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Urteil

4 StR 607/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorgetäuschter Polizeikontrolle kann die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs so beeinträchtigt werden, dass der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB) erfüllt ist. • Ist in Urteilsschrift und Urteilstenor die verhängte Freiheitsstrafe widersprüchlich angegeben, darf der Revisionssenat nach § 354 Abs. 1 StPO auf die in den Urteilsgründen genannte (niedrigere) Strafe erkennen. • Der Bundesgerichtshof hebt ein Urteil auf, soweit er nicht selbst rechtsfehlerfrei ändern kann; er verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer, wenn er eine neue rechtliche Bewertung vornehmen muss.
Entscheidungsgründe
Vorgetäuschte Polizeikontrolle begründet räuberischen Angriff auf Kraftfahrer • Bei vorgetäuschter Polizeikontrolle kann die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs so beeinträchtigt werden, dass der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB) erfüllt ist. • Ist in Urteilsschrift und Urteilstenor die verhängte Freiheitsstrafe widersprüchlich angegeben, darf der Revisionssenat nach § 354 Abs. 1 StPO auf die in den Urteilsgründen genannte (niedrigere) Strafe erkennen. • Der Bundesgerichtshof hebt ein Urteil auf, soweit er nicht selbst rechtsfehlerfrei ändern kann; er verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer, wenn er eine neue rechtliche Bewertung vornehmen muss. Drei Angeklagte und weitere Mitbeteiligte hielten am 18. Dezember 2011 einen Lkw mit Waren eines Unternehmens auf der Autobahn an, indem sie eine Polizeikontrolle vortäuschten. Der Lkw-Fahrer stieg auf Grund der vorgetäuschten Weisung auf den Rastplatz und wurde dort von den Tätern mit einer Waffe bedroht, gefesselt und die Ladung im Wert von etwa 450.000 Euro umgeladen. Die Kammer des Landgerichts verurteilte die Angeklagten wegen schweren Raubes, Amtsanmaßung und Kennzeichenmissbrauch zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. In der schriftlichen Urteilsformel wies die Strafe gegen einen Angeklagten einen Widerspruch zwischen Tenor und Begründung auf. Staatsanwaltschaft und Angeklagte legten Revision ein; der Generalbundesanwalt stellte Anträge, die der BGH zu prüfen hatte. • Der BGH stellte fest, dass die Revisionen der Staatsanwaltschaft in Teilen erfolgreich sind und das Urteil insoweit aufzuheben ist; die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. • Zur rechtlichen Bewertung des § 316a Abs.1 StGB: Tatobjekt ist der Führer eines Kraftfahrzeugs; erforderlich ist die Führereigenschaft zum Tatzeitpunkt. Entscheidend ist jedoch, dass die Täter durch die vorgetäuschte Polizeikontrolle den Fahrer zum Anhalten zwangen, wodurch die erforderliche zeitliche Verknüpfung zwischen Führereigenschaft und Angriff besteht. • Der BGH erläuterte den Begriff des Angriffs auf die Entschlussfreiheit: ausreichend ist eine feindselige, objektiv nötigungsähnliche Handlung, die das Opfer als Nötigung wahrnimmt; die feindliche Gesinnung des Täters muss nicht vom Opfer erkannt werden. • Vorgetäuschte Polizeikontrollen sind rechtlich einer Straßensperre vergleichbar, weil dem Fahrer bei polizeilichem Haltezeichen objektiv kein Ermessen verbleibt; deshalb ist eine solche List nicht mit bloßen, erlaubten Listhandlungen (z.B. falsche Fahrtziele) gleichzusetzen. • Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs liegen vor, weil der Angriff im fließenden Verkehr initiiert wurde; deshalb greift die Vorschrift des § 316a StGB einschlägig. • Der BGH konnte den Strafausspruch eines Angeklagten wegen des offensichtlichen Widerspruchs zwischen Tenor und Urteilsgründen auf die in den Gründen genannte niedrigere Freiheitsstrafe abändern (entsprechend § 354 Abs.1 StPO). Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main in Teilen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Revisionsanträge der Staatsanwaltschaft hatten inhaltlich Erfolg insofern, als die Tat als räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a Abs.1 StGB) zu qualifizieren ist, weil die Täter eine Polizeikontrolle vortäuschten und dadurch die Entschlussfreiheit des Fahrers objektiv beeinträchtigten. Die weitergehenden Revisionsrügen der Angeklagten blieben größtenteils ohne Erfolg; die Revision des Angeklagten Z. führte allerdings zu einer geringfügigen Minderung der verhängten Freiheitsstrafe, die der Senat auf sieben Jahre und sechs Monate festsetzte. Die Kosten der Rechtsmittel trägt jeweils der jeweilige Beschwerdeführer; der neue Tatrichter hat bei erneuter Entscheidung insbesondere die weiteren Tateinheiten (z. B. Freiheitsberaubung) und die strafmildernden bzw. -schwerenden Umstände erneut zu prüfen.