Entscheidung
4 StR 506/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150218U4STR506
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150218U4STR506.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 506/17 vom 15. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Arnsberg vom 4. Juli 2017 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Ange- klagte wegen der Tat am 6. Februar 2017 des Diebstahls schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorge- nannte Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen der Tat am 22. Januar 2017 verurteilt worden ist; b) im gesamten Strafausspruch. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung, schweren Raubes und Diebstahls „in einem besonders schweren Fall“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, ebenfalls auf materiell-rechtliche Ein- wendungen gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet die Staatsanwaltschaft die Nichtanwendung des § 316a StGB und die fehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei der Aburteilung der Tat am 22. Januar 2017 sowie insgesamt die Strafzumessung des Landge- richts. Während die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hat, erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet. I. 1. Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte, ein ghanaischer Staatsangehöriger, im März 2016 in die Bundesrepublik ein und führte in S. an der dortigen Fachhochschule sein Studium der Wirtschaftsinformatik fort. Er hatte Schulden, deren er auch durch Glücksspiel in der Spielbank H. in D. Herr zu werden versuchte. Bei seinen Fahrten mit dem Zug zum Casino nahm er ein Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 20 cm, da- von einer Klingenlänge von ca. 10 cm, mit, um sich für den Fall, dass er Geld gewann, selbst schützen zu können. 1 2 3 - 5 - Am späten Abend des 18. Dezember 2016 traf der Angeklagte nach einem Casinobesuch am S. er Bahnhof ein; er stieg in das Taxi des Zeugen B. . Der Angeklagte dirigierte ihn zu dem Wendehammer am Ende des M. Weges; dort war es dunkel und es gab kein Verkehrs- und Fußgän- geraufkommen. Auf Aufforderung des Angeklagten hielt der Zeuge B. an, wobei er den Motor weiterlaufen ließ, das Automatikgetriebe allerdings auf Parken umstellte. Der Angeklagte ging um das Fahrzeug herum und öffnete die Fahrertür. Er hielt dem Zeugen das von ihm mitgeführte Messer vor und forder- te Geld sowie ein Handy. Der auf diese Weise Bedrohte händigte ihm aus Angst sein Portemonnaie aus, welches der Angeklagte sofort kontrollierte. So- dann durchsuchte er die Hosentaschen des Zeugen, wobei er eine Hosen- tasche zerriss. Er beugte sich über den Fahrer herüber und öffnete die Mittel- konsole des Fahrzeugs, der er ein Mobiltelefon und die bisherigen Einnahmen in Höhe von 200 Euro entnahm. Anschließend flüchtete er. Der Zeuge hat seit der Tat fortwährend Angstgefühle während seiner Be- rufstätigkeit; er hatte sich aber nicht krankgemeldet, da er sich dies finanziell nicht leisten konnte. 2. In den Nachtstunden des 22. Januar 2017 bestieg der Angeklagte, der das Küchenmesser in seiner rechten äußeren Jackentasche mit sich führte, nach einem erneuten Besuch des Casinos in der S. er Innenstadt das Taxi der Zeugin Bl. . Auch sie dirigierte er in Richtung desselben Wendehammers. Da die Taxifahrerin von dem Überfall am 18. Dezember 2016 Kenntnis hatte, bog sie zwar in den – zu dieser Zeit menschenleeren – M. Weg ein, blieb aber unmittelbar danach auf der rechten Fahrbahnseite stehen. Dort for- derte sie den Angeklagten auf auszusteigen. Als der Angeklagte daraufhin um das Fahrzeug herumging, zur Fahrertür kam und sein Portemonnaie aus der 4 5 6 - 6 - Hosentasche zog, dachte sie, der Angeklagte wolle die Fahrt bezahlen. Daher griff sie nach rechts unten neben den Fahrersitz und holte ihr Portemonnaie hervor. Zu diesem Zeitpunkt lief der Motor des Fahrzeugs, das Automatikgetrie- be war auf Dauerbetrieb eingestellt und die Zeugin betätigte mit dem Fuß das Bremspedal. So hält es die Zeugin bei jedem Kassiervorgang. Nunmehr riss der Angeklagte die Fahrertür auf und versuchte, nach dem Portemonnaie zu grei- fen. Die Zeugin warf es in Richtung des Beifahrersitzes. Um dennoch an die Geldbörse zu gelangen, beugte sich der Angeklagte über sie herüber, wobei er sie mit dem Ellenbogen an den hinteren linken Rippen und der Faust im Nacken nach vorn auf das Lenkrad drückte. Es entstand ein Gerangel. Hierdurch rutschte der Fuß der Zeugin von dem Bremspedal ab, das Fahrzeug setzte sich in Bewegung und rollte schräg über die Straße, bis es an der gegenüberliegen- den Seite an eine Mauer stieß. Der Angeklagte, der während des Rollens wei- terhin über die Zeugin gebeugt war, ging nunmehr um das Fahrzeug herum, öffnete die Beifahrertür, nahm das Portemonnaie an sich und flüchtete. Er er- beutete ungefähr 400 Euro. Die Zeugin erlitt neben einer Prellmarke am Rücken und einer Beule am Kopf eine ca. 4 cm lange Schnittwunde am rechten Unterarm durch das vom Angeklagten mitgeführte Messer, wobei nicht geklärt werden konnte, wie die Verletzung entstanden war; bei der Zeugin ist insoweit eine Narbe zurückge- blieben. Am Taxi entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.000 Euro. Die Zeugin, die als Aushilfe ausschließlich Nachtfahrten durchführte, hatte unmittel- bar nach dem Vorfall erhebliche Angst, da sich in ihrem Portemonnaie auch ihr Personalausweis und ihr Führerschein befanden, der Angeklagte daher ihre Wohnanschrift kannte. Noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte sie bei der Ausübung ihres Berufs „ein mulmiges Gefühl“. Wenn unbekannte farbige 7 - 7 - Fahrgäste einsteigen wollten, erlitt sie panische Angst und verweigerte die Be- förderung. 3. In der Nacht zum 6. Februar 2017 stieg der Angeklagte gegen 2.10 Uhr in das Taxi des Zeugen Bu. ; er gab als Zielort eine frühere Wohn- anschrift an. Dort stieg er aus und ging um das Fahrzeug herum. Er hatte einen Zehn-Euro-Schein in der Hand, was zur Bezahlung ausgereicht hätte. Als der Taxifahrer sein Portemonnaie in die Hände nahm, riss der Angeklagte es ihm mit einer ruckartigen Bewegung aus der Hand und flüchtete. Er erbeutete 120 Euro. II. Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober 2017 ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Se- nat teilt insbesondere die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Strafkammer bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich der Tat am 22. Januar 2017 nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat. Zwar hat sie strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „bei der Tat … tatsächlich Gewalt angewendet“ hat (UA 14). Hierbei ging es dem Landgericht aber ersicht- lich allein um die zutreffende Einordnung des konkreten Tatbildes in Abgren- zung zu dem vorhergehenden Überfall am 18. Dezember 2016. Dort nämlich hat es zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat „lediglich durch Drohung“ verwirklicht hat (UA 13, 16). 8 9 10 - 8 - Allerdings hat der Senat den Schuldspruch wegen der Tat am 6. Februar 2017 dahin berichtigt, dass der Zusatz „in einem besonders schweren Fall“ ent- fällt; denn das gewerbsmäßige Stehlen als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB betrifft nur die Strafzumes- sung und ist deshalb gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 632/14, NStZ-RR 2015, 144 [Ls]). III. Revision der Staatsanwaltschaft Das Rechtsmittel, das nach der Erklärung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift ausdrücklich auf die Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Tat am 22. Januar 2017) und auf den gesamten Strafausspruch wirksam beschränkt ist, hat vollen Erfolg. 1. Die Begründung, mit der das Landgericht eine tateinheitliche Verurtei- lung des Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin Bl. am 22. Januar 2017 abge- lehnt hat, weist Rechtsfehler zu seinen Gunsten auf. a) Allerdings ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeugin Bl. während des Angriffs Führerin des Taxifahrzeugs war. Diese nach dem Tatbestand des § 316a StGB erforderliche zeitliche Verknüpfung dauert auch bei einem – wie hier – nicht verkehrsbedingten Halt an, solange der Fah- rer sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb oder mit der Bewälti- 11 12 13 14 15 - 9 - gung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. So liegt es nach den getroffenen Feststellungen hier (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 171 f.; Urteile vom 23. Februar 2006 – 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185; vom 27. April 2017 – 4 StR 592/16, VRR 2017, Nr. 7, 17 mit Anm. Burhoff). Als das Taxi nach dem Halt erneut ins Rollen geriet, war die Zeugin Bl. ohnehin mit der Bedienung des Fahrzeugs befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 498/03, BeckRS 2004, 00465; Urteil vom 28. April 2016 – 4 StR 563/15, NStZ 2016, 607, 608). b) Jedoch begegnet die Begründung, mit der das Landgericht eine Aus- nutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verneint hat, durch- greifenden rechtlichen Bedenken. aa) § 316a StGB setzt insoweit voraus, dass der tatbestandsmäßige An- griff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifi- schen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird. In objektiver Hinsicht ist dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, aaO, 172; vom 25. Sep- tember 2007 – 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44, 46). Befindet sich das Fahrzeug beim Verüben des Angriffs in Bewegung, liegt diese Voraussetzung regelmäßig vor, weil dem Führer eines sich fortbewegenden Kraftfahrzeugs die Gegenwehr gegen den Angriff infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung erschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 244/12, NStZ 2013, 43; Urteil vom 23. April 2015 – 4 StR 607/14, NStZ 16 17 - 10 - 2015, 653, 654 m. krit. Anm. Sowada, StV 2016, 292, 294). Subjektiv ist ausrei- chend, dass sich der Täter – entsprechend dem Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB – in tatsächlicher Hinsicht der die Ab- wehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Han- delns macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, aaO, 172; vom 25. September 2007 – 4 StR 338/07, aaO, 46; Urteil vom 28. April 2016 – 4 StR 563/15, aaO, 608 f.). bb) An diesen Maßstäben gemessen halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenver- kehrs verneint hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hatte die Zeugin Bl. das von ihr geführte Taxifahrzeug aus nicht verkehrsbedingten Gründen angehalten, zunächst, um den Angeklagten „aus Angst“ aussteigen zu lassen, sodann, um den Fahrpreis zu kassieren. Bei einem solchen nicht verkehrsbedingten Halt müssen daher neben der Tatsache, dass der Motor des Kraftfahrzeugs noch läuft, weitere ver- kehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer beim Verüben des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvor- gängen beschäftigt war, dass es gerade deshalb leichter Opfer des räuberi- schen Angriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, aaO, 173 f.). Diese Vorausset- zungen liegen insbesondere vor, wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb belässt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrol- len des Fahrzeugs zu verhindern (BGH, Beschluss vom 27. November 2003 18 19 - 11 - – 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17), oder wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 498/03, aaO). Diese beiden in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Fallgruppen sind in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation jeweils gegeben. Der Umstand, dass sich „die Auf- merksamkeit der Zeugin … in der Tatsituation vielmehr auf die Tätigkeit des Kassierens des Fahrpreises“ (UA 11) richtete, stellt das Ausnutzen schon nicht in Frage. Auch verkürzt die Strafkammer – wie die revisionsführende Staatsan- waltschaft mit Recht rügt – das der Beurteilung zugrunde zu legende Tatge- schehen. Denn das Landgericht nimmt das sich an den verkehrsbedingten Halt anschließende Wegrollen des Taxis nicht in den Blick. Das Taxi setzte sich in Bewegung, weil die Zeugin Bl. infolge der Rangelei mit dem Fuß vom Gas- pedal abrutschte. Daher war sie als Führerin des Taxis weiterhin mit dem Be- trieb des Kraftfahrzeugs und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäf- tigt, sodass sie gerade deswegen leichter – weiterhin – Opfer des räuberischen Angriffs war. Auch die hierin liegenden „besonderen Verhältnisse des Straßen- verkehrs“ hat der Angeklagte für seine Tat ausgenutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 498/03, aaO). c) Wegen der anzunehmenden Tateinheit mit einer Straftat nach § 316a Abs. 1 StGB ist der Schuldspruch insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 4 StR 219/17, NStZ-RR 2018, 44, 45; KK-StPO/ Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Dies entzieht der für diesen Fall verhäng- ten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe die Grundlage. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass die Annahme des Landgerichts, der Tatbestand der vorsätzlichen 20 21 - 12 - Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB trete hinter den schweren Raub gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zurück, nicht zutrifft. Auch wenn die Körperverletzung Mittel der Gewaltanwendung ist, wird sie nicht vom Tatbe- stand des (schweren) Raubes umfasst, da nicht jede Gewalt im Sinne des § 249 StGB zugleich den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 277/98, NStZ-RR 1999, 173). Die verletzungsverur- sachenden Handlungen des Angeklagten gingen über das Mindestmaß an Ge- walt hinaus, das bereits den Tatbestand des Raubes begründet (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 277/98, aaO, 174). Insoweit wird der neue Tatrichter auch zu bedenken haben, dass die von der Geschädigten erlittene Schnittver- letzung vorhersehbar Teil des einheitlichen Tatgeschehens ist. 2. Die Strafzumessung weist auch in den beiden anderen, der Verurtei- lung des Angeklagten zugrunde liegenden Fällen – den Taten am 18. Dezem- ber 2016 und am 6. Februar 2017 – Rechtsfehler zu seinen Gunsten auf. a) Das Landgericht hat bei allen Taten strafmildernd „die voraussicht- lichen ausländerrechtlichen Folgen der Taten gewertet“ (UA 15 f.). Dies begeg- net – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaß- stabs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) – durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer keine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung gegeben hat: Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine bestimmenden Strafmilde- rungsgründe. Dies war bereits zur früheren ausländerrechtlichen Rechtslage auch für die damals vorgesehene zwingende Ausweisung anerkannt und gilt nunmehr vor dem Hintergrund der seit 17. März 2016 geltenden Regelung des 22 23 24 - 13 - § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, nach der bei einer Ausweisungsentscheidung ge- nerell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist, umso mehr. Eine andere strafzumessungsrechtliche Bewertung ist nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im Inland als besondere Härte erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2017 – 4 StR 259/17, NStZ-RR 2018, 41 [Ls]; vom 5. De- zember 2001 – 2 StR 273/01, NStZ 2002, 196; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 – 5 StR 502/15; vom 13. Oktober 2011 – 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147; vom 31. August 2007 – 2 StR 304/07, StV 2008, 298; vom 27. November 1998 – 3 StR 436/98, NStZ 1999, 240; vom 11. September 1996 – 3 StR 351/96, NStZ 1997, 77). Solche einzelfallbezogenen Umstände hat das Landgericht nicht dargetan. Sie sind angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte erst im März 2016 in das Bundesgebiet eingereist ist, auch sonst nicht ersichtlich; seine Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder hat, lebt weiterhin – ebenso wie seine ihn finanziell unterstützende Mutter – in Ghana. b) Bereits dies zieht die Aufhebung der beiden Einzelstrafen für die Taten am 18. Dezember 2016 und am 6. Februar 2017 nach sich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Begründung des minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB für die Tat am 18. Dezember 2016 einen weiteren Rechts- fehler enthält: Die Strafkammer hat insoweit strafmildernd berücksichtigt, „dass es sich bei dem verwendeten gefährlichen Gegenstand um einen Haushaltsge- genstand handelt. Die Erhöhung der Mindeststrafe auf fünf Jahre erscheint im Hinblick auf die Verwendung eines Gebrauchsgegenstandes unangemessen“ (UA 13). Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref- fend ausgeführt: 25 - 14 - „Der Generalstaatsanwaltschaft ist jedenfalls beizutreten, soweit sie aus- führt, die Erwägungen des Landgericht ließen besorgen, dass dieses rechtsfehlerhaft angenommen habe, bereits die originäre Bestimmung eines als gefährliches Werkzeug zweckentfremdeten Haushaltsgegen- standes begründe eine Unangemessenheit des Strafrahmens aus § 250 Abs. 2 StGB. Damit hat das Landgericht auf eine rechtsfehlerhafte Straf- zumessungstatsache abgestellt. Die erhöhte Strafandrohung beim Ver- wenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 StGB rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung der objekti- ven Gefährlichkeit im Falle einer Eskalation (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2004 – 4 StR 64/04, juris Rn. 3). Der Schuldgehalt wird, um der gesetzgeberischen Intention zu entsprechen (vgl. dazu Fischer, StGB, 64. Aufl., § 250 Rn. 19 ff.), demnach nicht durch die Herkunft und den originären Bestimmungszweck des eingesetzten Gegenstandes be- stimmt, sondern durch dessen objektive Gefährlichkeit, zu deren Ein- schränkung die Urteilsgründe sich nicht verhalten.“ Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender