OffeneUrteileSuche
Urteil

1 StR 112/17

BGH, Entscheidung vom

26mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei räumlicher Zäsur und anschließendem neu gefasstem Tatentschluss sind verschiedene materielle Taten im Sinne des § 53 StGB gegeben. • Das Mitführen von Pfefferspray kann als ‚anderes gefährliches Werkzeug‘ i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB qualifizieren, wenn es gebrauchsbereit in Griffweite gehalten wird. • Bei wirksamer Beschränkung der Revision ist der Angriffszweck durch Auslegung zu ermitteln; aus einem unklaren Aufhebungsantrag kann keine umfassende Revision folgen. • Die Aufhebung eines Teil-Schuldspruchs wegen Rechtsfehlern kann zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der an ihn gekoppelten Aussetzung der Vollstreckung nach § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB führen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen Fehlqualifikation des Diebstahls; Pfefferspray als gefährliches Werkzeug (§ 244 Abs.1 Nr.1a StGB) • Bei räumlicher Zäsur und anschließendem neu gefasstem Tatentschluss sind verschiedene materielle Taten im Sinne des § 53 StGB gegeben. • Das Mitführen von Pfefferspray kann als ‚anderes gefährliches Werkzeug‘ i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB qualifizieren, wenn es gebrauchsbereit in Griffweite gehalten wird. • Bei wirksamer Beschränkung der Revision ist der Angriffszweck durch Auslegung zu ermitteln; aus einem unklaren Aufhebungsantrag kann keine umfassende Revision folgen. • Die Aufhebung eines Teil-Schuldspruchs wegen Rechtsfehlern kann zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der an ihn gekoppelten Aussetzung der Vollstreckung nach § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB führen. Der Angeklagte verkaufte einem Zeugen Marihuana auf Kommission; der vereinbarte Kaufpreis blieb aus. Nachdem der Angeklagte den Zeugen in dessen Zimmer aufgesucht hatte und dieser die Zahlung verweigerte, schlug der Angeklagte den Zeugen und setzte Pfefferspray ein, ohne zu treffen; der Zeuge floh und verschloss die Tür. Der Angeklagte nahm daraufhin einen im Zimmer befindlichen Laptop an sich und sprang aus dem Fenster; er warf die Pfefferspray-Dose weg und ließ das Laptop später zurückfallen, nachdem er die Polizei verständigt hatte. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an; die Vollstreckung wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft revisierte zuungunsten des Angeklagten mit Beschränkung auf Teile des Schuldspruchs und den Rechtsfolgenausspruch. • Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich des Schuldspruchs für den Diebstahl (Fall B.II.2.) und des Rechtsfolgenausspruchs begrenzt; aus Inhalt der Begründung ergibt sich kein umfassender Angriff auf Fall B.II.1. • Zwischen dem gewaltsamen Versuch, den Kaufpreis einzutreiben (B.II.1.), und der späteren Wegnahme des Laptops (B.II.2.) liegt eine Zäsur; damit sind materiell verschiedene Taten nach § 53 StGB gegeben. • Rechtsfehlerfrei festgestellte Tatsachen zeigen, dass der Angeklagte das Pfefferspray während der gesamten Ausführungsphase des Diebstahls bei sich hatte; gebrauchsbereit in Griffweite geführtes Pfefferspray erfüllt die Anforderungen an ein ‚anderes gefährliches Werkzeug‘ i.S.v. § 244 Abs.1 Nr.1a StGB. • Folglich hätte das Landgericht den Angeklagten nicht nur wegen einfachen Diebstahls (§ 242 StGB), sondern wegen Diebstahls mit Waffen/Gefährlichem Werkzeug (§ 244 Abs.1 Nr.1a StGB) verurteilen müssen. • Da die rechtliche Fehlwürdigung des Falles B.II.2. die Grundlage der Gesamtstrafenbildung berührte, ist der Gesamtstrafenausspruch sowie die zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung und damit verbunden auch die Aussetzung der Unterbringung nach § 67b Abs.1 Satz2 StGB aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. • Für den Fall B.II.1. bestehen keine durchgreifenden Rechtsfehler: Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und relevanter Umstände den minder schweren Fall der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung angenommen und die Einzelstrafe innerhalb des Sonderstrafrahmens rechtlich vertretbar bemessen. • Die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 64 StGB sind nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ebenfalls gegeben; die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs berührt diese Feststellungen nicht und entbindet das neue Tatgericht nicht von einer erneuten Prüfung. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts in den angegebenen Punkten teilweise auf: Der Schuldspruch im Fall B.II.2. (Diebstahl) ist mangels rechtlicher Würdigung als Diebstahl mit Waffen/Gefährlichem Werkzeug (§ 244 Abs.1 Nr.1a StGB) fehlerhaft und daher aufzuheben. Wegen der möglichen Auswirkungen auf die Gesamtstrafe und die zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufzuheben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Soweit geprüft, bleiben die übrigen Feststellungen und der Strafausspruch zu Fall B.II.1. bestehen, da diese revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind.