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Entscheidung

4 StR 57/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120318B4STR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120318B4STR57.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 57/18 vom 12. März 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 12. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 2017 im Rechtsfol- genausspruch dahin geändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € und gegen den Angeklag- ten A. A. darüber hinaus die Einziehung des Wert- ersatzes von Taterträgen in Höhe weiterer 6.000 € angeord- net wird. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberi- scher Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen angeord- 1 - 3 - net, und zwar hinsichtlich des Angeklagten G. A. in Höhe von 2.000 € und hinsichtlich des Angeklagten A. A. in Höhe von 6.000 €. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte G. A. erhebt darüber hinaus die nicht näher ausgeführte und daher unzuläs- sige Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Nach den Feststellungen entkam der Angeklagte A. A. nach dem gemeinsam geplanten und ausgeführten Überfall auf einen Supermarkt mit dem erbeuteten Gesamtbetrag in Höhe von 8.000 €, den eine Angestellte den Angeklagten zu- vor ausgehändigt hatte. Das Geld teilten die Angeklagten später unter sich auf, wobei A. A. 6.000 € und G. A. 2.000 € erhielt. Danach hatten die Angeklagten als Mittäter Mitverfügungsgewalt an einem Teilbetrag in Höhe von 2.000 €. Sie haften danach für diesen Teilbetrag nur als Gesamt- schuldner, was bereits im tatrichterlichen Urteil ausdrücklich anzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN). § 73c StGB in der hier geltenden Fassung (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB) des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöp- fung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat die Regelung des § 73a StGB aF auch insoweit ohne inhaltliche Änderung übernommen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73c Rn. 2). 2 3 - 4 - Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht un- billig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 4