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Entscheidung

4 StR 89/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250522B4STR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250522B4STR89.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 89/22 vom 25. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hagen vom 22. November 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von 48.400 € angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.400 € angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandun- gen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen 1 - 3 - Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.400 € hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegende Annahme, der An- geklagte habe die vereinbarten Erlöse aus den tatsächlich zur Durchführung ge- langten Absatzgeschäften in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe in Höhe von 48.400 € tatsächlich erhalten, wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach sind die Betäubungsmittelgeschäfte zwar tatsächlich durchgeführt und die Betäubungsmittel an die Abnehmer veräußert worden; dass der Angeklagte die Verkaufserlöse aber vereinnahmte und faktische oder wirtschaftliche Verfü- gungsgewalt über sie erlangte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 19 f.), lässt sich den Urteilsgründen auch unter Be- rücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnehmen. 2. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die in den Urteilsgründen wiedergegebene Chatnachricht vom 17. April 2020 („Zu 32, Mann. Zu 34 habe ich es abgegeben. Ich bin zu zweit“) Anlass zur Prüfung der Frage einer Mitverfügungsgewalt eines Mitttäters bieten könnte mit der Folge, dass eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht käme (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 357/21, NJW 2022, 1399; Beschluss vom 12. März 2018 – 4 StR 57/18; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20, 2 3 4 5 - 4 - wistra 2021, 238). Sollten insoweit eindeutige Feststellungen nicht getroffen wer- den können, wird gegebenenfalls der Zweifelssatz zu beachten sein, der auch für die tatsächlichen Voraussetzungen der Einziehung gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 4 StR 227/21 Rn. 3; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 204). Quentin Bartel Sturm Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Hagen, 22.11.2021 - 49 KLs 21/21 600 Js 730/20