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Entscheidung

V ZA 23/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:061219BVZA23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:061219BVZA23.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 23/19 vom 6. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. 1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nach- zuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (Senat, Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2 mwN). 2. Daran fehlt es hier. Dem am 28. August 2019 und damit am letzten Tag der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Antrag der Beklagten waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühun- gen beigefügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absage-Erklärungen solcher Anwälte. Unabhängig 1 2 3 - 3 - davon haben sich die Beklagten nach ihrem Vorbringen an lediglich vier Rechtsanwälte gewandt. Ob das am 10. November 2019 eingegangene weitere Schreiben der Beklagten ausnahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Ent- scheidung; denn diesem Schreiben lagen lediglich drei Absage-Erklärungen von am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten bei. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.09.2018 - 24 O 3339/18 - OLG München, Entscheidung vom 24.07.2019 - 15 U 3694/18 - 4