Beschluss
II ZB 28/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit eigener Vermögensmasse (hier französische SCI) hat bei Zahlungsklagen der Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter kein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt zur Klage; sein Interesse ist typischerweise rein wirtschaftlich.
• Die bloße Möglichkeit akzessorischer Haftung für prozessuale Kostenerstattungsansprüche begründet kein rechtliches Interesse am Beitritt nach § 66 Abs. 1 ZPO, weil dieses Interesse aus der Entscheidung der Hauptsache selbst resultieren muss.
• Zulässigkeit des Beitritts zu Klage und Widerklage sind getrennt zu prüfen; ein mögliches Interesse am Beitritt zur Widerklage macht die Nebenintervention zur Klage nicht hinreichend begründet.
Entscheidungsgründe
Gesellschafter ohne unmittelbares rechtliches Interesse: Kein Beitritt zur Zahlungsklage der Gesellschaft • Ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit eigener Vermögensmasse (hier französische SCI) hat bei Zahlungsklagen der Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter kein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt zur Klage; sein Interesse ist typischerweise rein wirtschaftlich. • Die bloße Möglichkeit akzessorischer Haftung für prozessuale Kostenerstattungsansprüche begründet kein rechtliches Interesse am Beitritt nach § 66 Abs. 1 ZPO, weil dieses Interesse aus der Entscheidung der Hauptsache selbst resultieren muss. • Zulässigkeit des Beitritts zu Klage und Widerklage sind getrennt zu prüfen; ein mögliches Interesse am Beitritt zur Widerklage macht die Nebenintervention zur Klage nicht hinreichend begründet. Eine Nebenintervenientin, Gesellschafterin (Beteiligung 25.000 €) einer französischen Société Civile Immobilière (Klägerin zu 26), erklärte den Beitritt zur Klage dieser Gesellschaft gegen die Beklagten wegen behaupteter anwaltlicher Pflichtverletzungen. Landgericht ließ die Nebenintervention zu; Kläger und Beklagte legten Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hob das Zwischenurteil auf und wies die Nebenintervention zurück. Im Ausgangsverfahren war zwischenzeitlich eine Widerklage der Beklagten gegen die Kläger erhoben worden; diese Widerklage war zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung jedoch noch nicht anhängig. Die Nebenintervenientin erhob Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Nebenintervention. • Rechtliche Grundlage und Begriffsbestimmung: § 66 Abs. 1 ZPO gestattet den Beitritt, wenn der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat; dieser Begriff ist weit auszulegen, verlangt aber ein Rechtsverhältnis, das durch die Entscheidung rechtlich beeinflusst wird. • Unterscheidung wirtschaftliches vs. rechtliches Interesse: Bei Zahlungsklagen der Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter ist das Interesse des Gesellschafters, den Wert seines Anteils zu erhöhen, rein wirtschaftlich und damit kein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO. • Gesellschaftsform und Vermögensabgrenzung: Die Klägerin als französische SCI verfügt über eigenes Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter halten lediglich Geschäftsanteile. Daraus folgt kein unmittelbarer rechtlicher Einfluss der Entscheidung auf die Gesellschafterposition, sondern nur eine wirtschaftliche Betroffenheit. • Kostenhaftung begründet kein Beitrittsinteresse: Die bloße Möglichkeit, dass bei Unterliegen der Gesellschaft Kostenerstattungsansprüche entstehen, für die ein Gesellschafter akzessorisch haften könnte, reicht nicht aus, weil das erforderliche rechtliche Interesse nicht erst durch den Prozess geschaffen werden darf. • Getrennte Prüfung von Klage und Widerklage: Selbst wenn ein Beitritt zur Widerklage denkbar wäre, steht dies der Zulässigkeit eines Beitritts zur Klage nicht entgegen; Klage und Widerklage sind selbständige Streitgegenstände, deren Beitritt jeweils gesondert zu beurteilen ist. Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach die Nebenintervenientin kein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt zur Klage der Klägerin zu 26 hat, weil ihr Interesse rein wirtschaftlicher Natur ist. Die Zurückweisung der Nebenintervention bleibt daher rechtmäßig; die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Nebenintervenientin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 25.000 € festgesetzt.