Beschluss
4 StR 57/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemeinschaftlich erlangtem Tatvermögen und anschließender Aufteilung haften die Mittäter für den teilbaren Betrag, den jeder erhalten hat; für den gemeinsam beanspruchten Teil haften sie als Gesamtschuldner.
• Die Vorschrift des § 73c StGB (ehemals § 73a StGB aF) regelt die Einziehung von Wertersatz von Taterträgen und ist auf die Verteilung des Erlangten entsprechend anzuwenden.
• Geringfügiger Teilerfolg der Revision begründet keine Abweichung von der Kostentragung nach § 473 Abs. 4 StPO.
Entscheidungsgründe
Einziehung von Wertersatz bei Aufteilung erbeuteter Tatmittel; Haftung als Gesamtschuldner für gemeinsamen Teil • Bei gemeinschaftlich erlangtem Tatvermögen und anschließender Aufteilung haften die Mittäter für den teilbaren Betrag, den jeder erhalten hat; für den gemeinsam beanspruchten Teil haften sie als Gesamtschuldner. • Die Vorschrift des § 73c StGB (ehemals § 73a StGB aF) regelt die Einziehung von Wertersatz von Taterträgen und ist auf die Verteilung des Erlangten entsprechend anzuwenden. • Geringfügiger Teilerfolg der Revision begründet keine Abweichung von der Kostentragung nach § 473 Abs. 4 StPO. Die Angeklagten wurden vom Landgericht Essen wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt; das Gericht ordnete außerdem die Einziehung von Wertersatz an. Bei einem gemeinsamen Überfall auf einen Supermarkt erlangten die Täter 8.000 €, die ihnen von einer Angestellten übergeben wurden. Einer der Angeklagten (A. A.) gelangte mit dem Gesamtbetrag außer Sichtweite; später teilten die Angeklagten das Geld auf, wobei A. A. 6.000 € und G. A. 2.000 € erhielt. Das Landgericht hatte ursprünglich jeweils Einziehungsbeträge von 6.000 € und 2.000 € angesetzt. Gegen das Urteil legten beide Angeklagten Revision ein, die zu einem geringfügigen Teilerfolg führten. • Das Revisionsgericht ändert den rechtsfolgenausspruch dahingehend, dass die Einziehung des Wertersatzes so auszuweisen ist, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner für den Teilbetrag von 2.000 € haften, weil sie hinsichtlich dieses Betrags gemeinsame Mitverfügungsgewalt hatten. • Nach den Feststellungen wurde der Gesamtbetrag von 8.000 € gemeinschaftlich erlangt und anschließend aufgeteilt; A. A. erhielt 6.000 € und G. A. 2.000 €. Für den individuell erhaltenen Anteil haftet jeder Täter allein; für den Anteil, an dem mehrere Mittäter Mitverfügungsgewalt hatten, ist die Haftung als Gesamtschuldner anzuordnen. • § 73c StGB (früher § 73a StGB aF) ist auf die Einziehung von Wertersatz anzuwenden; die Reform hat die materielle Regelung ohne inhaltliche Änderung übernommen, so dass die bestehende Rechtsprechung zur Anordnung der Gesamtschuld fortgeltet. • Da die Revisionen nur einen geringfügigen Teilerfolg erzielten, erscheint es nicht unbillig, die Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten. Die Revisionen führten zu einer Teiländerung: Es wird angeordnet, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertersatzes für den gemeinsamen Teil von 2.000 € zu tragen haben; zusätzlich wird gegen A. A. die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 6.000 € angeordnet. Die übrigen Angriffe der Revisionen werden verworfen. Die Verurteilungen wegen schwerer räuberischer Erpressung bleiben bestehen. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.