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Urteil

I ZR 257/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einseitiger Erledigungserklärung ist zu prüfen, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. • Bei juristischen Personen genügt als ladungsfähige Anschrift die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift, wenn dort Zustellungen wirksam bewirkt werden können; ein tatsächliches Geschäftslokal mit regelmäßiger Anwesenheit des Vertreters ist nicht erforderlich. • Die beanstandete Werbeaussage "WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015!" war geeignet, beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, kein anderes Produkt sei 2015 besser bewertet worden, und erfüllte damit den Tatbestand irreführender Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Klage trotz Bürodienstleisteranschrift; Werbeaussage als irreführend (Stiftung Warentest) • Bei einseitiger Erledigungserklärung ist zu prüfen, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. • Bei juristischen Personen genügt als ladungsfähige Anschrift die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift, wenn dort Zustellungen wirksam bewirkt werden können; ein tatsächliches Geschäftslokal mit regelmäßiger Anwesenheit des Vertreters ist nicht erforderlich. • Die beanstandete Werbeaussage "WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015!" war geeignet, beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, kein anderes Produkt sei 2015 besser bewertet worden, und erfüllte damit den Tatbestand irreführender Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG. Die Klägerin, Herstellerin von Matratzen, beanstandete Internetwerbung der Beklagten aus 2015 mit der Aussage "WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015!" als irreführend und begehrte Unterlassung. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe. In der Berufungsinstanz legte die Beklagte einen Vergleich vor, wonach sie die streitige Werbung zu unterlassen verpflichtet wurde. Die Klägerin erklärte daraufhin die Klage insoweit für erledigt; die Beklagte schloss sich nicht an. Das Berufungsgericht hielt die Klage vor Abschluss des Vergleichs für unzulässig und wies die Berufung der Klägerin insoweit ab. Die Klägerin ließ Revision zum Bundesgerichtshof zu. • Prüfung der einseitigen Erledigungserklärung: Es ist zu klären, ob die Klage bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und sodann durch das Ereignis entfallen ist. • Formelle Anforderungen: Nach § 253 Abs. 2, Abs. 4 und § 130 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten; grundsätzlich ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erforderlich, Ausnahmen nur bei triftigen Gründen. • Anwendung auf juristische Personen: Die für natürliche Personen entwickelten Maßstäbe lassen sich nicht unverändert übertragen. Bei juristischen Personen genügt die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift, wenn dort Zustellungen gemäß § 170 ZPO bewirkt werden können; es ist nicht erforderlich, dass dort der Leiter regelmäßig persönlich angetroffen wird. • Konkreter Fall der Klägerin: Die mit Schriftsatz vom 16.11.2015 angegebene Anschrift war seit 23.11.2015 als Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen; durch Nutzung eines Bürodienstleisters war die Zustellung dort möglich, belegt durch einen testweisen Mahnbescheid vom 9.12.2015, der nicht substantiiert bestritten wurde. • Rechtsfolge: Die Klage war vor der Teilerledigung nicht wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift unzulässig; die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei von Anfang an unzulässig gewesen, hält rechtlich nicht stand. • Inhaltlich zur Unterlassung: Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass die beanstandete Werbeaussage beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erweckt, keine andere Matratze sei 2015 besser bewertet worden, und damit den Tatbestand irreführender Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG erfüllt. • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels abschließender Feststellungen zur werbenden Tätigkeit der Klägerin kann das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit stattgegeben, als das Berufungsgericht die Berufung wegen angeblicher Unzulässigkeit zurückgewiesen hatte. Das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt klar, dass bei juristischen Personen die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift als ladungsfähige Anschrift genügen kann, wenn dort Zustellungen wirksam bewirkt werden können; im vorliegenden Fall war die von der Klägerin angegebene Geschäftsanschrift geeignet. Inhaltlich hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die beanstandete Werbeaussage den Tatbestand der irreführenden Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG erfüllen kann; abschließend zu entscheiden ist jedoch nach erneuter Verhandlung durch das Berufungsgericht.