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Entscheidung

VIII ZR 260/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040723BVIIIZR260
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040723BVIIIZR260.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 260/22 vom 4. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol, die Richterin Wiegand sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurück- gewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2022 wird auf seine Kos- ten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 106.103,27 €. Gründe: 1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch An- wälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1 2 - 3 - Die Beiordnung eines Notanwalts setzt damit voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - in- nerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Dar- zulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Grün- den zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; siehe auch Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 3; jeweils mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier bereits deshalb, weil sämtliche auf eine etwaige Darlegung solcher Bemühungen bezogene Schreiben des Be- klagten erst nach der - hier mit Ablauf des 21. November 2022 endenden - Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sind. Zudem muss die Partei im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichts- hof - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg an eine ausreichende Zahl bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2; vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, aaO Rn. 6 f.). Auch daran fehlt es hier. Der Beklagte hat lediglich drei bei dem Bundesgerichts- hof zugelassene Rechtsanwälte benannt, die eine Übernahme des Mandats je- weils wegen Überlastung abgelehnt hätten. Überdies hat er hierauf bezogene Nachweise nicht beigefügt. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist im Übrigen auch deshalb abzulehnen, da die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsich- tigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Denn selbst im Falle der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts 3 4 5 6 - 4 - als Notanwalt könnte dieser für den Beklagten schon deshalb nicht mit Erfolg eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Ein- legung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragen, weil nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn inner- halb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegan- gen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 239/20, juris Rn. 7; jeweils mwN). Daran fehlt es hier, denn dieser Antrag des Beklagten ist erst am 13. Dezember 2022 und damit rund drei Wochen nach dem oben genannten Ablauf der Frist zur Einlegung der Nicht- zulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) eingegangen. - 5 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht - wie erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und - wie vorstehend ausgeführt - auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht käme (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 239/20, aaO). Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Messing Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.01.2022 - 2-12 O 183/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.10.2022 - 16 U 26/22 - 7