Zwischenurteil
15 O 11883/20
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist auch allein zur Klage oder allein zur Widerklage möglich (Anschluss an BGH BeckRS 2018, 21042). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein GmbH-Gesellschafter hat ein zur Nebenintervention berechtigendes Interesse am Ausgang der Klage des Geschäftsführers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung (Übertragung von BGH BeckRS 2013, 3334). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Kein rechtliches Interesse besteht dagegen an einem Beitritt zur (Wider-)Klage der Gesellschaft auf Rückzahlung von Geschäftsführervergütung (Übertragung von BGH BeckRS 2018, 21042). (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist auch allein zur Klage oder allein zur Widerklage möglich (Anschluss an BGH BeckRS 2018, 21042). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein GmbH-Gesellschafter hat ein zur Nebenintervention berechtigendes Interesse am Ausgang der Klage des Geschäftsführers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung (Übertragung von BGH BeckRS 2013, 3334). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Kein rechtliches Interesse besteht dagegen an einem Beitritt zur (Wider-)Klage der Gesellschaft auf Rückzahlung von Geschäftsführervergütung (Übertragung von BGH BeckRS 2018, 21042). (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Nebenintervenientin wird hinsichtlich der Klage zum Rechtsstreit zugelassen. 2. Im übrigen wird der Beitritt zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Zwischenstreits haben der Kläger 1/7 und die Nebenintervenientin 6/7 zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Nebenintervenientin vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert für den Zwischenstreit wird auf 260.000,00 € festgesetzt. Über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist durch Zwischenurteil zu entscheiden, § 71 Abs. 1 S. 2 ZPO. II. Der Antrag, die Nebenintervention zurückzuweisen, ist teilweise erfolgreich. Die Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage ist jeweils selbständig zu prüfen. Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist auch allein zur Klage oder allein zur Widerklage möglich (BGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 – II ZB 28/16). 1. Die Nebenintervenientin ist derzeit Gesellschafterin der Beklagten. Der Kläger ist der Auffassung, sie habe kein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse sei dafür nicht ausreichend. Die Nebenintervenientin sieht ein rechtliches Interesse als gegeben an. 2. Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Nebenintervention ist, dass der Nebenintervenient am Obsiegen einer Partei ein rechtliches Interesse haben muss. Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat jemand dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits (durch Inhalt oder Vollstreckung) mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (BGH NJW-RR 2011, 907; NJW 2016, 1020; NJW 2016, 1018; Koblenz NJW-RR 2009, 963). Der Begriff ist weit auszulegen (BGHZ 166, 18; BGH NJW 2016, 1020; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 66 ZPO, Rn. 8). Es genügt also nicht ein ideales oder rein wirtschaftliches Interesse (BGHZ 199, 207; BGH NJW 2018, 3016), ebenso wenig ein rein tatsächliches Interesse, etwa an der Entscheidung einer Rechts- oder Tatfrage in einem bestimmten Sinn (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 66 ZPO, Rn. 9f). 1. Der BGH hat für den Fall der Geltendmachung der Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft entschieden, dass ein rechtliches Interesse der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse unwirksam sind, besteht, so dass diese berechtigt sind, die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen auf dem Klagewege feststellen zu lassen. Dieses Interesse beruht auf der Organstellung der Aufsichtsratsmitglieder und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse (BGH, Zwischenurteil vom 29. Januar 2013 – II ZB 1/11 –, Rn. 13, juris). Nichts anderes gilt für die Gesellschafter der Gesellschafterversammlung als Entscheidungsgremium für die Abberufung des Geschäftsführers nach §§ 46 Nr. 5, 48 S. 1 GmbHG. Insoweit besteht für die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse an der (mittelbaren) Feststellung der Wirksamkeit der von ihr gefassten Beschlüsse. 2. Hinsichtlich der Widerklage ist kein rechtliches Interesse erkennbar. Geltend gemacht mit der Widerklage sind Rückforderungsansprüche von – behauptet – überzahlten Geschäftsführervergütungen. Diese Forderung berührt die rechtlichen Verhältnisse der Nebenintervenientin nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über das Vermögen der Gesellschaft. Das Interesse, die Vermögenssituation der Gesellschaft als (Wider-)Klägerin zu verbessern, um etwa höhere Tantiemen von der klagenden Gesellschaft oder als Gesellschafter einer GmbH aufgrund der verbesserten Vermögenssituation der Gesellschaft höhere Gewinnzuteilungen zu erhalten, ist ein rein wirtschaftliches und kein rechtliches (BGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 – II ZB 28/16 – zur Aktiengesellschaft). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. IV. Bei der Streitwertbemessung wurde das Interesse der Nebenintervenientin berücksichtigt. Diese hat sowohl ein Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung als auch an der Rückzahlung der – behauptet – überzahlten Bezüge geltend gemacht. Der Streitwert der negativen Feststellungsklage wurde mit dem Differenzbetrag bis zur nach § 2 Ziff. 2 des Anstellungsvertrages möglichen (und auch erklärten) ordentlichen Kündigung (hier: zum 31.12.2020) bemessen, ein Abschlag für die Feststellung war nicht vorzunehmen. Verkündet am 17.02.2021