Entscheidung
V ZA 51/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120318BVZA51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120318BVZA51.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 51/17 vom 12. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzu- weisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be- reiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mwN). Im Rechtsmittel- verfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg min- destens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZA 10/17, juris mwN; höhere Anforderungen in BGH, Be- schluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, NZV 2012, 223 Rn. 4). Daran fehlt es hier. Dem am 22. Dezember 2017 und damit am letzten Tag der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen 1 2 3 - 3 - Antrag des Beklagten waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühun- gen beigefügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absage-Erklärungen solcher Anwälte. Ob das am 12. Januar 2018 eingegangene weitere Schreiben des Antragstellers aus- nahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Entscheidung; denn diesem Schreiben lagen lediglich drei Absage-Erklärungen von am Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwälten bei. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 25.08.2016 - 49 C 505/15 - LG Gießen, Entscheidung vom 10.11.2017 - 1 S 246/16 -