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Entscheidung

6 StR 222/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080920B6STR222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080920B6STR222.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 222/20 vom 8. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2020 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 20. März 2020 – auch soweit es die Mitan- geklagte S. betrifft – im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einzie- hung eines Betrages in Höhe von 23.800 Euro angeordnet wird, für den die Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechsfachen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von 29.800 Euro angeordnet. Die auf die Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer Acht ge- lassen, dass der Angeklagte in Höhe der Kaufpreisschulden seines Abnehmers 1 2 - 3 - von 6.000 Euro einen Tatertrag nicht erzielte. Um jede Benachteiligung des An- geklagten auszuschließen, setzt der Senat den von der Strafkammer festge- setzten Einziehungsbetrag in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um diesen Betrag herab, was gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Nichtre- videntin zu erstrecken ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 – 5 StR 101/18). Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Schneider Feilcke von Schmettau Fritsche von Häfen Vorinstanz: Cottbus, LG, 20.03.2020 - 1260 Js 7429/19 21 KLs 3/20 3