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Urteil

2-24 S 63/21

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0217.2.24S63.21.00
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Tenor
1) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.03.2021 (Az.: 30 C 946/20 (24)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und zu 2) jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2020 zu zahlen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.03.2021 (Az.: 30 C 946/20 (24)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und zu 2) jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2020 zu zahlen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4) Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden nur Fluggastrechteverordnung). Die Kläger und Berufungskläger (im Folgenden nur Kläger) buchten bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagte) einen Flug von Alicante nach Frankfurt am Main, geplant für den 17.12.2019 unter der Flugnummer .... Der Flug sollte um 18:00 Uhr UTC starten und um 21:00 Uhr UTC in Frankfurt am Main landen (Buchungsnummer .....). Bereits am 16.12.2019 kündigten französische Fluglotsen an, am 17.12.2019 ihre Arbeit niederzulegen. Aus einer NOTAM (Notice to Airman) vom 16.12.2019 um 15:23 Uhr (siehe dazu Anlage B4) ging hervor, dass der gesamte französische Luftraum von dieser Streikmaßnahme betroffen sein würde. In allen Flugsektoren sei nur mit einem bereitgestellten „minimum Service“ zu rechnen. Die Beklagte musste mit einem flächendeckenden Streik und damit rechnen, dass ihr als Folge des Streiks keine Erlaubnis zur Nutzung des Luftraums oder erheblich nachteilige ATC-Slots erteilt werden. Am 17.12.2019 erhielt die Beklagte um 08:01 Uhr und dann mehrfach am Tag „Tactical Updates“ von Eurocontrol dergestalt, dass der Streik angelaufen sei und wohl bis 18.12.2019 um 05:30 UTC andauern werde. In zahlreichen Gebieten wurden unterschiedlichste Einschränkungen beschrieben (insoweit wird auf Bl. 25 ff. d. A. Bezug genommen). Überdies war sogar ein Großteil des europäischen Luftraumes betroffen. Die Beklagte hatte keine Möglichkeit, die Aufgaben der Fluglotsen aufgrund ihres hoheitlichen Charakters mit eigenem Personal zu erfüllen. Aufgrund des Streiks musste der vorliegende Flug annulliert werden. Umleitungen um den Luftraum waren nicht möglich bzw. hätten zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden geführt. Da zu Beginn der Arbeitskampfmaßnahme nicht klar war, wann der Streik enden würde, kam ein Zuwarten nicht in Betracht. Die Annullierungs-Nachricht erhielten die Kläger am Flughafen von Alicante nach ihrem Eintreffen. Die Kläger erhielten kein Rückforderungsangebot der Beklagten und wurden von dieser auch nicht auf den nächsten verfügbaren Flug umgebucht. Andere auch indirekte Flüge nach Frankfurt am Main zeitlich nach 18:00 Uhr UTC und mit Ankunft vor dem Nachtflugverbot in Frankfurt am Main gab es jedenfalls am 17.12.2019 nicht (insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.02.2021 Bezug genommen (Bl. 102 ff. d. A.)). Die Kläger buchten jedoch - von sich aus - den Flug mit der Flugnummer ...der Fluggesellschaft ...von Alicante über Madrid nach Frankfurt am Main. Dieser Flug startete schon zuvor um 10:55 Uhr von Alicante nach Madrid und von dort um 15:00 Uhr UTC; mit Landung in Frankfurt am Main um 17:45 Uhr UTC, also 3 Stunden und 15 Minuten vor der mit dem Flug ... der Beklagten geplanten Ankunft der Kläger. Am 09.01.2020 forderten die Kläger die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt erfolglos auf, bis zum 16.01.2020 an die Kläger jeweils 250,00 Euro zu zahlen. In dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben der Kläger und dann auch in der Klageschrift ist die Adresse ..... angegeben. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung exkulpieren können, da sie die Kläger entgegen den im Urteil des EuGH vom 11.06.2020 (Az.: C-74/19) aufgestellten Anforderungen nicht auf eigene oder gar andere Flüge anderer Luftfahrtunternehmen umgebucht habe. Dazu habe auch ein früherer Flug am Nachmittag gehört. Das Amtsgericht hat am 06.01.2021 im Verfahren gemäß § 495 a ZPO unter Setzung einer Schriftsatzfrist bis zum 21.12.2020 durch Urteil die Klage abgewiesen (siehe dazu Bl. 94 d. A.). Die Klägerseite hat gegen das ihr am 19.01.2021 zugestellte Urteil am 20.01.2021 - mit Erfolg - Gehörsrüge mit dem Einwand erhoben, dass ihr die Klageerwiderung erst nach der Schriftsatzfrist am 23.12.2020 zugegangen und dementsprechend ihre Erwiderung auf die Klageerwiderung vom 06.01.2021 zu berücksichtigen gewesen sei. Das Amtsgericht hat das Verfahren daraufhin fortgesetzt (siehe Bl. 108 d. A.) und einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Die Kläger haben beantragt, das Urteil des Amtsgerichts vom 06.01.2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Umbuchung auf den Flug ...… schon am Nachmittag des 17.12.2019 sei keine zumutbare Maßnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung gewesen, da dieser Flug zu Zeiten stattfand, die nach den Regeln der Fluggastrechteverordnung ebenfalls einer Annullierung gleichgekommen wäre. Eine Maßnahme sei wohl kaum zumutbar, wenn sie erneut zu einem Anspruch auf Ausgleichsleistungen zugunsten der Fluggäste führe und man als Luftfahrtunternehmen hoffen müsste, dass die Fluggäste eine solche wegen des früheren Erreichens des Endziels nicht geltend machen. Das Amtsgericht hat das (klageabweisende) Urteil vom 06.01.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2021 in seinem Urteil vom 05.03.2021 aufrechterhalten und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das Urteil des EuGH vom 11.06.2020 sei auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht übertragbar. Eine Aussage zu der Frage, ob auch eine Umbuchung auf einen zeitlich außerhalb der Grenzen des Art. 5 Abs. 1 lit. c) ii) Fluggastrechteverordnung liegenden und zeitlich vorher startenden und landenden Flug eine zumutbare Maßnahme darstelle, treffe der EuGH in dem Urteil nicht. Zudem hätten die Kläger die Ersatzbeförderung gebucht. Wann der nächste Flug der Beklagten gegangen wäre, sei nicht dargetan. Das Gericht wiederum verneinte selbst eine Erstreckung der zumutbaren Maßnahmen auf die Umbuchung zeitlich früherer Flüge, da unklar sei, ob Passagiere ihre Reise so kurzfristig umplanen könnten oder schon, wie bei Verspätungsfällen, am Flughafen seien. Art. 5 Abs. 1 lit. c) ii) Fluggastrechteverordnung bilde zudem die maßgebliche Grenze. Das Urteil wurde den Klägern am 17.03.2021 zugestellt. Am 16.04.2021 legten die Kläger hiergegen Berufung ein. In ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17.05.2021 vertraten die Kläger die Auffassung, der EuGH habe nochmals am 14.01.2021 geurteilt, dass die Umbuchungsmaßnahme zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen und mit geringerer Verspätung durchgeführt werden müsse im Vergleich zum annullierten Flug. Dies sei vorliegend der Fall. Zudem habe die Beklagte überhaupt keinen Ersatzflug angeboten. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.03.2021, Az.: 30 C 946/20 (24) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und zu 2) jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte habe, so ihre Auffassung, nicht davon ausgehen müssen, dass sich die Passagiere auf die von den Klägern gewählte Umbuchung 7 Stunden und 15 Minuten vor dem streitgegenständlichen Flug einlassen. Sie ist der weiter der Auffassung, eine Ersatzbeförderung hätte sich in den Grenzen des Art. 5 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung zu halten. Zudem sei den Klägern kein Schaden entstanden, jedenfalls sei der Anspruch um 50% gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung zu kürzen. Im Schriftsatz vom 17.08.2021 (Bl. 172 f. d. A.) hat die Beklagte nunmehr die Zulässigkeit der Klage gerügt. Die Kläger hätten keine ladungsfähige Anschrift angegeben. Unter der angegebenen Anschrift sei eine Lagerhalle und eine Großhandlung für Bekleidung vorhanden, die Postleitzahl sei wiederum keine von Warschau. Die Kläger haben hieraufhin, auf einen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nebst Auflage, die ladungsfähige Anschrift nachzuweisen - zugestanden, dass die Adresse einem Einkaufscenter „......……“, einem Fachzentrum für asiatische Waren und einem Reisebüro zugeordnet ist, dessen Inhaber bzw. Franchisenehmer die Kläger seien. Die Adresse und dementsprechend auch die Postleitzahl verweise auf die Gemeinde Kosowka im Großraum Warschau. Von dieser Adresse aus seien die Buchungen erfolgt und habe man mit der Beklagten kommuniziert. Dies hat die Beklagte nicht bestritten. Zudem geben sie sodann eine Wohnanschrift mit ...…, an. Einen Nachweis darüber, ob dies nun die richtige Wohnanschrift ist, führten sie allerdings nicht. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der aufgrund der ausdrücklichen Zulassung statthaften sowie fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung steht nicht entgegen, dass die Kläger in der Berufungsschrift unstreitig nicht ihre private Wohnanschrift angegeben haben, weil die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift keine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 519 ZPO ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2015 – 21 U 199/14 = BeckRS 2015, 12338). Die Berufung ist begründet, da die zugrundeliegende Klage zulässig und begründet ist. Die Klage ist zulässig. Zu den in jeder Lage des Verfahrens und damit auch vom Berufungsgericht zu prüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen gehört eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hierin auch die Angabe der Anschriften der Kläger als zwingendes Erfordernis, wenn die richtige Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (BGH, Urt. v. 28.06.2018 – I ZR 257/16 = NJW-RR 2019, 61, 62; BGH, Urt. v. 17.03.2004 – VIII ZR 102/02 = NJW-RR 2004, 1503; BGHZ 102, 332, 335 f.; Zöller/Greger, ZPO-Kommentar, 36. Aufl. 2018, § 253 Rz. 8 m.w.N.; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 57). Gründe sind dafür etwa, dass auch die klagende Partei für Anordnungen des persönlichen Erscheinens zur Verfügung stehen und im Unterliegensfalle auch hinsichtlich ihrer Kostenpflicht zu belangen sein muss (BGH, U. v. 09.12.1987 - IVb ZR 4/87 = NJW 1988, 2114, 2114 f.; OLG Frankfurt, U. v. 14.01.1992 - 5 U 190/91 = NJW 1992, 1178). Es handelt sich um eine unverzichtbare und von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung, so dass § 282 Abs. 3 ZPO oder § 295 ZPO nicht anwendbar sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO-Kommentar, 36. Aufl. 2018, § 282 Rz. 7). Das Erfordernis besteht auch im Fall einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt (BGH, U. v. 28.06.2018 - I ZR 257/16 = NJW-RR 2019, 61, 62). Unter Umständen genügt jedoch die Angabe einer festen Arbeitsstelle, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer Zustellung von Schriftstücken besteht (BGH, Urt. v. 31.10.2000 – VI ZR 198/99 = NJW 2001, 885, 886; OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2013 – II-2 WF 9/13 = BeckRS 2013, 07034). Nach Auffassung der Kammer kann dies auch im Falle einer Zustellung jedenfalls im europäischen Ausland und Anwendungsbereich der EUZVO ausreichend sein, wenn eine Zustellung etwa durch eine Amtsperson oder auf dem Behördenweg gemäß Art. 12 ff. EuZVO möglich ist. Wird eine Adress-Angabe hingegen ohne zureichenden Grund verweigert oder trotz Rüge eine unrichtige Anschrift nicht korrigiert, ist die Klage (damit aus dem Verborgenen) unzulässig (BGH, U. v. 28.06.2018, Az.: I ZR 257/16 = NJW-RR 2019, 61; OLG Frankfurt, U. v. 14.01.1992 - 5 U 190/91 = NJW 1992, 1178), weil der Kläger rechtsmissbräuchlich handelt. Zugleich dürfen jedoch die von der Rechtsprechung entwickelten und über die ausdrücklichen im Gesetz hinausgehenden Zulässigkeitsanforderungen nicht weiter gehen, als dies für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten erforderlich ist (BVerfG NJW 1996, 1272, 1273). So kann die fehlende Angabe im Berufungsrechtszug nachgeholt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2011 – V ZR 99/10 = ZWE 2011, 328, 329). Dann muss sie aber unstreitig oder im Wege des Freibeweises bewiesen werden. Im vorliegenden Fall reicht die angegebene Anschrift mit den zusätzlich gegebenen und unstreitigen Angaben der Klägerseite aus. Zwar haben die Kläger ihre private Wohnanschrift trotz des Hinweises des Gerichts im Sinne des § 139 ZPO nicht nachgewiesen und der Prozessbevollmächtigte teilte mit, auch keinen Nachweis führen zu können. Es fehlen zudem Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr angegebene Anschrift in Nadarzy, Polen, den Klägern auch tatsächlich zugeordnet ist, obschon die Adresse nach öffentlich zugänglichem Kartenmaterial (etwa Google Street View) tatsächlich auf ein Wohnhaus hindeutet. Auf der anderen Seite haben die Kläger im Berufungsverfahren auf den richterlichen Hinweis ausgeführt, dass die vorgerichtlich und in der Klageschrift angegebenen Anschrift auf ein Reisebüro verweist, deren Franchisenehmer bzw. Inhaber die Kläger sind. Diese Adresse genügt nach Auffassung der Kammer den Anforderungen der Rechtsprechung an eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Zustellung jedenfalls im Sinne der Art. 12 ff. EuZVO, insbesondere, wenn die Firma des Reisebüros mit angegeben wird. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass das Reisebüro ein solches der Kläger ist und auch nicht, dass die Kommunikation und Buchung der streitgegenständlichen Flüge über diese Adresse erfolgte. Damit werden zugleich auch die maßgeblichen Interessen der Beklagten ausreichend gewahrt bzw. bedarf es eines darüber hinausgehenden Schutzes der Beklagten nicht. Die Klage ist auch begründet, weil die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Fluggastrechteverordnung auf Zahlung von Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 250,00 Euro haben. Zunächst ist unstreitig, dass die Fluggastrechte-Verordnung gemäß Art. 3 Abs. 1, 2 Fluggastrechteverordnung Anwendung findet und die Beklagte das ausführende Luftfahrtunternehmen war. Weiterhin steht im Berufungsverfahren aufgrund des unstreitigen Sachvortrages fest, dass die Annullierung des Fluges auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung beruhte und auch – bis auf die Umbuchungsmöglichkeit auf den früheren Flug über Madrid nach Frankfurt am Main – keine anderweitigen zumutbaren Maßnahmen für die Beklagte vorhanden waren. Der Kläger greift das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main insoweit nicht an. Der EuGH urteilte am 23.03.2021 überdies nochmals, dass ein Fluglotsenstreik als externes Ereignis unter Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung fällt. Der Erwägungsgrund 14 und der darin verwendete Begriff „Streik“ sei durch den europäischen Gesetzgeber so gewollt gewesen, dass er damit auf die außerhalb der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens liegenden Streiks Bezug nehmen wollte (vgl. EuGH, U. v. 23.03.2021 - C-28/20 = NJW-RR 2021, 560, 562, Rz. 42 f.). Diese sind, so der EuGH, zugleich nicht beherrschbar (EuGH a.a.O., Rz. 43). Dem schließt sich die Kammer an. Die Beklagte kann sich allerdings dennoch nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung berufen, weil sie nicht sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Das Luftfahrtunternehmen, hier die Beklagte, muss, um sich von den Ansprüchen aus Art. 7 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung zu befreien, nachweisen, dass es bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Umstand zur Annullierung oder großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden können (EuGH, B. v. 14.01.2021, Az.: C-264/20 = BeckRS 2021 - Airhelp, 381 Rz. 28, 30; EuGH, U. v. 11.06.2020, Az.: C-74/19 = EuZW 2020, 617, 620, Rz. 57; EuGH NJW-RR 2019, 562 – Germanwings). Nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil vom 11.06.2020 reicht es dazu grundsätzlich nicht aus, den Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel durch den nächsten eigenen Flug am nächsten Tag anzubieten (EuGH, U. v. 11.06.2020 - C-74/19 = EuZW 2020, 617, 620, Rz. 58; bestätigt durch: EuGH, B. v. 14.01.2021 - C-264/20 = BeckRS 2021 - Airhelp, 381 Rz. 29; nunmehr auch: BGH, U. v. 06.04.2021 - X ZR 11/20 = NJW-RR 2021, 926, beck-online). Das Luftfahrtunternehmen muss vielmehr entsprechend der Definition alle ihm verfügbaren Mittel einsetzen, um eine zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehöre, so der EuGH in Rz. 59 seines Urteils, auch die Suche nach anderen direkten und indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Luftgesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (vgl. nunmehr auch: BGH, U. v. 06.04.2021, Az.: X ZR 11/20 = NJW-RR 2021, 926, beck-online). Nur dann, wenn kein Platz auf einem solchen anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist oder wenn die Durchführung ein nicht tragbares Opfer darstellt, darf es den Fluggast mit seinem nächsten Flug - auch am nächsten Tag - anderweitig befördern - und kann sich damit exkulpieren (EuGH, U. v. 11.06.2020, Az.: C-74/19 = EuZW 2020, 617, 620, Rz. 59, 60; EuGH, B. v. 14.01.2021, Az.: C-264/20 = BeckRS 2021 - Airhelp, 381 Rz. 33). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, hätte die Beklagte ausweislich des klaren Wortlautes des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung darlegen und beweisen müssen, dass sie ab dem Eintritt des außergewöhnlichen Umstandes, mithin der Streikankündigung am 16.12.2019, spätestens jedoch am frühen Morgen des 17.12.2019, sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, damit der außergewöhnliche Umstand nicht zur Annullierung oder einer großen Ankunftsverspätung der Kläger führt bzw. dafür Sorge tragen müssen, dass die Kläger anderweitig nach Frankfurt am Main befördert werden. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass es der Beklagten aufgrund eines untragbaren Opfers nicht zumutbar war, die Passagiere zu kontaktieren, damit diese über Madrid mit ...….. bereits um 10:55 Uhr und dann weiter nach Frankfurt am Main (Ankunft dort um 17:45 Uhr UTC) befördert werden und einbezieht, dass es nach dem geplanten Abflugszeitpunkt - unstreitig - am 17.12.2019 keine anderweitigen direkten oder indirekten Flugverbindungen nach Frankfurt am Main gab -, hätte die Beklagte unter Anwendung ihrer Rechtsauffassung den Klägern jedenfalls einen eigenen Flug für den 18.12.2021 anbieten müssen. Wann der streitgegenständliche Flug annulliert wurde, hat die Beklagte nicht dargetan. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Beklagte nicht dargetan habe, wann ihr nächster Flug gegangen sei. Sie hat folglich unstreitig überhaupt keinerlei Maßnahmen ergriffen und beruft sich allein darauf, dass die von den Klägern gewählte Maßnahme ihr unzumutbar war. Mit der Rechtsprechung des EuGH, dass von ihr nachgewiesen werden muss, dass sie sämtliche zumutbaren Maßnehmen ergriffen, sämtliche verfügbaren Mittel eingesetzt hat, kann sie sich nicht darauf zurückziehen, dass ein Unterlassen der Buchung des früheren Fluges nicht kausal war, da sie nicht einmal, selbst bei unterstellter Unzumutbarkeit, einen späteren eigenen Flug am 18.12.2019 angeboten hat. Dass die Kläger selbst einen früheren Flug gebucht haben, kann die Beklagte nicht von eigenen zumutbaren Maßnahmen freistellen. Diese Einschätzung wird insbesondere auch von Erwägungsgrund 12 und Art. 5 Abs. 1 lit. c) und dem von der Beklagten zitierten Art. 5 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung getragen. Danach und nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. b) und c) Fluggastrechteverordnung muss den Fluggästen ein konkretes Angebot einer Ersatzbeförderung unterbreitet werden mit dem Zweck, dass die Fluggäste umdisponieren können. Ein solches Angebot hat es unstreitig nicht gegeben. Dementsprechend ist die von der Klägerseite aufgeworfene und vom Amtsgericht verneinte Rechtsfrage, ob es zu den zumutbaren Maßnahmen gehört, den Fluggast auch auf einen früheren Flug umzubuchen, nicht entscheidungserheblich. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV bedurfte die Frage nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Kürzung gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung nicht in Betracht, weil die Beklagte den Klägern gerade keine Ersatzbeförderung im Sinne des Art. 8 Fluggastrechteverordnung anbot. Der Zinsanspruch folgt aus den § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB ab dem 17.01.2020. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.