Entscheidung
5 StR 443/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:291021U5STR443
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:291021U5STR443.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 443/19 vom 29. Oktober 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. - 2 - 5. 6. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u.a. - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. Oktober 2021 in der Sitzung vom 29. Oktober 2021, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt I. , Rechtsanwalt H. als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt S. , Rechtsanwalt Kai. als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwältin Bl. , Rechtsanwalt Sc. , Rechtsanwalt N. als Verteidiger des Angeklagten O. , - 4 - Rechtsanwältin Ba. , Rechtsanwalt F. als Verteidiger des Angeklagten Ka. , Rechtsanwalt Z. als Verteidiger des Angeklagten P. , Rechtsanwalt M. , Rechtsanwalt Ma. als Verteidiger des Angeklagten Bu. , Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 5 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 9. Juli 2018 im Schuldspruch dahin ge- ändert, dass die Angeklagten B. , O. , Ka. , P. und Bu. jeweils des banden- und gewerbsmäßigen Be- trugs und der Angeklagte K. der Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug schuldig sind; die Verurteilungen we- gen tateinheitlich dazu begangenen Kapitalanlagebetrugs (be- trifft die Angeklagten B. , O. , Ka. , P. und Bu. ) und Beihilfe dazu (betrifft den Angeklagten K. ) ent- fallen. 2. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vorge- nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, zudem im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Auf die Revisionen der Angeklagten O. und Bu. wird das vorgenannte Urteil darüber hinaus im Ausspruch über die Ein- ziehung des Wertes von Taterlangtem, a) soweit es den Angeklagten O. betrifft, dahin geändert, dass bei ihm ein Betrag in Höhe von 7.079.648,43 Euro eingezogen wird; in Höhe eines Betrages von 24.752,36 Euro entfällt die Anordnung; - 6 - b) soweit es den Angeklagten Bu. betrifft, mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 39.270 Euro eingezogen worden ist. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten P. und Bu. , an eine andere als Wirt- schaftsstrafkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 5. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver- worfen. 6. Die Angeklagten B. , K. , O. und Ka. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - Von Rechts wegen - - 7 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten B. , O. , Ka. , P. und Bu. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Kapi- talanlagebetrug und den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und acht Jahren verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. A. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die Angeklagten seit etwa der Mitte der 2000er Jahre eine Unternehmensgruppe auf dem Gebiet der Finanzdienstleistung. Zentrale Gesellschaft der Gruppe war die F. (im Folgenden F. ), deren ursprünglicher Unternehmensgegenstand die Betätigung am Zweitmarkt für Lebensversicherungen war. Das Geschäftsmo- dell sah den Ankauf von langfristigen Lebensversicherungspolicen und deren Weiterführung vor, um bei Vertragsende an die sogenannte Überschussbeteili- gungen enthaltende Versicherungsleistung zu gelangen, wobei die F. zur Deckung des sich daraus ergebenden Finanzbedarfs Anleihen in Form von Orderschuldverschreibungen (ab Mitte des Jahres 2013 Nachrangdarlehen) aus- gab und durch Vermittlung eines anderen Unternehmens der Gruppe an ein brei- tes Publikum vertrieb. Darüber hinaus erzielte die Gesellschaft Einnahmen durch einen Gewinnabführungsvertrag mit ihrem Tochterunternehmen, der I. (ab 2012 I. ; im 1 2 - 8 - Folgenden I. ), deren Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Finanzpro- dukten, insbesondere von Lebens- und Rentenversicherungen, war. Bereits Ende des Jahres 2007 stellte die F. das Geschäft am Zweit- markt für Lebensversicherungen ein, war jedoch zur Deckung ihrer laufenden Kosten weiter auf die Finanzierung durch Orderschuldverschreibungen angewie- sen. Mangels anderer externer Ertragsquellen konnten ab diesem Zeitpunkt die Zinsen für die bestehenden Orderschuldverschreibungen nur durch neue Ab- schlüsse gezahlt werden; schon weit vor Beginn des Tatzeitraums erkannten die Angeklagten, dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes die beständige Neueinwerbung von Kapital unerlässlich war und jede nicht ganz unerhebliche Unterbrechung der systembedingt notwendigen Zufuhr frischer Liquidität schnell zum Zusammenbruch des Systems führen konnte (UA S. 43), mithin das Ge- schäft mit den Orderschuldverschreibungen zu einem „Schneeballsystem dege- neriert“ war. Um gleichwohl fortgesetzt Anleger zu gewinnen und diesen gegenüber Gewinne darstellen zu können, die die F. bzw. die gesamte I. -Gruppe als außerordentlich erfolgreiche wirtschaftliche Unternehmung und eine Geldan- lage darin als renditeträchtig erscheinen lassen sollten, bedienten sich die Ange- klagten im großen Umfang sogenannter Eigenverträge. Dabei handelte es sich um großvolumige Lebens- und Rentenversicherungen, die die F. als Versi- cherungsnehmerin durch die Vermittlung anderer Unternehmen der Gruppe, zu- meist der I. , abschloss und besparte. Die hierdurch seitens der I. vom jeweiligen Versicherer vereinnahmten Provisionen wirkten über die Ergebnisab- führung auch bei der F. bilanziell gewinnerhöhend, obwohl diese die erhebli- chen Provisionen – nach außen nicht erkennbar – über die Versicherungsprä- 3 4 - 9 - mien wirtschaftlich zu tragen hatte und ihre Gewinne damit gleichsam selbst fi- nanzierte. Die vorgeblichen Gewinne der F. waren deshalb bloß das Ergeb- nis bilanzieller Effekte und standen nur auf dem Papier. In Ermangelung anderer Ertragsquellen schloss die F. immer weitere Eigenverträge ab, um so über die Jahre steigende Gewinne ausweisen zu können. Die Notwendigkeit der Be- sparung dieser Verträge zur Vermeidung der Rückforderung der Provision sei- tens des Versicherers (sogenannte Stornohaftung) brachte eine Vergrößerung des Liquiditätsbedarfs mit sich, der nur – teuer und damit im Ergebnis verlustbrin- gend – über die zusätzliche Ausgabe von Orderschuldverschreibungen gedeckt werden konnte. Diese Umstände waren den Angeklagten bereits Ende des Jah- res 2007 von den von ihnen eingeschalteten Wirtschaftsprüfern aufgezeigt wor- den. Das Vertriebssystem für die Orderschuldverschreibungen und Nachrang- darlehen war mit einem Netz von Vermittlern unter dem Dach eines zur Firmen- gruppe gehörenden Finanzdienstleistungsinstituts (im Folgenden: FDI) aufge- baut. Den gutgläubigen Vermittlern, denen gegenüber in Seminaren die wirt- schaftlichen Hintergründe der bilanziellen Kennzahlen der F. ebenfalls ver- schleiert worden waren, wurden durch die Angeklagten mittels Schulungen und interner Vorgaben angewiesen, die Beratungsgespräche auf der Grundlage der Basisprospekte zu gestalten, um so den Anschein eines wirtschaftlich erfolgrei- chen Unternehmens bei den Anlageinteressenten zu erzeugen. In den Prospek- ten für die Orderschuldverschreibungen und Nachrangdarlehen sowie den regel- mäßig veröffentlichten Geschäftsberichten wurden die ständig steigenden Ge- winne der F. hervorgehoben und der Eindruck erweckt, der Ankauf von Le- bensversicherungen sei nach wie vor das zentrale und ein gewinnbringendes Geschäftsfeld der F. . Weder dem Haupttext der Prospekte noch den ange- 5 - 10 - hängten Jahresabschlüssen ließ sich entnehmen, dass die Quelle der ausgewie- senen Gewinne tatsächlich im Wesentlichen Provisionen aus dem Abschluss von Eigenverträgen waren, ohne die kontinuierlich Verluste hätten ausgewiesen wer- den müssen. Die Anleger gingen indes aufgrund der Beratungsgespräche davon aus, dass es der F. möglich sei, durch ihre unternehmerische Tätigkeit die Anlagebeträge nebst Zinsen zurückzuzahlen. Nachdem sich der für die F. bedeutsamste Versicherer im Jahr 2011 aus dem deutschen Markt zurückgezogen hatte, begann diese zudem, in großem Rahmen in Goldsparverträge zu investieren, wobei auch hier die Vermittlung zu- meist durch die I. getätigt wurde, die ihre Provision wiederum an die F. weiterleitete. Die Gebühren für den Vertragsschluss in Höhe von 11,9 % der An- lagesumme zahlte die F. jeweils im Voraus und aktivierte sie in vollem Um- fang als vorperiodische Anschaffungsnebenkosten unter der Bilanzposition „an- dere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“. Den Anlegern wurde hier- durch der Eindruck vermittelt, hinter dem Bilanzansatz würden Bestände phy- sisch vorhandenen Goldes stehen. Tatsächlich bestand die Buchposition jedoch zum Stichtag 2011 zu 94,5 % und 2012 zu 90,5 % aus Anschaffungsnebenkos- ten, die nicht werthaltig waren. Die buchmäßigen Wertzuwächse im Goldbestand und bei den Forderungen aus Gewinnabführung der I. riefen bei Vermittlern und Anlegern aber wiederum die Vorstellung eines renditeträchtigen Unterneh- mens hervor, dessen Verbindlichkeiten aus den Orderschuldverschreibungen kri- sensichere Vermögensgegenstände gegenüberstünden. 6 - 11 - Neben dem Angeklagten B. , der persönlich haftender Gesellschafter der F. war und als zentrale Figur die Letztverantwortung für alle Entschei- dungen der Unternehmensgruppe hatte, gehörten die anderen Angeklagten dem engeren Führungskreis der Unternehmensgruppe an. Aufgrund gemeinsamen Tatplans wurden die Taten arbeitsteilig ins Werk gesetzt. Täuschungsbedingt legten im Tatzeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 5. November 2013 insgesamt 17.810 Anleger Geld in Orderschuldverschreibun- gen oder Nachrangdarlehen der F. im Gesamtvolumen in Höhe von 541.947.300 Euro an. Sie erhielten Rückzahlungen und Zinsen von insgesamt 250.534.873,93 Euro. II. Das Landgericht hat die Tatbeiträge der Angeklagten jeweils als eine Tat gewertet. Von der Handlungseinheit ausgenommen hat es eine vom Angeklagten O. persönlich vorgenommene Vermittlung gegenüber einer Anlegerin, wobei die Tatmehrheit aufgrund eines „erst bei der Verlesung der Urteilsformel bemerkten Fassungsversehens“, dessen Korrektur situationsbedingt versäumt worden sei, nicht Gegenstand der verlesenen Urteilsformel geworden sei. Die Höhe des Betrugsschadens hat das Landgericht festgestellt, indem es zunächst den „Gesamt-Nettoschaden“ durch Abzug der Auszahlungen von den Anlagebeträgen ermittelt und hierauf sodann eine Schadensquote in Höhe von 55 % angewandt hat, die der Unterdeckung der vorhandenen Vermögenswerte gegenüber den Verbindlichkeiten der F. entspreche. 7 8 9 10 - 12 - B. Verfahrensrügen Die umfangreich erhobenen Verfahrensbeanstandungen erweisen sich im Wesentlichen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genann- ten Gründen als erfolglos. Der näheren Erörterung bedarf nur das Folgende: I. Rügen nach § 338 Nr. 1 StPO wegen Unzuständigkeit der 5. Strafkam- mer Die von den Angeklagten B. , Bu. , Ka. und O. erhobenen Rügen der Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, die sich aus der Unzuständigkeit der erkennenden 5. Strafkammer ergeben soll, leiden über die vom Generalbun- desanwalt aufgeführten Zulässigkeitsmängel hinaus auch daran, dass die Beset- zungsrügen präkludiert sind, weil der in der Hauptverhandlung gemäß § 222b Abs. 1 StPO erhobene Besetzungseinwand unzulässig war. Dies folgt zwar nicht aus der zum 13. Dezember 2019 ohne Übergangsre- gelung in Kraft getretenen Neufassung von § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 StPO iVm § 222b StPO, dessen Absatz 3 nunmehr ein Vorabentscheidungsverfahren durch ein Rechtsmittelgericht vorsieht. Denn eine Entscheidung des Rechtsmit- telgerichts über den jedenfalls rechtzeitigen und von der Strafkammer zurückge- wiesenen Besetzungseinwand ist – wegen der zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht möglichen Anrufung folgerichtig – nicht ergangen. Es ist zwar aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 31 f., 36 f.) nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen Fall im Blick hatte, als er die Vorschriften der § 222b, § 338 Nr. 1 StPO durch das Gesetz zur Mo- 11 12 13 14 - 13 - dernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2121) re- formierte, doch die fehlende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts führt gemäß § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb StPO jedenfalls dazu, dass in Altfällen insoweit eine Präklusion nicht eintritt. Der Besetzungseinwand war indes unzulässig, weil sich aus ihm die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung letztlich nicht ergeben hat: Eine Vorschriftswidrigkeit der Besetzung liegt nur vor, wenn das erken- nende Gericht mit einem oder mehreren Richtern besetzt war, bei denen es sich nicht um den oder die gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG handelte. Wer gesetzlicher Richter ist, bestimmt sich nach dem Ge- richtsverfassungsgesetz und der Umsetzung der dortigen Vorgaben durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, dem der fragliche Spruchkörper angehört (BGH, Urteil vom 7. September 2016 – 1 StR 422/15, Rn. 36 mwN, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4). Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO muss deshalb den konkreten rechtlichen Aspekt der vorschriftswidrigen Beset- zung darlegen und darüber hinaus angeben, welcher mitwirkende Richter nicht gesetzlicher Richter war (vgl. BGH, aaO, Rn. 38). Dabei sind in formeller Hinsicht hohe Anforderungen zu erfüllen; entsprechend den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen alle Tatsachen umfassend angeführt werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergeben soll (BGH aaO, Rn. 29 mwN). Diesen Vorgaben ist der Besetzungseinwand der Verteidigung des Ange- klagten B. , dem sich die anderen Angeklagten angeschlossen haben, nicht gerecht geworden. In diesem ist zwar umfänglich beanstandet worden, dass die Änderungen der Geschäftsverteilung, die zur geschäftsplanmäßigen Zuständig- keit der 5. Strafkammer kraft Vorbefassung geführt hatten, „evident rechtswidrig“ 15 16 - 14 - gewesen seien, weil eine Klausel des Geschäftsverteilungsplans des Jahres 2014, nach der eine Vorbefassung (insbesondere in Haftsachen) einer (Wirtschafts-)Strafkammer keinen vorbestimmenden Charakter für die Frage der Zuweisung des Hauptverfahrens gehabt habe, im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 ohne nähere Begründung und ohne sachlichen Grund weggefallen sei. Das vorliegende Verfahren sei das einzige gewesen, das von dieser Ände- rung der Geschäftsverteilung betroffen gewesen sei. Diesem Vorbringen lässt sich indes nicht entnehmen, dass deshalb die Zuständigkeit der 5. Strafkammer vorschriftswidrig gewesen wäre. Denn der Be- setzungseinwand hat nicht mitgeteilt, dass eine andere Strafkammer zur Ent- scheidung berufen gewesen wäre, wenn die weggefallene Klausel weiter im Ge- schäftsverteilungsplan geblieben und die Sache entsprechend der Turnusrege- lung des Geschäftsverteilungsplans zugewiesen worden wäre. Um dies beurtei- len zu können, hätten zudem bereits mit dem Besetzungseinwand der „Turnus V.1 ab 01.01.2014“ des Landgerichts Dresden und die „Posteingangsliste V.1“ vorgelegt werden müssen; aus diesen Unterlagen ergibt sich freilich, dass auch unter Außerachtlassung der beanstandeten Regelung zur Vorbefassung die 5. Strafkammer geschäftsplanmäßig zuständig gewesen wäre. Denn nach dem von den Beschwerdeführern vorgetragenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2014 wurde das erste in diesem Jahr eingehende erstinstanzliche Verfahren der 14. Strafkammer unter Anrechnung auf den Turnus zugewiesen, was dazu führte, dass die nächsten vier Verfahren der 5. Strafkammer zuzuweisen waren. Bereits das nächste eingehende Verfahren war das vorliegende, das folglich auch nach der Turnusregelung und unbeschadet der Vorbefassungsregelung von der 5. Strafkammer zu verhandeln gewesen wäre. 17 - 15 - Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang aus- geführt, dass wegen der nicht oder jedenfalls nur unvollständig geschehenen Vorlage dieser Unterlagen in der Revisionsbegründung die Revisionsrügen auch unabhängig von ihrer Präklusion wegen der Unzulässigkeit des Besetzungsein- wands nicht formgerecht wären, weil die Unterlagen für die Prüfung der vor- schriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts nach § 338 Nr. 1 StPO ebenfalls erforderlich waren. Aus dem Umstand, dass die erkennende 5. Strafkammer auch ohne die beanstandete Vorbefassungsregelung zuständig gewesen wäre, folgt zugleich, dass die Besetzungsrügen auch unbegründet wären. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Angeklagten O. , es sei ohne Bedeutung, ob die 5. Strafkammer ohnehin zur Entscheidung in der Sache berufen gewesen wäre, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits die fehlerhafte Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplans ausreichen könne, um einen Verstoß gegen das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geregelte Gebot des ge- setzlichen Richters zu begründen. In der zitierten Entscheidung hat das Bundes- verfassungsgericht ausgeführt, dass Regelungen über den gesetzlichen Richter hinreichend bestimmt sein müssten; Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungspläne eines Gerichts dürften keinen vermeidbaren Spielraum bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbe- stimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen. Das Gebot des gesetz- lichen Richters werde nicht erst durch eine willkürliche Heranziehung im Einzelfall verletzt, unzulässig sei auch schon das Fehlen einer abstrakt-generellen und hin- reichend klaren Regelung, aus der sich der im Einzelfall zur Entscheidung beru- fene Richter möglichst eindeutig ablesen lasse (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, 329 f.). Um eine in diesem Sinne 18 19 - 16 - unbestimmte Regelung, die eine normativ nicht genügend vorherbestimmte Ein- zelfallentscheidung überhaupt erst hätte nach sich ziehen können (vgl. BVerfG, aaO, 330), handelt es sich hier nicht, vielmehr waren sowohl die bean- standete Vorbefassungsregelung als auch die Turnusregelung des Geschäfts- verteilungsplans des Landgerichts Dresden hinreichend bestimmte Regelungen, die bei ihrer Anwendung ohne die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung eindeutig zur Zuständigkeit einer bestimmten Strafkammer – hier sowohl mit als auch ohne die beanstandete Vorbefassungsregelung zur Zuständigkeit der erkennenden 5. Strafkammer – führten. Es bedarf deshalb keines näheren Eingehens mehr darauf, dass die Rü- gen auch deshalb unbegründet wären, weil es sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen bei der Vorbefassungsregel, die ab dem Jahr 2015 zur Anwendung kam, ohnehin um eine den Vorgaben von § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG und damit letztlich auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ge- nügende abstrakt-generelle Regelung handelte, deren Geltung – eine unterjäh- rige Änderung im Sinne von § 21e Abs. 3 GVG lag nicht vor – in der Jahresge- schäftsverteilung für das Jahr 2015 ohne Bindung an frühere Regelungen und ohne zu dokumentierende Begründung bestimmt werden konnte (vgl. Kissel/Ma- yer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 106). II. Rügen nach § 338 Nr. 1 StPO wegen der Unzuständigkeit von Richter T. 1. Die von den Angeklagten B. , Bu. , Ka. , K. und O. erhobenen Rügen der Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO wegen der Zuweisung von Richter T. sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, schon nicht zulässig erhoben. 20 21 22 - 17 - Sie wären aber auch unbegründet. Soweit die Revisionen beanstanden, der Richter sei durch eine nicht erforderliche und daher unzulässige Eilanord- nung des Präsidenten auf Wunsch des Strafkammervorsitzenden und aus- schließlich im Hinblick auf das I. -Verfahren der 5. Strafkammer zugewiesen, die Entscheidung sei nicht dokumentiert begründet worden und der einzige in Betracht kommende Grund für eine unterjährige Zuweisung von Richter T. , die Überlastung der 5. Strafkammer im Sinne von § 21e Abs. 3 GVG, habe nicht vorgelegen, verkennen sie, dass der Grund für die unterjährige Zuweisung des Richters nicht eine Überlastung der 5. Strafkammer, sondern wegen des sicheren Ausscheidens eines Richters kraft Auftrags und des Neueintritts von Richter T. ein Richterwechsel im Sinne eben dieser Vorschrift war (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1978 – 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398); diese Hintergründe wurden spätestens durch den Präsidiumsbeschluss vom 27. März 2015 schrift- lich erläutert, einer weitergehenden dokumentierten Begründung bedurfte es nicht. Ob die Voraussetzungen einer Eilanordnung durch den Präsidenten gege- ben waren, kann nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung sein (BGH, Urteil vom 16. November 1976 – 5 StR 480/76, bei Holtz MDR 1977, 461; HK-StPO/Schmidt, 6. Aufl., § 21i GVG Rn. 5; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 27). Durch die spätere Genehmigung der Anordnung des Präsidenten durch das Präsidium ist insoweit ohnehin prozessuale Überholung eingetreten, so dass die Inanspruchnahme der Eilkompetenz auch deshalb die Revision nicht zu begründen vermag (MüKo-StPO/Schuster, § 21i GVG Rn. 9 mwN). Das Präsidium musste Richter T. nach dessen Eintritt in das Landge- richt einem Spruchkörper zuweisen; wie es das tat, lag in seinem revisionsge- richtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, pflichtgemäßen Ermessen. Dass es 23 24 - 18 - dabei Wünsche der Vorsitzenden von Spruchkörpern sowie fachliche Interessen und Stärken des Einzusetzenden berücksichtigte, war nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1978 – 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398). 2. Soweit die Revision des Angeklagten Bu. zudem einen „Verstoß ge- gen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm § 267 StPO, Art. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 103 Abs. 1 GG/Art. 47 Abs. 2 GrCH aufgrund der Gesamtsi- tuation um die Ernennung des Richters T. zum Staatsanwalt auf Lebenszeit zum 1. Januar 2019“ geltend macht, ist die auf „alternativen Überlegungen“ be- ruhende Rüge – entweder habe der Richter nach seiner Ernennung zum Staats- anwalt auf Lebenszeit am Urteil mitgewirkt, oder, falls er nicht mitgewirkt habe, fehle „dem Urteil die mit den Urteilsgründen verbundene inhaltliche Bestätigung, dass die Urteilsgründe so der Beratung zugrunde lagen“ – nicht zulässig erhoben: Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit einer Alternativrüge allenfalls in – hier nicht gegebenen – Konstellationen bejaht worden ist, in denen sicher war, dass in jeder denkbaren Variante ein Rechtsfehler vorliegen würde, wird von der Revision schon die allein als rechtsfehlerhaft in Betracht kommende Mitwirkung des zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannten Richters an nach diesem Zeit- punkt liegenden Fassungsberatungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 1992 – 5 StR 386/92, BGHR StPO, § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4; BGH, Be- schluss vom 26. Juli 2005 – 3 StR 196/05, Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 241/20, StraFo 2021, 152 für die Parallelvorschrift des § 22 Nr. 5 StPO) nicht bestimmt behauptet. Unbeschadet des Umstands, dass die Versetzung des Richters an die Staatsanwaltschaft während des Laufs der Urteilsabsetzungsfrist einen wenig nachvollziehbaren Umgang mit den rich- terlichen Ressourcen des Landgerichts zeigt, gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es so war; vielmehr deutet die ersetzte Unterschrift gerade darauf 25 26 - 19 - hin, dass Richter T. nach seiner Versetzung nicht mehr an der Urteilsabfas- sung beteiligt war. In diesem Zusammenhang kann der Senat offenlassen, ob dem Angeklagten Bu. – ungeachtet der vom Generalbundesanwalt insoweit vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Gesuchs – auf seinen Antrag vom 4. Juni 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Er- gänzung der Verfahrensrüge zu gewähren sein könnte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 578/16, Rn. 3 mwN), denn die Rüge bliebe mangels bestimmter Behauptung eines Rechtsfehlers auch bei Berück- sichtigung des nachgeschobenen Vorbringens unzulässig. III. Rügen der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch die un- terbliebene oder jedenfalls nur unvollständig gewährte Akteneinsicht (§ 338 Nr. 8 iVm § 147 StPO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) Die von den Angeklagten O. und Bu. erhobenen Rügen, denen im Kern zugrunde liegt, dass sie keine oder nur unvollständige „Akteneinsicht“ in sämtli- che sichergestellten elektronischen Daten erhalten hätten, weshalb es nicht mög- lich gewesen sei, die Verteidigung, insbesondere die Einlassung der Angeklag- ten, effektiv vorzubereiten, sind nicht zulässig erhoben. 1. Dies folgt neben den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen insbesondere daraus, dass der Datensicherungsbericht vom 7. Juli 2014 nicht vorgelegt worden ist, der indes für das Verständnis der Rüge und für die Prüfung, ob die Verteidigung durch eine etwaige Versagung der Akteneinsicht oder des Rechts auf Beweismittelbesichtigung (§ 147 Abs. 1 StPO) in einem wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt wurde, unverzichtbar ist. Das ergibt sich aus Fol- gendem: 27 28 29 - 20 - Nach dem Rügevorbringen seien bei Durchsuchungen etwa 50 Terabyte (im Folgenden: TB) Daten gesichert worden, von denen etwa 34 TB durch das Landeskriminalamt (im Folgenden: LKA) „aufbereitet“ worden seien. Lediglich etwa 5 TB dieser Daten seien alsdann vom LKA ausgewählt und in einem „NUIX-Fall“ zusammengefasst worden; in diesem Datenbestand konnten die Ver- teidiger der Angeklagten unter einem eigens für sie angelegten Nutzernamen an einem für sie im LKA bereitgehaltenen Arbeitsplatz mittels eines forensischen Programms – wenn auch mit von ihnen behaupteten technischen Problemen und nur unter allerdings nicht näher spezifizierten „schikanösen Bedingungen“ – recherchieren (dazu sogleich 4.). Sie beanstanden danach im Kern, dass die Fil- terung der Dateien, die zur Auswahl der im NUIX-Fall gespeicherten Dateien ge- führt habe, nicht nachvollziehbar sei und ihnen der gesamte „Rohdatenbestand“ nebst Hard- und Software zur Auswertung hätte zur Verfügung gestellt werden müssen, um darin nach möglicherweise entlastenden Beweismitteln recherchie- ren zu können. Ohne Vorlage des Datensicherungsberichts ist es dem Senat aber schon nicht möglich zu prüfen, ob es sich bei den Daten, in die Einsicht begehrt wurde, überhaupt um Beweismittel im Sinne von § 94 Abs. 1 StPO ge- handelt hat oder lediglich um zur Durchsicht nach § 110 Abs. 3 StPO sicherge- stellte Speichermedien. Nur im ersteren Fall würde es sich um Beweisstücke im Sinne von § 147 Abs. 1 StPO handeln, auf die sich das Beweismittelbesichti- gungsrecht der Verteidigung erstreckt (MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer, § 147 Rn. 23; Thüringer OLG, NJW 2001, 1290, 1294). Darüber hinaus ergibt sich ausweislich mehrerer im Beschwerdevorbringen zitierter Beschlüsse der Strafkammer, dass sich dem Datensicherungsbericht vom 7. Juli 2014 auch ent- nehmen lässt, nach welchen Kriterien (nach den Beschlüssen gerade keine in- haltlichen, sondern nur technische Parameter) aus den „aufbereiteten Daten“ mit einem Umfang von 34 TB die in dem NUIX-Fall zusammengefasste Datensamm- 30 - 21 - lung erstellt wurde. Auch dies erhellt, dass die Vorlage dieses Berichts zur Prü- fung des Rügevorbringens unentbehrlich war. Hinzu tritt, dass sich daraus nach einem mit der Revision vorgetragenen Beschluss der Strafkammer vom 14. September 2017 auch ergeben soll, dass in dem NUIX-Fall sämtliche lesba- ren Dateien „der gängigen Dateiformate für e-mails, Internetdateien, Dokumente‚ Tabellen, Texte, Bilddateien, Videodateien, Archivdateien sowie verschiedene Systemdateien, die nutzerspezifische Daten enthalten‚ herausgefiltert und in den zur Auswertung bereitgestellten NUIX-Datenbestand eingespielt worden [seien], sodass sämtliche Dateitypen, die potentielle Beweisbedeutung im vorliegenden Verfahren haben könnten‚ zur Auswertung zur Verfügung“ stünden. Dies ist aber in jedem Fall für die Frage von Bedeutung, ob sich aus den „Rohdaten“ oder den „aufbereiteten Daten“ überhaupt maßgebliche entlastende Umstände ergeben könnten, mithin zumindest für die Frage der Wesentlichkeit einer etwaigen Be- einträchtigung der Verteidigung. 2. Soweit in den in der Rüge zitierten Aussetzungsanträgen mehrfach da- rauf hingewiesen worden ist, die Angeklagten müssten insbesondere in die Lage versetzt werden, in ihren eigenen E-Mail-Postfächern nach entlastender Korres- pondenz suchen zu können, ist der Vortrag dazu, warum ihnen das nicht möglich gewesen sei, auch aus einem weiteren Grund unvollständig und die Rüge des- halb wegen Verstoßes gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig: Aus dem Rügevorbringen ergibt sich, dass die Daten von den Ermittlungs- behörden lediglich gespeichert, die Originaldatenträger aber nicht mitgenommen worden sind. Die EDV-Anlage der von den Angeklagten betriebenen Firmen und die darin enthaltenen Speichermedien befänden sich beim Insolvenzverwalter, weshalb die Verteidiger auch in diesen Datenbeständen nicht recherchieren 31 32 - 22 - könnten. Insoweit fehlt aber jeglicher Vortrag dazu, welche Bemühungen die Ver- teidigung entfaltet hat, um diesen – angesichts des Umstands, dass es sich um die zuvor von den Angeklagten genutzte EDV-Anlage handelte, mit der sie dem- entsprechend grundsätzlich vertraut waren – technisch gangbaren Weg zur Re- cherche etwaiger entlastender Beweismittel zu beschreiten. Das Vorbringen in der Revisionshauptverhandlung, der Insolvenzverwalter, der die Anlage weiter nutzte, „habe nicht mit der Verteidigung geredet“, vermag rechtzeitigen Vortrag hierzu nicht zu ersetzen. 3. Ohne dass eine Rüge mit dieser Stoßrichtung ausdrücklich erhoben wäre, geht es vorliegend auch nicht um einen Fall, in dem einem Beschuldigten zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren ein Informationszugang zu sol- chen Inhalten gewährt werden müsste, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455, 458 mwN). Denn bei den vorliegend von den Angeklagten herausverlangten „Rohdaten“ handelte es sich nicht um von den Ermittlungsbehörden zum Zweck der Ermittlungen erstellte In- halte, sondern um aus der Sphäre der Angeklagten stammende Daten, die allein zur Durchsicht sichergestellt worden waren. Hinzu kommt, dass der Verteidigung die Herausgabe von Kopien des vollständigen im Archiv des LKA abgelegten Datenbestands, so, wie er bei den Durchsuchungsmaßnahmen gespeichert wor- den war, angeboten worden ist. Mehr oder Weiteres hätten sie auch nicht verlan- gen können, wenn es sich um Geschäftsunterlagen in Papierform gehandelt hätte. In einem solchen Fall hätten ihnen auch keine technischen oder sonstigen Hilfsmittel zur Recherche in dem – aufgrund der eigenen Geschäftstätigkeit der Angeklagten sehr großen – Datenbestand zur Verfügung gestellt werden müs- sen; vielmehr hätten sichergestellte Unterlagen nach § 111n StPO auch lediglich durch Bereitstellung zur Abholung herausgegeben werden müssen (vgl. BGH, 33 - 23 - Urteil vom 16. Mai 2019 – III ZR 6/18, NJW 2019, 2618; Meyer-Goßner/Sch- mitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 111n Rn. 4). Nichts anderes kann in Fällen gelten, in denen elektronische Speichermedien nach § 110 Abs. 3 StPO zur Durchsicht auf potentiell für die Untersuchung bedeutsame Daten in der Weise sichergestellt werden, dass – wie hier – die physikalischen Datenträger gespiegelt werden. Ei- ner mit einem technisch und kostenmäßig erheblichen Aufwand verbundenen „Lesbarmachung“ dieser Kopien der Datenträger bedurfte es deshalb nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“, weil ausweislich der im Rügevorbringen mitgeteilten Korrespondenz zwischen dem LKA und der Vertei- digerin des Angeklagten O. einerseits und dem Vorsitzenden der Strafkammer andererseits auch die Ermittlungsbehörden und die Strafkammer – entgegen der pauschalen und nicht belegten Behauptung der Beschwerdeführer – nicht in dem archivierten Datenbestand recherchierten und dies mit den vorhandenen Mitteln auch nicht konnten. 4. Soweit die Beschwerdeführer (erstmals etwa 20 Monate nach Einrich- tung des Arbeitsplatzes für sie beim LKA) die Bedingungen beanstandet haben, unter denen ihnen der Zugriff auf die in dem NUIX-Fall zusammengefassten Da- ten ermöglicht wurde, greifen sie die Art und Weise der Gewährung der Akten- einsicht, der Sache nach die Form der Beweismittelbesichtigung an. Dies vermag nach § 336 Satz 2 StPO iVm § 32f Abs. 3 StPO die Revision nicht zu begründen, weil Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nicht an- fechtbar sind. Zwar betraf der noch bis zum 31. Dezember 2017 geltende § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO aF, der durch die Neuregelung in § 32f Abs. 3 StPO ersetzt wurde, ohne insoweit zu einer Rechtsänderung zu führen, nur die Unanfechtbar- keit der Form der Gewährung von „Akteneinsicht“ (konkret: die Mitgabe der Akten in die Geschäftsräume des Verteidigers). Erst recht galt und gilt dies aber für 34 - 24 - Beweisstücke, da das Gesetz für diese – anders als für Akten – keine Mitgabe- möglichkeit vorsieht und daher grundsätzlich ein Herausgabeverbot besteht (HansOLG Hamburg StraFo 2016, 344 zu § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO aF; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. März 2021 – 5 Ws 16/21 Rn. 21 zu § 32f Abs. 3 StPO). Im Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerdeführer insoweit auch unvollständig, weil offenbleibt, warum sie das Angebot, ihnen die in dem NUIX- Fall zusammengefassten Daten in Kopie zur Verfügung zu stellen, so dass sie jederzeit und ohne jegliche Einschränkung in diesen Daten hätten recherchieren können, nicht angenommen haben. IV. Rügen der Verletzung des Beweisantragsrechts und der Aufklärungs- pflicht durch Ablehnung von Anträgen, die auf die Vernehmung aller oder jeden- falls einer Vielzahl weiterer Anleger und auf die Einholung eines mathematischen Sachverständigengutachtens gerichtet waren (§ 244 Abs. 2 und 3 StPO) 1. Soweit die Angeklagten B. , O. , Ka. und Bu. die Ableh- nung eines Antrags vom 10. November 2016 auf Vernehmung aller sich aus der Fallliste zur Anklageschrift ergebenden Anleger, deren ladungsfähige Anschriften allerdings nicht mitgeteilt worden waren, im Hinblick auf § 244 Abs. 2 und 3 StPO als rechtsfehlerhaft beanstanden, sind die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. a) Gleiches gilt hinsichtlich der Rügen der Angeklagten B. , K. und Bu. , mit denen sie die Ablehnung eines Antrags vom 16. November 2017 be- anstanden. In diesem Antrag war die Vernehmung von etwa 7.000 in einer Liste namentlich und mit Anschriften bezeichneten Anlegern beantragt worden, die diese Angeklagten mit ihren Verfahrensrügen indes – wiederum – nicht (vollstän- dig) vorgelegt haben. Ihre Rügen sind – ebenso wie die der Angeklagten O. und 35 36 37 - 25 - Ka. – zudem auch deshalb unzulässig, weil das Rügevorbringen wi- dersprüchlich ist (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182 mwN; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, § 344 Rn. 105 mwN): Denn der Vortrag, die Anleger hätten sich „keinerlei“ Ge- danken über die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der F. gemacht, und die gleichzeitig aufgestellte Behauptung, die Anleger hätten sich bloß keine Ge- danken über die Fähigkeit der F. gemacht, die Rückzahlungsansprüche der Anleger über den Zeitraum der eigenen Anlage hinaus zu erfüllen, schließen ei- nander aus, weil sich aus letzterem ergibt, dass die Anleger auch nach dem Rü- gevorbringen offenbar angenommen haben sollen, dass ihre eigene Anlage mit Rendite zurückgezahlt werde; damit liegt aber gerade kein Fall vor, in dem sie sich „keinerlei“ Vorstellungen gemacht hätten. b) Die Rügen wären aber auch unbegründet. aa) Nach dem Antrag sollten die Zeugen bekunden, dass sie sich „zur Frage des Geschäftsmodells der Emittentin F. bei der Zeichnung ihrer An- lage keinerlei innere Vorstellung gemacht“ hätten und der Inhalt der ihnen über- gebenen Urkunden nicht ausschlaggebend für die Zeichnung der Anlage gewe- sen sei. Insoweit ist es allerdings nicht rechtsbedenkenfrei, dass die Strafkammer – wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift – davon ausgegan- gen ist, der Antrag stelle mangels Ernsthaftigkeit keinen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO, sondern lediglich einen Beweisermittlungsantrag dar, weil damit nur aufs Geratewohl behauptet werde, die Zeugen würden nur die in ihr Wissen gestellten Umstände bekunden. Die Frage, ob ein „aufs Geratewohl“ gestellter Antrag vorliegt, beurteilt sich aus der Sicht eines verstän- digen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestell- ten Tatsachen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 372/12, 38 39 - 26 - NStZ 2013, 476 mwN). Wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt, auch solche Tatsachen zum Gegenstand eines Beweisantrags zu machen, deren Richtigkeit er lediglich vermutet oder für möglich hält. Weil die Herabstufung ei- nes ansonsten formgerechten Beweisantrags zu einem bloß unter Aufklärungs- gesichtspunkten beachtlichen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1992 – 5 StR 474/92, NStZ 1993, 143, 144 mwN) regelmäßig in ein Spannungsverhältnis zu den notwendig starken Beweisteilhaberechten der Verfahrensbeteiligten und insbesondere zu dem das Beweisantragsrecht prägen- den Verbot der Beweisantizipation gerät, ist bei der Ablehnung derartiger Anträge mangels Ernsthaftigkeit äußerste Zurückhaltung geboten. Die Ablehnung eines Beweisantrags als „ins Blaue hinein” oder „aufs Geratewohl” gestellt kommt dem- nach nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. zu alledem BGH, Beschlüsse vom 1. September 2021 – 5 StR 188/21, NJW 2021, 3404, 3407; vom 16. März 2021 – 5 StR 35/21, StraFo 2021, 239, 240 f. jeweils mwN). Nach diesen Maßstäben erscheint es zweifelhaft, ob das Landgericht ohne Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation annehmen durfte, dass die Antragsteller selbst nicht davon ausgingen, dass die benannten Zeugen die unter Beweis gestellten Angaben be- stätigen würden. bb) Im Ergebnis erweist sich die Einordnung als Beweisermittlungsantrag indes als zutreffend, soweit mit dem Antrag bewiesen werden sollte, die Anleger hätten sich keine „innere Vorstellung“ von dem „Geschäftsmodell“ der F. oder von dessen Tragfähigkeit gemacht und die von den Vermittlern übergebe- nen Unterlagen seien „nicht ausschlaggebend“ gewesen. Dabei handelt es sich nicht um bestimmte Beweistatsachen, denn es bleibt völlig offen, welche Um- stände es gewesen sein sollen, die die Anleger nicht in ihr Vorstellungsbild ein- 40 - 27 - bezogen haben könnten oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebend gewe- sen sein sollten. Auch die oben unter a) aufgezeigte Widersprüchlichkeit der Be- weisbehauptungen führt dazu, dass die genannten Behauptungen nicht bestimmt im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO aufgestellt worden sind, was dem Antrag jeden- falls auch insoweit die Qualität eines Beweisantrags nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 261/12, NStZ 2013, 118, 119; LR/Be- cker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 102 mwN). cc) Soweit mit dem Antrag der Versuch einer Eingrenzung des Beweisthe- mas durch Bezeichnung einzelner Umstände unternommen wurde, indem ein mangelndes Vorstellungsbild der Anleger etwa mit Blick auf die konkreten ge- schäftlichen Tätigkeiten behauptet wurde, aus denen der Gewinn resultiert habe oder auf die die Umsatzzuwächse zurückzuführen gewesen seien, auf die Anteile der konkreten Geschäftsfelder, die zukünftig zum Jahresergebnis beitragen wür- den, oder auf die Fähigkeit der F. , die Rückzahlungsansprüche der Anleger über den Zeitraum der eigenen Anlage hinaus zu erfüllen, hat die Strafkammer die in dem Antrag aufgestellten Behauptungen – unbeschadet der Bedenken, die der Generalbundesanwalt auch insoweit gegen die Bestimmtheit der unter Be- weis gestellten Tatsachen erhoben hat – der Sache nach als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos behandelt. In dem ablehnenden Beschluss vom 4. Januar 2018 hat sie ausgeführt, dass es einer Beweiserhebung zu den im An- trag genannten Einzeltatsachen nicht bedürfe, weil sich die bereits vernommenen Anleger jedenfalls keine einheitliche Vorstellung dazu gemacht hätten, aus wel- chen konkreten Aktivitäten frühere oder zukünftige Gewinne und Umsätze resul- tiert hätten. Auch der Umstand, dass die übergebenen Unterlagen nicht aus- schlaggebend gewesen seien, sei ohne Bedeutung, weil schon eine Mitbeein- flussung der Entscheidung ausreichen könne; im Übrigen habe die bisherige Be- weiserhebung ergeben, dass viele Anleger die Unterlagen jedenfalls kaum oder 41 - 28 - gar nicht zur Kenntnis genommen hätten, so dass sich daraus keine Rück- schlüsse auf ihr Vorstellungsbild ziehen lassen würden. Entscheidend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass viele der bislang vernommenen Zeugen sich zwar keine konkreten Vorstellungen über die Geschäftstätigkeit der F. ge- macht hätten, aber die „selbstverständliche ‚Grund-Vorstellung‘ hatten, dass die Emittentin der Orderschuldverschreibungen ein wirtschaftlich erfolgreiches, mit- hin in seiner Geschäftstätigkeit tragfähiges Unternehmen war.“ Diese rechtliche Einschätzung, aus der sich die tatsächliche Bedeutungslosigkeit der unter Be- weis gestellten konkretisierenden Einzelbehauptungen ergibt, hat das Landge- richt erneut und unmissverständlich mit seinem Beschluss vom 19. März 2018, mit dem es unter anderem die Gegenvorstellung der Angeklagten gegen die Ab- lehnung des Antrags vom 16. November 2017 zurückgewiesen hat, hervorgeho- ben, indem es ausgeführt hat, „als ‚minimalistischer Kern‘ der Vorstellung sämtli- cher gehörter Zeugen kann jedenfalls konstatiert werden, dass auch diejenigen Zeugen, die entgegen der Darstellung einer ‚sicheren Festgeldanlage‘ die Vor- stellung eines relevanten Verlustrisikos hatten, jedenfalls annahmen, dass es zu- mindest möglich sei, dass mit der von der Emittentin verfolgten Geschäftstätigkeit die Erwirtschaftung der Zinsen stattfindet und deren Ausschüttung nicht tatsäch- lich – vorbehaltlich der Fortführung eines Schneeballsystems – zum Verzehr des überlassenen Anlegerkapitals führen würde.“ Angesichts dessen konnten sich die Angeklagten auf die Beurteilung der Beweislage durch die Strafkammer ein- stellen; auf etwaigen Begründungsmängeln im Beschluss vom 4. Januar 2018 würde das Urteil mithin nicht beruhen (vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 226 mwN). - 29 - 3. Die von den Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des Beweis- antragsrechts wegen Zurückweisung des Antrags auf Einholung eines mathema- tischen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der „notwendigen Stichpro- bengröße“ von Zeugen, nach deren Vernehmung Rückschlüsse auf die Motivlage aller Anleger gezogen werden könnten, erweist sich – unbeschadet der vom Ge- neralbundesanwalt zutreffend hervorgehobenen Zulässigkeitsbedenken – jeden- falls als unbegründet, weil das Landgericht den Antrag ohne Rechtsfehler als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos zurückgewiesen und dabei ausgeführt hat, dass es gerade nicht Schlüsse aus statistisch begründeten Erwartungen ziehen, sondern seine Überzeugung – wie von § 261 StPO gefordert – aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewinnen wolle. 4. Die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung sämtlicher Anleger oder jedenfalls ca. 7.000 von ihnen und auf Einholung eines mathematischen Sach- verständigengutachtens begründet aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen auch keinen Verstoß gegen die Aufklärungs- pflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO. V. Rüge der Verletzung von § 248 StPO durch Entlassung des Zeugen St. ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs Der von den Angeklagten B. , O. und Ka. erhobenen Rüge liegt zugrunde, dass die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung im August 2016 nicht abgeschlossen war – er war insbesondere durch die Verteidi- gung noch nicht befragt worden – und deshalb fortgesetzt werden sollte. Nach einer umständehalber erforderlichen, im Einvernehmen mit allen Verfah- rensbeteiligten verfügten Abladung eine Woche später wurde er nicht erneut ge- laden und deshalb nicht weiter vernommen. Das Protokoll weist seine Entlassung 42 43 44 45 - 30 - nicht aus. Die Verteidigung des Angeklagten O. stellte ca. anderthalb Jahre spä- ter am 23. März 2018 einen Antrag auf Vernehmung dieses und 15 weiterer Zeu- gen sowie auf Verlesung zahlreicher Urkunden zu einer Vielzahl von Beweisthe- men, den die Strafkammer durch Beschluss vom 16. April 2018 als aus tatsäch- lichen Gründen ohne Bedeutung zurückwies; auch die Aufklärungspflicht gebiete eine Vernehmung der Zeugen und die Verlesung von Urkunden zu den unter Beweis gestellten Umständen nicht. Alle Beschwerdeführer haben die Rüge jeweils mit der Stoßrichtung erho- ben, durch die Ablehnung des Beweisantrags sei konkludent auch über die Ent- lassung des Zeugen entschieden worden; dabei sei ihnen nicht wie erforderlich rechtliches Gehör gewährt und dadurch § 248 Satz 2 StPO verletzt worden. Die Rügen sind unzulässig, weil der Beweisantrag vom 23. März 2018 von keinem der Beschwerdeführer vollständig vorgetragen worden ist. Wird – wie hier – geltend gemacht, dass durch die Ablehnung eines Antrags auf Verneh- mung eines Zeugen zugleich über seine Entlassung entschieden worden sei, muss das Revisionsgericht in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob ein solcher Zusammenhang zwischen den für sich genommen voneinander unab- hängigen und – jedenfalls beim Landgericht – von unterschiedlichen Spruchkör- pern zu treffenden Entscheidungen bestand, etwa weil in dem zurückgewiesenen Antrag zum Ausdruck gebracht worden war, dass der Antragsteller mit einer Ent- lassung des Zeugen nicht einverstanden war (vgl. zu einer solchen Konstellation mit weiteren hier nicht gegebenen Besonderheiten des Einzelfalls OLG Stuttgart, StV 1995, 457). Dazu ist aber die Kenntnis des vollständigen Antrags unverzicht- bar. 46 47 - 31 - Die Rügen wären darüber hinaus auf der Grundlage des Revisionsvorbrin- gens auch unbegründet, denn sie zeigen eine Verletzung von § 248 Satz 2 StPO nicht auf. In dem Beschluss, mit dem die Strafkammer den Beweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen zurückgewiesen hatte, lag keine Ent- scheidung über die Entlassung des Zeugen. Eine ausdrückliche Entlassung wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet, konkludent ist eine solche Ent- scheidung ebenfalls nicht ergangen. Das ergibt sich schon daraus, dass nicht der für die Entlassung zuständige Vorsitzende, sondern die Strafkammer entschie- den hat. Der Beschluss verhält sich zudem nicht dazu, dass der noch nicht ent- lassene Zeuge nunmehr nicht mehr gebraucht werde oder seine Vernehmung abgeschlossen sei (vgl. dazu OLG Stuttgart, aaO). Eine Verfahrenskonstellation, in der trotz dieser Ausgangslage dennoch in der Ablehnung des Antrags eine Entscheidung über die Entlassung des Zeugen zu sehen sein könnte, ergibt sich auch nicht aus dem – allerdings nicht vollständig vorgetragenen, aber mit der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilten – Antrag der Verteidigung vom 23. März 2018. Darin hat die Verteidigung nicht etwa zum Ausdruck ge- bracht, dass sie dem noch nicht entlassenen Zeugen St. weitere Fragen stellen wolle, sondern diesen – neben zahlreichen weiteren Zeugen und Urkun- den – völlig losgelöst von seiner bisherigen Vernehmung als Beweismittel zu ei- ner Vielzahl von Beweisthemen benannt. Nach dem – allerdings unvollständigen – Rügevorbringen liegt nahe, dass von den Verfahrensbeteiligten schlicht vergessen wurde, dass über die Entlas- sung des Zeugen St. noch hätte entschieden werden müssen. Wie sich das auf das Fragerecht der Beschwerdeführer ausgewirkt haben könnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn eine Rüge mit der Stoßrichtung der Verlet- zung des Fragerechts nach § 240 Abs. 2 StPO haben sie nicht erhoben. 48 49 - 32 - C. Sachrügen Die Sachrügen haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – keine Rechtsfehler zum Nach- teil der Angeklagten ergeben. Im Einzelnen: I. Zu den Schuldsprüchen wegen Kapitalanlagebetrugs Die Revisionen aller Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie die Schuldsprüche wegen Kapitalanlagebetrugs und Beihilfe dazu be- treffen. Das Landgericht hat dieses Delikt – ohne nähere Begründung – neben dem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug oder der Beihilfe dazu jeweils tatein- heitlich als verwirklicht angenommen. Dabei hat es nicht bedacht, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuwei- chen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, beim Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB im Vergleich zum Betrug um ein zum selbständigen Tatbestand er- hobenes Versuchsdelikt handelt, das in der Regel im Wege der Gesetzeskonkur- renz hinter § 263 StGB zurücktritt, falls dessen Voraussetzungen – wie hier (siehe sogleich II.) – erfüllt sind (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2000 – 3 StR 88/00, WM 2000, 2357, 2359; vom 9. September 2003 – 1 StR 335/03; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. August 2003 – 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 349; OLG München, ZUM-RD 2017, 626, 628; NK-StGB/Hellman, 5. Aufl., § 264a Rn. 82 mwN; aA LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 110; MüKo-StGB/Ceffinato, 3. Aufl., § 264a Rn. 92 jeweils mwN). 50 51 52 - 33 - II. Zu den Schuldsprüchen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs Die Verurteilungen der Angeklagten B. , O. , Ka. , P. und Bu. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 1 und 5 StGB) sowie K. wegen Beihilfe dazu weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf – auch mit Blick auf das Beschwerde- vorbringen – nur Folgendes: 1. Eine Täuschungshandlung wird durch die Urteilsgründe belegt. a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat sich das Landgericht bei der Bestimmung des Inhalts der Täuschungshandlung nicht lediglich auf die allein wertenden und damit keinen Tatsachenkern enthaltenden Aussagen von Vermittlern in Beratungsgesprächen gestützt, die F. betreibe ein tragfähiges Geschäftsmodell und sei ein prosperierendes Unternehmen. Denn ausweislich der Urteilsgründe haben die Vermittler den Anlegern durchweg die Geschäftstä- tigkeit der F. „mehr oder weniger ausführlich“ erklärt, was einen Tatsachen- inhalt aufweist. Damit haben sie gegenüber den Geschädigten insbesondere zum Ausdruck gebracht, die F. erwirtschafte Einnahmen über den Zweitmarkt für Versicherungen. Vor allem war aber hierin begriffsnotwendig die Aussage ent- halten, dem Unternehmen würde im Ergebnis per Saldo Geldwert zugeführt. Da- gegen wurde der für die Anleger wichtige Umstand verschleiert, dass die F. die Umsätze letztlich größtenteils durch gruppeninterne Verträge selbst steuerte und finanzierte und hierdurch nur bilanziell Gewinne ausweisen konnte, tatsäch- lich aber Verluste erzielte. 53 54 55 56 - 34 - b) Für die Bestimmung des Täuschungsgehalts konnte das Landgericht auch ergänzend auf die in den Basisprospekten enthaltenen wesentlichen Be- hauptungen zurückgreifen. Diesbezüglich hat es zwar festgestellt, dass eine Viel- zahl der Anleger die Prospekte nicht gelesen, bisweilen sogar nicht erhalten hatte. Die Vermittler waren aber durch Schulungen dazu angehalten worden, sich bei den Beratungen am Inhalt der Prospekte zu orientieren, was sie nach den Feststellungen des Landgerichts auch befolgten. c) Entgegen der Ansicht der Revisionen entfiele die Täuschung auch nicht, falls die Geschäftsvorfälle in den Jahresabschlüssen korrekt behandelt worden wären. Ob dies überhaupt der Fall war – jedenfalls die Voraussetzungen für die Aktivierung von Anschaffungsnebenkosten bei den Goldsparverträgen erschei- nen aus den vom Landgericht genannten Gründen zweifelhaft –, kann im Ergeb- nis offenbleiben. Denn für die Bestimmung des Täuschungsgehalts einer Erklä- rung kommt es auf den Gesamteindruck des Adressaten nach der objektiven Verkehrsanschauung an (BGH, Urteil vom 24. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3 f.; Matt/Renzikowski/Saliger, StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 23). Will man angesichts des festgestellten Inhalts der Beratungsgespräche überhaupt auf die Bedeutsamkeit schriftlicher Darstellungen der Geschäftstätigkeit der F. abstellen, ergab sich der Gesamteindruck für die Anleger vorliegend nicht ledig- lich aus den erstellten Jahresabschlüssen, sondern in erster Linie aus den aus- gegebenen Basisprospekten (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 2 iVm Anhang IV Nr. 13.1. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004, in der Fassung vom 27. Februar 2007 [ABl. L 61 S. 24]). In diesen wurde der Leser aber nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass die F. tatsächlich die Ge- schäftstätigkeit am Zweitmarkt für Lebensversicherungen eingestellt hatte, sie ihre Einnahmen hauptsächlich über die Gewinnabführung durch von ihr selbst zu tragende Provisionen erzielte und kein tragfähiges Geschäftsmodell verfolgte. 57 58 - 35 - Die Änderung der Geschäftstätigkeit und das daraus resultierende Risiko eines Forderungsausfalls der Gläubiger wären zwingend im Haupttext der Basispros- pekte mitzuteilen gewesen (vgl. Anhang IV Nr. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004; vgl. hierzu Seitz/Maier in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., Anhänge zur Verordnung (EG) Nr. 809/2004, Anhang IV Rn. 18 und 36). 2. Auch die Annahme eines Irrtums wird von den Feststellungen getragen und ist beweiswürdigend ausreichend belegt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Tat- gericht in Fällen, denen zahlreiche, im Wesentlichen gleich gelagerte Betrugs- handlungen zu Grunde liegen, bei der Irrtumsfeststellung auf die Vernehmung einer begrenzten Anzahl von Geschädigten beschränken, wenn es seine Über- zeugung auf Indizien stützen kann und sich hieraus ein regelhaftes Vorstellungs- bild ergibt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 – 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, 1546; vom 16. Mai 2017 – 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 497). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen täuschungsbedingter Geldanlagen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, NZWiSt 2014, 270, 273 f.; Urteile vom 19. November 2015 – 4 StR 115/15, NStZ 2016, 280, 283; vom 6. September 2017 – 5 StR 268/17, NStZ-RR 2017, 375, 376). Nach diesen Maßstäben war die Annahme, die Anleger hätten sich – auch wenn ihnen Einzelheiten der Geschäftstätigkeit gleichgültig waren – jedenfalls ein tragfähiges Geschäftsmodell vorgestellt, welches am Markt Bestand haben könne, nicht zu beanstanden. Diese wird auch durch die Beweiswürdigung be- legt: Durch die Vernehmung nahezu sämtlicher Vermittler hat sich das Landge- richt einen hinreichenden Einblick in die Beratungsgespräche verschafft, der durch die Aussagen der gehörten 130 Geschädigten bestätigt wurde. Zusammen 59 60 61 - 36 - mit dem festgestellten Inhalt der Basisprospekte waren aussagekräftige Indizien vorhanden, die den Schluss auf eine Irrtumserregung auch bei den nicht vernom- menen Geschädigten zuließen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, aaO). Diese Überzeugungsbildung ist ebenso für diejenigen Anleger tragfähig begründet, deren Anlagehorizont sich von dem der übrigen Geschädigten durch eine sehr kurze Haltedauer („Kurzläufer“) unterschied. Das Landgericht konnte ausschließen, dass es diesen Anlegern gleichgültig war, ob sie in ein Anlagemo- dell investierten, bei dem die Zahlung der geschuldeten Zinsen oder die Rück- zahlung der Anlagebeträge ohne die Begehung immer neuer Straftaten, nämlich der Anwerbung und Einnahme neuer Anlegergelder durch die Ausgabe von Orderschuldverschreibungen, nicht möglich war. Ohne diese neu eingehenden weiteren Anlegergelder wäre die F. nach den Feststellungen indes zahlungs- unfähig gewesen. Es hing nur vom Zufall ab, zu welchem Zeitpunkt das betrüge- rische Handeln der Angeklagten bekannt und ihr darauf beruhendes Geschäfts- modell infolgedessen zusammenbrechen würde. Anders als in der Revisions- hauptverhandlung ausgeführt, trifft es deshalb nicht zu, dass der Zusammen- bruch des Geschäftsmodells lediglich „irgendwann“ in einer möglicherweise fer- nen, jedenfalls aber ungewissen Zukunft drohte, wenn – wie allerdings auch in dem angefochtenen Urteil missverständlich formuliert – das „Marktpotential“ er- schöpft sein würde. Denn wie das Landgericht in diesem Zusammenhang eben- falls festgestellt hat, war das Geschäft mit den Orderschuldverschreibungen – in Kenntnis aller Angeklagten – weit vor Beginn des Tatzeitraums zu einem „Schneeballsystem degeneriert“, so dass es letztlich jederzeit zusammenbrechen konnte, sobald dies bekannt wurde, und in diesem Fall auch sicher zusammen- brechen würde. Hinzu kommt, dass gerade auch der kurzfristige hohe Liquiditäts- bedarf im Zusammenhang mit Zins- und Rückzahlungsansprüchen bei dieser Art 62 - 37 - der Anlageform („Kurzläufer“) den bevorstehenden Zusammenbruch in greifbare Nähe rücken ließ, was für eine Anlageentscheidung dieser Anlegergruppe von essentieller Bedeutung war. Nach alledem erweist sich der noch in der Revisi- onshauptverhandlung vorgebrachte Einwand, erst die Staatsanwaltschaft habe mit ihren Ermittlungsmaßnahmen die Schädigung der Gläubiger herbeigeführt, als haltlos. b) Der Annahme eines Irrtums stand auch nicht entgegen, dass sich ein Großteil der Anleger zum Zeitpunkt der Zeichnung keine konkreten Gedanken darüber machte, ob den von der F. erzielten Einnahmen aus Gewinnabfüh- rung ein Geldzuwachs von außen entsprach. Hierauf kommt es schon deswegen nicht an, weil die Anleger täuschungsbedingt von einem gänzlich anders gelager- ten Geschäftsmodell ausgingen. Soweit die Revisionen unter Bezugnahme auf einzelne Zeugenaussagen einwenden, einige Anleger hätten sich überhaupt keine Gedanken über das Geschäftsmodell der F. gemacht, greift diese Be- anstandung nicht durch. Denn das Landgericht hat beweiswürdigend belegt, dass die Anleger auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins von der Erzielung „externer Gewinne“ der F. ausgingen, da solche von den befragten Zeugen bei einem wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen für selbst- verständlich gehalten wurden (vgl. dazu auch oben B. IV.). Der Dokumentation sämtlicher Aussagen der vernommenen Zeugen bedurfte es darüber hinaus nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 54, 44). 63 - 38 - 3. Die Feststellungen zum Schaden weisen keinen die Angeklagten be- nachteiligenden Rechtsfehler auf. a) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirt- schaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldie- rung, vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201; vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, NZWiSt 2014, 270, 272). Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages und zur Erbringung der geschul- deten Leistung verleitet, sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertrags- partner und der Geldwert der erbrachten Leistung miteinander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 – 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 221). b) Ausgehend hiervon hätten – entgegen der Annahme des Landgerichts – Rückzahlungen an die Geschädigten nicht in Abzug gebracht werden dürfen, weil spätere Entwicklungen wie eine Schadenswiedergutma- chung den tatbestandlichen Schaden nicht berühren (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, aaO; vom 2. März 2016 – 1 StR 433/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Strafzumessung 2). Hierdurch sind die Angeklagten indes nicht beschwert. c) Gleiches gilt mit Blick auf den von der Strafkammer zu niedrig bemes- senen Schaden. Zur konkreten Feststellung des Wertes der Rückzahlungsan- sprüche kann es zwar geboten sein, das Verlustrisiko anhand des vorhandenen 64 65 66 67 - 39 - Unternehmensvermögens und der nach der Mittelverwendungsabsicht zu erwar- tenden Rendite zu bewerten (BGH, Beschlüsse vom 14. April 2011 – 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639 f.; vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, aaO, S. 273; Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 36/15, NStZ-RR 2016, 205, 207). Bei dieser Betrachtung bleiben aber die durch Straf- taten erwirtschafteten Beträge außer Betracht (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, aaO, 205; Urteile vom 19. November 2015 – 4 StR 115/15, NStZ 2016, 280, 283; vom 6. September 2017 – 5 StR 268/17, NStZ-RR 2017, 375, 376). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Rückzahlungsansprü- che der Anleger wertlos waren, weil die F. im Tatzeitraum nicht über rele- vantes Vermögen verfügte. Die im Bestand befindlichen großvolumigen Lebens- versicherungen – die das Landgericht für die Bewertung der Anlegeransprüche als bedeutsam angesehen hat – dienten im Ergebnis nur als „Zwischenspeicher“ für die eingehenden Zahlungen der Anleger, bevor sie zur Rückzahlung an die Anleger oder zum Abschluss von neuen Eigenverträgen wieder aufgelöst oder belastet wurden. Rendite konnte mit den Lebensversicherungen nicht erzielt wer- den; vielmehr dienten sie lediglich als Mittel zur Aufrechterhaltung des Täu- schungskonzepts. Der Umstand, dass die Anlagegelder nicht stets unmittelbar zur Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet wurden, ist rechtlich unbeacht- lich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 – 1 StR 350/16, NStZ 2017, 413, 415). Diese Betrachtungsweise stellt entgegen dem Vorbringen in der Revisi- onshauptverhandlung auch keine unzulässige normative Einschränkung des wirt- schaftlichen Vermögensbegriffs dar. Unbeschadet des Umstands, dass auch 68 69 - 40 - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts normative Gesichts- punkte bei der Bewertung von Schäden eine Rolle spielen können, wenn sie die wirtschaftliche Betrachtung nicht überlagern oder verdrängen (BVerfG, Be- schluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, BVerfGE 130, 1, 48 mwN), ergibt sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung, dass Rückzah- lungsansprüche von Anlegern wertlos sind, wenn sie – wie hier festgestellt – nur durch die strafbare Vereinnahmung weiterer Anlegergelder erfüllt werden kön- nen. Denn es muss – wie dargelegt – jederzeit mit dem Zusammenbruch des Schneeballsystems und damit des Geschäftsmodells gerechnet werden. Dass das Landgericht angesichts dieser Rechtslage gleichwohl von einer – wenn auch geminderten – Werthaltigkeit der Rückzahlungsansprüche ausge- gangen ist, stellt sich nach alledem zwar als Rechtsfehler dar; dieser wirkt aber nur zugunsten der Angeklagten und beschwert sie deshalb nicht. Damit kommt es auch auf die von den Revisionen vorgebrachten Einwände gegen die Höhe der vom Landgericht angenommenen Schadensquote nicht mehr an. 4. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht die Tatbeiträge der Angeklagten Bu. und Ka. zu Recht als täterschaftlich bewertet. Der Angeklagte Bu. war Aufsichtsratsmitglied mehrerer Gesellschaften der Un- ternehmensgruppe und deren Rechtsbeistand. Neben der Mitwirkung an den Jahresabschlüssen und der inhaltlichen Ausgestaltung der Basisprospekte kam ihm die wichtige Aufgabe zu, das Geschäftsmodell der F. vor der Aufsichts- behörde zu verteidigen. Der Angeklagte Ka. war neben dem Angeklagten O. als Leiter des Vertriebs für den reibungslosen Absatz der Orderschuldverschreibungen ver- antwortlich, was beinhaltete, den Maklern auf Schulungen das gewünschte Vor- stellungsbild vom Geschäftsmodell der F. zu vermitteln. 70 71 72 - 41 - 5. Auch bezüglich des Angeklagten O. hält der Schuldspruch rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat zwar – worauf es selbst hingewiesen hat – sämtliche Tatbeiträge des Angeklagten O. fälschlich als tateinheitlich gewertet, obgleich dieser die Beratung einer Anlegerin in einem Fall selbst durchführte und hierbei individuelle Täuschungshandlungen vornahm (zur Tatmehrheit in solchen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – 2 StR 520/15, NZWiSt 2017, 190, 193 mwN). Der Schuldspruch bedarf jedoch keiner Korrektur, denn durch die Ausurteilung nur einer einheitlichen Betrugstat – was zudem dem Anklagevorwurf entspricht – wird der Angeklagte hier nicht beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2842; Beschluss vom 29. Juli 2009 – 2 StR 91/09, NStZ 2010, 88, 89). 6. Schließlich begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten K. we- gen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug keinen durchgreifenden Bedenken, insbesondere ergeben die Feststellungen – entgegen der in der Re- visionshauptverhandlung geäußerten Rechtsauffassung seiner Verteidigung – den Schuldspruch tragende Beihilfehandlungen: Abgesehen davon, dass bereits in der nur gelegentlichen Mitwirkung an Führungsrunden aufgrund der auch dadurch zum Ausdruck kommenden persönlichen Nähe zu dem Angeklagten B. , die dessen Tatgeneigtheit bestärkte, eine – für sich genommen schon aus- reichende – psychische Beihilfe zu sehen ist, ergeben die Feststellungen darüber hinaus, dass der Angeklagte K. weiter Vorstand der I. und dort bis in das Jahr 2013 Hauptansprechpartner jedenfalls für die Steuerberater blieb, vom An- geklagten B. als dessen Vertreter angesehen und mit Prokura ausgestattet wurde und sich aktiv an den Edelmetallgeschäften beteiligte. Da er zudem – in 73 74 75 - 42 - gehobener Position – in den Informationsfluss eingebunden blieb, war ihm be- wusst, dass er durch seine im Gesamtkonzept verankerten Handlungen zur För- derung der durch die anderen Angeklagten täterschaftlich begangenen Betrugs- tat beitrug. III. Zu den Strafaussprüchen 1. Die Strafaussprüche betreffend die Angeklagten B. , K. , O. , Ka. und Bu. haben Bestand. a) Das gilt auch eingedenk der wegfallenden Schuldsprüche wegen Kapi- talanlagebetrugs und Beihilfe dazu. Der Senat schließt aus, dass die Strafkam- mer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf niedrigere Strafen erkannt hätte, denn eine abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung lässt den Schuldumfang der Taten unberührt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. September 2019 – 2 StR 196/19 Rn. 5 mwN). Das Landgericht hat die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen auch bei keinem der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt. b) Bezüglich des Angeklagten O. ist darüber hinaus auch ausgeschlos- sen, dass die Strafkammer bei zutreffender Annahme von zwei realkonkurrieren- den Taten zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, weil die ausgeurteilte Frei- heitsstrafe derjenigen entspricht, die sie ausweislich ihrer Strafzumessungserwä- gungen gegen den Angeklagten O. als Gesamtfreiheitsstrafe verhängen wollte. 2. Die Revision des Angeklagten P. führt indes, soweit es ihn be- trifft, zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. 76 77 78 79 80 - 43 - a) Die Feststellungen zur Strafzumessung lassen keine Überprüfung zu, ob der Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe (§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) zur Anwendung hätte kommen müssen, obwohl Anlass hierzu be- stand. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe bereits in einem sehr frühen Stadium der Ermittlungen zur Aufklärung der Tat beigetragen. Es liegt angesichts des konkreten Tatbildes nahe, dass sich die Angaben des Angeklag- ten über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstreckt haben. Den Urteilsgründen ist zudem zu entnehmen, dass sich der Angeklagte zu den Aufgaben der anderen Angeklagten geäußert hat. Darüber hinaus gab er an, dass sich die Angeklagten O. und Ka. im Führungskreis gegen die Offenlegung der Eigenver- träge gegenüber den Vermittlern ausgesprochen hätten, was das Landgericht beweiswürdigend für deren Verurteilung herangezogen hat. Es hat die Tataufklä- rung bei der konkreten Strafzumessung zwar berücksichtigt, ohne aber erkenn- bar die Voraussetzungen des besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu erwägen. Hierauf beruht das Urteil. b) Der Senat hebt insoweit auch die dem Strafausspruch zugehörigen Feststellungen auf, um dem nunmehr zur Strafzumessung berufenen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. IV. Zu den Einziehungsentscheidungen 1. Das Landgericht hat die Einziehung von Wertersatz gegen den Ange- klagten B. in Höhe von 33.978.044,93 Euro, gegen den Angeklagten P. in Höhe von 399.532,85 Euro, gegen den Angeklagten Bu. in Höhe von 937.672,21 Euro, gegen den Angeklagten O. in Höhe von 7.104.400,79 Euro, gegen den Angeklagten Ka. in Höhe von 6.556.876,20 Euro und ge- gen den Angeklagten K. in Höhe von 2.782.600,49 Euro angeordnet. Dabei 81 82 83 84 - 44 - hat die Strafkammer nur die Beträge eingezogen, die den Angeklagten aus Divi- denden, Haftungs- und Aufsichtsratsvergütungen, Provisionen, Gehalts-, Spe- sen-, Zins- und Honorarzahlungen tatsächlich zugeflossen waren. Sie ist davon ausgegangen, dass alle Zuwendungen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB „für“ die Tat erlangt worden seien und hat nach § 73c Satz 1 StGB insoweit die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Ob Zahlungen an die Angeklagten aus dem Vermö- gen der F. auch „durch“ die Tat erlangt seien, hat die Strafkammer offenge- lassen. 2. Die Einziehungsentscheidungen betreffend die Angeklagten B. , P. , O. , Ka. und K. erweisen sich im Ergebnis weitgehend als rechtsfehlerfrei, betreffend den Angeklagten Bu. unterliegt das Urteil insoweit weitgehend der Aufhebung. Zwar bedarf es grundsätzlich einer Entscheidung, ob ein Beteiligter etwas „durch“ die Tat erlangte, weil hinsichtlich dieser Beträge ein Erlangen „für“ die Tat regelmäßig ausscheidet (LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 35, der allerdings darauf hinweist, dass diese Unterscheidung nach der Strei- chung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF erheblich an Bedeutung verloren hat). Aber hier belegen die Feststellungen hinreichend klar, welche Gelder die Ange- klagten „durch“ und welche sie „für“ die Taten erhielten. Insoweit gilt: a) aa) „Durch“ die Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatab- laufs zufließen, insbesondere also seine Beute (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 648/17, Rn. 5 mwN; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73 Rn. 36, 38). 85 86 - 45 - Tritt – wie hier – die Bereicherung unmittelbar durch die Taten bei einem Dritten ein, eröffnet dies nicht ohne weiteres den Anwendungsbereich von § 73 Abs. 1 StGB zum Nachteil des handelnden Täters. Vielmehr kommt gegebenen- falls eine selbständige Anordnung der Einziehung von Taterträgen gegen den Drittbegünstigten nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (sogenannte Vertreter- fälle) in Betracht, da dieser als Rechtssubjekt über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Vermögen des Täters zu trennen ist. Das gilt regelmäßig auch bei juristischen Personen, wie sie hier als Drittbegünstigte in Rede stehen. Han- delt der Täter für eine solche Gesellschaft und tritt die Vermögensmehrung zu- nächst bei ihr ein, kann demnach nicht ohne weiteres die Einziehung von Tater- trägen auch gegen den Täter angeordnet werden. Es bedarf in diesen Fällen da- her einer über die Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass er selbst etwas durch die Tat erlangte, die Tat mithin zu einer Änderung seiner Ver- mögensbilanz führte. Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können namentlich darin liegen, dass der Täter die juristische Person bloß als formalen Mantel nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber tatsächlich nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weiterge- leitet wird (vgl. zu alldem BGH, Urteil vom 28. November 2019 – 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238 f.). Feststellungen zu einer solchen Vermischung der Ver- mögenssphären oder einer Weiterleitung eines jeden aus der Tat folgenden Ver- mögenszuflusses hat das Landgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus kon- sequent – nicht getroffen. 87 88 - 46 - Indes kann in Fällen, in denen eine solche Zurechnung der bei der drittbe- günstigten Gesellschaft eingetretenen Vermögensmehrung ausscheidet, der Tä- ter auch dann etwas durch die Tat erlangen, wenn die Gesellschaft den Taterlös tatsächlich – ganz oder teilweise – an ihn weiterleitet. Ist der Täter wirtschaftlicher Nutznießer der Tat, indem die Gesellschaft ihm ohne Gegenleistung Taterträge zuwendet, so unterliegen diese der Einziehung (vgl. BGH, aaO, 240; BayObLG, Urteil vom 8. November 2019 – 207 StRR 1839/19, Rn. 17 f.). In diesen Fällen ist mithin lediglich zu prüfen, ob für die Weiterleitung ein Rechtsgrund bestand. Lag dem Vermögenstransfer ein nicht bemakelter Vertrag zugrunde, der mit der Straftat in keinem Zusammenhang stand, so ist die Einziehung regelmäßig aus- geschlossen (BGH, aaO; weitergehend wohl BayObLG, aaO, Rn. 24 f.). Wird hin- gegen das im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB „durch“ die Tat Erlangte (Taterlös) lediglich unter dem Deckmantel etwa eines Geschäftsführergehalts von der Gesellschaft dem Täter zugewandt, liegt hierin eine Weiterleitung ohne Rechtsgrund (siehe BGH, aaO, 244 mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen stellen sich die unmittelbar von der F. an die Angeklagten gezahlten Beträge als „durch“ die Tat erlangt dar; ihre Ein- ziehung ist trotz der abweichenden Einordnung durch das Landgericht im Ergeb- nis nicht zu beanstanden. Insoweit ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zunächst davon auszugehen, dass sämtliche an die Angeklagten ausgekehrten Beträge aus den Anlegergeldern stammten, auch wenn die F. insbesondere infolge des Gewinnabführungsvertrages mit der I. sowie aufgrund der Ausgabe von Genussrechten (die von der Strafverfolgung ausgenommen ist) und weiteren Ge- schäften geringfügige weitere Einnahmequellen hatte. Zwar liegt eine Weiterlei- 89 90 91 - 47 - tung von Taterträgen schon begrifflich nicht vor, soweit die dem Täter übertrage- nen Vermögenswerte aus einer anderen legalen Einkunftsquelle stammen (BGH, aaO); hier gilt aber die Besonderheit, dass die Geschäftstätigkeit der F. sich dadurch auszeichnete, dass die Gesellschaft ohne die Einnahme der Anlegergel- der aus den Orderschuldverschreibungen schon lange Zeit vor dem Tatzeitraum Verluste machte und nur durch die Anwerbung weiterer Anleger zahlungsfähig blieb. Angesichts dessen konnten die Zahlungen, die im Tatzeitraum an die An- geklagten in Form von Dividenden (an den Angeklagten B. in Höhe von 1.204.933,11 Euro, an den Angeklagten P. in Höhe von 19.071,84 Euro, an den Angeklagten O. in Höhe von 125.233,19 Euro, an den Angeklagten Ka. in Höhe von 98.631,01 Euro und an den Angeklagten K. in Höhe von 306.965,93 Euro), einer Aufsichtsratsvergütung an den Angeklagten P. in Höhe von 34.000 Euro sowie einer Haftungsvergütung in Höhe von 460.216,18 Euro und Provisionen in Höhe von 117.688,74 Euro an den An- geklagten B. flossen, nur aus den Anlegergeldern bestritten werden. Für die Zahlungen an die Angeklagten bestand auch jeweils kein Rechts- grund in Gestalt eines im Sinne der Rechtsprechung nicht bemakelten Vertrags: Hinsichtlich der Dividenden ergibt sich das schon daraus, dass diesen tat- sächlich nicht erwirtschaftete Gewinne zugrunde lagen, die Provisionseinnahmen im wirtschaftlichen Ergebnis vielmehr zu Verlusten führten, weshalb den Ange- klagten – was ihnen auch bewusst war – eine Dividende nicht zustand; die Erfül- lung der diesbezüglichen vermeintlichen Ansprüche diente mithin nur dazu, sie an der Beute zu beteiligen. 92 93 - 48 - Gleiches gilt hinsichtlich der von dem Angeklagten P. vereinnahm- ten Aufsichtsratsvergütung, der von dem Angeklagten B. vereinnahmten Haf- tungsvergütung sowie der ihm für die Vermittlung von Orderschuldverschreibun- gen gezahlten Provisionen: Die Aufsichtsratsvergütung für den Angeklagten P. und die Haf- tungsvergütung als Teil der dem Angeklagten B. als geschäftsführendem per- sönlich haftenden Gesellschafter der KGaA gewährten gehaltsähnlichen Bezüge mögen zwar vertraglich vereinbart gewesen sein; die Verträge dienten insoweit jedoch wiederum nur als Deckmantel für die Beteiligung an der Beute. Dies gilt hinsichtlich der Aufsichtsratsvergütung schon deshalb, weil die F. als im Zentrum des Betrugsgeschehens stehende Gesellschaft durch den Aufsichtsrat in Gestalt des Angeklagten P. weder kontrolliert wurde noch kontrolliert werden sollte. Angesichts der desolaten Lage, in die der Angeklagte B. die F. durch seine Taten gebracht hatte, wäre ihm von einem ordentlichen Kauf- mann keine Haftungsvergütung gewährt worden. Für die von ihm vereinnahmten Provisionen von der F. ist ein Rechtsgrund ohnehin nicht ersichtlich, denn die Orderschuldverschreibungen wurden durch Vermittler unter dem Dach des FDI vertrieben, das allein die dafür erforderliche Erlaubnis des Bundesamts für Finanzdienstleistungen besaß. Zudem stellte die Anwerbung der Anleger die im Kern des Tatvorwurfs stehenden Betrugshandlungen dar, so dass von einem nicht bemakelten Vertrag ohne Zusammenhang zur Tat auch insoweit keine Rede sein kann. b) Hinsichtlich der übrigen Zahlungen an die Angeklagten, die von ande- ren Unternehmen der Unternehmensgruppe geleistet wurden, ist hingegen – wie das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat – eine Einziehung nur möglich, wenn und soweit sie die Einziehungsbeträge im Sinne von § 73 94 95 96 - 49 - Abs. 1 StGB „für“ die Tat, also als Entlohnung für ihr rechtswidriges Handeln, erlangten. „Für“ die Tat erlangt ist ein Vorteil, wenn Vermögenswerte als Gegen- leistung für das rechtswidrige Handeln eines Beteiligten gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 648/17 Rn. 5 mwN; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73 Rn. 36, 38). aa) Die Strafkammer ist hiervon jedenfalls hinsichtlich aller von anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe als der F. stammenden Zahlungen ausgegangen und hat insoweit ausgeführt: Die gezahlten Dividenden vom FDI beruhten auf Gewinnen, die dieses Unternehmen nur durch Provisionen für die Vermittlung der tatgegenständlichen Orderschuldverschreibungen erwirtschaften konnte. Die erhaltenen Gehälter und Spesen für Vorstandstätigkeiten sowie die Aufsichtsratsvergütungen seien ebenfalls „für“ die Tat erlangt, weil die Ausübung der jeweiligen Ämter der Angeklagten bei der I. (die Angeklagten O. , Ka. und K. waren dort Vorstände, der Angeklagte B. Aufsichts- ratsvorsitzender), dem FDI (dort war der Angeklagte P. im Vorstand, der Angeklagte Bu. war Aufsichtsratsvorsitzender, der Angeklagte K. war eben- falls im Aufsichtsrat) und der – in das zur Verschleierung der Herkunft der Ge- winne der F. errichtete Provisionskarussell eingebundenen – e. AG (dort war der Angeklagte P. im Aufsichtsrat) unmittelbar mit ihrer Tatbetei- ligung verknüpft war, denn sie hätten ohne diese die Ämter nicht innegehabt und dementsprechend nicht die Vergütungen dafür eingenommen. Zu den Provisionen für den Abschluss großvolumiger Versicherungen – andere Vermittlungsprovisionen für „normal“ vermittelte Versicherungen hat die Strafkammer von der Einziehung ausgeklammert –, die die I. von den Ver- 97 98 - 50 - sicherern erhielt, teilweise aber an die Angeklagten weiterreichte, hat das Land- gericht ausgeführt, dass der Abschluss dieser Versicherungsverträge „der Auf- rechterhaltung des Täuschungskerns“ gedient habe, weshalb sie einzuziehen ge- wesen seien. Gleiches gelte für von anderen Firmen der Unternehmensgruppe – wie etwa von der e. AG – für die Vermittlung solcher Versicherungen erhaltenen Provisionen, weil diese im Rahmen eines festgestellten „Provisions- karussells“ letztlich ebenfalls für die Aufrechterhaltung der Täuschung der Anle- ger über den wirtschaftlichen Erfolg der F. eingesetzt worden seien. Dabei hat die Strafkammer Rückzahlungen von Provisionen, die die Angeklagten an die I. oder andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe leisteten, jeweils in Abzug gebracht. Die Provisionen, die die Angeklagten O. , Ka. und K. vom FDI erhielten, wurden für die Vermittlung der tatgegenständlichen Orderschuld- verschreibungen gezahlt und damit ganz konkret für die Tatbegehung; gleiches gelte für die von der C. B. GmbH an den Angeklagten K. gezahl- ten Unterprovisionen für die Vermittlung eben dieser Anlagen. bb) Die Einziehung dieser Beträge als „für“ die Tat erlangt begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken: Wie dargelegt ist „für“ die Tat er- langt, was dem Täter oder Teilnehmer als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt wird und sich nicht als Vermögensvorteil darstellt, der auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruht. Abzugrenzen sind hiervon Zuwendun- gen, die der Tatbeteiligte aus einem anderen, von der Tatbegehung unabhängi- gen Rechtsgrund erhält. Ob ein solcher Rechtsgrund tatsächlich vorliegt oder ob der Tatlohn lediglich unter dem Deckmantel eines solchen dem Tatbeteiligten ge- währten Anspruchs an ihn weitergeleitet wird, ist Tatfrage und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu 99 100 - 51 - entscheiden. Der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend zu entnehmen, dass die von den Angeklagten B. , P. , O. , Ka. und K. erlangten Beträge diesen nicht etwa für Tätigkeiten, die sie außerhalb der Tatbestandsverwirklichung für die Gesellschaften der Un- ternehmensgruppe erbracht hatten, gewährt wurden, sondern für ihre Beteiligung an der betrügerischen Erlangung der Anlegergelder in mittlerer dreistelliger Milli- onenhöhe, und sei es auch nur durch Tätigkeiten – wie etwa in den jeweiligen Aufsichtsräten –, die lediglich der Aufrechterhaltung der Fassade von seriösen Gesellschaften einer prosperierenden Unternehmensgruppe dienten. cc) Auszunehmen sind hiervon allerdings die Zahlungen, die der Ange- klagte O. von der F. P. /P. AG (Dividenden in Höhe von 14.725 Euro und Zinszahlungen aus Namensgenussrechten in Höhe von 10.027,36 Euro) er- hielt. Zu dieser Gesellschaft hat die Strafkammer im Zusammenhang mit der den Angeklagten K. betreffenden Einziehungsentscheidung ausgeführt, dass diese nicht „anklagerelevant“ gewesen sei und deshalb eine Einziehung aus- scheide. Dies deckt sich damit, dass diese Gesellschaft mit der Ausgabe von Namensgenussrechten befasst war, die die Staatsanwaltschaft bereits mit Ankla- geerhebung aus dem Verfahren ausgeschieden hatte. Dann ist aber ohne nähere – hier fehlende – Erläuterung nicht ersichtlich, warum bei dem Angeklagten O. gleichwohl eine Einziehung in Betracht kommen sollte. Der Senat schließt aus, dass insoweit weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, und än- dert die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. 101 - 52 - c) Die den Angeklagten Bu. betreffende Einziehungsentscheidung hat nur in Höhe von 39.270 Euro Bestand. In dieser Höhe erhielt er Aufsichtsratsver- gütungen des FDI; insoweit gelten die Ausführungen zu den anderen Angeklag- ten entsprechend. Im Übrigen ist die Einziehungsentscheidung, soweit es von der F. , der I. und dem FDI erhaltene monatlich wiederkehrende Beträge als Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten sowie weitere Anwaltshonorare betrifft, sachlich und rechnerisch nicht im Ansatz nachvollziehbar. Die eingezogene An- waltsvergütung jedenfalls in Höhe von 607.443,33 Euro und 85.943,29 Euro ist zudem auf ein Konto der von dem Angeklagten und seiner Ehefrau betriebenen Anwaltskanzlei gezahlt worden und damit eine im Vermögen dieser Rechtsan- waltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehende Position, die als sol- che – jedenfalls nicht ohne weiteres – beim Angeklagten Bu. eingezogen wer- den kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 257 mwN). Die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten Bu. be- darf – mit Ausnahme der genannten Aufsichtsratsvergütung – daher neuer Prü- fung und Entscheidung, so dass insoweit auch die zugehörigen Feststellungen von der Aufhebung betroffen sind. 102 - 53 - D. Die Kostenentscheidung betreffend die Angeklagten B. , K. , O. und Ka. folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der Erfolg der jeweiligen Rechtsmittel ist so gering, dass es nicht unbillig ist, diese Angeklagten insgesamt mit den Kos- ten ihrer Rechtsmittel zu belasten. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Dresden, LG, 09.07.2018 - 100 Js 7387/17 5 KLs 103