Entscheidung
2 StR 542/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060520B2STR542
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060520B2STR542.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 542/19 vom 6. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. September 2019 – auch soweit es den Mitange- klagten G. betrifft – dahin abgeändert, dass die Angeklagten für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.750 € als Gesamtschuldner haften. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün- det verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Aus- lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und hinsichtlich des Angeklagten und des nicht revi- dierenden Mitangeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils in Höhe von 1.750 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einziehungsentscheidung bedarf aus den vom Gene- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen indes der Ergän- zung insoweit, als der Angeklagte nur als Gesamtschuldner haftet (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18 mwN), was gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten zu erstrecken ist (vgl. Beschluss vom 10. April 2018 – 5 StR 101/18). Dass das Landgericht die Einziehung des Wertes von Tater- trägen nicht in voller Höhe der vom Angeklagten und dem Nichtrevidenten ge- meinsam erlangten Tatbeute in Höhe von 3.500 € angeordnet hat, beschwert den Angeklagten nicht. Der Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 11. Juli 2019 (1 StR 467/18) steht der Entscheidung des Senats auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – 1 StR 427/04 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 ARs 203/19). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Kassel, LG, 05.09.2019 - 1650 Js 5238/19 1KLs 2 3