Entscheidung
5 StR 545/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR545
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR545.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 545/18 vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1, § 354 Abs. 1b, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten O. A. wird das Ur- teil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2018 – soweit es ihn betrifft – a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 51, 53, 55, 56, 67 bis 86, 88, 115, 116, 118, 119, 121, 123 und 124 aufgehoben; diese Strafen entfallen; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent- scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Y. A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.211,49 Euro an- geordnet wird und er hinsichtlich des Teilbetrages von 4.906,72 Euro, in dessen Höhe gegen den Angeklagten O. A. die Einziehung angeordnet ist, mit diesem An- geklagten sowie hinsichtlich des Teilbetrages von 850,93 Euro, in dessen Höhe gegen den Mitangeklagten - 3 - E. die Einziehung angeordnet ist, mit dem Mit- angeklagten E. als Gesamtschuldner haftet. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Der Angeklagte Y. A. hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Y. A. wegen Urkundenfäl- schung in 50 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug sowie in fünf Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Weiterhin hat es diesen Angeklagten wegen Urkundenfäl- schung in 73 Fällen, davon in 60 Fällen in Tateinheit mit Betrug sowie in neun Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer weiteren Gesamtfreiheits- strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten O. A. hat es wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 38 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Da- neben hat es gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen angeordnet. Die Angeklagten wenden sich gegen dieses Urteil mit ihren jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen; der Angeklagte O. A. hat sein Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Revisionen haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, gemäß 1 - 4 - § 357 StPO auch hinsichtlich der den nicht revidierenden Mitangeklagten E. betreffenden Einziehungsentscheidung; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. In Bezug auf den Angeklagten O. A. hält der Strafausspruch zu den 32 in der Entscheidungsformel aufgeführten Einzelstrafen und über die Ge- samtstrafe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Angeklagten O. A. wegen der 32 in den genannten Fällen zugrunde liegenden Taten nicht schuldig gesprochen, da er an ihnen nach den Feststellungen nicht unmittelbar beteiligt war und sie ihm auch nicht mittäterschaftlich zugerechnet wurden. Gleichwohl hat es – im sel- ben Umfang wie bei dem wegen dieser Taten verurteilten Angeklagten Y. A. – auch gegen ihn auf Freiheitsstrafen von sechsmal je elf Monaten und von 26-mal je einem Jahr erkannt. Diese Strafen müssen entfallen, da sie von dem durch die Rechtsmittelbeschränkung in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nicht umfasst sind. In Anbetracht der Vielzahl der Strafen, die vom Landgericht danach rechtsfehlerhaft bei seiner Gesamtstrafenbildung ge- mäß § 54 Abs. 1 StGB berücksichtigt worden sind, ist auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs geboten. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Ge- brauch gemacht. Die Kosten- und Auslagenentscheidung bezüglich des Ange- klagten O. A. war dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehal- ten. 2. Die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts bedürfen teilweiser Abänderung und Ergänzung. 2 3 4 5 - 5 - a) Hinsichtlich des Umfangs der gegen den Angeklagten Y. A. angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der Einziehungsbetrag wegen des vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Rechenfehlers bezüglich des im Fall 116 nur zur Hälfte eingelösten gefälschten Rezepts zu berichtigen. b) Bei der Anordnung einer Einziehung nach §§ 73, 73c StGB bei mehre- ren Beteiligten, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-) Verfügungsmacht gewonnen haben, ist von einer gesamtschuldnerischen Haf- tung auszugehen und diese in die Entscheidungsformel aufzunehmen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17). Auch insoweit ordnet der Senat selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in Höhe des Einziehungsbetrages von 4.906,72 Euro die gesamtschuldnerische Haftung der beiden Angeklagten untereinander an. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung des Rechtsfolgenaus- spruchs im Hinblick auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung auf den Mitangeklagten E. zu erstrecken, soweit auch gegen ihn hinsichtlich eines Teilbetrages der insgesamt vom Angeklagten Y. A. erlangten Taterträge der Wertersatz in Höhe von 850,93 Euro angeordnet ist. Die Einziehungsent- scheidung 6 7 8 - 6 - beruht auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17; Beschlüsse vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vom 10. April 2018 – 5 StR 101/18). Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler