Entscheidung
V ZA 51/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:270418BVZA51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:270418BVZA51.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 51/17 vom 27. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt keinen Anlass, den Be- schluss des Senats vom 12. März 2018 zu ändern. Gründe: I. Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat der Senat den Antrag des Beklag- ten, ihm einen Notanwalt beizuordnen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass es an ausreichenden Nachweisen für die Bemühungen fehle, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Innerhalb der Rechts- mittelfrist seien keine Absageerklärungen von bei dem Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwälten eingereicht worden; nach entsprechendem Hinweis durch die Rechtspflegerin habe der Beklagte lediglich drei Erklärungen vorge- legt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einer Gegenvorstellung. Er weist darauf hin, dass er die Rechtsanwälte, die ihm abgesagt hätten, benannt habe; schriftliche Erklärungen könnten nicht vorgelegt werden, soweit die Absagen telefonisch erfolgt seien. 1 2 - 3 - II. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, einen Notanwalt zu bewilligen. Es fehlt weiterhin an ausreichenden Nachweisen, dass der Beklagte innerhalb der bis zum 22. Dezember 2017 laufenden Rechtsmittelfrist alle ihm zumutba- ren Anstrengungen unternommen hat, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Dieser Nachweis muss grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist ge- führt werden. Schon daran fehlt es. Er ist auch nicht dadurch nachgeholt wor- den, dass der Beklagte nach dem Hinweis der Rechtspflegerin, dass keine schriftlichen Absageerklärungen vorgelegt worden seien, mit Schreiben vom 12. Januar 2018 die Namen von 14 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten genannt hat, bei denen seine Frau angerufen haben will. Denn auch insoweit fehlt jeder Nachweis. Ein solcher war nicht deshalb entbehrlich, weil die Absagen telefonisch erfolgt sein sollen. Der Beklagte hätte sich nach- träglich um schriftliche Bestätigungen bemühen können; dies wäre durchaus erfolgversprechend gewesen, denn den Rechtsanwälten beim Bundesgerichts- hof ist bekannt, zu welchem Zweck solche Erklärungen benötigt werden. Wenn schriftliche Bestätigungen dennoch nicht zu erlangen gewesen wären, hätte der Beklagte seine Bemühungen auf andere Weise glaubhaft machen können, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau. Auch hieran fehlt es aber. 3 4 - 4 - Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Einreichung solcher Nachweise nunmehr zwecklos ist, weil inzwischen auch die Frist für einen etwa- igen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelaufen ist. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 25.08.2016 - 49 C 505/15 - LG Gießen, Entscheidung vom 10.11.2017 - 1 S 246/16 - 5