OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 40/18

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

15Zitate
35Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 35 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht kann dem Geschädigten unter Umständen auch den Gebrauch von Rechtsbehelfen gebieten. Der Geschädigte braucht aber nur dann einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn auch hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und im Einzelfall keine Gesichtspunkte der Zumutbarkeit entgegenstehen.(Rn.71) 2. Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung kann dem Geschädigten nur dann vorgeworfen werden, wenn für diesen klar zutage tritt, dass das Rechtsmittel Erfolg haben würde, und er gleichwohl davon keinen Gebrauch macht.(Rn.71) 3. Sofern der Rechtsbehelf nicht erkennbar aussichtslos gewesen sein sollte, der Erfolg aber auch nicht gewiss ist, stellt es jedenfalls kein "Verschulden gegen sich selbst" dar, sondern entspricht vielmehr einem vernünftigen Prozessverhalten, wenn die Partei die Einlegung des Rechtsmittels von einer eingeschränkten Kostenfreistellungserklärung des Schädigers abhängig macht (Anschluss BGH, 6. Oktober 2005, IX ZR 111/02, NJW 2006, 288).(Rn.71)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juni 2018 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400.233,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.233,98 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht kann dem Geschädigten unter Umständen auch den Gebrauch von Rechtsbehelfen gebieten. Der Geschädigte braucht aber nur dann einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn auch hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und im Einzelfall keine Gesichtspunkte der Zumutbarkeit entgegenstehen.(Rn.71) 2. Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung kann dem Geschädigten nur dann vorgeworfen werden, wenn für diesen klar zutage tritt, dass das Rechtsmittel Erfolg haben würde, und er gleichwohl davon keinen Gebrauch macht.(Rn.71) 3. Sofern der Rechtsbehelf nicht erkennbar aussichtslos gewesen sein sollte, der Erfolg aber auch nicht gewiss ist, stellt es jedenfalls kein "Verschulden gegen sich selbst" dar, sondern entspricht vielmehr einem vernünftigen Prozessverhalten, wenn die Partei die Einlegung des Rechtsmittels von einer eingeschränkten Kostenfreistellungserklärung des Schädigers abhängig macht (Anschluss BGH, 6. Oktober 2005, IX ZR 111/02, NJW 2006, 288).(Rn.71) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juni 2018 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400.233,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.233,98 Euro festgesetzt. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen vertragswidriger Einleitung von mit hohen CSB-Werten belasteten Abwässern in das Reinabwassernetz der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist. Die Klägerin unterhält die Infrastruktur des vor allem von Unternehmen der chemischen Industrie besiedelten Chemieparks ... und ist hierbei insbesondere auch für die Netze der Abwasserentsorgung zuständig. Bei der Abwasserentsorgung wird - auf der Grundlage entsprechender wasserrechtlicher Erlaubnisse der oberen Wasserbehörde - je nach der Behandlungsbedürftigkeit des jeweiligen Abwassers unterschieden zwischen behandlungsbedürftigem Abwasser, sog. Schmutzabwasser, und nichtbehandlungsbedürftigem Abwasser, sog. Reinabwasser. Behandlungsbedürftiges Schmutzabwasser der an das Abwasserentsorgungsnetz der Klägerin angeschlossenen Unternehmen leitet die Klägerin über ihr sog. Schmutzabwassernetz dem Gemeinschaftsklärwerk ... zu, wo es mechanisch, chemisch - physikalisch und biologisch behandelt und sodann ins Gewässer eingeleitet wird. Nicht behandlungsbedürftiges Reinabwasser sammelt die Klägerin und leitet es aufgrund einer ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis in einen Vorfluter zur E., den sog. Schachtgraben, ein. Bei dem von der oberen Wasserbehörde unter dem Begriff "Reinabwasser" zusammengefassten Abwasser handelt es sich um Niederschlagswasser, um entsprechend dem Stand der Technik mechanisch und teilbiologisch behandeltes Sanitärabwasser einzelner Unternehmen, um Grundwasser aus der Sicherung von Gebäuden, Anlagen und Infrastruktur aus bauzeitlichen Grundwasserabsenkungen sowie um sonstiges nicht behandlungsbedürftiges Abwasser, etwa aus Kühlsystemen. Die wasserrechtliche Erlaubnis der oberen Wasserbehörde zur Einleitung des Reinabwassers weist für wesentliche Schadstoffe sog. Überwachungswerte aus, dabei handelt es sich um die höchstzulässigen Konzentrationen bei Einleitung in den Vorfluter nach § 4 Absatz S. 2 AbwAG. Für den hier relevanten Parameter des chemischen Sauerstoffbedarfes (CSB) liegt dieser Überwachungswert bei 57 mg/l. Die Beklagte ist ein im Chemiepark ... ansässiges mittelständisches Chemieunternehmen, das sich auf die Herstellung umweltfreundlicher Produkte spezialisiert hat. Sie unterhält im Areal D des Chemieparks ... eine Betriebsstätte, in dem sie unter anderem Enteisungsmittel unter den Produktnamen V. sowie A. L50 produziert, dessen wesentlicher Bestandteil Kaliumformiat ist, das aus Ameisensäure und Kaliumhydroxidlösung hergestellt wird. Bei der Herstellung von Kaliumformiat wird ein hoher CSB-Wert erreicht. Ausweislich der Produktbeschreibung der Beklagten in dem Produktdatenblatt "Ökologisches Profil V. " enthält das Enteisungsmittel einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 96.200 mg/l. Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Betriebsgrundstücke der Beklagten über das Leitungsnetz der Klägerin, in dem sich die Klägerin verpflichtete, von den Betriebsstandorten der Beklagten sowohl das Schmutzabwasser als auch das Reinabwasser abzunehmen und entsprechend den Grenzwerten über ihr Abwasserentsorgungsnetz abzuleiten. In den Entsorgungsvertrag waren die allgemeinen Bedingungen der Klägerin für die Schmutz- und Reinabwasserentsorgung im Chemiepark ..., Areale A bis E einbezogen (Anlage K 6, Anlagensonderband). In den allgemeinen Bedingungen waren unter Ziffer 9 Abs. 10 die sog. Reinabwasserparameter festgelegt, und zwar für CSB ein Grenzwert von 50 mg/Liter, der nicht überschritten werden durfte. Die Beklagte verfügt in ihrer Betriebsstätte über ein Regenrückhaltebecken, in dem sie das für das Reinabwassernetz der Klägerin bestimmte nichtbehandlungsbedürftige Abwasser sammelt und über Pumpen jeweils in das Reinabwassernetz entleert. Am 14./ 15. Februar 2012 enteiste die Beklagte das Betriebsgelände (Straßen und Plätze) beider Betriebsstandorte mit dem von ihr hergestellten Enteisungsmittel V. Liquid. Am 15. Februar 2012 ließ die Beklagte den Füllstand ihres Reinwasserrückhaltebeckens absenken. Bei einer Probenentnahme des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt vom gleichen Tage an der Einleitstelle des Reinabwassernetzes in den Schachtgraben, dem sog. "Ablauf SCR", wurde ein erhöhter CSB-Wert von 409 mg/ l gemessen. Nachdem die Klägerin durch Messungen Einleiter aus anderen Arealen des Chemieparks ausschließen konnte, ergaben weitere Probenentnahmen im Regenrückhaltebecken auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten im Areal D des Chemieparks einen Tag nach der behördlichen Probenahme ein CSB-Gehalt von 176 mg/l. Hierüber informierte die Klägerin mit Telefaxschreiben vom 21. Februar 2012 die Beklagte. Mit Antwortschreiben vom 23. Februar 2012 bestätigte die Beklagte, dass sie die Straßen beider Standorte mit dem Enteisungsmittel V. Liquid behandelt habe; aus Sicherheitsgründen habe sie nunmehr die Einleitung in das Reinabwasserleitungssystem der Klägerin unterbrochen. Sie sagte zudem zu, zukünftig engmaschige Kontrollen durchführen. Bei einer am 22. Februar 2012 am Rückhaltebecken der Beklagten entnommenen Probe ermittelte die Klägerin einen CSB-Wert von 1.070 mg/ l. Mit Schreiben vom 7. März 2012 unterrichtete die Klägerin die Beklagte darauf hin über die weitergehenden Untersuchungen und die mit Probenentnahme vom 22. März 2012 erneut gemessene Überschreitung des Einleitgrenzwertes. Außerdem erklärte sie, dass sie einen Formiateintrag nur im Zusammenhang mit der durchgeführten Flächenenteisung für nicht stichhaltig halte und forderte die Beklagte deshalb zur Überprüfung deren technologische Abläufe auf. Die Beklagte antwortete darauf hin unter dem 19. März 2012, dass der dargestellte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde und sie dies bereits in einem persönlichen Gespräch mit der Mitarbeiterin der Klägerin Frau R. bestätigt habe. Weiter heißt es in dem Schreiben der Beklagten vom 19. März 2012: "Als Ursache haben wir eindeutig die wetterbedingte Anwendung des Flächenenteisungsmittels V. festgestellt. Infolge der Anwendung auf den Straßen und Plätzen stieg der Füllstand in der Sammelgruppe durch das anfallende Tauwassergemisch an. Entsprechend der zu dieser Zeit gültigen Arbeitsanweisung wurde die Grube leergepumpt. Ein zusätzlicher technologisch bedingter Eintrag des Kaliumformiats ist unwahrscheinlich…" Unter dem 21. Mai 2013 übermittelte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt der Klägerin zum Zwecke der Anhörung den Entwurf eines Festsetzungs- und Erhebungsbescheides für das Einleiten von Schmutzwasser aus dem Reinabwassernetz im Veranlagungsjahr 2012, mit dem das Landesverwaltungsamt ankündigte, für das Veranlagungsjahr 2012 eine Abwasserabgabe i.H.v. 528.909,99 € festzusetzen. In dem Bescheidentwurf war ausgeführt, dass behördliche Überwachungen am 15. Februar 2012 eine Überschreitung des Überwachungswertes für CSB um mehr als 100 % ergeben hätten, was zu einer Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG und damit zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe geführt habe. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Entwurf eines Festsetzungs- und Erhebungsbescheides für das Einleiten von Schmutzwasser, Veranlagungsjahr 2012 - Anlage K 12, Anlagensonderband - Bezug. Die Klägerin trat nach Zugang des Bescheidentwurfs in Kontakt mit der Beklagten, um mit dieser das weitere Vorgehen gegenüber dem Landesverwaltungsamt abzustimmen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 3. Juli 2013 wies die Klägerin darauf hin, dass die Überschreitung des Grenzwertes eine Mehrbelastung von rund 400.000,- Euro zur Folge habe und forderte die Beklagte auf, zu der angekündigten Festsetzung der Abwasserabgabe bis zum 12. Juli 2013 Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit der an das Landesverwaltungsamt gerichteten Stellungnahme vom 29. Juli 2013 (Anlage K 16, Anlagensonderband) nach, indem sie ihre Produkte und deren chemische Zusammensetzung vorstellte und den Sachverhalt darstellte. Eingangs ihres Schreibens hob sie hervor, dass sie sich vor das "Grundproblem" gestellt sehe, dass "wir uns als Unternehmen bewusst für ein umweltfreundliches Verhalten zum Schutze der Umwelt und der Gewässer entschieden haben und nun mit einem erhöhten Betrag von rund 400.000,00 Euro für umweltfreundliches und gewässerschonendes Verhalten bestraft werden sollen." Nachdem auch die Klägerin in dem Anhörungsverfahren zu dem angekündigten Abwasserabgabebescheid mit anwaltlichen Schreiben vom 2. August 2013 gegenüber dem Landesverwaltungsamt Stellung genommen hatte, lehnte das Landesverwaltungsamt die Anregung der Klägerin, ein Aufklärungsgespräch durchzuführen, mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 ab und verwies darauf, dass es keine Veranlassung dafür sehe, das dokumentierte Ergebnis der behördlichen Überwachung unberücksichtigt zu lassen. Außerdem kündigte es an, dass ein Bescheid unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Betroffenen in Kürze ergehen werde. Die Bearbeitung des Festsetzungsbescheides verzögerte sich indessen wegen anderer Streitpunkte. Erst mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 setzte das Landesverwaltungsamt für das Einleiten von Schmutzwasser in das Gewässer im Veranlagungsjahr 2012 eine Abwasserabgabe von 528.909,99 Euro endgültig fest. In dem Bescheid führte das Landesverwaltungsamt aus, dass es aufgrund der Überschreitung des Überwachungswertes für den Parameter CSB und der hieraus bedingten Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten einen Erhöhungsbetrag von 344.455,65 € ermittelt habe. Darüber hinaus setzte es den auf die nicht erhöhte Zahl der Schadeinheiten abzüglich der Vorbelastung entfallenden Betrag verrechenbarer Anteile mit 111.555,66 € fest. Der Senat nimmt wegen der Einzelheiten der Begründung auf den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid vom 12. Dezember 2016 – Anlage K 19, Anlagensonderband - Bezug. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Dezember 2016 übersandte die Klägerin der Beklagten den Festsetzungsbescheid und erbat eine kurzfristige Rückäußerung, ob dagegen vor dem Verwaltungsgericht auf Kosten der Beklagten der Rechtsweg beschritten werden solle, was die Beklagte jedoch ablehnte. Da die Klägerin der Ansicht war, dass die Beklagte ihr für den durch die Überschreitung der CSB-Werte ausgelösten Erhöhungsbetrag und die Hälfte des auf die nicht erhöhte Zahl der Schadeinheiten abzüglich der Vorbelastung entfallenden Teilbetrages, rechnerisch insgesamt 400.233,98 €, haften müsse, nahm sie die Beklagte als Verursacherin des Schadens auf Schadensersatz in Anspruch und stellte dieser den Schadensbetrag unter dem 31.12.2016 in Rechnung. Die Beklagte wies ihre Inanspruchnahme mit Schreiben vom 11. Januar 2017 zurück und erhob die Einrede der Verjährung. Die Klägerin entrichtete am 9. Februar 2017 den festgesetzten Abwasserabgabebetrag an das Landesverwaltungsamt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die von Beklagtenseite vorprozessual erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreifen könne. Die Verjährungsfrist sei nämlich erst zum 1. Januar 2017 in Lauf gesetzt worden, da erst mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides vom 15. Dezember 2016 der Vermögensschaden bei der Klägerin endgültig entstanden sei. Gemäß § 199 Abs.1 Nr.1 BGB sei für den Beginn der Regelverjährungsfrist auf die Entstehung des Schadensersatzanspruchs und damit auf den Eintritt des Schadens abzustellen, das bloße Setzen einer Schadensursache und das Entstehen einer risikobehafteten Situation könne deshalb noch nicht genügen. So lange noch offen geblieben sei, ob das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zu einem Schaden in Gestalt einer durch Verwaltungsbescheid auferlegten Zahlungspflicht der Klägerin geführt habe, sei der Ersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auch noch nicht entstanden. Da das Landesverwaltungsamt mit seiner Entscheidung insgesamt drei Jahre zugewartet habe, habe von einem offenen Verfahrensausgang ausgegangen werden können. Auch nach dem verjährungsrechtlich relevanten Grundsatz der Schadenseinheit komme kein früherer Verjährungsbeginn in Betracht. Denn der Klägerin sei vor Zustellung des Bescheides vom 12. Dezember 2016 auch noch kein Teilschaden entstanden. Die Kosten der Laborproben für die Untersuchungen von Februar 2012 stellten keine erstattungsfähige Schadensposition dar, deren Ursache in der Grenzwertüberschreitung liege. Vielmehr sei die Klägerin aufgrund des Entsorgungsvertrages zu regelmäßigen Proben und Messungen verpflichtet und der hierbei entstehende Kostenaufwand werde gemäß Ziffer 9 Abs.6 S.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem Entsorgungsentgelt erhoben. Auch soweit sich die Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsamt einer anwaltlichen Vertretung bedient habe, seien die hierfür entstandenen Anwaltskosten nicht auf den Schadensvorfall zurückzuführen, sondern Teil ihrer normalen Geschäftstätigkeit als Standortbetreiberin und Service-Gesellschaft für Chemiepark-typische Infrastrukturbedürfnisse der Ansiedler gewesen. Da der Schaden der Klägerin in der Belastung mit einer Verbindlichkeit bestanden habe, habe sie von der Beklagten Freistellung von der erhöhten Abgabeverpflichtung verlangen können. Insoweit sei aber für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem die Drittforderung, von der zu befreien sei, hier mithin die Abgabeschuld, fällig geworden sei. Darüber hinaus hat sie behauptet, dass die Beklagte in der gemeinsamen Unterredung vom 15. Juli 2013 die Verursachung der am 15. Februar 2012 behördlich gemessenen Überwachungswertüberschreitung unstreitig gestellt und eigene Fehler eingeräumt habe. Keineswegs habe die Beklagte geäußert, dass sie bei einer Inanspruchnahme durch die Klägerin im Wege des Regresses den Rechtsweg ausschöpfen werde. Die Parteien hätten sich darauf verständigt, zunächst nach Kräften zusammen zu wirken, um die behördliche Festsetzung einer erhöhten Abwasserabgabe noch abzuwenden bzw. wenigstens zu minimieren und erst danach den Ausgleich zwischen den Parteien vorzunehmen. Mit der Abstimmung eines gemeinsamen Vorgehens gegenüber dem Landesverwaltungsamt hätten die Parteien aber deutlich gemacht, dass sie ihren Ausgleich untereinander erst in Abhängigkeit von dem zu erwartenden Abwasserabgabebescheid vornehmen wollten. Sie ist insoweit der Meinung gewesen, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch die Verhandlungen der Parteien über eine gemeinsame Strategie gegenüber dem Landesverwaltungsamt zumindest ab Juli 2013 nach § 203 BGB gehemmt gewesen sei, zumal hierfür jeder Meinungsaustausch genüge. Die hemmende Wirkung habe bis Anfang des Jahres 2017 angedauert, da die Beklagte erst dann erstmals zu verstehen gegeben habe, dass sie den Erhöhungsbetrag unter keinen Umständen erstatten werde. Die Beklagte habe überdies mit ihrem Verhalten in der Besprechung vom 15. Juli 2013 und durch ihre Stellungnahme vom 29. Juli 2013 zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Schadensersatzanspruch anerkannt habe, so dass von einem Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs.1 Nr.1 BGB auszugehen sei. Zum Haftungsgrund hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass die CSB-Grenzwertüberschreitung vom 15. Februar 2012 allein auf das Einleiten der Abwässer durch die Beklagte in ihr Reinabwassernetz zurückzuführen sei. Spuren von Kaliumformiat seien nämlich nicht nur im Ablauf des Rückhaltebeckens der Beklagten, sondern auch in den Rückstellproben der behördlichen Probenentnahmen am Kontrollpunkt SCR nachgewiesen worden. Da die Beklagte im fraglichen Zeitraum unstreitig mit Kaliumformiat verunreinigte Abwässer in das Reinabwassersystem der Klägerin abgeführt habe, alle anderen an dem Verlauf des Reinabwassernetzes der Klägerin angeschlossenen Unternehmen Kaliumformiat hingegen nicht produzieren bzw. einsetzen, könne an einer Schadensverursachung durch die Beklagte kein Zweifel bestehen. Der Klägerin könne schließlich auch keine Verletzung ihrer Schadensminderungsobliegenheit deshalb anspruchsmindernd angerechnet werden, weil sie von einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtung des Festsetzungsbescheides abgesehen habe. Denn auf eine offensichtlich aussichtslose verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage habe sie sich nicht einlassen müssen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 400.233,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 22. Februar 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin in jedem Fall die von ihr erhobene Einrede der Verjährung entgegenstünde. Keineswegs sei der Anspruch erst mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides am 15. Dezember 2016 in verjährungsrechtlich relevantem Sinne "entstanden". Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sei Schadenstag der 15. Februar 2012 gewesen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt festgestellt habe, dass hoch CSB-belastetes Abwasser in das Reinabwassernetz der Klägerin gelangt sei und sie diese Einleitung der Beklagten zurechne. Die Klägerin habe in der gesamten Zwischenzeit ab 15. Februar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 die Möglichkeit gehabt, eine verjährungsunterbrechende Feststellungsklage gegen die Beklagte zu erheben, was sie jedoch unterlassen habe. Spätestens mit Bestellung des Rechtsanwaltes der Klägerin im Anhörungsverfahren am 3. Juli 2013 habe die zivilrechtliche Verjährungsfrist daher zu laufen begonnen, wobei nach Ziffer 10 Abs.6 der allgemeinen Entsorgungsbedingungen der Klägerin vertragliche Haftungsansprüche bereits innerhalb von zwei Jahren verjähren würden. Die Beklagte habe den von Seiten des Landesverwaltungsamtes angekündigten Festsetzungsbescheid dagegen von Anfang an für nicht rechtens gehalten. Sie ist ferner der Meinung gewesen, dass auch eine Verjährungshemmung durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB nicht in Betracht komme. Insoweit hat sie behauptet, dass sie bei der Unterredung vom 15. Juli 2013 klar kommuniziert habe, dass mit ihrem äußersten Widerstand zu rechnen sei, wenn die Klägerin sie nach Erlass eines Abwasserbescheides in den Regress nehmen wolle, denn sie könnte nicht akzeptieren, dass sie wegen des Einsatzes eines anerkannt umweltfreundlichen Enteisungsmittels mit einer Strafzahlung belegt würde. Die gemeinsam eingereichten Stellungnahmen an das Landesverwaltungsamt hätten eine Verjährungshemmung ebenfalls nicht auslösen können. Denn die Parteien hätten dabei gerade nicht über den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte verhandelt, sondern den Bescheid des Landesverwaltungsamtes abwehren wollen. Zum Haftungsgrund hat sie vorgetragen, dass die Klägerin im Ergebnis nicht habe nachweisen können, dass die Verunreinigung des Reinabwassers allein von Abwässern der Beklagten herrührten. Es sei vielmehr nicht auszuschließen, dass nicht auch andere an das Reinabwassernetzsystem der Klägerin angeschlossene Unternehmen durch die Zuleitung von CSB-belasteten Abwässern zur Grenzwertüberschreitung beigetragen hätten. Die Beklagte hat daher mit Nichtwissen bestritten, dass überhaupt ein Umweltschaden eingetreten sei, da die Beklagte seinerzeit ein umweltfreundliches Enteisungsmittel eingesetzt habe, und zudem in Abrede genommen, dass der erhöhte CSB-Wert allein durch Abwasser der Beklagten verursacht worden sei. Außerdem hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass die Proben am Vorfluter vom 15. Februar 2012 und am Reinwassersammelbecken der Beklagten vom 17. Februar 2012 ordnungsgemäß gezogen und ausgewertet worden seien und dass die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften in dem Verwaltungsverfahren gegen den Chemiepark überhaupt rechtlich korrekt erfolgt sei. Außerdem ist die Beklagte der Meinung gewesen, dass die Klägerin ihrer Schadensminderungsobliegenheit zuwidergehandelt habe, weil sie es unterlassen habe, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Indem die Klägerin auf einer Verwaltungsklage verzichtet habe und den Bescheid des Landesverwaltungsamtes rechtskräftig werden ließ, habe sie sich der Möglichkeit beraubt, die streitigen Fragen in einem Verwaltungsgerichtsprozess unter Mitwirkung von Sachverständigen klären zu lassen. Das Landgericht hat mit dem am 11. Juni 2018 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Schadensersatzbegehren der Klägerin jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstünde. Bei einem Schadensersatzanspruch beginne der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit der Entstehung des Schadens, wobei das Setzen einer bloßen Schadensursache und das Entstehen einer risikobehafteten Situation zwar grundsätzlich nicht genügen könnten. Erforderlich sei nämlich eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen. Eine Vermögensgefährdung könne allerdings dann ausreichen, wenn sie intensiv genug sei. Davon sei hier aber bereits am 15. Februar 2012 auszugehen gewesen. Denn bereits mit der Einleitung des CSB-belasteten Abwassers in das Reinabwassernetz der Klägerin sei dieser ein Schaden entstanden, da unmittelbare Folge der hierdurch ausgelösten Grenzwertüberschreitung eine erhöhte Wasserabgabe gewesen sei. Dass zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 15. Februar 2012 dessen Höhe noch nicht habe beziffert werden können, sei dagegen unschädlich. Denn ausreichend sei, dass der Schaden zumindest dem Grunde nach entstanden sei. Die dreijährige Regelverjährungsfrist sei danach aber bereits am 31. Dezember 2012 in Lauf gesetzt worden und Verjährung zum 31. Dezember 2015 eingetreten. Wenn nicht schon zum 31. Dezember 2012, so doch zumindest spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Denn der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Abfassung des anwaltlichen Schreibens vom 3. Juli 2013 der Entwurf des Abwasserabgabenbescheides für das Veranlagungsjahr 2012 vorgelegen und sie habe der Beklagten deshalb bereits eine Inanspruchnahme wegen der Mehrbelastung von ca. 400.000 € angedroht. Dass der Bescheid noch nicht endgültig erlassen gewesen sei, sei dagegen unerheblich. Danach aber sei die Verjährung spätestens zum 31. Dezember 2016 eingetreten, weil der Lauf der Verjährungsfrist auch nicht zuvor nach § 203 BGB gehemmt worden sei. Verhandlungen zwischen den Parteien hätten nicht stattgefunden. Denn soweit die Parteien gegenüber dem Landesverwaltungsamt einheitlich aufgetreten seien und Stellungnahmen abgegeben hätten, hätten sie nur ihr gemeinsames Vorgehen gegenüber dem Landesverwaltungsamt abgestimmt, dem habe aber kein Meinungsaustausch im Sinne des § 203 BGB über ihre Positionen zugrunde gelegen. Über den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte hätten die Parteien als solches indessen nicht miteinander verhandelt. Die Klägerin hätte im Übrigen die Möglichkeit gehabt, gegen die Beklagte eine verjährungsunterbrechende Feststellungsklage zu erheben, wovon sie indessen abgesehen habe. Soweit die Klägerin behauptet habe, dass die Beklagte sich zu ihrer haftungsrechtlichen Verantwortung bekannt habe, könne hierin kein Anerkenntnis der Beklagten erblickt werden, aus welchem die Klägerin Ansprüche herleiten könnte. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie rügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Hemmung der Verjährung verneint habe. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Parteien nicht über den Anspruch der Klägerin im Sinne des § 203 BGB verhandelt hätten. Dabei habe es verkannt, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ihre Ersatzpflicht gegenüber der Klägerin abgelehnt habe, vielmehr habe sie ihre Verantwortung sogar ausdrücklich bestätigt. Die Parteien seien überdies in einen Meinungsaustausch darüber eingetreten, ob die von der Behörde am Einlauf ins Gewässer gemessene Überwachungswertüberschreitung eine Erhöhung der Abwasserabgabe und damit einen Schadenseintritt rechtfertigen könne und hätten in diesem Zusammenhang die von der Beklagten vorgebrachten Argumente gegenüber dem Landesverwaltungsamt erörtert. Dies erfülle aber das Merkmal des "Verhandelns". Der Lauf der Verjährungsfrist sei damit spätestens ab dem 15. Juli 2013 gehemmt gewesen und diese Hemmung habe jedenfalls bis zur Zustellung des Festsetzungsbescheides vom 12. Dezember 2016 angedauert. Vor diesem Datum könne insbesondere auch kein die Hemmung beendendes "Einschlafen" der Verhandlungen festgestellt werden. Denn Ergebnis der Besprechung vom 15. Juli 2013 sei gerade gewesen, gegenüber dem Landesverwaltungsamt gemeinsam vorzutragen und den Erlass des Abwasserabgabenbescheides für das Veranlagungsjahr 2012 zunächst abzuwarten. Sie behauptet, dass sie den Verlauf der gemeinsamen Unterredung vom 15. Juli 2013 nicht anders habe verstehen können, als dass die Beklagte einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin anerkennen wolle, nachdem sie ihre Verantwortung für den Schadensvorfall bereits im Jahr 2012 zugestanden habe. Dass die Beklagte selbst von ihrer Einstandspflicht ausgegangen sei, habe sie im Übrigen mit Schreiben an das Landesverwaltungsamt vom 29. Juli 2013 bestätigt, da sie darin formuliert habe, dass sie "nun mit einem erhöhten Betrag von rund 400.000,-Euro für umweltfreundliches und gewässerschonendes Verhalten bestraft werde". Hierin liege ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Mit dem objektiven Erklärungswert der Äußerungen der Beklagten in dem Gespräch vom 15. Juli 2013 sowie der Stellungnahme vom 29. Juli 2013 habe sich das Landgericht indessen nicht ansatzweise auseinander gesetzt. Das Landgericht habe zudem verfahrensfehlerhaft versäumt über die streitige Tatsachenbehauptung der Klägerin, dass die Parteien vereinbart hätten, die Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen die Beklagte wegen der erhöhten Abwasserabgabe bis zum Erlass des Abgabebescheides zurückzustellen, Beweis zu erheben. Das Landgericht habe den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist überdies zu Unrecht bereits mit Ende des Jahres 2012 bzw. spätestens jedoch mit Ende des Jahres 2013 angenommen. Der Schaden der Klägerin sei keineswegs schon mit der möglichen Feststellung der Überwachungswertüberschreitung am 15. Februar 2012 entstanden. Dabei habe das Landgericht verkannt, dass der Schaden der Klägerin in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, nämlich mit der vom Landesverwaltungsamt am 12. Dezember 2016 festgesetzten Abwasserabgabe für eine erhöhte Zahl von Schadenseinheiten nach § 4 Abs. 4 S. 2 AbwAG, bestanden habe. Ob das Landesverwaltungsamt die Erhöhung aufgrund der am 15. Februar 2012 festgestellten Überwachungswertüberschreitung in seinem Festsetzungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2012 berücksichtigen würde, habe aber zuvor noch nicht sicher vorausgesagt werden können, so dass eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin erst mit Erlass des Bescheides eingetreten sei. Denn der festzusetzenden Behörde sei aber auch im Abwasserabgaberecht - in Grenzen - ein Beurteilungsspielraum unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eingeräumt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Vorlage des Entwurfes eines Festsetzungsbescheides im Anhörungsverfahren Mitte 2013 die Verjährungsfrist ebenfalls noch nicht in Gang setzen können. Der Schaden in Form der Belastung mit einer Verbindlichkeit habe bei Übersendung des Bescheidentwurfes nämlich noch keineswegs endgültig festgestanden. Erst mit Erlass des Festsetzungsbescheides am 12. Dezember 2016 sei die Abwasserabgabe zum 13. Februar 2017 fällig gestellt worden und hierdurch eine Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin eingetreten. Die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO habe die Entstehung des Schadens hingegen nicht vorwegnehmen können. Da hier der Schaden in der Belastung mit der durch Bescheid vom 12. Dezember 2016 festgesetzten Verbindlichkeit bestanden habe, von der die Beklagte die Klägerin freizustellen gehabt hätte, sei aber für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem die zu Grunde liegende Verbindlichkeit fällig geworden sei, von der die Klägerin letztlich zu befreien sei. Anderenfalls würde man nämlich zu dem widersinnigen Ergebnis gelangen, dass der Freistellungsanspruch bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Verbindlichkeit, von der freizustellen wäre, verjährt gewesen wäre. Die Klägerin beantragt, das am 11. Juni 2018 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 400.233,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Parteivorbringens. Ergänzend trägt sie vor, dass sie ihre Ersatzpflicht für eine derart erhöhte Abwasserabgabe, die aufgrund des Messergebnisses vom 15. Februar 2012 zu erwarten gewesen sei, keineswegs gegenüber der Klägerin anerkannt habe. Insbesondere enthalte das an das Landesverwaltungsamt adressierte Schreiben vom 29. Juli 2013 kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 BGB. Sie ist der Ansicht, dass der Schaden bereits mit der Einleitung des CSB-belasteten Abwassers in das Reinabwassernetz der Klägerin entstanden sei. Denn es habe schon sehr bald danach festgestanden, dass die Klägerin aus diesem Grunde mit einer erhöhten Abwasserabgabe habe rechnen müssen, wie sie das zuständige Landesverwaltungsamt auch bereits in dem Entwurf eines entsprechenden Bescheides vom 21. Mai 2013 angekündigt habe. Das Landgericht habe überdies zu Recht eine Verjährungshemmung im Sinne des § 203 BGB verneint, denn es sei bei der Besprechung vom 15. Juli 2013 nicht zu einer Verhandlung über den Anspruch als solchen gekommen. Sie behauptet vielmehr, dass ihre Vertreter damals eindeutig klargestellt hätten, dass sie nicht bereit sei, sich an den vom Landesverwaltungsamt gegenüber der Klägerin festgesetzten Mehrkosten zu beteiligen. Keineswegs sei darüber gesprochen worden, dass die Forderung der Klägerin bis zum Erlass des Bescheides zunächst einvernehmlich zurückgestellt werden solle. Zu Unrecht habe die Klägerin darüberhinaus die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei einem Befreiungsanspruch nach § 257 BGB herangezogen. Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die nach § 529 Abs.1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung des Senats. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der vertragswidrigen Einleitung CSB-belasteten Abwassers in das Reinabwassernetz und der daraus resultierenden, im Rahmen einer behördlichen Überwachung am 15. Februar 2012 gemessenen Überschreitung des Überwachungsgrenzwertes ein Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens in Gestalt einer Mehrbelastung mit einer erhöhten Abwasserabgabe aus § 280 Abs.1 BGB in Verbindung mit dem Abwasserentsorgungsvertrag der Parteien zu. Der Senat hält den Schadenersatzanspruch der Klägerin insbesondere für durchsetzbar. Eine Verjährung der Klageforderung kann auch nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung bejaht werden (unter Ziffer 3.) 1. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Schadensersatzhaftung der Beklagten haben hier nach § 280 Abs.1 BGB vorgelegen. a) Die Parteien sind durch einen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsvertrag miteinander vertraglich verbunden. Die Klägerin hat sich darin gegenüber der Beklagten verpflichtet, dieser die Abwasseranlagen nebst weiterer Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und sowohl das behandlungsbedürftige Schmutzwasser wie auch das Reinwasser gemäß den gesetzlichen Normen des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt von dem Betriebsgelände der Beklagten am Übergabepunkt gegen ein Entgelt abzuleiten und zu entsorgen. Mit zusätzlicher Vereinbarung vom 12./27. Januar 2012 haben die Parteien die zu beachtenden Grenzwerte für die Schmutz- und Reinabwassereinleitung im Veranlagungsjahr 2012 festgelegt. In das Vertragsverhältnis haben die Parteien die allgemeinen Bedingungen der Klägerin für Schmutz- und Reinabwasserentsorgung (Anlage K 6, Anlagensonderband) wirksam nach § 305 BGB einbezogen. b) Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten aus dem Entsorgungsvertrag in haftungsbegründender Weise verletzt, denn sie hat ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der vertraglich festgelegten Grenzwerte zuwider am 15. Februar 2012 verunreinigtes Abwasser in das Reinabwassernetz der Klägerin eingeleitet. Am 15. Februar 2012 entnahm der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt an der Einleitstelle des Reinabwassernetzes in den Schachtgraben, den sog. "Ablauf SCR", eine Wasserprobe zur Untersuchung des eingeleiteten Abwassers. Hierbei wurde ein CSB-Wert von 409 mg/Liter gemessen, der den einzuhaltenden Überwachungswert von 57 mg/Liter um ein Vielfaches überschritt. Die Beklagte bestreitet insoweit nicht, dass sie ihr Betriebsgelände am 14. bzw. 15. Februar 2012 mit dem von ihr selbst produzierten Flächenenteisungsmittel V., dessen wesentlicher Bestandteil Kaliumformiat ist und ausweislich des herstellereigenen Produktionsblattes einen hohen CSB-Gehalt aufweist, enteiste und dass mit erhöhtem CSB-Wert belastetes Abwasser in das Reinabwassernetz der Klägerin gelangt sein könnte und die von ihr veranlasste Anwendung des Flächenenteisungsmittels V. für eine Grenzwertüberschreitung des CSB-Wertes ursächlich geworden sei. Durch das im Zuge des Enteisungsvorgangs anfallende Tauwassergemisch stieg der Füllstand in dem Regenwassersammelbecken an, der alsdann in das Reinabwasserleitungsnetz der Klägerin entleert wurde. Diesen Schadenshergang räumte sie bereits mit Schreiben vom 19. März 2012 gegenüber der Klägerin ein. Auch in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2013 gegenüber dem Landesverwaltungsamt hat sie den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Flächenenteisung ihres Betriebsgeländes vom 14. / 15. Februar 2012 dargestellt und zugestanden, dass ihr einziger Bearbeitungsfehler darin bestanden habe, dass sie den Umstand der CSB-Erhöhung durch V. nicht ausreichend berücksichtigt habe. Dass es infolge des Enteisungsvorgangs vom 14./15. Februar 2012 zu einem unzulässigen Anstieg des CSB-Überwachungsgrenzwertes gekommen ist, hat die Beklagte auch im Folgenden nicht in Abrede genommen. Es ist letztlich unstreitig, dass sie ihrem Regenrückhaltebecken stark kaliumformiathaltiges und damit einen hohen CSB-Wert aufweisendes Abwasser zugeführt hatte und dass sie den Inhalt dieses Regenrückhaltebeckens später in das Reinabwassersystem der Klägerin entleerte. In dem Einleiten verunreinigter Abwasser in das Reinabwassernetz liegt aber eine zur Ersatzpflicht führende Vertragspflichtverletzung. Dass die Beklagte mit dem Abpumpen des CSB-belasteten Abwassers aus ihrem Regenwassersammelbecken in das Reinabwasserleitungsnetz der Klägerin gegen ihre vertraglichen Pflichten aus dem Abwasserentsorgungsvertrag verstoßen hat, steht danach dem Grunde nach fest. Die Beklagte meint allerdings nunmehr, dass sich die hohe CSB-Belastung der untersuchten Probe nicht allein durch den von ihr veranlassten Einsatz des Enteisungsmittels erklären lasse. Als Verursacher würden vielmehr auch noch andere an das Reinabwasserentsorgungsnetz der Klägerin angeschlossene Nutzer oder Drittereignisse in Betracht zu ziehen seien, die zu der Grenzwertüberschreitung zumindest beigetragen haben könnten. Diese zwischen den Parteien streitige Tatsache betrifft allerdings eine Frage der Schadenskausalität, lässt indessen nicht das eigene vertragswidrige Handeln der Beklagten entfallen. c) Die zur Vertragsverletzung führende Pflichtwidrigkeit hat die Beklagte auch zu vertreten und für deren Folgen deshalb nach § 280 Abs.1 BGB haftungsrechtlich einzustehen. Denn sie hat sich zumindest nicht nach § 280 Abs.1 S.2 BGB zu entlasten versucht. d) Der Klägerin ist infolge der Überschreitung der Überwachungsgrenzwerte ein erstattungsfähiger Schaden in Form einer erhöhten Abwasserabgabe entstanden. aa) Wie die Klägerin zu Recht ausführt, besteht ihr Schaden darin, dass sie mit einer erhöhten Verbindlichkeit gegenüber dem Landesverwaltungsamt belastet ist, die daraus resultiert, dass das Landesverwaltungsamt wegen der am 15. Februar 2012 gemessenen Grenzwertüberschreitung eine Erhöhung der Schadeinheiten nach § 4 Abs.1 AbwAG angenommen und die Klägerin deshalb mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 zu einer gegenüber dem Vorjahreswert deutlich erhöhten Abwasserabgabe herangezogen hat. Der Schaden der Klägerin liegt insoweit in dem Mehrbetrag, der über den Anteil hinausgeht, den das Landesverwaltungsamt ohne Überschreitung des Überwachungswertes allein durch Multiplikation des normalen CSB-Wertes nach der der Klägerin behördlich erteilten Einleiterlaubnis mit der in dieser Erlaubnis zugleich festgesetzten Jahresschmutzwassermenge erhoben hätte. Diesen vom Landesverwaltungsamt in Höhe von 344.455,65 Euro ermittelten Erhöhungsbetrag zuzüglich eines auf die nicht erhöhte Zahl der Schadeinheiten entfallenden Teilbetrages von 55.778,33 Euro verlangt die Klägerin von der Beklagten insoweit als Schaden erstattet. Der Schadensberechnung der Klägerin ist die Beklagte nicht entgegen getreten. bb) Die Ersatzpflicht der Beklagten umfasst allerdings grundsätzlich nur solche Schäden, die auf ihrem pflichtwidrigen Verhalten beruhen. Die Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden hat im Allgemeinen derjenige darzulegen und gegebenenfalls im Streitfall zu beweisen, der aus dieser Pflichtwidrigkeit wegen des eingetretenen Schadens Ersatzansprüche herleitet, hier mithin die Klägerin. Von einem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Einleiten der CSB-belasteten Abwasser und des erlittenen Vermögensnachteils kann der Senat hier indessen ausgehen. (1) Die Beklagte bestreitet im vorliegenden Fall zwar, dass sie allein für die im Rahmen der Überwachungsmessung am 15. Februar 2012 festgestellte CSB-Belastung des Reinabwassers verantwortlich sei, und behauptet insoweit, dass der hohe CSB-Wert nicht allein auf die von ihr am 14./15. Februar 2012 veranlasste Flächenenteisung ihres Betriebsgeländes zurückgeführt werden könne; nicht auszuschließen sei vielmehr, dass zu der in Höhe von 409 mg/ l sehr deutlichen Grenzwertüberschreitung auch die übrigen an das Reinabwassernetz angeschlossenen Chemieunternehmen beigetragen haben könnten. Mit diesem Bestreiten vermag sie im Ergebnis jedoch nicht durchzudringen. Im Streitfall steht fest, dass die Beklagte ihrem Regenrückhaltebecken im Zuge der Flächenenteisung ihres Betriebsgeländes am 14./ 15. Februar 2012 stark kaliumformiathaltiges und damit einen hohen CSB – Wert aufweisendes Abwasser zugeführt hat und dass sie den Inhalt dieses Regenrückhaltebeckens anschließend in das Reinabwassernetz der Klägerin gepumpt hat, was in jedem Fall zu einer Überschreitung des mit 57 mg / l festgelegten Grenzwertes geführt hat. Bereits der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der am 15. Februar 2012 an dem Vorfluter gemessene Grenzwertüberschreitung und der von der Beklagten zuvor unstreitig auf ihrem Werksgelände mit Kaliumformiathaltigem Enteisungsmittel durchgeführte Flächenenteisung spricht für eine volle haftungsrechtliche Verantwortung der Beklagten. Die Klägerin hat zudem schlüssig und hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie am Folgetag, den 16. Februar 2012 im Reinabwasserbecken der Beklagten eine Probe entnommen habe, die einen CSB-Wert von 176 mg / l ergeben habe. Eine weitere Probe vom 22. Februar 2012 aus dem Rückhaltebecken der Beklagten habe gar einen Wert von 1.070 mg/ l ergeben. Bei der daraufhin veranlassten chemische Analyse der Rückstellproben der behördlichen Messung vom 15. Februar 2012 sowie der Probe vom 22. Februar 2012 habe man einen hohen Kaliumformiatanteil ermittelt, der für die CSB-Belastung verantwortlich gewesen sei. Das Ergebnis der chemischen Untersuchungen weist insoweit aber eindeutig auf die Beklagte als Verursacherin hin. Soweit die Beklagte nunmehr Ordnungsgemäßheit der Einzelmessungen und das Messverfahren insgesamt bestreitet und insoweit behauptet, dass ein Verursachungsbeitrag der zahlreichen anderen Chemiewerksanlagen nicht ausgeschlossen werden könne, hat der Senat von einer Beweiserhebung zu der streitigen haftungsbegründenden Kausalität im Ergebnis absehen können. (2) Der Klägerin kommt im Streitfall jedenfalls eine Beweiserleichterung entsprechend § 830 Abs.1 S.2 BGB zugute. Die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt nämlich nicht uneingeschränkt. Für das Deliktsrecht wird sie durch das Gesetz in § 830 Abs.1 S. 2 BGB dahin abgemildert, dass es des Nachweises einer Kausalität des jeweiligen Verursachungsbeitrag dann nicht bedarf, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Auch wenn diese Vorschrift wegen der Möglichkeit der Begründung einer Haftung allein durch den Anschein einer Beteiligung eng auszulegen ist, insbesondere Zweifel an der Urheberschaft in Fällen alternativer Kausalität nicht betrifft (vgl. BGHZ 72, 355, 358), enthält sie in ihrem Geltungsbereich doch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der grundsätzlich auch bei einer vertraglichen Haftung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, X ZR 69/ 99, NJW 2001, 2538; Eberl-Borges in Staudinger, Bearbeitung 2018, Rdn. 79 zu § 830 BGB; Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl., Rdn. 13 zu § 830 BGB). Die Vorschrift trägt der Beweisnot des Geschädigten Rechnung, der weder die jeweiligen Schadensquellen beherrschen noch den zu seiner Schädigung führenden Geschehensablauf im Einzelnen übersehen und kontrollieren kann; sie überträgt diese Beweislast demjenigen, der für diese Schadensquelle verantwortlich ist und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden kann. Die Vorschrift hat insoweit die Überwindung der Beweisschwierigkeiten des Geschädigten zum Ziel, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren möglichen Beteiligten der eigentliche Schädiger gewesen ist. Diese dem § 830 Abs.1 S. 2 BGB zu Grunde liegende Sach- und Interessenlage ist dabei kein Spezifikum des Deliktsrechts, sondern knüpft an eine Interessenlage an, die sich in gleicher Weise in allen Fällen der Haftung, insbesondere auch einer vertraglichen Haftung stellen kann. Dies rechtfertigt ihre entsprechende Anwendung auch in Fällen dieser Art (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, X ZR 69/ 99, NJW 2001, 2538; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2015, 22 U 57/ 15, NZBau 2015, 769; Eberl-Borges in Staudinger, Bearbeitung 2018, Rn. 79 zu § 830 BGB; Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl., Rn. 13 zu § 830 BGB). Danach kommt aber auch hier einer Haftung der Beklagten für die Belastung der Klägerin mit einer erhöhten Abwasserabgabe in Betracht. Voraussetzung der Einbeziehung in die Haftung nach § 830 Abs.1 S. 2 BGB ist, dass zum einen bei dem in Anspruch genommenen, hier der Beklagten, wie auch bei den potentiellen übrigen Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt, wenn man von dem Nachweis der Ursächlichkeit dieser haftungsbegründenden Tatsachen für den eingetretenen Schaden absieht, zum anderen einer der unter dem Begriff der Beteiligung zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und schließlich nicht festzustellen ist, welcher von ihnen zu dem Schadensumfang tatsächlich beigetragen hat bzw. diesen ganz oder teilweise verursachte (vgl. BGHZ 75, 355, 358; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001, X ZR 69/ 99, NJW 2001, 2538). Wie bereits ausgeführt, steht im Streitfall fest, dass die Beklagte am 15. Februar 2012 mit Kaliumformiat verunreinigtes Abwasser in das Reinabwassernetz der Klägerin abgeführt hat, was unstreitig zu einer Grenzwertüberschreitung geführt hat. Streitig ist geblieben, ob noch ein anderer an das Reinabwassernetz der Klägerin angeschlossener Zuleiter belastete Abwässer in das Netz eingespeist und dadurch zu dem gemessenen hohen Grad der CSB-Belastung zusätzlich beigetragen hat. Nicht zu klären ist insoweit, ob neben dem Haftungsanteil der Klägerin noch ein weiterer Verursachungsbeitrag durch ein anderes Unternehmen gesetzt wurde, ob der Schaden in Form der Belastung mit der erhöhten Abwasserabgabe mithin ausschließlich durch die Beklagte verursacht wurde oder ob auch noch andere Chemieunternehmen dazu beigetragen haben. Dementsprechend liegt bei der Klägerin aber eine der Lage des § 830 Abs.1 S.2 BGB vergleichbare Beweisnot vor, zu deren Vermeidung von ihr keine Maßnahmen zu erwarten waren (vgl. ähnlich: BGH, Urteil vom 16. Januar 2001, X ZR 69/ 99, NJW 2001, 2538). 2. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass sich die Klägerin ein Mitverschulden nach § 254 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse, weil sie gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs.2 S.1 BGB verstoßen habe. Dass sie gegen den am 12. Dezember 2016 erlassenen Abwasserabgabenbescheid nicht Widerspruch eingelegt und anschließend eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angestrengt hat, kann ihr insoweit nicht als Versäumnis in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen werden. Im Rahmen des § 254 BGB geht es um ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten, welches in der Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt besteht, die nach Auffassung des Verkehrs ein ordentlicher und verständiger Kaufmann hätte anwenden müssen, um sich tunlichst vor Schaden zu bewahren. Es kommt insoweit darauf an, ob dem Geschädigten ein eigenes Verhalten zur Last zu legen ist, welches den später eingetretenen Schaden - für ihn erkennbar - begünstigt hat und ihm vor allem deshalb auch von dem Schädiger billigerweise entgegengehalten werden kann (vgl. BGH NZM 2017, 68). Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht kann dem Geschädigten zwar unter Umständen auch den Gebrauch von Rechtsbehelfen gebieten (vgl. BGH NJW 2016, 497; BGH NZM 2017, 68). Der Geschädigte braucht aber nur dann einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn auch hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und im Einzelfall keine Gesichtspunkte der Zumutbarkeit entgegen stehen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1459; BGH NJW 2006, 288; BGH NZM 2017, 68). Denn wer davon absieht, ein erkennbar aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen, handelt seinen eigenen Interessen niemals zuwider. Ein Mitverschulden kann dem Geschädigten allenfalls dann vorgeworfen werden, wenn für diesen klar zutage liegt, dass das Rechtsmittel Erfolg haben würde, und er gleichwohl davon keinen Gebrauch macht (vgl. BGH, NJW 2006, 288). Sofern der Rechtsbehelf nicht erkennbar aussichtslos gewesen sein sollte, der Erfolg aber auch nicht gewiss, stellt es in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls kein "Verschulden gegen sich selbst" dar, sondern entspricht vielmehr einem vernünftigen Prozessverhalten, wenn die Partei – wie hier die Klägerin - die Einlegung eines Rechtsmittels von einer eingeschränkten Kostenfreistellungserklärung des Schädigers abhängig macht (vgl. BGH NJW 2006, 288). Zu den konkreten Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte indessen weder in erster noch in zweiter Instanz schlüssig vorgetragen. Im Berufungsverfahren hat sie den Mitverschuldenseinwand vielmehr nicht weiter vertieft und sich zu dem voraussichtlichen Ausgang einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage inhaltlich nicht verhalten. 3. Gegenüber der Schadensersatzforderung der Klägerin kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung aus § 214 BGB berufen. Der Klageanspruch ist durchsetzbar und nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verjährt. a) Der auf Ersatz des Erhöhungsbetrages der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2012 gerichtete Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen unzulässiger Einleitung von CSB-belasteten Abwasser unterliegt der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. In Ziffer 10 Abs. 6 der nach § 305 BGB in den Entsorgungsvertrag der Parteien wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für Schmutz- und Reinabwasserentsorgung im Chemiepark ..., Areale A bis E ist zwar – abweichend zu § 195 BGB - bestimmt, dass vertragliche Haftungsansprüche in zwei Jahren verjähren sollen. Auch wenn in Ziffer 10 Abs.6 ganz allgemein von vertraglichen Haftungsansprüchen die Rede ist, geht der Senat im Ergebnis einer objektiv verständigen Auslegung der Vertragsbestimmung nach §§ 133, 157 BGB allerdings davon aus, dass sich die in Ziffer 10 Abs. 6 ausbedungene Verkürzung der Regelverjährungsfrist auf zwei Jahre ausschließlich auf die in Ziffer 10 ausdrücklich geregelten Haftungstatbestände beziehen sollte. Während sich Ziffer 10 Abs. 1 bis 4 mit den tatbestandlichen Voraussetzungen einer etwaigen Schadensersatzhaftung der Klägerin befasst, ist in Ziffer 10 Abs. 5 ein vertraglicher Haftungstatbestand für eine schadensersatzrechtliche Inanspruchnahme der an das Abwasserentsorgungsnetz angeschlossenen Nutzer geregelt. Diese sollen insbesondere für schuldhaft verursachte Schäden an der Abwasserentsorgungsanlage haften, die infolge einer unsachgemäßen oder den gesetzlichen Bestimmungen, dem Entsorgungsvertrag einschließlich dieser Abwasserentsorgungsbedingungen widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Um einen Sachschaden an der Abwasserentsorgungsanlage geht es im Streitfall indessen nicht, die Klägerin verlangt vielmehr einen materiellen Vermögensschaden wegen einer zu hohen Veranlagung zu einer Abwasserabgabe für das Jahr 2012 ersetzt. Da die verkürzte Verjährungsregelung der Ziffer 10 Abs. 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für den hier streitbefangenen Schadensersatzanspruch wegen vertragswidriger Einleitung verunreinigten Schmutzwassers in das Reinwassernetz der Klägerin keine Geltung beansprucht, kann der Senat letztlich aber auch dahin gestellt sein lassen, ob die Vertragsklausel, mit der die Regelverjährungsfrist abgekürzt wird, einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB standzuhalten vermag. b) Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, dass die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB spätestens mit Schluss des Jahres 2013 begonnen hat (§ 199 Abs.1 BGB), kann sich der Senat dem nicht anschließen. Die Verjährung ist vielmehr erst mit Ende des Jahres 2016, in dem der belastendende Abwasserabgabebescheid erlassen wurde, in Gang gesetzt worden. aa) Gemäß § 199 Abs.1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs.1 Nr.1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB). Ein Anspruch ist dann im Sinne des § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 55, 340, 341; BGHZ 100, 228; Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Rdn. 4 zu § 199 BGB). Dementsprechend ist für die Zwecke des Verjährungsbeginns regelmäßig auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Anspruch bereits beziffert werden und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Um die Verjährungsfrist in Lauf setzen zu können, genügt vielmehr regelmäßig die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGHZ 73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294; 100, 228; Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Rdn. 4 zu § 199 BGB). Umgekehrt folgt aus der der Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben, allerdings noch nicht ausnahmslos, dass der Anspruch als entstanden angesehen werden muss, insbesondere wenn noch offen ist, ob ein pflichtwidriges mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führen wird (vgl. BGHZ 100, 228, 233; Grothe a. a. O.). Schadensersatzansprüche setzen bereits begrifflich voraus, dass ein Schaden eingetreten sein muss. Ein Schadensersatzanspruch ist dementsprechend im Sinne des § 199 Abs.1 Nr.1 BGB entstanden und führt den Lauf der Verjährungsfrist herbei, wenn wenigstens dem Grunde nach ein Vermögensnachteil erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können (vgl. BGHZ 100, 228; BGH, Urteil vom 05. März 2009, IX ZR 172/ 05, VersR 2010, 780). Des weiteren ist die Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr.1 BGB dann zu bejahen, wenn durch die Verletzungshandlung eine – als Schaden anzusehende – Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird. Als dritte Gruppe kommen Fälle in Betracht, in denen eine Verschlechterung der Vermögenslage im Sinne der vorstehenden Fallgruppe oder auch ein endgültiger Teilschaden eingetreten ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit des Auftretens weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und zu berücksichtigender Schäden bei verständiger Würdigung gerechnet werden kann oder solche als spätere schädigende - vorauszusehende oder zu erwartende – Folge des zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens eintreten (sog. Grundsatz der Schadenseinheit, vgl. BGHZ 100, 228; BGH, Urteil vom 05. März 2009, IX ZR 172/ 05, VersR 2010, 780; BGHZ 119, 69, 70 ff; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, IX ZR 108/ 12, VersR 2013, 1187). Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn noch nicht (vgl. BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urteil vom 05. März 2009, IX ZR 172/ 05, VersR 2010, 780). Ist hingegen – objektiv betrachtet – noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führen wird und liegt deshalb eine bloße Vermögensgefährdung vor, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist auch nicht in Lauf gesetzt wird, selbst wenn die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO, mit der das Ziel verfolgt wird, die Verpflichtung zur Leistung künftigen Schadensersatzes festzustellen, grundsätzlich möglich sein mag (vgl. BGHZ 100, 228; 119, 69, 71; BGH, Urteil vom 05. März 2009, IX ZR 172/ 05, VersR 2010, 780; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, IX ZR 43/ 08, ZIP 2009, 1427; BGH, Urteil vom 03. Februar 2011, IX ZR 183/ 08, WM 2011, 795; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, IX ZR 108/ 12, VersR 2013, 1187; Grothe a. a. O. Rdn. 24 zu § 199 BGB). Nach der vom Bundesgerichtshof seit dem Urteil vom 2. Juli 1992 (IX ZR 268/91, BGHZ 119,69) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Risiko-Schadens-Formel muss der Schaden im Sinne einer objektiven Verschlechterung der Vermögenslage aber zumindest dem Grunde nach erwachsen sein, während eine bloße Vermögensgefährdung im allgemeinen verjährungsrechtlich irrelevant bleibt. Während bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter ein Schadenseintritt grundsätzlich bereits mit der Verletzungshandlung angenommen werden kann, ist die Bewertung bei einem reinen Vermögensschaden demgegenüber weitaus problematischer. Dem pflichtwidrigen Handeln schließt sich nämlich häufig zunächst eine Phase wachsender Vermögensgefährdung an, die erst im Folgenden in einen Vermögensschaden umschlägt und sich in einer konkret messbaren Verschlechterung der Vermögenslage manifestiert (vgl.Peters/Jacobyin Staudinger, Bearbeitung April 2014, Rdn. 33 zu § 199 BGB). bb) Nach diesen Grundsätzen lagen in dem vom Landgericht angenommenen Zeitpunkt des Verjährungsbeginns (31. Dezember 2013) die Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.1 BGB indessen noch nicht vor. Bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides am 15. Dezember 2016 konnte eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin nämlich noch nicht verzeichnet werden. Bis dahin war vielmehr von einer bloßen Vermögensgefährdung auszugehen. Der von der Klägerin geltend gemachte Vermögensschaden besteht in der zusätzlichen Belastung mit einer gegenüber dem Zustand ohne die Pflichtverletzung der Beklagten erhöhten Verbindlichkeit. Eine konkrete Vermögenseinbuße hat sie allerdings erst erlitten, als sie mit der Verbindlichkeit tatsächlich beschwert worden ist und die Abgabeschuld gegenüber dem Landesverwaltungsamt erfüllen musste (vgl. insoweit: BGH, Urteil vom 16. November 2006, I ZR 257/ 16, NJW 2007, 1809). Besteht der Schaden – wie auch hier – in einem belastenden Verwaltungsakt und der dadurch begründeten Zahlungspflicht, entsteht ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch dementsprechend in der Regel erst mit dessen Zugang (vgl. KG DStR 1979, 296; Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Rdn. 26 zu § 199 BGB; Frank Peters/ Florian Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, Stand 2014, Rdn. 36 zu § 199 BGB), weil erst dann eine konkrete Zahlungspflicht begründet wird. In Steuersachen ist dementsprechend anerkannt, dass der Schaden des Steuerpflichtigen in der Regel eintritt, sobald sich das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters in einem belastenden Bescheid der Finanzbehörde ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 03. Februar 2011, IX ZR 183/ 08, NJW-RR 2011, 1361; BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 72; vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 389 f; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138 Rdn. 10 mwN). Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung abhängige sonstige Vermögensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt danach regelmäßig mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides. Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen auf dem Gedanken, dass sich nicht allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet. Deshalb verschlechtert sich die Vermögenslage des steuerrechtlichen Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheides ihren Entscheidungsprozess endgültig abschließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612; BGH, Urteil vom 05.03.2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863; BGH, Urteil vom 24.01.2013 - IX ZR 108/12, MDR 2013, 403). Die auf den Erlass des Steuerbescheides abstellende Rechtsprechung schafft überdies Klarheit für alle Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612; BGH, Urteil vom 05.03.2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863). Diese in Steuersachen ergangene Rechtsprechungsgrundsätze können für den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt entsprechend herangezogen werden. Zwar hatte sich im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Anhörungsverfahrens die Situation bereits durchaus in Richtung eines Schadenseintrittes verdichtet. Das Landesverwaltungsamt hatte der Klägerin nämlich am 21. Mai 2013 zum Zwecke der Anhörung den Entwurf eines Festsetzungsbescheides übersandt, in dem sie die Festsetzung einer erhöhten Abwasserabgabe angekündigt hatte. In dem Bescheidentwurf hatte sie den haftungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt konkret bezeichnet und angekündigt, welche Rechtsfolgen sie daran anzuknüpfen gedenkt. Die Klägerin und die Beklagte haben daraufhin mit Schreiben vom 29. Juli 2016 und 2. August 2016 im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dem Entwurf Stellung genommen, um die darin angedachte Rechtsfolge noch zu ihren Gunsten abzuwenden. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 hat das Landesverwaltungsamt alsdann den Erlass eines endgültigen Bescheides unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien in Kürze angekündigt. Entgegen der Ankündigung des Landesverwaltungsamtes ist eine abschließende Entscheidung indessen weder im Jahr 2014 noch im Jahr 2015 ergangen, so dass die Klägerin ihrerseits auch noch nicht mit einer fälligen Verbindlichkeit belastet war und für sie seinerzeit daher noch kein Anlass bestand, gegenüber der Beklagten verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Mit zunehmenden Zeitablauf wurde für die Klägerin vielmehr immer weniger absehbar, ob ein Bescheid noch ergeht und mit welchem Inhalt. Die Tatsache, dass das Landesverwaltungsamt den Verwaltungsakt sodann erst drei Jahre später am 12. Dezember 2016 erließ, weist darauf hin, dass der Entscheidungsprozess bei dem Landesverwaltungsamt seinerzeit noch keineswegs abgeschlossen war. Erst mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides stand für die Klägerin endgültig fest, dass und in welcher Höhe sie wegen der Grenzwertüberschreitung vom 15. Februar 2012 eine erhöhte Abwasserabgabe an das Landesverwaltungsamt zu leisten hat. Erst zu diesem Zeitpunkt konkretisierte sich ihre öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht gegenüber dem Landesverwaltungsamt. Bis zum Erlass des Bescheides lag zunächst lediglich eine für sie risikobehaftete Lage vor. In dem Augenblick, in dem der Bescheid ihr gegenüber bekannt gemacht worden ist, realisierte sich jedoch das in dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten angelegte Risiko eines Vermögensschadens und verschlechterte sich die Vermögenslage der Klägerin messbar um die zum 13. Februar 2017 fällige Verbindlichkeit. Wollte man den Verjährungsbeginn dagegen bereits an den früheren Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens im Jahr 2013 anknüpfen, dann würde dies hier zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass die Klägerin gezwungen wäre, gegenüber der Beklagten verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, obwohl sie gegenüber dem Landesverwaltungsamt selbst noch keiner fälligen Zahlungspflicht ausgesetzt war. Dies aber würde Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen der geschädigten Partei zuwiderlaufen würden. Von der Beklagten hat sie zunächst im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB Freistellung von ihrer Abgabeschuld verlangen können, da der von ihr geltend gemachte Schaden – wie bereits ausgeführt – in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Landesverwaltungsamt besteht. Der zunächst auf Befreiung von der Schuld gerichtete Anspruch geht erst dann nach § 250 S.2 BGB in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Geschädigte dem Schädiger eine entsprechende Leistungsfrist setzt oder dieser die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Verbindlichkeit der Klägerin, von der die Beklagte sie freizustellen hat, nämlich die erhöhte Abgabeschuld, wäre aber erst mit Erlass des Festsetzungsbescheides gegenüber der Klägerin fällig gestellt worden. Denn erst dann manifestiert sich die Abgabeschuld der Klägerin nach dem AbwAG in einer konkreten Zahlungspflicht. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist hier aber schon auf den Zugang des Bescheidentwurfes im Rahmen des Anhörungsverfahren als Entstehungszeitpunkt eines Schadensersatzanspruchs abzustellen gewesen, müsste die Klägerin ihren Freistellungsanspruch - zur Vermeidung der Verjährung - bereits zu einem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten geltend machen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der befreit werden soll, absehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Schädigers zurückgegriffen werden muss. Eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indessen verfrüht und weder sach- und noch interessengerecht. Um solche Wertungswidersprüche zu vermeiden, erscheint es angezeigt, für den Verjährungsbeginn einheitlich auf die Entstehung des Drittanspruchs, hier der Abgabeschuld gegenüber dem Landesverwaltungsamt, abzustellen. Der Bundesgerichtshof hat für einen Befreiungsanspruch nach § 257 S.1 BGB aufgrund einer ähnlichen Interessenlage deshalb entschieden, dass für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs.1 Nr.1 BGB) des Befreiungsanspruchs nach § 257 S.1 BGB nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig geworden ist, von der freizustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/ 09, BGHZ 185, 310; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, III ZR 495/ 16, WM 2017, 2234; BGH, Urteil vom 22. März 2011, II ZR 215/ 09, zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Verjährungsbeginn des Freistellungsanspruchs nicht losgelöst von der – oftmals im Vergleich zu dessen Fälligkeit sehr viel später eintretenden – Fälligkeit der Verbindlichkeit, die Grundlage für diesen Anspruch ist, beurteilt werden kann. Denn es sei regelmäßig unbillig, wenn ein Befreiungsgläubiger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliere, zu dem die Drittforderung noch nicht fällig sei. Aus seiner Sicht lasse sich nämlich kaum nachvollziehen, dass er bereits lange Zeit vor Fälligkeit der Drittforderung ohne wirtschaftliche Notwendigkeit einem Freistellungsverlangen ausgesetzt sei, dass nur im Hinblick auf die drohende Verjährung des Freistellungsanspruches Klage erhoben werde und er deshalb bereits jetzt zumindest Sicherheit leisten müsste. Eine stringente Anwendung des Verjährungsrechtes mit der Frist von drei Jahren entspreche deshalb nicht dem Sinn und Zweck des § 257 BGB. Dieser bestehe einerseits darin, drohenden Verlust im Aktivvermögen des Befreiungsgläubigers möglichst frühzeitig abzuwenden. Deshalb werde mit § 257 BGB die Aufwendungsersatzberechtigung auf den Zeitpunkt der eingegangenen Drittverbindlichkeit, unabhängig von ihrer eigenen Fälligkeit, vorverlagert. Andererseits solle mit dieser Vorschrift bezweckte Erweiterung des Rechts auf Ersatz von Aufwendungen nicht dazu führen, dass der Gläubiger schon vor der Fälligkeit seiner eigenen Verbindlichkeit ein Freistellungsbegehren gegebenenfalls im Klagewege durchsetzen müsse, um die nach Verjährung seines Freistellungsanspruchs dann zwingend erforderliche eigene Vorleistung nicht erbringen zu müssen. Um derartige Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruches einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung andererseits zu vermeiden, soll deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch nach § 257 S. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres beginnen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09, BGHZ 185, 310; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, III ZR 495/16, WM 2017, 2234; BGH, Urteil vom 22. März 2011, II ZR 215/09, zitiert nach juris). Wie die Klägerin mit ihrer Berufung zu Recht ausgeführt hat, können diese Grundsätze wegen der vergleichbaren Interessenlage in entsprechender Weise aber auch für den auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruch herangezogen werden. c) Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist somit erst mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides am 15. Dezember 2016 im Sinne des § 199 Abs.1 Nr.1 BGB entstanden, so dass der Lauf der Verjährungsfrist auch frühestens zum Ende des Jahres 2016 begonnen hat und mit der am 7. Juli 2017 zugestellten Klage rechtzeitig nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt wurde. d) Soweit die Klägerin des weiteren vorgetragen hat, dass sich die Parteien im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Anhörungsverfahrens darauf verständigt hätten, dass sie zunächst gemeinsam den angekündeten Festsetzungsbescheid mit einer erhöhten Abwasserabgabe abzuwehren suchen und erst im Anschluss daran der Ersatzanspruch der Klägerin auszugleichen sei, wenn feststünde, ob das Landesverwaltungsamt letztlich überhaupt und wenn ja in welcher Höhe eine erhöhte Abwasserabgabe festsetze, kommt es für den Lauf der Verjährungsfrist auf diese streitige Tatsache nicht mehr entscheidungserheblich an. Sollten sich die Parteien im Jahr 2013 mit dem Abstimmen einer gemeinsamen Strategie und eines einheitlichen Vorgehens gegenüber dem Landesverwaltungsamt allerdings zumindest konkludent darauf geeinigt haben, dass sie den Ausgleich im Regresswege untereinander vorläufig zurückstellen und von dem Erlass des Abgabebescheides abhängig machen, hätten sie aber jedenfalls damit die Fälligkeit eines Schadensersatzspruchs nach § 271 BGB einvernehmlich zeitlich hinausgeschoben, was für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs.1 Nr.1 BGB ebenfalls von Bedeutung gewesen wäre. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin hat zwischen den Parteien zumindest stillschweigendes Einvernehmen bestanden, dass zunächst zugewartet werden solle, ob die mit den Stellungnahmen im Anhörungsverfahren übermittelten Einwendungen und Argumente Wirkung zeigen und eine Abgabenerhöhung abgewendet werden kann, bevor ein Ausgleich im Innenverhältnis herbeigeführt wird. Eine solche Abrede hätte aber auch Konsequenzen für den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Die Voraussetzungen einer Verjährungshemmung nach § 203 BGB müssten hierfür gar nicht vorliegen. II. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (§ 543 Abs.2 Nr.1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.2 Nr.2 ZPO). Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs.1 S.1, 48 Abs.1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.