Urteil
4 O 212/21
LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2022:0211.4O212.21.20
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die - ausschließlich - die Klägerin portraitartig darstellende großflächige Abbildung auf dem Wahlplakat der Beklagten zu 1) in Verbindung mit der in Großbuchstaben aufgedruckten Aufforderung: "ZUWANDERUNG BEGRENZEN" ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich im Rahmen der Wahlwerbung die Parteien gewöhnlich auf Wahlplakaten der Abbildung ihrer eigenen Kandidaten bedienen, um die von ihnen vertretenen Inhalte zu transportieren, geeignet, eine falsche parteipolitische Identität der Klägerin zu vermitteln. Hierin liegt eine als schwerwiegend zu qualifizierende Beeinträchtigung der Sozialsphäre (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2021 - I-16 U 188/20).(Rn.27)
Tenor
1. Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, das nachstehende Wahlplakat zu verbreiten: (...)
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 62,5%, die Beklagte zu 1. zu 37,5% zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat die Klägerin in vollem Umfange zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Parteien wegen der Kosten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die - ausschließlich - die Klägerin portraitartig darstellende großflächige Abbildung auf dem Wahlplakat der Beklagten zu 1) in Verbindung mit der in Großbuchstaben aufgedruckten Aufforderung: "ZUWANDERUNG BEGRENZEN" ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich im Rahmen der Wahlwerbung die Parteien gewöhnlich auf Wahlplakaten der Abbildung ihrer eigenen Kandidaten bedienen, um die von ihnen vertretenen Inhalte zu transportieren, geeignet, eine falsche parteipolitische Identität der Klägerin zu vermitteln. Hierin liegt eine als schwerwiegend zu qualifizierende Beeinträchtigung der Sozialsphäre (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2021 - I-16 U 188/20).(Rn.27) 1. Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, das nachstehende Wahlplakat zu verbreiten: (...) 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 62,5%, die Beklagte zu 1. zu 37,5% zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat die Klägerin in vollem Umfange zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Parteien wegen der Kosten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage in subjektiver Hinsicht hinreichend bestimmt. 1. Lediglich die Angabe der c/o-Adresse steht der Zulässigkeit der Klageanträge im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht entgegen. § 253 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden sind. Nach § 130 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe und Parteistellung enthalten. Aus diesen Vorschriften folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraussetzt. Hierdurch dokumentiert der Kläger seine Bereitschaft, sich eventuellen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostenpflicht zu stellen und ermöglicht dem Gericht die Anordnung seines persönlichen Erscheinens. Beabsichtigt hingegen der Kläger durch Angabe einer „co“-Anschrift einen Prozess aus dem Verborgenen zu führen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, handelt er rechtsmissbräuchlich; die Klage wäre unzulässig (BGH, Urteil vom 28.06.2018, Az.: I ZR 257/16). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die „co“-Anschrift verweist auf die Arbeitsstelle der Klägerin, wobei den Zustellungserfordernissen auch durch eine hinreichend konkrete Angabe der Arbeitsstelle der Parteien genügt werden kann (Zöller, ZPO, 34.A. § 253 Rn. 8). Im vorliegenden Falle steht die Identität der Klägerin unzweifelhaft fest; sie ist unter der angegebenen Adresse postalisch zu erreichen. Ein Prozess aus dem Verborgenen ist nicht zu befürchten. Demnach reicht die Angabe der c/o Adresse für die Zulässigkeit der Klage aus. 2. Die zu unterlassenden Handlungen sind hinreichend konkretisiert: Der Unterlassungsantrag muss möglichst konkret gefasst sein, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung ersichtlich ist, worauf sich das Verbot erstreckt. Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss so genau wie möglich beschrieben werden. Dem genügen grundsätzlich die Lichtbildaufnahmen der beanstandeten Äußerungen unter Einfügung in den Antrag. Hinsichtlich des Werbeplakates wurde die zu unterlassende Handlung durch den Schriftsatz vom 11.11.2021 näher konkretisiert. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Der Unterlassungsantrag (Antrag zu 1.) gegen den Beklagten zu 1. betreffend die Verbreitung des Wahlplakates ist begründet. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Absatz 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, 23 Abs. 2 KunstUrhG. a) Durch die Verbreitung des im Antrag zu 1. abgebildeten Wahlplakates wird die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht des Trägers auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie auf Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit. Die im vorliegenden Fall berührte Sozialsphäre soll die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt sowie seine öffentlichen, wirtschaftlichen, beruflichen und somit auch parteipolitischen Beziehungen schützen (BGH Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10). Dabei muss die Rechtswidrigkeit und damit die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in jedem Falle unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgestellt werden. Erforderlich ist eine Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Grundrechte und vergleichbaren Gewährleistungen. Rechtswidrigkeit ist nur gegeben, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Stehen sich Grundrechte des Handelnden, wie im vorliegenden Falle die Meinungs- und Pressefreiheit und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber, gilt das Abwägungsgebot auf doppelter, nämlich zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher Grundlage. Dabei ist die Abwägung sowohl bei genereller Betrachtung des Stellenwertes der betroffenen Grundrechtspositionen sowie der Gewährleistungen der europäischen Konvention für Menschenrechte als auch unter Berücksichtigung der Intensität ihrer Beeinträchtigung im konkreten Falle vorzunehmen. Auf Seiten des Verletzten ist von den ihn schützenden grundrechtlichen Positionen auszugehen. Auf Seiten des Schädigers sind insbesondere der Zweck des Eingriffs und die damit verbundenen grundrechtlichen Positionen bedeutsam. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist im vorliegenden Falle zu beachten, dass die Sozialsphäre, insbesondere die Betätigung im öffentlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben nur eingeschränkten Schutz genießt. Da der Betroffene hier als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt, muss er sich auf Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen. Verboten sind daher lediglich schwerwiegende Eingriffe in die Sozialsphäre, etwa solche, die mit Stigmatisierung und Ausgrenzung einhergehen (vergleiche BGH, Urteil vom 20.12.201, Az. VI ZR 261/10). Für die Rechtsgüterabwägung im vorliegenden Falle gilt Folgendes: bb) Vordergründig betrachtet stellt der Schriftzug auf dem streitgegenständlichen Wahlplakat „Zuwanderung begrenzen“ lediglich eine Bezugnahme auf eine von der Klägerin unstreitig getätigte Äußerung dar. Allerdings greift eine solche formale Betrachtungsweise zu kurz. Für die Frage, ob im vorliegenden Falle die Schwelle zur Persönlichkeitsverletzung überschritten ist, kommt es nicht ausschließlich auf den Wortlaut der der Klägerin zugeordneten Aussage an, maßgeblich ist vielmehr auf Kontext und Begleitumstände im Hinblick auf ein unvoreingenommenes und vernünftiges Publikum abzustellen. Die rein isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2021 Az. 16 U 188/20). Im vorliegenden Falle zieht der Beklagte zu 1. den Wahlwerbeeffekt für seine Partei ausschließlich aus der Bezugnahme auf die von der Klägerin getätigten Äußerung „Zuwanderung begrenzen“ neben der - ausschließlich - die Klägerin portraitartig darstellenden großflächigen Abbildung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich im Rahmen der Wahlwerbung die Parteien gewöhnlich auf Wahlplakaten der Abbildung ihrer eigenen Kandidaten bedienen, um die von ihnen vertretenen Inhalte an die potentielle Wählerschaft zu transportieren, drängt die von dem Beklagten zu 1. gewählte Aufmachung einem unvoreingenommenen und verständigen Publikum die Schlussfolgerung auf, dass die Klägerin dem Beklagten zu 1. nahe steht, sich in wesentlichem Umfange mit dessen Parteiprogramm identifiziert und die Wähler ersucht, den Beklagten zu 1. zu wählen. Dieser Eindruck entspricht allerdings nicht den Tatsachen. Die Klägerin gehört einer anderen politischen Partei an, die mit wesentlichen Positionen des Beklagten zu 1. nicht übereinstimmt. Sofern sich die Klägerin zu einigen Themen im Hinblick auf die von ihrer Partei vertretenen Positionen kritisch oder abweichend geäußert haben mag, steht ihr dies im Hinblick auf den auch innerparteilich zu führenden Willensbildungsprozess, der nach Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG ebenfalls demokratischen Grundsätzen zu folgen hat, zu. Insoweit haben die Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 18.06.2021 zutreffend formuliert, dass der auf dem Wahlplakat abgedruckte Text eine politische Meinungskundgabe darstelle, die an die Abweichung der Klägerin vom eigenen Parteiprogramm anknüpfe. Dies alleine begründet eine Unzulässigkeit nicht. Allerdings macht sich der Beklagte zu 1. diese Abweichung zu Nutze, indem im Kontext der von ihm gestalteten Wahlwerbung die Klägerin sowohl mit ihrer politischen Persönlichkeit als auch unter isolierter Darstellung ihrer abweichenden Ansicht mit dem vollständigen Parteiprogramm der Beklagten zu 1. identifiziert wird, was offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Aufgreifen der von der Klägerin getätigten Äußerung tatsächlich als politische Vereinnahmung und Instrumentalisierung für parteipolitische Zwecke des Beklagten zu 1. dar. Der Beklagte zu 1. hat ein verzerrtes Bild von der Wirklichkeit wiedergegeben, das geeignet ist, der potentiellen Wählerschaft eine falsche parteipolitische Identität der Klägerin zu vermitteln. Darin liegt eine als schwerwiegend zu qualifizierende Beeinträchtigung der Sozialsphäre, denn auch in Ansehung abweichender Ansichten ist die Klägerin in ihrem Recht zu respektieren innerhalb der von ihr gewählten Parteizugehörigkeit zur politischen Willensbildung beizutragen. Dem wird durch die gewählte Gestaltung des Wahlplakates, das einen falschen Eindruck über Parteizugehörigkeit und von der Klägerin vertretene Positionen vermittelt, verletzt. Diese Verletzung kann - im Ergebnis der Abwägung der Rechtsgüter beider Parteien - auch nicht durch die Berufung auf das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) kompensiert werden. Demnach ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin durch den Beklagten zu 1. festzustellen. b) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Die Beklagten haben keine Unterlassungserklärung abgegeben. Demnach besteht die Gefahr fort, dass die beanstandete Darstellung weiterhin in unzulässiger Weise für parteipolitische Interessen des Beklagten zu 1. verwendet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Parteiarbeit auch außerhalb konkret anstehender Wahlen fortgeführt wird. Dies ist in der Funktion der Parteien begründet, welche darin besteht, die Volkswillensbildung durch Beiträge zu Organisation und Regelung gesellschaftlicher Konflikte in Gestalt politischer Auseinandersetzung unter Beachtung demokratischer Grundsätze in die Staatswillensbildung überzuführen. Maßgeblich für das grundsätzliche Ziel fast aller Parteien ist der Erfolg beim Wähler. Insoweit findet die Demokratie des Grundgesetzes ihre spezifische Substanz wesentlich in dem offenen und unabschließbaren Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung. Dieser erschöpft sich nicht in der Wahl und dem dieser vorausgehenden Wahlkampf, sondern gipfelt in ihr, da das Wahlergebnis zum einen die Beurteilung der vorangegangenen Politik, zum anderen den Auftrag für die Zukunft widerspiegelt, insoweit aber nur eine Zwischenbilanz in einem ständigen öffentlichen Prozess ist. Hieraus ergibt sich, dass das Klageanliegen gleichsam nicht nach Abschluss der Landtagswahlen im (...) erledigt ist, sondern im Hinblick auf kommende Wahlen fortbesteht (Mangold/Klein/Starck, GG, 7.A. Art. 21 Rn. 17 ff). 2. Der Beklagte zu 2. kann hingegen für die Unterlassung bezüglich das Wahlwerbeplakat nicht persönlich verantwortlich gemacht werden. Insoweit ist der Antrag unbegründet. Zwar führt der Beklagte zu 2. als Vorstand der Beklagten zu 1. nach § 11 Abs. 3 PartG die Geschäfte des Gebietsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Für die Vertretung des Gebietsverbandes verweist das Parteiengesetz auf den das Vereinsrecht regelnden § 26 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB. Die in § 54 S. 2 BGB für das Vereinsrecht geregelte Handelndenhaftung wird jedoch durch § 37 PartG ausdrücklich ausgeschlossen. Demnach ergibt sich aus der Geschäftsführung des Beklagten zu 2. keine Handelndenhaftung. Der Beklagte zu 2. ist demnach betreffend den Klageantrag zu 1. nicht passiv legitimiert; dementsprechend kann auch eine bei Vollstreckung des Antrages zu 1. in Betracht kommende Ordnungshaft nicht an seiner Person vollstreckt werden. Auf die Frage der Indemnität und Immunität kommt es daher nicht mehr an. 3. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruch wegen des Posts des Beklagten zu 2. können nicht festgestellt werden. Wegen der bei Entscheidung über den Unterlassungsanspruch beachtlichen Erwägungen wird auf die Ausführungen unter 1a) Bezug genommen. Im Rahmen des Posts werden Äußerungen der Klägerin betreffend die Identitätspolitik zitiert sowie auf ein von ihr verfasstes Buch, das sich offensichtlich zu Ansichten ihrer Partei kritisch äußert, Bezug genommen. In diesem Falle werden die von der Klägerin unstreitig getätigten Äußerungen im Rahmen des politischen Meinungsrechtsstreites bewertet. Eine in der Darstellung auf dem Wahlplakat vergleichbare Vereinnahmung und Instrumentalisierung ihrer Person, die mit der Vermittlung der unzutreffenden Tatsache einherginge, die Klägerin stehe der xx nahe und stimme mit deren Inhalten im Wesentlichen überein, liegt hierin nicht. Die Darstellung beschränkt sich auf eine schlichte Wiedergabe ihrer Äußerungen bzw. auf den Verweis auf eine Publikation. Auch wenn es dem Beklagten zu 2. darum ging, auf gemeinsame Ansichten der von ihm vertretenen Partei zu fokussieren, ist dies im konkreten Kontext im Rahmen des politischen Meinungskampfes nicht zu beanstanden. Der den Beklagten zu 2. betreffende Klageantrag zu 2. ist daher unbegründet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Unterlassung der Verbreitung des im Rahmen des Klageantrages vom 19.04.2021 (Bl. 2 der Akten) abgebildeten Wahlplakates sowie eines im Klageantrag vom 19.04.2021 (Bl. 4 der Akten) abgebildeten Posts. Der Beklagte zu 2. ist Politiker der xx und Vorsitzender des xx-Kreisverbandes A.-B., des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1. hatte das aus dem Klageantrag zu 1. ersichtliche Großplakat am (...) in der Ortsausfahrt M., (...) B (...) Richtung (...) neben dem Ortsausgangsschild auf der linken Seite aufgestellt und hiermit die xx für die am (…) durchgeführten Landtagswahlen in S.-A. beworben. Die Klägerin ist auf dem Plakat portraitartig und großflächig abgebildet. Daneben ist in Großbuchstaben geschrieben: (...) „ZUWANDERUNG BEGRENZEN“ (...) xx A.-B.. Der Beklagte zu 2. verbreitet über einen von ihm als Landtagsmitglied geführten Account über die sozialen Medien Posts, die sich mit politischen Äußerungen der Klägerin befassen und zudem ihr Bildnis enthalten. Die Klägerin ist Parteimitglied der yy. Sie forderte die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15.04.2021 (Anlage 1 im Anlagenband) auf, sich bis zum 16.04.2021 18.00 Uhr zu verpflichten, die antragsgegenständlichen Äußerungen und Abbildungen nicht mehr zu verbreiten. Die Beklagten wiesen den geltend gemachten Anspruch zurück und vertraten die Auffassung, dass die Werbemaßnahmen keine Rechtsverletzung der Klägerin darstellten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Werbung sowohl persönlichkeitsrechtlich als auch bildpersönlichkeitsrechtlich unzulässig sei. Sie habe den Beklagten nicht gestattet, mittels ihrer Person zu werben oder ihr Bildnis zu verbreiten. Sie wünsche ausdrücklich nicht, dass die xx gewählt werde. In unzulässiger Weise würde ihr Bildnis großflächig auf Wahlplakaten und in den sozialen Medien unter Ausnutzung ihrer Prominenz, ihrer besonderen Glaubwürdigkeit und ihres Ansehens verbreitet, um der Ansicht der Klägerin entgegengesetzte Ziele zu verfolgen. Die jeweilige Gestaltung dränge dem Leser und Betrachter die unzutreffende Schlussfolgerung auf, die Klägerin stünde der xx nahe und fördere deren Ziele. Hierin liege eine Verletzung des durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei auch außerhalb anstehender Wahlen gegeben. Sie beantragt daher: 1. Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen für die Beklagte zu 1. an dem Vorsitzenden, es zu unterlassen, das nachstehende Wahlplakat zu verbreiten: Hier wird das Lichtbild des verwendeten Plakates eingerückt. Auf Blatt 2 der Klageschrift vom 19.04.2021 (Bl. 2 d.A.) wird verwiesen. 2. Der Beklagte zu 2. wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten a) zu unterlassen, das nachstehende Wahlplakat zu verbreiten: Hier wird das verwendete Wahlplakat auf Bl. 3 der Klageschrift vom 19.04.2021 (Bl. 3 d.A.) eingerückt; hierauf wird verwiesen b) und/oder den nachstehenden Post zu verbreiten: Hier ist eine Kopie des Posts auf Blatt 4 der Klageschrift vom 19.04.2021 (Bl. 4 d.A.) Akten eingerückt. Hilfsweise: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. mit der Verbreitung des nachstehenden Wahlplakates die Rechte der Klägerin verletzt und dieses Wahlplakat nicht verbreiten durfte: Das Lichtbild des verwendeten Wahlplakates wird eingerückt, auf Blatt 7 des klägerischen Schriftsatzes vom 19.07.2021 Bl. 73 d.A. wird Bezug genommen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. mit der Verbreitung des nachstehenden Wahlplakates die Rechte der Klägerin verletzt und dieses Wahlplakat nicht verbreiten durfte: Hier wird ein Lichtbild des verwendeten Wahlplakates eingerückt, auf Blatt 9 des klägerischen Schriftsatzes vom 19.07.2021, Bl. 74 der Akten wird verwiesen. Die Beklagten beantragen, Die Klage abzuweisen. Sie meinen, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin habe lediglich ihre c/o-Adresse angegeben. Dies genüge den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 ZPO nicht. Zudem sei die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1. gegenüber dem Beklagten zu 2. unschlüssig; dieser unterliege als Kreisvorsitzender nicht einer persönlichen Haftung. Eine Ordnungsmittelandrohung gegen ihn komme bereits wegen seiner Position als Landtagsabgeordneter und der damit verbundenen Indemnität gemäß Art. 58 der Landesverfassung nicht in Betracht. Die Klageanträge seien überdies inhaltlich unbestimmt; es mangele an der Darlegung der konkreten Verletzungsform. Der Online-Post sei nicht näher bezeichnet. Auch hieraus folge die Unzulässigkeit der Klageanträge im Hinblick auf § 253 ZPO. Der Beitrag des Beklagten zu 2. stamme aus dessen persönlichem Account; darin würden lediglich tagesaktuelle politische Aussagen bewertet und diskutiert. Es finde eine presseähnliche Auseinandersetzung mit korrekt wiedergegebenen Aussagen statt. Dies könne keinen presserechtlichen Unterlassungsanspruch begründen. Dieser sei auch im Hinblick auf das Wahlplakat nicht gerechtfertigt. Die Beklagten hätten lediglich auf von der Klägerin geäußerte Ansichten in zulässiger Weise Bezug genommen und diesen zugestimmt. Der Klägerin sei auch kein Zitat untergeschoben worden. Eine Schmähung, Beleidigung oder Rufschädigung durch die Beklagten liege nicht vor. Auch die Abbildung sei zulässig; es handele sich um ein lizenziertes Agenturbild. Die Darstellung auf dem Wahlplakat enthalte demnach eine zulässige politische Meinungskundgabe, die an eine Abweichung der Klägerin von ihrem eigenen Parteiprogramm anknüpfe. Dasselbe gelte für den monierten Beitrag des Beklagten zu 2. in den sozialen Medien. Hier werde lediglich an von der Klägerin getätigte Äußerungen betreffend die Identitätspolitik angeknüpft. Schließlich sei die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weil sie eine ungewöhnliche Höhe der Vertragsstrafe beinhalte, diese überdies nicht an ein Verschulden geknüpft und der Streitwert ungewöhnlich hoch gewählt sei. Zudem sei ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs gefordert worden. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.