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Leitsatz

XII ZB 7/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220519BXIIZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220519BXIIZB7.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 7/19 vom 22. Mai 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 276, 278; GG Art. 103 Abs. 1 Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - FamRZ 2018, 705). BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 7/19 - LG Amberg AG Schwandorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 14. Dezember 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: I. Für die 95-jährige Betroffene wurden Mitte 2017 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge einschließlich damit verbundener Aufent- haltsbestimmung, Organisation der ambulanten Versorgung und Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags angeordnet und der Beteiligte zu 4 zum Berufsbetreuer sowie die Beteiligte zu 3 zur Ersatz- betreuerin bestellt. 1 - 3 - Durch weiteren Beschluss vom 19. September 2018 hat das Amtsgericht die Betreuung erweitert auf den Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten incl. Ent- gegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Widerruf der Vorsorgevoll- macht" sowie die Überprüfungsfrist verlängert. Das Landgericht hat die - von ihm unzutreffend als "sofortige Beschwer- den" bezeichneten - Rechtsmittel der Betroffenen und ihres vorsorgebevoll- mächtigten Sohns, des Beteiligten zu 5, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Sohns. II. Die nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zulässig durch den im ersten Rechtszug beteiligten Sohn der Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Trotz der dem Sohn erteilten Vollmacht sei eine Betreuung unentbehrlich. Dieser sei nicht geeignet, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen, da er sich nicht zum Wohle der Betroffenen einsetze. Es gehe ihm nicht um das Wohl der Be- troffenen, sondern darum, ausschließlich seinen Willen durchzusetzen und Geld zu sparen. Auch die Behördenangelegenheiten nehme er nicht wahr und schi- cke Post ungeöffnet zurück. 2. Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als ver- fahrensfehlerhaft, dass das Landgericht von einer erneuten Anhörung der Be- troffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen hat. 2 3 4 5 6 - 4 - a) Eine Anhörung der Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG war im vorliegenden Erweiterungsverfahren erforderlich. Gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten nämlich für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärun- gen die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 FamFG bedarf es gemäß § 293 Abs. 2 FamFG nur dann nicht, wenn eine frühere Anhörung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist. Diese Verfahrenserleichterung greift hier aber nicht, da zum einen die zuletzt vorangegangene Anhörung vom 28. No- vember 2017 bereits länger als sechs Monate zurücklag und zum anderen die Erweiterung des Aufgabenkreises auf alle Angelegenheiten stets eine wesentli- che Erweiterung bedeutet. Ebenso gelten für die Verlängerung der Betreuung gemäß § 295 Abs. 1 FamFG die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. b) Nach der Rechtsprechung des Senats räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhö- rung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt kei- ne neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunk- te ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. In- dessen kann im Beschwerdeverfahren nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten 7 8 9 10 - 5 - Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 11 mwN). c) Gemessen hieran durfte das Landgericht im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Denn die Anhörungen der Betroffenen durch das Amtsgericht vom 31. Januar 2018 und 18. September 2018 leiden an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil dem Verfahrenspfleger jeweils keine Gelegenheit zur Teilnahme daran gegeben worden ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache ge- mäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Betroffene soll - wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist - nicht allein stehen, sondern fach- kundig beraten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicher- stellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrens- pflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem An- spruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - FamRZ 2018, 705 Rn. 7). 11 12 - 6 - 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfor- derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob die vom Amtsgericht ausgesprochene Erweiterung des Aufga- benkreises auf "alle Angelegenheiten" gemäß § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es zwar, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufga- benkreis jederzeit auftreten kann (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 397/18 - FamRZ 2019, 638 Rn. 12 mwN). Bei der Erweiterung einer bestehenden Betreuung bedarf es allerdings der Darlegung, welcher konkrete Handlungsbedarf hinzugetreten ist oder weshalb ansonsten der bisherige Auf- gabenkreis nicht ausreicht. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Schwandorf, Entscheidung vom 19.09.2018 - 408 XVII 290/17 - LG Amberg, Entscheidung vom 14.12.2018 - 31 T 966/18 und 31 T 1089/18 - 13 14