Urteil
VI ZR 185/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Vorlage einer unbeglichenen Sachverständigenrechnung durch einen Zessionar begründet ohne konkrete weitere Anhaltspunkte nicht allein ein tragfähiges Indiz für den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
• Der Geschädigte muss grundsätzlich den tatsächlich erbrachten Aufwand darlegen; bei Abtretung genügt es nicht, nur die unbeglichene Rechnung vorzulegen, wenn der Schädiger die Höhe bestreitet.
• Bei Fehlen einer Preisvereinbarung kann der Tatrichter bei der Schätzung auf die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB abstellen; die Bestimmung der Schadenshöhe bleibt jedoch Sache des Tatrichters nach § 287 ZPO.
• Die Abtretung der Forderung auf Gutachterkosten kann wirksam und hinreichend bestimmt sein, wenn sie sich eindeutig auf die Forderung aus dem Rechnungsbetrag bezieht.
Entscheidungsgründe
Unbeglichene Sachverständigenrechnung allein kein Indiz für erforderlichen Herstellungsaufwand • Die bloße Vorlage einer unbeglichenen Sachverständigenrechnung durch einen Zessionar begründet ohne konkrete weitere Anhaltspunkte nicht allein ein tragfähiges Indiz für den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. • Der Geschädigte muss grundsätzlich den tatsächlich erbrachten Aufwand darlegen; bei Abtretung genügt es nicht, nur die unbeglichene Rechnung vorzulegen, wenn der Schädiger die Höhe bestreitet. • Bei Fehlen einer Preisvereinbarung kann der Tatrichter bei der Schätzung auf die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB abstellen; die Bestimmung der Schadenshöhe bleibt jedoch Sache des Tatrichters nach § 287 ZPO. • Die Abtretung der Forderung auf Gutachterkosten kann wirksam und hinreichend bestimmt sein, wenn sie sich eindeutig auf die Forderung aus dem Rechnungsbetrag bezieht. Die Klägerin, eine Forderungseinziehungsfirma, fordert als Zessionarin aus abgetretenem Recht von der beklagten Haftpflichtversicherung Zahlung aus Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall am 15.10.2013. Die Geschädigte ließ ein Gutachten erstellen; das Sachverständigenbüro stellte 495,64 € in Rechnung und trat die Forderung an die Klägerin ab. Die Geschädigte hatte eine formularmäßige Abtretungsvereinbarung unterschrieben. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 390 € und hielt die Rechnung für überhöht; die Klägerin fordert die Differenz von 105,64 €. Das Amtsgericht wies ab, das Berufungsgericht gab der Klage statt, der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück. • Der Anspruch auf Ersatz von Gutachterkosten steht dem Geschädigten nach §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zu, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadens erforderlich und zweckmäßig ist (§ 249 BGB). • Die Abtretung der Forderung von der Geschädigten an das Sachverständigenbüro und weiter an die Klägerin ist wirksam und hinreichend bestimmt, weil sie sich konkret auf die Forderung aus dem Rechnungsbetrag für das Gutachten bezieht. • Die Bestimmung der Schadenshöhe ist Sache des Tatrichters nach § 287 ZPO; dieser darf bei Schätzung jedoch keine unrichtigen Maßstäbe zugrunde legen. • Der Tatrichter hat die Darlegungslast des Geschädigten zu beachten: Regelmäßig ist der von der Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand maßgeblich als Indiz für den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. • Wenn ein Zessionar nur die unbeglichene Rechnung vorlegt und der Schädiger die Höhe bestreitet, muss der Zessionar weitere konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit vorlegen; andernfalls genügt das einfache Bestreiten des Schädigers, um die geforderte Summe in Frage zu stellen. • Fehlt eine Preisvereinbarung, kann bei der Schätzung an die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB angeknüpft werden, weil ein verständiger Geschädigter in der Regel die übliche Vergütung als maßgeblich ansieht. • Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht zu Unrecht die bloße Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung angenommen; die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Die Klage ist nicht endgültig abgewiesen oder bestätigt; das Berufungsgericht muss nun unter Beachtung der dargestellten Grundsätze insbesondere klären, welche konkreten Anhaltspunkte die Klägerin neben der unbeglichenen Rechnung für den erforderlichen Herstellungsaufwand vorlegt oder ob die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) anzusetzen ist. Die Wirksamkeit der Abtretung steht der Entscheidung nicht entgegen, aber die Darlegungs- und Beweisführung zur Höhe des ersatzfähigen Betrags ist unzureichend. Die Sache ist mangels Entscheidungsreife zurückzuverweisen; über die Kosten des Revisionsverfahrens ist ebenfalls neu zu entscheiden.