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Beschluss

3 StR 632/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird verworfen, der Schuldspruch jedoch in Teilbereichen neu gefasst. • Bezeichnende Tatmerkmale, die lediglich die Strafzumessung betreffen (z. B. "gewerbsmäßig"), sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). • Der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt eine nicht geringe Menge voraus; daher ist der Zusatz in der Urteilsformel entbehrlich. • Bei der Prüfung minder schwerer Fälle sind vertypte Milderungsgründe (z. B. § 31 BtMG) in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; ein Versäumnis bleibt jedoch unbeachtlich, wenn das Strafmaß hierdurch nicht beeinflusst ist. • Die Bestimmung des Strafrahmens kann bei minder schweren Fällen unterschiedlich ausgelegt werden; ein abweichendes Verständnis zu früherer Rechtsprechung begründet keinen Rechtsfehler, wenn der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.
Entscheidungsgründe
Teilweise Neufassung des Schuldspruchs bei BtM-Handel: Verweis auf Verfahrens- und Formfragen • Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird verworfen, der Schuldspruch jedoch in Teilbereichen neu gefasst. • Bezeichnende Tatmerkmale, die lediglich die Strafzumessung betreffen (z. B. "gewerbsmäßig"), sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). • Der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt eine nicht geringe Menge voraus; daher ist der Zusatz in der Urteilsformel entbehrlich. • Bei der Prüfung minder schwerer Fälle sind vertypte Milderungsgründe (z. B. § 31 BtMG) in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; ein Versäumnis bleibt jedoch unbeachtlich, wenn das Strafmaß hierdurch nicht beeinflusst ist. • Die Bestimmung des Strafrahmens kann bei minder schweren Fällen unterschiedlich ausgelegt werden; ein abweichendes Verständnis zu früherer Rechtsprechung begründet keinen Rechtsfehler, wenn der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb in 30 Fällen verurteilt. Das Landgericht stellte Taten in 31 Fällen fest, wobei für die Fälle II.1–30 auf § 29 Abs.1 BtMG und für Fall II.31 auf § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG abgestellt wurde. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte sowohl prozessuale als auch materiell-rechtliche Fehler. Der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision. Das Berufungsgericht prüfte insbesondere, ob Bezeichnungen, die nur die Strafzumessung betreffen, in die Urteilsformel aufzunehmen sind, und ob bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Annahme minder schwerer Fälle verfahrens- oder materielle Rechtsfehler vorliegen. • Verfahrensrüge ist unzulässig nach § 344 Abs.2 Satz2 StPO; die Revision hiergegen bleibt ohne Erfolg. • Die Beweiswürdigung und Feststellungen des Landgerichts sind materiell-rechtlich tragfähig und tragen den Schuldspruch in den Tatbeständen der Urteilsgründe. • Der Zusatz "gewerbsmäßig" betrifft die Strafzumessung als Regelbeispiel nach § 29 Abs.3 Satz2 Nr.1 BtMG und darf daher nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (§ 260 Abs.4 Satz2 StPO). • Beim bewaffneten Handeltreiben nach § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG ist die Annahme einer nicht geringen Menge Tatbestandsvoraussetzung; ein entsprechender Zusatz in der Urteilsformel ist daher entbehrlich. • Die Strafkammer hat die Sperrwirkung des § 29a BtMG geprüft und die Möglichkeit eines minder schweren Falls nach § 30a Abs.3 BtMG erwogen; den vertypten Milderungsgrund des § 31 BtMG hätte sie in die Bewertung einbeziehen müssen, dieser Verfahrensfehler hat das Strafmaß aber nicht beeinflusst. • Die Bestimmung des Strafrahmens (Untergrenze nach § 29a Abs.1 BtMG, Obergrenze nach § 30a Abs.3 BtMG) entspricht älterer Rechtsprechung; ein abweichender Ansatz des Senats ändert daran nichts, weil der Angeklagte dadurch nicht benachteiligt wird. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; der Schuldspruch wird jedoch insofern geändert, dass in den Fällen II.1–30 der Zusatz "gewerbsmäßig" aus der Urteilsformel entfällt. Die Feststellungen des Landgerichts zu den Tatbeständen bleiben ansonsten bestehen und sind materiell-rechtlich tragfähig; insbesondere ist die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens und wegen Handeltreibens in Tateinheit mit Erwerb in 30 Fällen bestätigt. Verfahrensrügen greifen nicht durch; formale Fehler bei der Würdigung minder schwerer Fälle sind zwar festgestellt, haben aber das Strafmaß nicht beeinflusst. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.