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Beschluss

IX ZA 16/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für parteifähige Vereinigungen nach §116 Satz 1 Nr.2 ZPO setzt voraus, dass das Unterbleiben der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. • Die Durchsetzung rein individueller Schadensersatzansprüche von Mitgliedern einer BGB-Gesellschaft begründet kein allgemeines Interesse im Sinne des §116 Satz 1 Nr.2 ZPO. • Eine Gesellschaft, deren Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die sich in Liquidation befindet, rechtfertigt keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil keine fortbestehende unternehmerische Existenz mit allgemeinem Interesse vorliegt.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe für Vereinigungen nur bei allgemeinem Interesse (§116 ZPO) • Prozesskostenhilfe für parteifähige Vereinigungen nach §116 Satz 1 Nr.2 ZPO setzt voraus, dass das Unterbleiben der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. • Die Durchsetzung rein individueller Schadensersatzansprüche von Mitgliedern einer BGB-Gesellschaft begründet kein allgemeines Interesse im Sinne des §116 Satz 1 Nr.2 ZPO. • Eine Gesellschaft, deren Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die sich in Liquidation befindet, rechtfertigt keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil keine fortbestehende unternehmerische Existenz mit allgemeinem Interesse vorliegt. Die Klägerinnen (eine BGB-Gesellschaft als Gläubigervereinigung und eine insolvente Gesellschaft in Liquidation) machen Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Insolvenzverwalter geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. Die Klägerinnen beantragen Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die zurückweisende Beschlussentscheidung des Oberlandesgerichts. Die BGB-Gesellschaft war zur Durchsetzung von Ansprüchen ihrer Mitglieder gegründet; die Zahl der betroffenen Mitglieder hat sich von ursprünglich 28 auf 6 reduziert. Die zweite Klägerin ist seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2002 nicht mehr geschäftlich tätig und befindet sich in Liquidation. Die Klägerinnen rügen, ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe könnten ihre Ansprüche nicht weiter verfolgt werden. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §116 Satz 1 Nr.2 ZPO für parteifähige Vereinigungen setzt voraus, dass das Unterbleiben der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe; dies erfordert eine Bedeutung für größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens. • Die Klägerin zu 1 (BGB-Gesellschaft) verfolgt überwiegend individuelle Interessen ihrer Mitglieder zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen; dies begründet kein allgemeines Interesse und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des §116 Satz 1 Nr.2 ZPO. • Die Klägerin zu 2 ist seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr werbend tätig und befindet sich in Liquidation; damit fehlt eine fortbestehende unternehmerische Existenz, deren Erhaltung ein allgemeines Interesse rechtfertigen könnte. • Angesichts der fehlenden gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens und der geringen Zahl betroffener Personen rechtfertigen weder die dargestellten künftigen Vorhaben noch die Umstände die Annahme eines allgemeinen Interesses. • Ob Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis zu gewähren wäre oder ob den Beteiligten zumutbar wäre, die Kosten selbst aufzubringen, bleibt im Rahmen der Entscheidung offen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Die BGB-Gesellschaft kann die Prozesskostenhilfe nicht erhalten, weil die Rechtsverfolgung nur individuelle Interessen ihrer Mitglieder betrifft und damit kein allgemeines Interesse im Sinne des §116 Satz 1 Nr.2 ZPO gegeben ist. Für die insolvente Klägerin in Liquidation scheidet Prozesskostenhilfe ebenfalls aus, weil ihre unternehmerische Existenz beendet ist und damit kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung besteht. Die Ablehnung gründet auf dem Schutz der Allgemeinheit vor der Übernahme wirtschaftlicher Interessen mittelloser Vereinigungen durch die Staatskasse. Damit können die Klägerinnen die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit staatlicher Unterstützung weiterverfolgen.