Beschluss
5 StR 502/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
• Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe.
• Nach der seit 1.1.2016 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes ist bei ausländerrechtlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Ausländerrechtliche Folgen nicht als primärer Strafzumessungsgrund • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. • Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. • Nach der seit 1.1.2016 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes ist bei ausländerrechtlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen. Der Angeklagte legte gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg Revision ein. Inhalt des Verfahrens war eine strafrechtliche Verurteilung, gegen die das Rechtsmittel gerichtet war. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision und die Frage der Kosten des Rechtsmittels. Zudem nahm der Senat ergänzende Ausführungen zu der Bedeutung ausländerrechtlicher Konsequenzen für die Strafzumessung vor. Relevante Änderung des Aufenthaltsrechts zum 1. Januar 2016 wurde berücksichtigt. Es ging nicht um detaillierte Verfahrensumstände oder Nebenfragen, sondern um die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision sowie die Heranziehung ausländerrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung. Das Gericht entschied über Verwerfung der Revision und die Kostenentscheidung. • Die Revision war nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet anzusehen, sodass sie keinen Erfolg hatte. • Ausländerrechtliche Folgen des Strafverfahrens stellen grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe dar; sie dürfen das Strafmaß nicht primär lenken. • Die gesetzliche Neuregelung des Aufenthaltsgesetzes ab 1.1.2016 verlangt bei ausländerrechtlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und dem Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG), sodass alleinige Rücksicht auf ausländerrechtliche Folgen unzureichend ist. • Vor diesem Hintergrund bestand kein rechtlicher Anlass, die strafrechtliche Entscheidung des Landgerichts wegen der befürchteten ausländerrechtlichen Folgen zu ändern. • Es wurden keine Umstände aufgezeigt, die eine Aufhebung oder Abänderung des landgerichtlichen Urteils rechtfertigen würden. • Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt, ohne dass dies aufwendiger Begründung bedurfte. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2015 wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Senat äußerte ergänzend, dass ausländerrechtliche Folgen grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe sind und seit dem 1.1.2016 gemäß den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes eine Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse vorzunehmen ist. Eine Änderung oder Aufhebung des landgerichtlichen Urteils war daher nicht angezeigt. Dem Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittels nicht auferlegt. Die Entscheidung bestätigt damit die Verurteilung und macht deutlich, dass alleinige Rücksicht auf ausländerrechtliche Konsequenzen das Strafmaß nicht beherrschen darf.