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Beschluss

4 StR 648/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Einziehung nach § 73 StGB ist zwischen Erlösen, die dem Täter 'für' die Tat als Gegenleistung zufließen, und solchen zu unterscheiden, die ihm 'für' die Durchführung der Tat dienen. • Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB kommt nicht in Betracht, wenn die Verwendung der Gelder der Durchführung der Tat entspricht und damit keine Vereitelungshandlung darstellt. • Eine Aufhebung der Einziehungsanordnung ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO möglich, soweit die rechtlichen Voraussetzungen für Einziehung bzw. Wertersatzeinziehung nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung der Einziehung von Wertersatz bei Erlösen aus Betäubungsmittelstraftaten • Bei der Einziehung nach § 73 StGB ist zwischen Erlösen, die dem Täter 'für' die Tat als Gegenleistung zufließen, und solchen zu unterscheiden, die ihm 'für' die Durchführung der Tat dienen. • Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB kommt nicht in Betracht, wenn die Verwendung der Gelder der Durchführung der Tat entspricht und damit keine Vereitelungshandlung darstellt. • Eine Aufhebung der Einziehungsanordnung ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO möglich, soweit die rechtlichen Voraussetzungen für Einziehung bzw. Wertersatzeinziehung nicht vorliegen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Münster wegen Beihilfe und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Landgericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.500 € an. Im Revisionsverfahren rügte der Angeklagte allgemein Verletzungen materiellen Rechts; der Bundesgerichtshof prüfte die Rechtsfehler. Es stellte sich insoweit die Frage, welcher Teil der vereinnahmten Geldbeträge als Erlös 'für' die Tat (Gegenleistung) und welcher als Erlös 'für' die Durchführung der Tat anzusehen ist. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte in einem Fall von einem Mitbeteiligten mindestens 5.000 € für Auslagen der Plantage, darunter Mietzahlungen und Aktivkohlefilter; 1.000 € galten als Lohn für Gartenpflege. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Einziehungsanordnung insoweit aufzuheben, als sie 4.500 € übersteige. • Das Rechtsmittel des Angeklagten war im Übrigen unbegründet; Schuld- und Strafausspruch halten der Revision stand. • Zur Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB gehören nur Vermögenswerte, die der Täter durch oder für die rechtswidrige Tat erlangt hat; 'für die Tat' sind Gegenleistungen als Lohn, nicht Beträge, die der Durchführung dienen. • Nach den Feststellungen diente ein Betrag von 4.000 € der Durchführung der Tat (z. B. Mietzahlungen, Materialkosten) und ist daher nicht als Gegenleistung im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen. • Der Betrag von 1.000 €, der als Lohn für Gartenpflege einbehalten wurde, stellt eine Gegenleistung für rechtswidriges Handeln dar und ist deshalb einziehbar nach § 73 Abs. 1 StGB. • Eine Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB kommt für die 4.000 € nicht in Betracht, weil die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder nicht zugleich eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c StGB ist. • Aufgrund dessen war die angeordnete Einziehung von Wertersatz in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO insoweit aufzuheben, als sie einen Betrag von 4.500 € übersteigt. • Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine Entlastung des Beschwerdeführers von den Kosten des Rechtsmittels. Die Revision des Angeklagten wurde insgesamt als unbegründet verworfen, jedoch mit dem Teilerfolg, dass die Anordnung der Einziehung von Wertersatz insoweit aufgehoben wurde, als sie einen Betrag von 4.500 € übersteigt. Damit verbleibt eine Einziehung in Höhe von 4.500 € (einschließlich der als Gegenleistung einzustufenden 1.000 €) bestehen, weil dieser Teil den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 StGB genügt. Die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung (insgesamt 8.500 €) entfällt, da 4.000 € als zur Durchführung der Tat dienende Auslagen nicht einziehbar sind und eine Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB nicht greift. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.