Entscheidung
5 StR 101/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR101.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 101/18 vom 10. April 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Flensburg vom 24. November 2017 werden als unbegrün- det verworfen. Jedoch wird die Einziehungsentscheidung wie folgt neu gefasst: Sämtliche Angeklagte haften für einen Einzie- hungsbetrag in Höhe von 22.367,88 Euro als Gesamtschuldner, die Angeklagten D. und A. T. sowie die Ange- klagte I. ebenso in Höhe weiterer 7.673 Euro, ferner die Angeklagte I. in Höhe weiterer 40.393,64 Euro als Alleinschuldnerin. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Wert des durch die gemeinsamen Taten von den Angeklagten D. T. und I. Erlangten beschränkt sich auf die vom Landgericht eingezogenen 30.040,88 Euro. Soweit der Generalbundesan- walt beantragt hat, die gesamtschuldnerische Haftung auf weitere 7.559 Euro zu erstrecken, handelt es sich um den Wert der im Fall II.10 angestrebten Beu- te. Eine solche Verschlechterung ist allein auf die Revision eines Angeklagten hin nicht möglich. Zudem hat das Landgericht insofern die Voraussetzungen 1 - 3 - des § 73 StGB verneint, da die Ware unmittelbar nach ihrer Lieferung sicherge- stellt und der Geschädigten ausgehändigt worden ist. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Änderung des Urteils auf die nichtrevidie- renden Mitangeklagten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Septem- ber 2014 – 1 StR 357/14). Mutzbauer Sander Schneider König Berger 2