ermitteln. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert dabei grundsätzlich zunächst den Versuch, durch einen Betreuer positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken; erst wenn diese Mittel fehlschlagen oder aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheinen, ist die Ermächtigung zum Widerruf als ultima ratio verhältnismäßig (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1654, BGHZ 206, 321; Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1820 Rn. 57 ff). Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen den Widerruf der Generalvollmacht durch den Beteiligten zu 1 vorliegend nichts zu bewenden. Die nach obigen Feststellungen bestehenden erheblichen Gefahren für die Person und das Vermögen des Betroffenen lassen sich angesichts des konkreten Verhaltens der Beteiligten zu 3 (s.o.) nicht durch mildere Mittel – etwa in Gestalt einer positiven Einflussnahme des Beteiligten zu 3 auf die Beteiligte zu 1 – ausschließen. Dabei agierte die Beteiligte zu 3 bereits vor Einleitung des Betreuungsverfahrens bis heute in einer umfassend an eigenen insbesondere monetären Interessen orientierten Art und Weise, die die Gesundheit, das Wohlergehen und das Vermögen des Betroffenen grob missachtet und die schließlich zu einem gerichtlichen Näherungsverbot und strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie führte. Angesichts dessen kam auch nicht etwa ein nur teilweiser Widerruf der Vollmacht als milderes Mittel in Betracht. Die vorstehend ausführlich dargelegten feststehenden Tatsachen schließen vielmehr im konkreten Falle mildere Mittel als den Widerruf der Vollmacht als mit hinreichender Sicherheit ungeeignet aus, zumal die Beteiligte zu 3 in jeglicher Art und Weise gegen den derzeitigen Betreuer vorzugehen versucht. Ein konstruktives und zielgerichtetes Zusammenwirken der Beteiligten zu 3 mit ihm im Interesse des Betroffenen ist angesichts ihrer Äußerungen und Verhaltensweisen vollständig unmöglich. 8. Eine persönliche Anhörung des seit dem 24.12.2023 aus seiner Heimeinrichtung verschwundenen Betroffenen war der Kammer trotz Einschaltung von Staatsanwaltschaft und Polizei und eingehender Befragung der Beteiligten zu 3 nicht möglich. Der Aufenthaltsort des Betroffenen ist dem Gericht nicht bekannt und dessen Mitteilung wird durch die Beteiligte zu 3 trotz der nach ihren Angaben mit dem Betroffenen weiterhin geführten Telefonate verweigert. Auch seine Verfahrensbevollmächtigte sowie die Beteiligten zu 1 und zu 2 sind über den Verbleib des Betroffenen in Unkenntnis. Währenddessen beruft sich die Beteiligte zu 3 auf angebliche Erinnerungslücken, fehlende Handydaten etc., deutet indes der Polizei gegenüber die Verbringung des Betroffenen mittels ihres ehemaligen Verlobten nach Bulgarien an. Die Kammer hat den Betroffenen angesichts dieser Sachlage und der Tatsache, dass die überwiegende Anzahl der Beschwerden im vorliegenden Verfahren allein durch die Beteiligte zu 3 eingelegt worden war, über seine Verfahrensbevollmächtigte sowie die vormalige Anschrift bei der Beteiligten zu 3 (-Straße) förmlich geladen und ihn auf die Folgen seines Nichterscheinens hingewiesen. Er erschien indes auch zu diesem Termin ohne Rückmeldung nicht. Seine Verfahrensbevollmächtigte sowie die Beteiligten zu 1 und zu 2 betonten die hohe Schutzbedürftigkeit des verschwundenen Betroffenen und ersuchten vor diesem Hintergrund um Zurückweisung der Beschwerden. Ein weiteres Zuwarten zur Ermöglichung einer persönlichen Anhörung war im Interesse des Betroffenen nicht mehr angezeigt, zumal die Beteiligte zu 3 vor einer Entscheidung über ihre Beschwerden offenkundig weiterhin für bzw. gegen den Betroffenen agiert und ihn damit sowohl finanziell als auch persönlich erheblich gefährdet. Bei diesem Befund hatten die Beschwerden insgesamt keinen Erfolg. 9. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Für die Gerichtskosten gilt § 25 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Für die Rechtsmitteleinlegung durch Rechtsanwälte gelten die Vorgaben des § 14b FamFG.