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Entscheidung

6 StR 129/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR129
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR129.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 129/20 vom 30. Juni 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 2. Januar 2020 werden als unbegründet verworfen; jedoch haften die Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 14.849,05 Euro, der Angeklagte V darüber hin- aus in Höhe eines weiteren Betrages von 2.070 Euro als Ge- samtschuldner. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in acht Fällen, Diebstahls, Verabredung eines Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, den Angeklagten V darüber hinaus wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei weiteren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat es Einzie- hungsentscheidungen getroffen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer Acht ge- lassen, dass auch bei den Taten II.2.c und f erbeutete Gegenstände zurückge- geben wurden, so dass nach § 73e StGB eine Wertersatzeinziehung insoweit ausscheidet. Um jede Benachteiligung der Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den von der Kammer festgesetzten Einziehungsbetrag in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um 280 Euro, den maximalen Wert der Ge- genstände (UA S. 8 und 10), herab. Gegen den Angeklagten V ist darüber hinaus wegen der aus den Taten II.3.a und b erlangten Werte die Einziehung weiterer 2.070 Euro ange- ordnet worden. Da der Angeklagte diese Taten nach den vom Landgericht ge- troffenen Feststellungen nicht allein beging, vielmehr ein anderer Tatbeteiligter an der erlangten Beute zumindest vorübergehend Mitgewahrsam hatte, haftet er insoweit als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 1 StR 208/19, NJW 2020, 79 Rn. 17); die gesamtschuldnerische Haftung ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18; Beschluss vom 12. März 2018 – 4 StR 57/18). Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Göttingen, LG, 02.01.2020 - 670 Js 1202/19 1 KLs 14/19 2 3